A. Problem und Ziel
Mit dem schrittweisen Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur GDI-DE nach § 1 i.V.m. § 9 des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) stehen die Geodaten der Bundesverwaltung über Geodatendienste und das Geoportal des Bundes für Bürgerinnen und Bürger, Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung. Auf Bundesebene existiert jedoch derzeit keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage, um Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten festzulegen. Das GeoZG enthält zwar in § 14 i.V.m. § 13 Absatz 7 eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung zu regeln. Die Ermächtigung beschränkt jedoch den Anwendungsbereich hinsichtlich der Festlegung von Nutzungsbedingungen auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 17 Absatz 8 der Richtlinie 2007/2/EG und somit auf Zugang und Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.
Mit der Änderung des GeoZG wird die Grundlage geschaffen, zukünftig die Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach dem GeoZG grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Änderung unterstützt die Aktivierung des in den Geodaten des Bundes liegenden Wertschöpfungspotenzials und dient dem Abbau von Bürokratie, indem die Nutzungsbedingungen einheitlich und verbindlich geregelt werden. Die
Bereitstellung von Geodaten zur Nutzung für die Allgemeinheit ohne Geldleistungspflichten und unter einheitlichen Nutzungsbedingungen unterstützt die Ziele, die die Bundesregierung im Rahmen des Projektes"Open Government", das Teil des im August 2010 vom Kabinett beschlossenen Regierungsprogramms"Vernetzte und transparente Verwaltung" ist, verfolgt.
B. Lösung
Die Ermächtigungsgrundlage in § 14 GeoZG wird gemäß Artikel 80 GG entsprechend konkretisiert, so dass eine Verordnung für die Nutzungsbedingungen für Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, des Bundes erlassen werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen:
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand für Bund und Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine, insbesondere werden der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3 1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 17.12.2010, S. 114) und in Form von Netzen),"
- b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:
"u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 20 10 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),"
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Allgemeine Nutzung
- (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.
- (2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
- (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt."
3. § 13 wird aufgehoben
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 14 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und
- 2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele der Richtlinie 2007/2/EG und des GeoZG
Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie, ABl. L 108/1 vom 25.04.2007, S. 1) wurde ein Instrument geschaffen, um den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für Bürger und Bürgerinnen, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen.
Das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten vom 10. Februar 2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 8 (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie in nationales Recht auf Ebene des Bundes. Die fachlichinhaltliche Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der staaten- und verwaltungsgrenzenübergreifenden Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten wird mit dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam realisiert. Neben der Vereinfachung des europäischen Berichtswesens auf dem Gebiet der Umweltpolitik und einer Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten ist auch die Aktivierung des in den Geodaten der Verwaltung liegenden Wertschöpfungspotenzials ein politisches Ziel der Richtlinie. Diesem Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass die nationale Geodateninfrastruktur nach § 9 GeoZG auch natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts geöffnet wird ( § 2 Absatz 2 GeoZG).
2. Anlass für die Änderung des GeoZG
Mit dem schrittweisen Aufbau der nationalen Geodateninfrastruktur GDI-DE gemäß § 9 GeoZG stehen die Geodaten des Bundes über Geodatendienste und das Geoportal des Bundes Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung. Auf Bundesebene existiert jedoch derzeit keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Festlegung von Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten. Das GeoZG enthält zwar in § 14 in Verbindung mit § 13 Absatz 7 eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung zu regeln. Diese beschränkt jedoch den Anwendungsbereich hinsichtlich der Festlegung von Nutzungsbedingungen auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 17 Absatz 8 der Richtlinie 2007/2/EG und somit auf Zugang und Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des GeoZG lagen die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 17 Absatz 8 noch nicht vor. Seitens der Europäischen Kommission war im Rahmen der Erarbeitung dieser Durchführungsbestimmungen angestrebt worden, gewisse generelle Vorgaben zu Lizenzen und Nutzungsbedingungen nicht allein beschränkt auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Regelungstext aufzunehmen. Dieses Vorhaben musste jedoch mit Blick auf die fehlende Rechtsgrundlage in der Richtlinie und den Widerstand einzelner Mitgliedstaaten aufgegeben werden. Hinweise zu Lizenz- und Nutzungsbedingungen wurden daher lediglich in die nicht rechtlich bindenden so genannten "Guidance Documents" zu den Durchführungsbestimmungen aufgenommen.
Die Änderung des GeoZG schafft die Rechtsgrundlage für die geldleistungsfreie Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nicht allein innerhalb der Bundesverwaltung, wie dies bereits in § 13 Absatz 4 GeoZG (a. F.) festgelegt war, sondern für eine allgemeine Nutzung insbesondere auch für die Weiterverwendung der Geodaten im Sinne des IWG. Um die Bedingungen für die Nutzung dieser Geodaten und Geodatendienste verbindlich festlegen zu können, wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 14 GeoZG entsprechend erweitert. In der zu erlassenden Rechtsverordnung werden die Bedingungen für die Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, insbesondere mit Blick auf Nutzungsrechte sowie Gewährleistung und Haftungsausschluss geregelt.
Die Änderung des GeoZG unterstützt die Aktivierung des in den Geodaten der Bundesverwaltung liegenden Wertschöpfungspotenzials, indem sie beispielsweise Unternehmen die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage der Geodaten der öffentlichen Verwaltung Geschäftsmodelle aufzusetzen.
Darüber hinaus dient sie dem Abbau von Bürokratie: Das GeoZG (n. F.) macht die Anwendung gegebenenfalls behördenspezifisch zu formulierender Lizenzbestimmungen und Lizenzverträge entbehrlich, indem die Nutzungsbedingungen - auch für die Weiterverwendung der Geodaten im Sinne des IWG - einheitlich verbindlich festgelegt werden. Ferner entbindet die Geldleistungsfreiheit die geodatenhaltenden Stellen von der Verpflichtung nach § 13 Absatz 3 GeoZG (a. F.), für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs entsprechende Programme einzusetzen oder verfügbare Plattformen zu nutzen.
Die Änderung des GeoZG ist in das Projekt "Open Government" der Bundesregierung eingebettet. Das Projekt ist Teil des Regierungsprogramms "Vernetzte und transparente Verwaltung", das im August 2010 vom Kabinett beschlossen wurde. Einen Schwerpunkt dieses Projektes bildet der Ausbau von Open Data. Unter Open Data ist das öffentlich verfügbare Bereitstellen von Datenbeständen der öffentlichen Hand, insbesondere zur Weiterverwendung und Weiterverbreitung, zu verstehen. Die Nutzung von Daten durch Dritte wird durch eine geldleistungsfreie Bereitstellung der Daten gefördert. Mit der Geldleistungsfreiheit für die Geodaten des Bundes werden diese im Rahmen des Ausbaus von Open Data eine Vorreiterrolle übernehmen.
Bereits heute werden Umweltinformationen des Bundes nach dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) auch für die kommerzielle Nutzung in aller Regel geldleistungsfrei abgegeben. Geodaten nach GeoZG sind in der Regel Umweltinformationen, da die INSPIRE-Richtlinie ausdrücklich auf Umweltthemen abstellt und auch das GeoZG in § 1 die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten "... für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können" als Gesetzesziel festschreibt.
Die Änderung des GeoZG schafft zudem die Möglichkeit, Nutzungsbedingungen in einer Rechtsverordnung verbindlich festzulegen. Die Vorgabe von Nutzungsbedingungen ist von der Frage nach den Geldleistungspflichten zu trennen. Geldleistungsfreiheit für die bereitgestellten Geodaten und Geodatendienste bedeutet nicht, dass die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten ohne jegliche Beschränkung zulässig ist. Die Grenze für die Nutzung der Daten bilden zunächst gesetzliche Vorgaben, wie z.B. Datenschutz. Darüber hinaus gehende Festlegungen für die Nutzung können sinnvoll sein. Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes verfügbar machen, werden in der öffentlichen Wahrnehmung als "amtlich" und somit besonders vertrauenswürdig angesehen. Sofern im Rahmen der Weiterverwendung Veränderungen an diesen Geodaten vorgenommen werden, muss darauf hingewiesen werden, dass die Geodaten der geodatenhaltenden Stelle seitens des Nutzers verändert wurden. Darüber hinaus sind Festlegungen zum zulässigen Nutzungsumfang, zum Haftungsumfang usw. denkbar. Mit der zu erlassenden Nutzungsverordnung für Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, des Bundes nach GeoZG werden ein einheitlicher Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geschaffen sowie Rechte und Pflichten im Rahmen der Nutzung klar geregelt. Um Open Data zu fördern, sind einheitliche Nutzungsbedingungen von großer Bedeutung. Eine solche Einheitlichkeit für Geodaten wird durch die verbindliche Festlegung der Nutzungsbedingungen in einer Rechtsverordnung gewährleistet.
Die geldleistungsfreie Bereitstellung bezieht sich auf die von geodatenhaltenden Stellen des Bundes geführten Geodaten nach § 4 GeoZG, die Nutzung der Geodatendienste nach § 6 GeoZG sowie die zugehörigen Metadaten nach § 7 GeoZG.
Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind nach § 8 GeoZG interoperabel bereitzustellen.
Die Interoperabilität wird dabei unterstellt, wenn Geodaten, Geodatendienste und Metadaten den Anforderungen der entsprechenden Durchführungsbestimmungen1 zur INSPIRE-Richtlinie genügen.
Die Verordnungsermächtigung in § 14 GeoZG (a. F.) wurde seinerzeit in das Gesetz aufgenommen, um der Bundesregierung die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, die Durchführungsbestimmungen als Rechtsverordnungen in deutsches Recht umzusetzen. Da die Durchführungsbestimmungen zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten, die bisher vorliegen, als EU-Verordnungen in Kraft gesetzt wurden und somit unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht sind, hat die Bundesregierung bislang von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
Die Änderungen in § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben h und u sind erforderlich, um das Geodatenzugangsgesetz an die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen auf der Ebene der Europäischen Union anzupassen.
3. Gesetzgebungskompetenz
Für die Regelung zu Geodaten der geodatenhaltenden Stellen des Bundes besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache.
4. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für den Bund entstehen durch die Änderung des Geodatenzugangsgesetzes keine Kosten.
Durch die Verordnungsermächtigung wird zunächst nur die gesetzliche Grundlage für eine bundesweit einheitliche Verordnung für die Nutzungsbedingungen von Geodaten und Geodatendiensten des Bundes geschaffen.
5. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Mit der geldleistungsfreien Zurverfügungstellung entfällt der Verfahrensschritt der Berechnung und Bezahlung. Damit wird für alle Beteiligten der Aufwand geringer.
6. Weitere Kosten
Insbesondere werden der Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
7. Gender-Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender-Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Änderung des GeoZG hat keine Gleichstellungsrelevanz, da lediglich Instrumente definiert werden, die den Zugang zu Geodaten und die Nutzung dieser Geodaten ermöglichen, und Frauen und Männer (Personen) auch nicht mittelbar beziehungsweise unterschiedlich betroffen sind. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
8. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
Das Vorhaben entspricht den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1. (§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste)
Zu Nummer 1. a) und b)
Die Änderungen in § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben h und u sind erforderlich, um das Geodatenzugangsgesetz an die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen auf der Ebene der Europäischen Union anzupassen.
Zu Nummer 2. (§ 11 Allgemeine Nutzung)
Zu Nummer 2. Absatz 1
§ 11 regelt die allgemeine Nutzung von Geodaten nach § 4 GeoZG und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten nach § 7 Absatz 1 und fordert insbesondere in Absatz 1 deren grundsätzliche öffentliche Verfügbarkeit. Diese Forderung bleibt ebenso erhalten wie der Hinweis auf die Versagensgründe in § 12 Absätze 1 und 2. Die Aufteilung des Regelungsgehalts von § 11 GeoZG (n. F.) in drei Absätze dient der besseren Übersichtlichkeit. Die zusätzliche Nennung der Metadaten dient der Klarstellung, dass die Metadaten sowohl zu den Geodaten als auch zu den Geodatendiensten mit erfasst werden. Die Verpflichtung zur Erstellung, Führung und Bereitstellung derartiger Metadaten ergibt sich aus § 7 Absatz 1.
Zu Nummer 2. Absatz 2
Durch die Änderung des GeoZG werden Geodaten nach § 4 GeoZG und alle Geodatendienste nach § 6 GeoZG, einschließlich zugehöriger Metadaten nach § 7 Absatz 1, grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung gestellt. Die bisherige Einschränkung hinsichtlich der Bereitstellung der öffentlich verfügbaren Geodaten über Darstellungsdienste in § 11 Satz 2 (a. F.) diente dazu, die kommerzielle Weiterverwendung dieser Geodaten verhindern zu können. Mit der grundsätzlichen Freigabe der Geodaten auch für die kommerzielle Nutzung ist diese Regelung hinfällig.
Unter kommerzieller Nutzung wird hier eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) verstanden.
Künftig stehen die Geodaten nach § 4 GeoZG und die Metadaten nach § 7 GeoZG mittels der Geodatendienste nach § 6 GeoZG in aller Regel geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung. Die Geldleistungsfreiheit fördert die Nutzung von Daten der öffentlichen Hand im Sinne von Open Data und unterstützt damit den Ausbau von Open Data, der mit dem Projekt "Open Government" des Regierungsprogramms "Vernetzte und Transparente Verwaltung" verfolgt wird. Bürokratische Hemmnisse, die bisher einer freien Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, im Wege standen, werden beseitigt. Ferner entbindet die Geldleistungsfreiheit die geodatenhaltenden Stellen von der Verpflichtung nach § 13 Absatz 3 GeoZG (a. F.), für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs entsprechende Programme einzusetzen oder verfügbare Plattformen zu nutzen.
Die Einschränkung "soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen " stellt sicher, dass die geforderte Geldleistungsfreiheit nicht in Konflikt mit speziellen Rechtsnormen gerät, mit denen die geodatenhaltenden Stellen zur Erhebung von Geldleistungen - beispielsweise zur Refinanzierung der Gestehungskosten für die Erfassung und das Führen umfangreicher Geodatenbestände - verpflichtet sind. Sie stellt zudem klar, dass Rechte Dritter bezogen auf Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, durch die Regelungen des GeoZG nicht berührt werden; dies ergibt sich unmittelbar bereits aus § 4 Absatz 4 GeoZG, nach dem diese Geodaten und Geodatendienste nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen.
Satz 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt § 13 Absatz 4 Satz 1 GeoZG (a. F.). Er stellt sicher, dass - sofern andere Rechtsvorschriften einer geldleistungsfreien Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, entgegen stehen -jedenfalls zwischen den geodatenhaltenden Stellen des Bundes keine Geldleistungen erhoben werden.
Das Ziel der Regelung nach § 11 Absatz 1 GeoZG (n. F.) wird erreicht, wenn je ein Geodatendienst nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bereitgestellt wird, mittels dessen die Geodaten, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 verfügbar gemacht werden. Der geodatenhaltenden Stelle ist unbenommen, darüber hinaus weitere Geodatendienste zur Verfügung zu stellen; diese müssen nicht zwangsläufig INSPIRE-interoperabel sein. Für die Nutzung dieser Geodatendienste kann die geodatenhaltende Stelle auf privatrechtlicher Grundlage Nutzungsverträge (Lizenzverträge) abschließen und Entgelte verlangen.
Zu Nummer 2. Absatz 3
Durch die Aufhebung des § 13 GeoZG (siehe Begründung zu Nummer 3) entfällt die in § 13 Absatz 7 in Verbindung mit § 14 enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung eines einheitlichen Rahmens auf der Ebene des Bundes für Bedingungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten. Einen entsprechenden Passus enthält nun § 11 Absatz 3 i.V.m. der neuen Nummer 2 des § 14.
Zu Nummer 3. (§ 13 (a. F.) Geldleistungen und Lizenzen)
Einzelheiten der geldleistungsfreien Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke werden mittels einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3 GeoZG (n. F.) i.V.m. § 14 GeoZG (n. F.) geregelt.
§ 13 GeoZG (a. F.) kann daher aufgehoben werden. Dies ergibt sich für die einzelnen Regelungen wie folgt:
- - Bei der Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach dem GeoZG werden künftig Geldleistungen nicht erhoben und Lizenzen nicht erteilt (§ 13 Absatz 1 GeoZG a. F.).
- - Technische Einschränkungen der Darstellungsdienste mit dem Ziel, die kommerzielle Nutzung von über diesen Dienst dargestellten Geodaten zu verhindern, sind nicht mehr erforderlich ( § 13 Absatz 2 GeoZG a. F.).
- - Der Einsatz von Programmkomponenten für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aufgrund der Geldleistungsfreiheit entbehrlich ( § 13 Absatz 3 GeoZG a. F.).
- - Die Geldleistungsfreiheit von Geodaten und Geodatendiensten zwischen den geodatenhaltenden Stellen des Bundes wurde entsprechend der bisherigen Regelung nunmehr, ergänzt um die zugehörigen Metadaten, in § 11 Absatz 2 Satz 2 GeoZG (n. F.) aufgenommen (§ 13 Absatz 4 GeoZG a. F.).
- - Die Geldleistungsfreiheit und die Nutzungsverordnung nach § 11 Absatz 3 GeoZG (n. F.) gelten auch für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 13 Absatz 5 GeoZG a. F.) sowie für die geodatenhaltenden Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden (§ 13 Absatz 6 GeoZG a. F.). Die Einschränkungen in § 13 Absatz 6 GeoZG (a. F.) "soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können" ist ebenso entbehrlich wie die Forderung "auf der Grundlage von Gegenseitigkeit" bei den Einrichtungen auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte; dies gilt auch für die weitere Konkretisierung, dass die "Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören".
- - Die Regelung des § 13 Absatz 7 GeoZG (a. F.) findet sich nunmehr in § 11 Absatz 3 (n. F.).
Zu Nummer 4. (§ 14 Verordnungsermächtigung)
Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 14 Nummer 2 GeoZG wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um die Nutzungsbedingungen für Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geodatenhaltender Stellen des Bundes einheitlich verbindlich festzulegen. Die Änderung des GeoZG macht das ressourcenintensive Vereinbaren von behördenspezifischen Nutzungsverträgen (Lizenzverträgen) für Einzelfälle entbehrlich, indem die Nutzungsbedingungen - auch für die Weiterverwendung der Geodaten im Sinne des IWG - einheitlich für die geodatenhaltenden Stellen des Bundes verbindlich festgelegt werden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1979 Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand des oben genannten Regelungsentwurfs geprüft.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll durch Änderung der entsprechenden Verordnungsermächtigung die Grundlage geschaffen werden, um Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz "grundsätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen".
Die Gebührenfreiheit wird zu marginalen Einsparungen bei Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürgern (Wegfall entsprechender Gebühren) und der Verwaltung (Wegfall der Vollzugskosten im Zusammenhang mit der Erhebung und Beitreibung von Gebühren) führen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten; Verordnung (EU) Nr. 1098/20 10 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten sowie Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4.02.2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Allerdings werden nicht für alle Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 GeoZG in den Durchführungsbestimmungen zu Netzdiensten technische Einzelheiten geregelt. So sind dort beispielsweise keine Details zu ftp-Downloaddiensten oder WMS-Diensten geregelt. Dessen ungeachtet gelten die Regelungen des § 11 Absatz 1 GeoZG (n. F.) auch für diese Geodatendienste und die mit ihnen verfügbar gemachten Geodaten.
- 2. Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten; Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste sowie (EG) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 20 10 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten; die Durchführungsbestimmungen zur Spezifikation der Geodaten der Anhänge II und III der Richtlinie werden voraussichtlich in 2013 in Kraft treten