A. Zielsetzung
- Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, geändert.
- Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem - nunmehr abgeschafften - Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG). Das Raumordnungsgesetz des Bundes (Artikel 1 dieses Gesetzes) bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage. Die Änderungen anderer Vorschriften (Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes) sind redaktionelle Folgeänderungen der Neufassung des Raumordnungsgesetzes.
B. Lösung
- Die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen bisherigen Regelungen werden möglichst weitgehend übernommen. Gleichzeitig wird den praktischen Erfahrungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz in der jetzigen Gesetzesnovellierung Rechnung getragen.
- So werden insbesondere
- - die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung überarbeitet,
- - die Regelungen über die Planerhaltung genauer gefasst,
- - die Regelungen über die Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen und Personen des Privatrechts sowie der informellen Planung erweitert,
- - die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes geändert.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind kostenneutral. Dies gilt insbesondere auch für die vorgesehenen Regelungen des Raumordnungsgesetzes über die Bundesraumordnung. Soweit der Bund nach § 17 Abs. 2 ROG erstmalig die Kompetenz erhält, für das Bundesgebiet Raumordnungspläne aufzustellen, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung zur Planaufstellung, vielmehr gibt die Vorschrift dem Bund lediglich die Möglichkeit hierfür ("Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ...").
Im Übrigen würde die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach § 17 Abs. 2 ROG zwar zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der den Plan aufstellenden Behörde führen (Verfahrenskosten), jedoch können durch den Bundesraumordnungsplan bzw. dessen Inhalte nachfolgende Planungs- und Zulassungsverfahren von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes um einzelne Verfahrensschritte (insbesondere Prüfung der Planrechtfertigung und der Abwägung mit anderen Belangen) entlastet und diese Planungen und Maßnahmen insgesamt leichter durchgesetzt werden. Die vorgenannten Aufgaben bzw. Verfahrensschritte bei den nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren werden bereits jetzt von der Bundesverwaltung wahrgenommen.
Die übrigen in Artikel 1 vorgesehenen Regelungen führen zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung für den Bundeshaushalt.
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
E. Sonstige Kosten
- Der Gesetzentwurf verursacht keine sonstigen zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetz werden für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht. In § 18 Nr. 4 ist vorgesehen, dass künftig bei Beteiligungsverfahren elektronische Informationstechnologien genutzt werden dürfen. Weiter wird für die Verwaltung eine Informationspflicht abgeschafft. Es entfällt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 ROG normierte Verpflichtung der Stellen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- 1) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 368) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 368) Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
- 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
- 2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
- (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
- (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
- (4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
- (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
- (2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:
- 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken.
Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offen zu halten.
- 2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
- 3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
- 4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits-und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu schaffen.
- 5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
- 6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen.
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen.
- 7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
- 8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
- 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
- 3. Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden;
- 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
- 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
- 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
- 7. Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach § 8 und nach § 17.
- (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
- (1) Bei
- 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
- 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
- (2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
- (3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes
- (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
- (2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn
- 1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
- 2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.
- (3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung
- (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
- (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben.
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
- (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden.
- (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
- (3) Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
- (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.
- (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
- (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8 und § 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
- (7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern
§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und Regionale Flächennutzungspläne
- (1) In den Ländern sind
- 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und
- 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne) aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
- (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.
Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.
- (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maßnahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.
- (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
- (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
- 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
- a) Raumkategorien,
- b) Zentrale Orte,
- c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
- d) Siedlungsentwicklungen,
- e) Achsen;
- 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
- a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
- b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
- c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
- d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes;
- 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
- a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
- b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
- (6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
- (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete bezeichnen,
- 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
- 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete).
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.
§ 9 Umweltprüfung
- (1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8 ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
- 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
- (2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.
- (3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
- (4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
- (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Wird bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
- (2) Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
§ 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
- (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
- (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Verkündung oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann.
- (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
§ 12 Planerhaltung
- (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
- 1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 über die Beteiligung verletzt worden sind dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
- 2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
- 3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
- (2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
- (3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
- (4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:
- 1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 9 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 sind.
- 2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.
- (5) Unbeachtlich werden
- 1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beachtliche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1,
- 3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
- 4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
- (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit
§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
- (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
- (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
- (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Raumordnungsverfahren
- (1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort-oder Trassenalternativen. Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird; die Landesregierungen werden ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
- (2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
- (3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.
- (4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
- (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
- (6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.
§ 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
- Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.
Abschnitt 3
Raumordnung im Bund
§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien und unter Beachtung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 und 4 einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes unter Einbeziehung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.
- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegungen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt treffen für diese Nutzungen und Funktionen können auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und Ländern her.
- (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vertragliche Vereinbarungen treffen;
Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.
- (5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig für die Überwachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle oder die im Raumordnungsplan bezeichnete Stelle ist. Für Pläne nach Absatz 2 gilt des Weiteren § 19b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend; die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch für Pläne nach Absatz 2.
§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
- Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den folgenden Maßgaben:
- 1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17 und die Begründung und im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde und in zwei überregionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, ist Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu ermöglichen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann ist öffentlich bekannt zu machen; die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung oder Verkündung des Raumordnungsplans verbunden werden.
- 2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der Maßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Begründung und im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die öffentlichen Stellen haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
- 3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.
- 4. Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden.
§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
- (1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann.
- (2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes
- Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumordnungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entsprechend.
§ 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
- Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet. Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich.
§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
- Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist.
§ 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8 Abs. 5 bis 7 notwendig sind.
§ 24 Beirat für Raumentwicklung
- (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.
§ 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
- (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Ministerkonferenz für Raumordnung gemeinsam beraten werden.
- (2) Bund und Länder können im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
- (3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
- (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
§ 27 Verwaltungsgebühren
- Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Satz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
§ 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
- (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15, die vor dem [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
- (2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind; ergänzend sind die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen der Länder über die form- und fristgerechte Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzuwenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Länder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich.
- (3) Am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] geltendes Landesrecht, das die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 10 und 11, sowie für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2, von Umweltprüfungen nach § 9, von Untersagungen nach § 14 und von Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16, sowie für die Planerhaltung nach § 12 ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.
§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
- (1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, die vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] förmlich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
- (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung, des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor dem [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] geltenden Fassung entsprechend.
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus
- 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
- a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,
- b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
- 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
- a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
- c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
- d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind,
- 3. folgenden zusätzlichen Angaben:
- a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
- b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und
- c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
- 1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
- 1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;
- 1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;
- 1.3 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
- 1.4 die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;
- 1.5 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
- 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
- 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
- 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
- 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);
- 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
- 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
- 2.6 folgende Gebiete:
- 2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,
- 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
- 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
- 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,
- 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
- Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt geändert:
- Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,"
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert:
In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 3 Nr. 7" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
- Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:
- In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben" durch die Angabe " § 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt" ersetzt.
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5" durch die Angabe "Die §§ 4 und 5" ersetzt.
- 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5" durch die Angabe "Die §§ 4 und 5" ersetzt.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
- "Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren"
- 2. § 14d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "Baugesetzbuchs" die Angabe "sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Bereichen Wasserhaushalt und Raumordnung" durch die Wörter "dem Bereich Wasserhaushalt" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3. § 14o wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung" durch die Wörter "dem Bereich Wasserhaushalt" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 4. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren"
- b) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
- (1) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt."
- c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
- 5. § 25 wird wie folgt geändert:
- 6. Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
- "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,"
- 7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.5 wird die Angabe "den §§ 8 und 9" durch die Angabe "§ 8" ersetzt.
- b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
- Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
- § 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- 1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1 treten am [einsetzen: Tag nach der Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- 2. Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] außer Kraft. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), tritt am [einsetzen: Tag nach der Verkündung] außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, geändert. Der Bereich der Raumordnung wurde aus dem - nunmehr abgeschafften - Kompetenztypus der Rahmengesetzgebung in den der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG).
Das Raumordnungsgesetz (ROG, Artikel 1 dieses Gesetzes) bedarf der Anpassung an die geänderte Verfassungslage. Dabei sollen die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Rahmenregelungen möglichst weitgehend in bundesrechtliche Vollregelungen überführt und den Ländern der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden.
Gleichzeitig soll den praktischen Erfahrungen mit dem zum 1. Januar 1998 grundlegend novellierten Raumordnungsgesetz in der jetzigen Gesetzesnovellierung Rechnung getragen werden.
So werden insbesondere
- - die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung überarbeitet, § 2,
- - die Zulässigkeit von Regel-Ausnahme-Formulierungen bei Zielen der Raumordnung festgeschrieben, § 6 Abs. 1,
- - die Regelungen über die Planerhaltung genauer gefasst, § 12,
- - die Regelungen über die Möglichkeiten einer informellen Planung sowie eines raumordnerischen Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen und Personen des Privatrechts erweitert, § 13,
- - bei der befristeten Untersagung die Möglichkeit der Verlängerung der bis zu zweijährigen Untersagungsdauer um ein weiteres Jahr vorgesehen, § 14.
Weiterhin soll ein Beitrag zur Normenklarheit geleistet werden. So werden beispielsweise
- - die Vorschriften über die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung neu strukturiert, §§ 4, 5,
- - die Regelungen über die Raumordnungspläne, insbesondere über das Aufstellungsverfahren, neu strukturiert, §§ 7, 10 und 11,
- - die Raumverträglichkeit als allgemeiner Prüfungsmaßstab beim Raumordnungsverfahren klargestellt und die Regelungen dieses Verfahrens neu strukturiert, §§ 15, 16.
Schließlich werden die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes präzisiert etwa durch die Einführung von Regelungen für einen Raumordnungsplan für den Gesamtraum, durch die Neustrukturierung und Straffung der weiteren Regelungen über die Raumordnung im Bund oder durch die Einbeziehung der Festlegungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in das System der Raumordnungspläne, §§ 17 ff.
Die Änderungen des Baugesetzbuchs, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes) sind Folgeänderungen zu der Novellierung des Raumordnungsgesetzes.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Der Bund hat für Artikel 1 dieses Gesetzes die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 des Grundgesetzes, soweit die Raumordnung in den Ländern betroffen ist;
Entsprechendes gilt für die Folgeänderungen in den Artikeln 2 bis 8. Hinsichtlich der Raumordnung im Gesamtstaat ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Letztere beinhaltet - wie bisher - die beabsichtigte Raumordnung in der AWZ.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Das planungsrechtliche Instrumentarium, das durch das Recht der räumlichen Planung für die Vorbereitung und Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung zur Verfügung gestellt wird, ist geschlechtsneutral. Die vorgesehenen Regelungen wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die Regelungen des Raumordnungsgesetzes (Artikel 1) sind kostenneutral.
Dies gilt insbesondere auch für die vorgesehenen Regelungen des Raumordnungsgesetzes über die Bundesraumordnung. Soweit der Bund nach § 17 Abs. 2 erstmalig die Kompetenz erhält, für das Bundesgebiet Raumordnungspläne aufzustellen, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung zur Planaufstellung; vielmehr gibt die Vorschrift dem Bund lediglich die Möglichkeit hierfür ("Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ..."). Im Übrigen würde die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach § 17 Abs. 2 ROG zwar zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der den Plan aufstellenden Behörde führen (Verfahrenskosten), jedoch können durch den Bundesraumordnungsplan bzw. dessen Inhalte nachfolgende Planungs- und Zulassungsverfahren von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes um einzelne Verfahrensschritte (insbesondere Prüfung der Planrechtfertigung und der Abwägung mit anderen Belangen) entlastet und diese Planungen und Maßnahmen insgesamt leichter durchgesetzt werden.
Die vorgenannten Aufgaben bzw. Verfahrensschritte bei den nachfolgenden Planungs- und Zulassungsverfahren werden bereits jetzt von der Bundesverwaltung wahrgenommen.
Die vorgeschlagene Regelung, wonach vom Projektträger einer geplanten Offshore-Anlage ein Zielabweichungsverfahren beantragt werden kann, sofern Festlegungen (Ziele der Raumordnung) des Raumordnungsplans für die AWZ der geplanten Anlage entgegenstehen, kann zu einem geringfügig erhöhten Vollzugsaufwand bei dem für die Entscheidung über die Zielabweichung zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führen. Dies soll jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, da Anträge auf Zielabweichung nur in geringem Umfang zu erwarten sind und daher mit dem jetzigen Personalbestand abgedeckt werden können; zudem sollen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Die übrigen in Artikel 1 vorgesehenen Regelungen sowie die in den Artikeln 2 bis 8 vorgesehenen Folgeänderungen führen zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung für den Bundeshaushalt.
b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a) Allgemeine Kosten
Die Änderungen in den Artikeln 1 bis 8 verursachen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
b) Bürokratieabbau und Bürokratiekosten
Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren werden weder eingeführt noch erweitert. Im Übrigen werden Verfahren vereinfacht und zusammengeführt.
Mit dem Gesetz werden für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen keine Informationspflichten eingeführt verändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht. In § 18 Nr. 4 ist vorgesehen, dass künftig bei Beteiligungsverfahren elektronische Informationstechnologien genutzt werden dürfen. Weiter wird für die Verwaltung eine Informationspflicht abgeschafft. Es entfällt die im bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 1 ROG normierte Verpflichtung der Stellen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben.
c) Preiswirkungen
Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Evaluierung
Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen da das Gesetz keine neuen, verpflichtenden Aufgaben regelt und die im Gesetz getroffenen Regelungen insgesamt kostenneutral sind.
V. Befristung
Die Möglichkeit der Befristung der vorgesehenen Regelungen wird verneint; die Änderungen des Bundesraumordnungsgesetzes dienen der Umsetzung der Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz trägt der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30) Rechnung, die für den Bereich der Raumordnung bereits im bisherigen Raumordnungsgesetz durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und zudem durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) umgesetzt wurde. Auch die Neufassung des Raumordnungsgesetzes entspricht damit dem Recht der Europäischen Union. Soweit es in diesem Gesetz nicht um die Umsetzung von EG-Richtlinien geht steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
B. Besonderer Teil
Im Rahmen der Grundgesetzänderung vom 1. September 2006 wurde die bisherige Rahmengesetzgebung aufgegeben und die Raumordnung in den Ländern in die konkurrierende Gesetzgebung überführt.
Auch wenn der Bund auf Grund der verfassungsrechtlichen Lage nunmehr die Kompetenz besitzt, die Raumordnung in den Ländern umfassend zu regeln, sollen durch bundesrechtliche Vollregelungen nur die Bereiche der Raumordnung geregelt werden, in denen eine bundeseinheitliche Regelung aus fachlichen Gründen angezeigt ist; ansonsten soll gesetzgeberische Zurückhaltung zugunsten des Landesrechts geübt werden.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Abweichungsrechts der Länder nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG, welches - so schon die Koalitionsfraktionen bei der Grundgesetzänderung, vgl. BT-Drs. 016/2069, S. 13 - die Raumordnung im Bereich der Länder betrifft, so dass die Raumordnung des Bundes keiner Abweichungsbefugnis der Länder unterliegt, soll das neue Raumordnungsgesetz die folgende Struktur erhalten:
- - Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften,
- - Abschnitt 2: Raumordnung in den Ländern,
- - Abschnitt 3: Raumordnung im Bund,
- - Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften.
In Abschnitt 1 sollen - in Anlehnung an die bewährten Regelungen im bisherigen Raumordnungsgesetz - allgemeine Regelungen erfolgen, die das Wesen der Raumordnung beschreiben (Hinwirken auf eine ausgewogene Entwicklung im Gesamtstaat unter Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse) und einheitlich für die Raumordnung in Bund und Ländern gelten sollen.
Dies betrifft insbesondere die Aufgabe, Leitvorstellung und Grundsätze der Raumordnung, das Erfordernis der Aufstellung von Raumordnungsplänen, das Erfordernis von Mindeststandards der Raumordnungspläne sowie die Bindungswirkungen der Festlegungen in Raumordnungsplänen.
Die Regelungen des Abschnitts 2 sollen Abschnitt 1 für den Bereich der Raumordnung in den Ländern insoweit ergänzen. Ziel des Bundesgesetzgebers ist es, die fachliche Kompetenz der Länder im Bereich der Landesraumordnung, welche sich in den (an den jeweiligen landes- und regionalspezifischen Besonderheiten ausgerichteten) Landesplanungsgesetzen der Länder widerspiegelt, zu erhalten, indem hier nur Grundaussagen geregelt werden. In Ergänzung hierzu erklärt der vorgeschlagene § 28 Abs. 3 das bestehende Landesrecht in weiten Bereichen für weiterhin anwendbar (Fortgeltung des ergänzenden Landesrechts betreffend Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen, für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren, für Untersagungen und für Raumordnungsverfahren).
Abschnitt 3 soll die Raumordnung im Bund regeln; insbesondere wird der raumordnerische Planungs-und Koordinierungsauftrag des Bundes konkretisiert durch umfassende Regelungen für die Aufstellung eines Raumordnungsplans für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands sowie durch Regelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum in
Form von räumlichen und fachlichen Teilplänen mit Zielfestlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung. Abschnitt 4 soll Regelungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Raumordnung sowie die Schlussvorschriften enthalten.
Zu Abschnitt 1
Abschnitt 1 enthält in Anlehnung an den bisherigen Abschnitt 1 des ROG die allgemeinen Vorschriften:
- - § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung,
- - § 2 Grundsätze der Raumordnung,
- - § 3 Begriffsbestimmungen,
- - § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung,
- - § 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes,
- - § 6 Ausnahmen und Zielabweichung,
- - § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne.
Zu § 1
Der vorgeschlagene Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 1 Abs. 1 an. Satz 1 soll neben den schon bisher genannten Instrumenten (Raumordnungspläne sowie Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen) die raumordnerische Zusammenarbeit als weiteren großen Aufgabenbereich der Raumordnung hervorheben. Damit wird der Koordinierung mittels Kooperation erstmals auch im Gesetz - entsprechend der in der Praxis immer stärker werdenden Bedeutung - Rechnung getragen. Nähere Regelungen dazu soll der neue § 13 treffen. Die in Satz 2 Nr. 2 geregelte Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums umfasst auch - insbesondere vor dem Hintergrund des Rückgangs und des Zuwachses von Bevölkerung und Arbeitsplätzen - die Aspekte des Aus- und des Rückbaus von Infrastrukturen und sonstigen Anlagen sowie der Entsiegelung von Flächen. Die Instrumente der Raumordnung, insbesondere die Raumordnungspläne nach § 8 sowie die raumordnerische Zusammenarbeit nach § 13, dienen der Umsetzung dieser Aufgabe der Raumordnung.
Der vorgeschlagene Absatz 2 entspricht Absatz 2 Satz 1 im geltenden Recht; zugleich soll die Gewährleistung der gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen - eingebunden in die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung - als zentraler Leitgedanke herausgestellt und besonders gewichtet werden. Die übrigen im bisherigen Satz 2 genannten Aspekte der nachhaltigen Raumentwicklung sind ihrem Inhalt nach weniger zentrale Leitgedanken als vielmehr allgemeine Grundsätze der Raumordnung; aus Gründen der Rechtsvereinfachung und zur Beseitigung von Wiederholungen sollen diese Aspekte in die Grundsätze des neuen § 2 Abs. 2 überführt werden. Eine nachhaltige Raumentwicklung setzt im Rahmen der Vollziehbarkeit grundsätzlich auch die langfristige Finanzierbarkeit der einzelnen planerischen Festlegungen voraus; dabei ist im besonderen Maße der allgemeine Grundsatz der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen.
Absatz 3 knüpft inhaltsgleich an den bisherigen Absatz 3 an.
Absatz 4 soll in Anknüpfung an den bisherigen Absatz 1 Satz 3 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Raumordnungsgesetzes auf die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands regeln.
Einzelheiten dazu soll der neue § 17 Abs. 3 regeln.
Zu § 2
Absatz 1 knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 2 Abs. 1 an. Bei der Anwendung der Grundsätze im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung, insbesondere bei der Konkretisierung durch Festlegungen in Raumordnungsplänen, ist die Berücksichtigung der Finanzierbarkeit - wie bisher - Bestandteil der Vollzugstauglichkeit der Grundsätze.
Absatz 2 soll - wie der bisherige § 2 Abs. 2 - die Grundsätze der Raumordnung regeln. Dabei soll das Wort "insbesondere" am Ende des ersten Halbsatzes den Katalog der Grundsätze für weitere Grundsätze öffnen; in Folge dessen kann der bisherige Absatz 3 entfallen, welcher im Kontext der bisherigen Verfassungsrechtslage - Rahmengesetzgebung des Bundes - den Ländern die Möglichkeit eröffnete, weitere Grundsätze der Raumordnung aufzustellen.
Die neuen Grundsatzaussagen sollen funktional strukturiert und um einen Grundsatz mit übergeordneten, nicht nutzungsspezifischen Erwägungen sowie um einen Grundsatz betreffend die immer stärker werdende Verflechtung Deutschlands mit Europa ergänzt werden. Des Weiteren sollen die gesetzlichen Grundsätze unter Berücksichtigung der "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland", verabschiedet von der Ministerkonferenz für Raumordnung am 30. Juni 2006 (BMVBS, Hrsg.:, Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland, Berlin 2006), unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bundesregierung dazu vom 18. Juli 2007 entsprechend den heutigen und für die Zukunft absehbaren Rahmenbedingungen aktualisiert werden: Sie sollen mit Gesichtspunkten verknüpft werden, die auf die räumliche Entwicklung Deutschlands wesentlichen Einfluss ausüben (Schwerpunkte: demographischer Wandel; zunehmender wirtschaftlicher Wettbewerb auch im europäischen Rahmen; Klimawandel). Vor diesem Hintergrund sollen die Grundsätze mit dem Ziel der Etablierung eines nachhaltigen, zukunftsorientierten Managementsystems für Raumnutzungen und Raumfunktionen neu ausgerichtet werden.
Zu den Grundsätzen der Raumordnung im Einzelnen:
1. Grundsatz (Allgemeiner Grundsatz)
Der Grundsatz soll Leitfunktion erhalten mit ausschließlich übergeordneten Erwägungen, welche bislang überwiegend im Katalog der Leitvorstellung (bisheriger § 1 Abs. 2 Satz 2) sowie im bisherigen Grundsatz Nr. 1 zu finden waren. Der Gedanke der ausgewogenen Entwicklung (bisheriger Grundsatz 1 Satz 1) soll sich nunmehr im neuen § 1 Abs. 2 (Leitvorstellung) finden. Der Gedanke des Satzes 2 des bisherigen Grundsatzes Nr. 1 soll in den neuen Grundsatz Nr. 6 Satz 1 integriert werden. Zudem soll die Entwicklung des Raums in den Zusammenhang strukturverändernder Entwicklungen wie dem demographischen Wandel gestellt werden.
2. Grundsatz (Raum- und Siedlungsstrukturen)
Der Grundsatz soll sich mit Erwägungen zu den Raumstrukturen befassen. Er soll den Gedanken der bisherigen Nr. 5 des Katalogs der Leitvorstellung sowie die Gedanken der bisherigen Grundsätze Nr. 2 und Nr. 3 umfassen. In Satz 2 - "Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können." - ist zudem der Gedanke des bisherigen Grundsatzes Nr. 11 enthalten, dass dem Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist. Zudem soll der neue Grundsatz Nr. 2 angereichert werden durch weitere aktuelle Gesichtspunkte, wie sie nunmehr z.B. in den 2006 von der Ministerkonferenz für Raumordnung beschlossenen Leitbildern aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit, der Unterschiedlichkeit von Teilräumen Rechnung zu tragen und auf großflächige Kooperationen hinzuwirken. Damit sollen zum Beispiel das Zusammenwirken von Stadtregionen mit peripher gelegenen Teilräumen und andere interkommunale Zusammenarbeit gestärkt werden. Hiervon umfasst ist auch die interkommunale Zusammenarbeit etwa auf den Gebieten der interkommunalen Einzelhandelssteuerung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Ver- und Entsorgung im Wasser- und Abwasserbereich. Die bei solchen Kooperationen gemeinsam getroffenen Vereinbarungen sind im Sinne einer Steuerung von Unten nach Oben nach dem Gegenstromprinzip, § 1 Abs. 3, auch von der Regionalplanung zu berücksichtigen.
3. Grundsatz (Infrastruktur; Verkehr)
Der Grundsatz soll Erwägungen zur Infrastruktur zusammenfassen, mithin die Inhalte des bisherigen Grundsatzes Nr. 4. Der Grundsatz soll ergänzt werden um Gesichtspunkte, nach denen die Entwicklung und Gewährleistung der Infrastruktur eine Voraussetzung für Chancengerechtigkeit und gleichwertige Lebensverhältnisse in den Teilräumen ist. In diesem Zusammenhang soll der Grundsatz vor dem Hintergrund des demographischen Wandels durch die Formulierung "in angemessener Weise" berücksichtigen, dass hinsichtlich der Sicherung von Mindeststandards - auch angesichts der demographischen Entwicklung - regionale Differenzierungen sowie die Berücksichtigung einer (wirtschaftlichkeitsorientierten) Zumutbarkeitsschwelle notwendig sind.
Speziell für den raumplanerischen Schwerpunkt "Zentrale-Orte-Konzept" sollen diese Gesichtspunkte nochmals konkretisiert werden. Schließlich soll in die Aussagen zur Infrastruktur der Grundsatz aufgenommen werden, dass die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind.
Die in Satz 4 genannten "Kritischen Infrastrukturen" bezeichnen Infrastrukturen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere schwere Folgen eintreten würden. Der Schutz Kritischer Infrastrukturen umfasst Gefährdungen durch
- (1) vorsätzliches Handeln wie Terroranschläge oder Krieg,
- (2) menschliches und technisches Versagen, sowie
- (3) Naturereignisse wie Erdbeben oder Hochwasser.
Beispielsweise ist eine parallele Trassenführung von verschiedenen Infrastrukturen unter dem Aspekt des Schutzes kritischer Infrastrukturen sorgfältig zu prüfen, sie ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Des Weiteren soll der Grundsatz die Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 5 und 12 zusammenfassen.
4. Grundsatz (Wirtschaft)
Der Grundsatz soll die Erwägungen zur Wirtschaft unter raumbedeutsamen Aspekten zusammenfassen; er soll damit Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 6, 7 und 9 ersetzen. Der Grundsatz soll entsprechend den Gedanken der aktuellen Leitbilder modernisiert und im Hinblick auf eine zukunftsorientierte regionale Standortpolitik in den Kontext des zunehmenden - auch internationalen - Wettbewerbs gestellt werden. Daneben soll die Notwendigkeit der Unterstützung der Entwicklungsmöglichkeiten von Räumen mit besonderem Anpassungsbedarf herausgestellt werden. Die in diesem Zuge erfolgte Änderung des Begriffs "Lebensbedingungen" (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG/alt) in "Lebensverhältnisse" erfolgt aus redaktionellen Gründen; hiermit wird eine Angleichung an § 1 Abs. 2 bewirkt, in dem der ehemalige Begriff "Lebensbedingungen" schon anlässlich der Gesetzesnovellierung von 1998 in "Lebensverhältnisse" geändert wurde, um eine Angleichung an Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz herbeizuführen. Ferner soll der neue 4. Grundsatz dem aktuellen Anliegen der Sicherung der Energieversorgung mit dem Aspekt des Ausbau der Energienetze Rechnung tragen. Die gegenwärtigen Stromnetze orientieren sich bislang an den überwiegend zentral ausgerichteten Strukturen der Stromwirtschaft. Strom aus Erneuerbaren Energien wird jedoch zu einem großen Teil dezentral erzeugt und ist darauf angewiesen, dass die Stromnetze in der Lage sind, diesen Strom aufzunehmen. Für eine verstärkte Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ist der Aus- und Neubau von Fernwärmenetzen ebenfalls von Bedeutung.
Des Weiteren sollen in diesem Grundsatz wesentliche Inhalte der bisherigen Grundsätze Nr. 6 (ländliche Räume) und 10 (Land- und Forstwirtschaft) zusammengeführt werden.
Der Begriff "die Teilräume" (vgl. Satz 2: "in den Teilräumen") bedeutet - wie auch sonst im Gesetz (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1) - "alle Teilräume".
5. Grundsatz (Kulturlandschaften)
Der Grundsatz soll die raumbedeutsamen Aspekte der Kulturlandschaften erfassen und den bisherigen Grundsatz Nr. 13 ersetzen. Er soll ergänzt werden um den Gedanken der aktuellen Leitbilder, dass Kulturlandschaften nicht nur zu erhalten, sondern im Rahmen der Raumentwicklung auch zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Dabei ist in den Teilräumen auch ein ausgewogenes Verhältnis von landwirtschaftlichen und von als Wald genutzten Flächen anzustreben. Mit Satz 4 wird der besonderen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Gestaltung von Kulturlandschaften Rechnung getragen.
6. Grundsatz (Umwelt; Klimaschutz)
Der Grundsatz soll die raumbedeutsamen Aspekte der Umwelt erfassen. Er soll den bisherigen Grundsatz Nr. 8 ersetzen und Gedanken der bisherigen Grundsätze Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 aufnehmen; damit sollen die Aussagen zur Umwelt in einem Grundsatz zusammengefasst werden. Der aus dem Gedanken des bisherigen Grundsatzes Nr. 2 Satz 3 resultierende Aspekt der Verminderung der Neuinanspruchnahme von Fläche für Siedlung und Verkehr soll entsprechend seinem Gewicht in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie besonders betont werden. Der vorgeschlagene Satz 6 beinhaltet mit seiner Regelung, die Allgemeinheit vor Lärm zu schützen, auch den Schutz ruhiger Gebiete vor einer Zunahme von Lärm.
Des Weiteren soll der Grundsatz den aktuellen raumbedeutsamen Aspekten von Klimaschutz und Klimawandel Rechnung tragen. Die Sätze 7 und 8 verdeutlichen, dass die räumliche Entwicklung auch die Erfordernisse des allgemeinen Klimaschutzes im Rahmen der Landes- und Regionalplanung zu berücksichtigen hat. Satz 8 benennt die Kernelemente für den Klimaschutz.
Hierbei kommen dem Ausbau erneuerbarer Energien und der sparsamen Energienutzung besondere Bedeutung zu. Denn in einer ressourcenschonenden Energieerzeugung unter Einschluss der Nutzung erneuerbarer Energien sowie in der Steigerung der Energieeffizienz liegen die größten Potentiale zur Verminderung des Kohlendioxidausstoßes. Ebenfalls von Bedeutung sind der Erhalt und die Entwicklung von Raumbestandteilen, die als natürliche Senken, z.B. Wälder und Feuchtgebiete, Kohlendioxid binden und so zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre beitragen. Die Einlagerung klimaschädlicher Stoffe bezieht sich vor allem auf den Transport und die Lagerung von Kohlendioxid in unterirdischen Formationen. Die raumordnerische Sicherung der standortgebundenen Einlagerung ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Technologie.
7. Grundsatz (Verteidigung; Zivilschutz)
Der Grundsatz knüpft an den bisherigen Grundsatz Nr. 15 an.
8. Grundsatz (Europäische Zusammenarbeit)
Der Grundsatz soll der Entwicklung Rechnung tragen, dass nationale Angelegenheiten - auch unter räumlichen Aspekten - immer stärker in den europäischen Kontext eingebunden werden.
Der Grundsatz soll damit sowohl den Gedanken der bisherigen Nr. 8 des Katalogs der Leitvorstellung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 als auch die in den aktuellen Leitbildern genannten Aspekte beinhalten. Neben der Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und von europäischen Staaten sollen als Schwerpunkte zum einen die Unterstützung der transeuropäischen Netze mit den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation, zum anderen die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Städten und Regionen sowie der transnationalen Zusammenarbeit genannt werden. Der Europäischen Union wird damit keine eigene materielle Kompetenz auf dem Gebiet der Raumordnung eingeräumt; eine solche Kompetenz steht nur den einzelnen Mitgliedstaaten zu.
Zu § 3
In Absatz 1 entsprechen die vorgeschlagenen Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 den bisherigen Nummern; in Nummer 2 bedeutet der Begriff "Träger der Raumordnung" im Bereich der Länder entsprechend der bisherigen Gesetzesfassung "Träger der Landes- oder Regionalplanung".
Nummer 3 knüpft an die bisherige Nummer 3 an; die bisherige Angabe "in oder auf Grund von § 2" soll zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift durch den neuen Halbsatz 2 ersetzt werden, mit dem künftig klarer zwischen gesetzlichen und planerischen Grundsätzen unterschieden werden soll. Gesetze, in denen Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, sind die Raumordnungsgesetze von Bund und Ländern. Nummer 7 knüpft an die bisherige Nummer 7 an; Regelungen zu Raumordnungsplänen enthalten weiterhin die neuen §§ 7, 8 und 17.
Absatz 2 soll regeln, dass, soweit Bundesgesetze Regelungen über Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung enthalten, mit diesen die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dieses Gesetzes gemeint sind.
Zu § 4
§ 4 knüpft an den bisherigen § 4 an. Er soll - bei unverändertem Inhalt - zwecks Rechtsvereinfachung anders gefasst werden. Es soll nur noch unterschieden werden zwischen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus dem ROG ergeben (Absatz 1), und solchen, die sich in Verbindung mit fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln ergeben (Absatz 2).
Absatz 1 Satz 1 nennt in den Nummern 1 bis 3 die Bereiche, in denen Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind.
Satz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 5.
Absatz 2 greift den Regelungsbereich des bisherigen Absatzes 4 Satz 1 und 2 auf.
Absatz 3 soll die inhaltsgleiche Regelung des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 ROG (alt) ersetzen.
Zu § 5
§ 5 soll die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes regeln.
Die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung in Raumordnungsplänen der Länder gilt grundsätzlich auch gegenüber raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes, sofern der Bund dem Ziel nicht widersprochen hat. Soweit ein Ziel der Raumordnung jedoch den Bedarf, die zeitliche Planung, die bauliche Gestaltung oder den parzellenscharfen Trassenkorridor von Infrastrukturmaßnahmen des Bundes oder das Verkehrsangebot der Eisenbahnen des Bundes - mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs - betrifft, sind die verfassungsrechtlich festgelegten Kompetenzen des Bundes zu beachten. In diesen Fällen bindet das Ziel die Träger anderer raumbedeutsamer Maßnahmen (wie die Gemeinden) und hält somit den Standort von anderer Raumnutzung frei (Freihalteziel). Den Träger der zuständigen Bundesfachplanung selbst bindet ein solches Ziel jedoch nicht, es hat ihm gegenüber nur die Bedeutung, dass die Vorstellung des Landes erklärt wird, dass ein entsprechendes Infrastrukturvorhaben durchzuführen sei, vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidungen vom 15. Juli 2002, Az. Vf. 10-VII-00 und Vf. 12-VII-00.
In Absatz 1 soll aus Gründen der Deregulierung der - faktisch unbegrenzte - Katalog der "besonderen
Bundesmaßnahmen" (bisheriger § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) entfallen.
Des Weiteren soll aus Gründen der Deregulierung der bisherige Absatz 2 entfallen, da das dort geregelte Konsensfindungsverfahren keine praktische Bedeutung erlangt hat.
In Absatz 2 soll der bisherige Absatz 3 klarer gefasst werden.
Absatz 3 knüpft an den bisherigen Absatz 4 an.
Zu § 6
§ 6 soll Eckpunkte hinsichtlich der Ausnahmen und Zielabweichungen regeln.
Absatz 1 soll regeln, dass in Raumordnungsplänen Ausnahmen von den Zielen der Raumordnung festgelegt werden können. Diese Vorschrift soll dem Anliegen einiger Bundesländer Rechnung tragen Ziele der Raumordnung mit ihren starren Bindungswirkungen in den Raumordnungsplänen flexibler gestalten zu können. Für bestehende Raumordnungspläne, die Ziele mit Ausnahmen im Sinne des vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 beinhalten, hat Absatz 1 klarstellende Funktion.
Absatz 2 soll die Möglichkeit einer Befreiung von der Bindungswirkung eines Ziels der Raumordnung regeln er knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 11 an. Satz 2 stellt klar, dass die Entscheidungen über Zielabweichungen in einem Verfahren getroffen werden; antragsberechtigt soll sein wer nach § 4 an das Ziel der Raumordnung gebunden ist, also neben den öffentlichen Stellen auch Private, deren raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einer Planfeststellung (vgl. § 4 Abs. 1) oder einer sonstigen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 2 i. V. m. einer fachgesetzlichen Raumordnungsklausel) bedürften.
Im Übrigen ist bei Raumordnungsplänen der Länder die Regelung des Verfahrens Sache der Länder, diesbezüglich gelten nach § 28 Abs. 3 die ergänzenden Regelungen der Länder.
Zum Verfahren bei Zielabweichungen von Raumordnungsplänen des Bundes siehe auch § 21.
Zu § 7
§ 7 soll die allgemeinen Regelungen über Raumordnungspläne enthalten, die sowohl für Raumordnungspläne der Länder als auch für Raumordnungspläne des Bundes gelten.
Der vorgeschlagene Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 1 an. Dabei soll Satz 1 klarstellen, dass die Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung nach dem neuen § 2 gleichermaßen durch die Festlegung von (planerischen) Grundsätzen und Zielen der Raumordnung in den Plänen erfolgen kann. Dies entspricht der Praxis und ist bereits jetzt in einigen Landesplanungsgesetzen ausdrücklich geregelt.
Absatz 2 soll als Planungsgrundsatz der Raumordnung das Abwägungsgebot regeln; er knüpft damit an den bisherigen § 7 Abs. 7 Satz 1 bis 3 an. Satz 2 regelt, dass in der Abwägung auch das Ergebnis der Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Absatz 3 soll regeln, dass Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume aufeinander abzustimmen sind. Er erfasst damit auch die Länder- und Staatsgrenzen überschreitende Abstimmung.
Hiermit werden die Regelungen des bisherigen § 8 Abs. 2 und des bisherigen § 9 Abs. 3 zusammengeführt und damit ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung geleistet.
Absatz 4 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 3 an und regelt, dass die planerischen Festlegungen im Textteil des Plans in geeigneter Weise als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung kenntlich zu machen sind; z.B. können die Festlegungen mit dem Zusatz "(Z)" oder "(G)" gekennzeichnet werden.
Absatz 5 regelt das Erfordernis, Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen; er knüpft damit an den bisherigen § 7 Abs. 8 Satz 1 an.
Absatz 6 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 7 Satz 4 an. Er soll die Einbeziehung der Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete in die Planaufstellung regeln.
Absatz 7 soll regeln, dass die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten.
Zu Abschnitt 2
Der bisherige Abschnitt 2 des ROG (bisherige §§ 6 bis 17) enthielt die rahmenrechtlichen Vorgaben für die Raumordnung in den Ländern. Die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen bisherigen Regelungen sollen einerseits möglichst weitgehend in das neue Raumordnungsgesetz übernommen werden, andererseits soll dem Landesgesetzgeber der erforderliche Spielraum für ergänzendes Landesrecht belassen werden.
Der neue Abschnitt 2 soll weitgehend die bisherigen Regelungen über die Raumordnungspläne der Länder in einer neuen Struktur enthalten:
- - § 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und Regionale Flächennutzungspläne,
- - § 9 Umweltprüfung
- - § 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen,
- - § 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen,
- - § 12 Planerhaltung,
- - § 13 Raumordnerische Zusammenarbeit,
- - § 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,
- - § 15 Raumordnungsverfahren,
- - § 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren.
Zu § 8 Absatz 1 soll in Satz 1 regeln, dass die Raumordnungspläne in den Ländern erstens der landesweite
Plan und zweitens die Regionalpläne sind. Satz 2 soll für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg regeln, dass dort der Flächennutzungsplan unter bestimmten Voraussetzungen die Funktion eines Raumordnungsplans übernehmen kann; er knüpft damit an den bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 an. Satz 3 soll für die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland regeln, dass dort keine Regionalpläne aufzustellen sind; er übernimmt damit im Umkehrschluss die Regelung des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 1. In den übrigen Ländern sind Regionalpläne flächendeckend aufzustellen.
Absatz 2 soll regeln, dass Regionalpläne aus dem landesweiten Plan zu entwickeln sind; er knüpft an den bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 1 an. Die Regelungen des bisherigen § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sollen entfallen, da sie deklaratorischer Natur waren oder nur geringe praktische Bedeutung hatten.
Absatz 3 soll die Möglichkeit regeln, im Falle bestehender Verflechtungen über die Grenzen eines Landes hinaus gemeinsame Regionalpläne aufzustellen; er knüpft an den bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 2 an.
Absatz 4 soll die Möglichkeit regeln, einen regionalen Flächennutzungsplan aufzustellen; er knüpft - mit geringen Änderungen zur Rechtsvereinfachung - an den bisherigen § 9 Abs. 6 an.
Absatz 5 soll die Inhalte von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 bis 4 regeln; er knüpft inhaltsgleich an den bisherigen § 7 Abs. 2 an. Bei den Festlegungen nach Absatz 5 ist den strukturverändernden Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Rückgangs und des Zuwachses von Bevölkerung und Arbeitsplätzen, Rechnung zu tragen.
Absatz 6 entspricht inhaltsgleich dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1. Auf den bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 2 soll im Zuge der Deregulierung verzichtet werden, da seine Inhalte lediglich Beispiele für die in Satz 1 geregelten Fälle darstellen. So werden von Absatz 6 auch die Darstellungen in Fachplänen erfasst, zu denen unter anderem die Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne zählen. Im Übrigen unterfallen die Inhalte des neuen Absatz 6 den im neuen Absatz 5 ausdrücklich genannten Bereichen Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur.
Absatz 7 soll mögliche Arten von Gebietsfestlegungen regeln; er knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 4 an.
Zu § 9
§ 9 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 5 an und trägt der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. EG (Nr. ) L 197 S. 30) Rechnung, die bereits im bisherigen Raumordnungsgesetz durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und zudem durch das Gesetz zur Einführung einer Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) umgesetzt wurde.
Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, soll die Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach § 9 durchgeführt werden.
Absatz 1 enthält die Kernelemente der Umweltprüfung und lehnt sich an die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Baugesetzbuchs an:
Satz 1 soll die Pflicht, bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen regeln. Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten; zur Präzisierung der Informationen, die der Umweltbericht enthalten soll, wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Umweltbericht kann auch Teil der Begründung des Raumordnungsplans werden. Satz 2 soll die Vorgaben für das Verfahrens zur Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts (Scoping) regeln. Der Kreis der zu beteiligenden Behörden soll nicht im Einzelnen aufgeführt werden, da neben den Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch den Raumordnungsplan berührt wird, auch Behörden, deren gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird einzubeziehen sind (Vertragsgesetz zu dem Protokoll vom 21.05.2003 über die Strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
Gesetz vom 03.06.2006, BGBl. II vom 12.06.2006, S. 497 ff.), und eine weitere Öffnung des Behördenkreises diskutiert wird. Satz 3 soll klarstellen, dass die Umweltprüfung sich nur auf das bezieht, was angemessenerweise verlangt werden kann; hierzu gehört auch der Gedanke des § 14f Abs. 3 UVPG, dass bei einem mehrstufigen Planungsprozess entschieden werden kann, auf welcher Stufe des Planungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen.
Absatz 2 soll die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Absehens von einer Umweltprüfung im Falle geringfügiger Planänderungen und die in diesem Zuge erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) regeln. Hinsichtlich dieser Vorprüfung verweist Satz 1 zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen auf Anlage 2.
Absatz 3 soll mögliche Verfahrenserleichterungen bei der Umweltprüfung, z.B. durch Abschichtung, regeln. Die Abschichtungswirkung kann jedoch bei erheblichem Zeitablauf zwischen den unterschiedlichen Verfahren nachlassen, insbesondere wenn sich die für die Umweltprüfung relevanten Verhältnisse maßgeblich geändert haben.
Absatz 4 soll die Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring) regeln.
Zu § 10
Der vorgeschlagene § 10 enthält grundsätzliche Regelungen zu der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen; detaillierte Verfahrens- und Organisationsregelungen bleiben den Landesgesetzgebern vorbehalten; vgl. hierzu auch den vorgeschlagenen § 28 Abs. 3.
Absatz 1 Satz 1 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 7 Abs. 6 Satz 1 an. Satz 2 soll das Erfordernis regeln im Falle der Durchführung einer Umweltprüfung einen Umweltbericht zu erstellen und auch diesbezüglich eine Beteiligung durchzuführen.
Absatz 2 soll weitere Regelungen für den Fall treffen, dass die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat. Satz 1 knüpft an den bisherigen § 16 an;
Satz 2 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 7 Abs. 6 Satz 2 an.
Zu § 11
§ 11 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen und die Bereithaltung von Raumordnungsplänen (als Teil der Bekanntmachung bzw. Verkündung) sowie die Bereithaltung weiterer Unterlagen regeln.
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 7 Abs. 9 an.
Absatz 2 soll die Modalitäten hinsichtlich der Bereithaltung von Unterlagen regeln; zudem soll für den Fall, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, geregelt werden, dass eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltauswirkungen sowie eine Aufstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu jedermanns Einsicht bereit zu halten sind.
Absatz 3 soll regeln, dass dem Raumordnungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren berücksichtigt worden sind, und aus welchen Gründen der Plan nach Prüfung von Alternativen gewählt wurde sowie über die im Rahmen der Überwachung durchzuführenden Maßnahmen beizufügen ist.
Zu § 12
§ 12 knüpft an den bisherigen § 10 an. Die Regelungen über die Planerhaltung sollen erweitert, konkretisiert und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert werden. Sie sind den Regelungen zur Planerhaltung von Bauleitplänen nach §§ 214 und 215 des Baugesetzbuchs nachgebildet und dienen einer Stärkung der Bestandskraft von Raumordnungsplänen.
Fachaufsichtsrechtliche Befugnisse, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach dem vorgeschlagenen § 12 nicht auf die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auswirkt bleiben unberührt.
Nach Absatz 1 soll die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich sein, wenn ihre Beachtlichkeit ausdrücklich angeordnet ist.
Nach Nummer 1 Halbsatz 1 soll eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung öffentlicher Stellen grundsätzlich beachtlich sein. Nach Halbsatz 2 soll jedoch unbeachtlich sein, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
Nach Nummer 2 Halbsatz 1 soll eine Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Raumordnungsplans und seiner Entwürfe grundsätzlich beachtlich sein;
Halbsatz 2 schränkt diesen Grundsatz insoweit ein, als es unbeachtlich sein soll, wenn die Begründung des Raumordnungsplans oder die Begründung seiner Entwürfe unvollständig ist.
Nach Nummer 3 soll grundsätzlich beachtlich sein, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
Nach Absatz 2 soll eine Verletzung des Gebots, den Regionalplan aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1), unbeachtlich sein, wenn die Raumverträglichkeit gewahrt bleibt.
Absatz 3 Satz 1 soll regeln, dass für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgeblich ist. Nach Satz 2, der inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 2 Nr. 2 entspricht, sollen Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sein, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Absatz 4 soll ergänzende Regelungen hinsichtlich der Umweltprüfung treffen.
Nach Nummer 1 besteht ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des Umweltberichts, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Das Merkmal der Unvollständigkeit bezieht sich, sofern der Umweltbericht als "Eingangsbericht" konzipiert ist auf den Zeitpunkt der Beteiligung, da spätere Erkenntnisse in diesem Fall nicht in den Umweltbericht, sondern in die zusammenfassende Erklärung nach § 11 Abs. 3 einfließen. Werden die fehlenden Punkte des Umweltberichts in der zusammenfassenden Erklärung behandelt, liegt kein beachtlicher Mangel vor.
Nach Nummer 2 Halbsatz 1 soll eine Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, wenn die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Regelung lehnt sich auch an die Wertung des § 3a Satz 4 UVPG an. Nach Halbsatz 2 ist es unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen oder nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, oder ist ihr Ergebnis nicht nachvollziehbar soll ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel bestehen (Halbsatz 3).
Absatz 5 soll die Rügefrist auf ein Jahr beschränken. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 10 Abs. 1.
Absatz 6 soll ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern ermöglichen. Die umfassende Regelung bezieht sich insbesondere auf Verfahrens- und Formfehler sowie Fehler im Abwägungsvorgang.
Zu § 13
§ 13 knüpft an den bisherigen § 13 an und korrespondiert mit dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 1 Satz 1, in dem die raumordnerische Zusammenarbeit als Instrument der Raumordnung neben den Raumordnungsplänen und der Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen genannt wird. Nunmehr soll der - in der Praxis immer wichtigeren - Aufgabe der Raumordnung "Koordination mittels Kooperation" auch gesetzlich stärker Rechnung getragen werden, indem die Regelungen differenzierter und umfassender gestaltet werden als im bisherigen § 13.
In Absatz 1 soll der Kooperation als Aufgabe der Raumordnung ein stärkeres Gewicht verliehen und damit die Raumordnung im Ergebnis auch gegenüber der Fachplanung gestärkt werden:
Erstens sollen nicht nur die Planinhalte, sondern auch sonstige Bereiche der Raumordnung zum möglichen Gegenstand der Kooperation erklärt werden. In diesem Zuge soll unterschieden werden zwischen
- - der Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen und
- - der Vorbereitung oder Verwirklichung von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
Zweitens wird die Raumordnungsbehörde zur aktiven Gestaltung der Kooperation verpflichtet.
In diesem Zuge soll unterschieden werden zwischen der Kooperation von Raumordnungsbehörde und Vertragspartnern sowie der Kooperation, die von der Raumordnungsbehörde zwar angeregt und unterstützt, aber von anderen Vertragspartnern (ohne Raumordnungsbehörde) eingegangen und durchgeführt wird. Als solche möglichen Vertragspartner sollen in Satz 1 neben öffentlichen Stellen ausdrücklich auch Personen des Privatrechts genannt werden.
Drittens soll klargestellt werden, dass die Kooperation sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenzüberschreitende oder interkommunale Anliegen erfolgen kann.
Absatz 2 Satz 1 nennt in nicht abschließender Weise mögliche unterschiedliche Kooperationsformen:
- 1. verbindliche Kooperationsformen wie z.B. vertragliche Vereinbarungen,
- 2. unverbindliche Kooperationsformen wie z.B. Entwicklungskonzepte,
- 3. Raumbeobachtungen und Bereitstellung von deren Ergebnissen für Raumordnungsbehörden, Träger der Fachplanung und weitere regionale und kommunale Träger, sowie Beratung derselben.
Satz 2 soll klarstellend darauf hinweisen, dass im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein kann, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.
Zu § 14
§ 14 knüpft an den bisherigen § 12 an; er soll zur besseren Verständlichkeit strukturell geringfügig verändert werden.
Absatz 1 soll den Fall der unbefristeten Untersagung regeln, Absatz 2 den Fall der befristeten Untersagung. Durch die jeweilige Bezugnahme auf die im neuen § 4 genannten öffentlichen Stellen soll klargestellt werden, dass neben den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen selbst auch Zulassungsentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Gegenstand der Untersagung sein können;
Voraussetzung soll in allen Fällen sein, dass bei ihnen die Beachtenspflicht der Ziele der Raumordnung zum Tragen kommt.
Der in Absatz 2 Satz 1 gewählte Begriff, wonach "sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet", ist umfassend zu verstehen und soll auch ein eventuelles Änderungsverfahren zur Behebung von Fehlern nach § 12 einschließen. Satz 3 soll hinsichtlich der befristeten Untersagung, deren Dauer nach Satz 2 maximal zwei Jahre betragen darf (entsprechend dem bisherigen § 12 Abs. 4), die einmalige Verlängerungsmöglichkeit der Untersagung um maximal ein weiteres Jahr regeln. Dies soll den Erfahrungen der Praxis Rechnung tragen, dass das umfangreiche Verwaltungsverfahren einer Planaufstellung oftmals nicht in zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Absatz 3 knüpft an den bisherigen Absatz 3 an und soll die Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Untersagungsverfügung regeln.
Auf die Regelung des bisherigen § 14 (Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen) kann im Hinblick auf die vorgeschlagenen Regelungen in § 7 Abs. 3, § 10, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 18 verzichtet werden. Weitere Abstimmungspflichten hinsichtlich raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen ergeben sich aus den Anforderungen der Fachplanungsgesetze (dort normierte Abstimmungs- und Abwägungspflichten im Rahmen von Zulassungsverfahren).
Zu § 15
§ 15 knüpft an den bisherigen § 15 an.
Absatz 1 soll den Prüfungsmaßstab des Raumordnungsverfahrens verdeutlichen. Satz 1 soll das Raumordnungsverfahren als besonderes Verfahren zur Prüfung der Raumverträglichkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen kennzeichnen. Die Formulierung "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung" beinhaltet die Befugnis der für Raumordnung zuständigen Landesbehörden nach § 1 Satz 2 Raumordnungsverordnung, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Satz 2 soll die Modalitäten der Verträglichkeitsprüfung bestimmen. Satz 3 entspricht - mit redaktionellen Anpassungen - dem bisherigen § 15 Abs. 1 Satz 4 und soll das in der Praxis bedeutsame Prüfungselement der Standort- und Trassenalternativen regeln. Satz 4 tritt an die Stelle des bisherigen § 15 Abs. 2 und sieht vor, dass bei Planungen und Maßnahmen, für die sichergestellt ist, dass ihre raumbedeutsamen Auswirkungen anderweitig unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft werden, von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werden kann; die Landesregierungen werden ermächtigt das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
In Absatz 2 sollen Regelungen zu den Verfahrensunterlagen erfolgen; die Regelungsinhalte der bisherigen Absätze 3 und 5 sollen aus systematischen Gründen zusammengefasst werden.
Absatz 3 regelt das Beteiligungsverfahren; die Regelungsinhalte des bisherigen Absatzes 4 Satz 1 sowie des bisherigen Absatzes 6 sollen aus systematischen Gründen zusammengefasst werden.
Absatz 4 soll die Fristen für Entscheidungen über die Durchführung von Raumordnungsverfahren sowie hinsichtlich der Dauer von Raumordnungsverfahren regeln; er entspricht dem bisherigen Absatz 7.
Absatz 5 soll ergänzende Regelungen für Raumordnungsverfahren bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes treffen; er entspricht dem bisherigen Absatz 4 Satz 2.
Absatz 6 knüpft an den bisherigen Absatz 8 an.
Die Regelung in § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wonach die Länder regeln unter welchen Voraussetzungen im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für das vereinfachte Verfahren nach § 16.
Zu § 16
In § 16 wird die Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens mit verkürzter Verfahrensdauer geregelt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren nach § 15, das durch Vereinfachungen beim Beteiligungsverfahren nach § 15 Abs. 3 gekennzeichnet ist.
Damit werden Spielräume für eine vereinfachte und beschleunigte Durchführung des Raumordnungsverfahrens eröffnet.
Satz 1 soll regeln, dass das vereinfachte Raumordnungsverfahren in Betracht kommt, wenn bei einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bereits nach ihrer Art oder in ihrer konkreten Ausgestaltung davon auszugehen ist, dass ihre überörtlich raumbedeutsamen Auswirkungen nicht schwerwiegender Natur sind (etwa nur wenige der in § 2 Abs. 2 genannten Belange oder diese Belange nur relativ geringfügig betroffen sind). Ebenso kommt das vereinfachte Raumordnungsverfahren in Betracht, wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden, etwa wenn bereits ein Bauleitplanverfahren eingeleitet worden ist, oder, wenn ein Raumordnungsverfahren bereits abgeschlossen wurde und danach die darin überprüfte Planung oder Maßnahme nicht wesentlich geändert worden ist. In diesen Fällen erscheint die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens unter vollumfänglicher Einhaltung der in § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 enthaltenen Beteiligungsregelungen regelmäßig nicht zweckmäßig. Auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen kann daher verzichtet werden. Das vereinfachte Verfahren ist jedoch nur insoweit zulässig, als andere Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf Grundlage des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht entgegenstehen. Satz 2 sieht im vereinfachten Raumordnungsverfahren eine Verkürzung der Abschlussfrist auf grundsätzlich drei Monate vor.
Zu Abschnitt 3 Abschnitt 3 regelt die Raumordnung des Bundes im Gesamtstaat einschließlich der gesamtstaatlich relevanten Raumordnung in der AWZ; er enthält die folgenden Regelungen:
- - § 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone,
- - § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes,
- - § 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen,
- - § 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes,
- - § 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes,
- - § 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes,
- - § 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen,
- - § 24 Beirat für Raumentwicklung,
- - § 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
Zu § 17
§ 17 soll die Arten und Inhalte von Raumordnungsplänen des Bundes regeln.
Absatz 1 knüpft an den bisherigen § 18 Abs. 1 Satz 2 an, nach dem Leitbilder der Raumordnung für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes entwickelt werden können (siehe dazu nunmehr den vorgeschlagenen § 26 Abs. 2), geht jedoch darüber hinaus. Nach dem neuen Satz 1 soll das zuständige Bundesministerium unter Beteiligung der Länder (§ 26 Abs. 1 und 4) auch die Möglichkeit haben, die Grundsätze des § 2 durch Grundsätze in Raumordnungsplänen zu konkretisieren.
Dadurch soll die Raumordnung im Bereich der Entwicklung des Bundesgebietes gestärkt werden, denn die Rechtswirkung dieser planerischen Grundsätze der Raumordnung ist, dass sie gemäß § 4 bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Zur Verdeutlichung des Planinhalts - und in Abgrenzung zum Inhalt der Raumordnungspläne der Länder - wird geregelt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten einzubeziehen sind. Dies bedeutet jedoch keinen Kompetenzzuwachs der Europäischen Union im Bereich der Raumordnung. Die Sätze 2 und 3 sollen die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bei der Planaufstellung regeln; das Einvernehmenserfordernis mit den fachlich betroffenen Bundesministerien wird ausdrücklich festgestellt.
Absatz 2 soll es dem Bund ermöglichen, Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie von Flughäfen als Grundlage für deren Anbindung, d. h. Erschließung mit Bundesverkehrswegen aufzustellen. Einziger von den Ziel- und Grundsatzfestlegungen der Pläne erfasster Adressat ist daher die Bundesverkehrswegeplanung.
Die Zuständigkeit der Länder für die Planung von Hafen- und Flughafenstandorten wird durch die Pläne nach § 17 Abs. 2 nicht berührt. Satz 2 stellt klar, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder - und damit auch der Gemeinden als Teil der Länder - von der Bindungswirkung nicht erfasst werden; damit werden auch die Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen der Länder sowie von Personen des Privatrechts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2, die für die Länder öffentliche Aufgaben durchführen nicht erfasst. Die Pläne sind nach § 7 Abs. 1 als räumliche und sachliche Teilpläne zulässig.
Absatz 3 knüpft inhaltlich an den bisherigen § 18a Abs. 1 und 2 an; er soll die Aufstellung eines Raumordnungsplans in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone normieren und neben der Rechtsform des Plans die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) innerhalb des Verfahrens regeln; zu den in der Zuständigkeit des BSH liegenden vorbereitenden Verfahrensschritten gehören insbesondere die Durchführung der Umweltprüfung und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Ferner soll Absatz 3 klarstellen, dass es sich bei den Festlegungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nicht lediglich um einzelne Ziele und Grundsätze der Raumordnung, sondern - im Rahmen des durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen eröffneten Spielraums - um ein Gesamtkonzept in Form eines Raumordnungsplans handelt. In Satz 2 soll zudem geregelt werden, dass entsprechend § 8 Abs. 7 für einzelne Nutzungen und Funktionen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können;
Vorranggebiete können auch mit der Wirkung von Eignungsgebieten versehen werden.
Die Raumordnung in der AWZ ist wie bisher Teil der Raumordnung im Gesamtstaat, für welche der Bund kraft Natur der Sache die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Neuregelung knüpft an das geltende Recht an: Mit § 18a ROG in der geltenden Fassung, der durch § 17 abgelöst werden soll hat der Bund schon bislang bundeseinheitliche Regelungen für die Raumordnung in der AWZ getroffen. Er hat auch die bisherige Nutzung der AWZ über die Seeanlagenverordnung weitestgehend in eigener Zuständigkeit geregelt. Diese Zuständigkeitsverteilung hat weiterhin Bestand.
Absatz 4 soll klarstellend regeln, dass die in § 17 genannten Raumordnungsbehörden mit Dritten Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen treffen können;
Absatz 4 greift damit die entsprechende Regelung des § 13 für die Landes- und Regionalplanung auf.
Absatz 5 Satz 1 sieht die entsprechende Anwendung des § 9 vor, der für die Landesraumordnung die Vorgaben der Umweltprüfung enthält. Von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung soll lediglich der Raumordnungsplan nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 ausgenommen werden denn bei diesem - mit diesem Gesetz erstmalig eingeführten Plantypus - handelt es sich nicht um einen Raumordnungsplan im herkömmlichen Sinne, für den die Voraussetzungen des Artikel 2 Buchstabe a der SUP-Richtlinie erfüllt wären.
Nach Satz 2, 1. Halbsatz soll für Pläne nach § 17 Abs. 2 die Regelung des § 19b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene entsprechend gelten; Satz 2, 2. Halbsatz soll regeln, dass die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für Pläne nach dem vorgeschlagenen § 17 Abs. 2 gilt.
Zu § 18
§ 18 soll die Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes regeln. Unter Verweis auf § 10 im Übrigen trifft er die folgenden Regelungen:
Nummer 1 Satz 1 soll den Umfang der auszulegenden Unterlagen regeln und die Mindestdauer der Auslegung festlegen. Satz 2 beinhaltet Regelungen zur Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung sowie zur Abgabe von Stellungnahmen zu den ausgelegten Unterlagen. Satz 3 soll die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Ergebnis der Prüfung der planaufstellenden Behörde hinsichtlich dieser Stellungnahmen regeln. Satz 4 soll der planaufstellenden Behörde die Möglichkeit eröffnen, die Bekanntmachung über den Ort der Einsichtnahme nach Satz 3 mit der Bekanntmachung oder Verkündung des Raumordnungsplans zu verbinden.
Nummer 2 soll ergänzende Regelungen für die Beteiligung öffentlicher Stellen treffen.
Nummer 3 soll die Maßgaben und Verfahrenserleichterungen für ein weiteres Beteiligungsverfahren regeln sofern nach Durchführung der Beteiligung nach den Nummern 1 und 2 der Planentwurf geändert wird.
Nummer 4 soll die Möglichkeit regeln, elektronische Informationstechnologien im Beteiligungsverfahren ergänzend zu nutzen.
Zu § 19
§ 19 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes sowie die Bereithaltung von Unterlagen regeln.
Absatz 1 Satz 1 soll die Bekanntmachung von Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 1 regeln.
Satz 2 soll die Möglichkeit einer Ersatzbekanntmachung regeln.
Absatz 2 soll für Raumordnungspläne nach § 17 Abs. 2 und 3 durch Verweis auf § 11 Abs. 2 die Modalitäten für die Bereithaltung von Unterlagen regeln; diese Bereithaltung ist nicht Teil der Verkündung. § 11 Abs. 2 regelt für den Fall, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, dass eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltauswirkungen sowie eine Aufstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu jedermanns Einsicht bereit zu halten sind; § 11 Abs. 3 regelt den Inhalt der zusammenfassenden Erklärung.
Zu § 20
§ 20 soll die Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes durch Verweis auf den vorgeschlagenen § 12 regeln, dessen Absätze 1 und 3 bis 6 entsprechend Anwendung finden sollen.
Zu § 21
§ 21 soll Zielabweichungen bei Raumordnungsplänen des Bundes unter Verweis auf den vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 im Übrigen wie folgt regeln:
Satz 1 soll die zuständige Stelle für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung bestimmen.
Satz 2 soll die Möglichkeit regeln, das Zielabweichungsverfahren in das Zulassungsverfahren oder in ein anderes Verfahren zu integrieren; hinsichtlich der Entscheidung in diesem Verfahren wird das Erfordernis des Benehmens mit der für den Raumordnungsplan, von dessen Ziel der Raumordnung abgewichen werden soll, zuständigen Behörde normiert. Die Form des "Benehmens" trägt dem verfassungsrechtlichen Verbot der "Mischverwaltung" von Landes- und Bundesbehörden Rechnung; zu einer solchen "Mischverwaltung" hätte die Regelung eines "Einvernehmens" führen können, wenn die jeweils zuständige Zulassungsbehörde und die Raumordnungsbehörde nicht beide Landes- oder Bundesbehörde sind.
Zu § 22
§ 22 soll die Möglichkeit der Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes regeln. Unter Verweis auf den neuen § 14 Abs. 2 und 3 im Übrigen soll der neue § 22 eine Untersagung von Planungen und Maßnahmen durch die Raumordnungsbehörde für den Fall gewähren, dass sich ein Plan in Aufstellung oder in Änderung befindet; zugleich soll die Zuständigkeit für die Untersagung geregelt werden.
Zu § 23
Der vorgeschlagene § 23 soll die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen regeln.
Absatz 1 enthält die Ermächtigung an die Bundesregierung, eine Raumordnungsverordnung zu erlassen sie entspricht der Ermächtigung des bisherigen § 17 Abs. 2.
Absatz 2 enthält die Ermächtigung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, eine Planzeichenverordnung zu erlassen, und knüpft an den bisherigen § 17 Abs. 1 an.
Zu § 24
Nach dem vorgeschlagenen § 24 soll der Beirat für Raumordnung künftig - entsprechend aktueller Terminologie - Beirat für Raumentwicklung heißen; abgesehen von der geänderten Terminologie entspricht die Regelung dem bisherigen § 20.
Zu § 25
§ 25 fasst die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung zusammen, die im bisherigen § 18 Abs. 5 und im bisherigen § 21 geregelt waren.
Absatz 1 Satz 1 soll das bisher in § 18 Abs. 5 geregelte Informationssystem auf die an das Bundesgebiet angrenzenden Gebiete erstrecken. Der bisherige § 18 Abs. 5 Satz 2, der die Aufgabe des Bundesamtes konkretisierte, soll unter Deregulierungsgesichtspunkten entfallen. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 5 Satz 3.
Absatz 2 Satz 1 entspricht - mit redaktionellen Anpassungen - dem bisherigen § 21. Satz 2 soll regeln dass sich die Berichte auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken können.
Zu Abschnitt 4 Abschnitt 4 normiert ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften:
- - § 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern,
- - § 27 Verwaltungsgebühren,
- - § 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern,
- - § 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
Zu § 26
§ 26 enthält die Vorschriften über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern und führt in diesem Zuge Regelungen des bisherigen § 18 Abs. 1 bis 3 und des bisherigen § 19 unter systematischen Gesichtspunkten zusammen.
Absatz 1 bildet die bisher in § 19 Abs. 4 geregelte Rechtsgrundlage der Ministerkonferenz für Raumordnung. Angesichts der umfassenden Aufgabenbeschreibung soll der bisher in § 19 Abs. 4 Satz 2 enthaltene Beispielkatalog entfallen.
Absatz 2 knüpft - unbeschadet des neuen § 17 Abs. 1 - an den bisherigen § 18 Abs. 1 an. Dessen Regelungsinhalt soll eine Erweiterung erfahren, und die Raumordnung soll insbesondere im Bereich der Entwicklung des Bundesgebietes und von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen gestärkt werden: Nunmehr sollen bei der Entwicklung der Leitbilder alle raumordnerisch wichtigen Belange zu berücksichtigen sein, so dass die frühere Einschränkung entfällt, dass Leitbilder nur auf Grundlage der bestehenden Raumordnungspläne zu entwickeln sind. Des Weiteren sollen die Leitbilder nunmehr als Grundlage auch für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder und nicht nur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union entwickelt werden; die entsprechende Einschränkung des bisherigen § 18 Abs. 1 entfällt daher. Die Leitbilder sollen von Bund und Ländern im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung entwickelt werden.
Absatz 3 fasst mit geringfügigen redaktionellen Änderungen die Absätze 2 und 3 des bisherigen § 18 zusammen.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3; er ersetzt zugleich die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 19, welche als Unterfälle des bisherigen § 19 Abs. 3 anzusehen sind. Weitere Informations-und Abstimmungsregelungen enthalten im Übrigen die Vorschriften über die Aufstellung von Raumordnungsplänen (§ 7 Abs. 3 hinsichtlich der Abstimmungspflicht mit Raumordnungsplänen benachbarter Planungsräume; § 10 Abs. 1 und § 18 Nr. 2 insbesondere hinsichtlich der Behördenbeteiligung).
Zu § 27
§ 27 soll die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren für Verfahren nach § 21 regeln soweit diese Verfahren vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchgeführt werden (Zielabweichungsverfahren bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 3). Soweit die Zielabweichung in einem eigenständigen Verfahren durchgeführt wird, ist ein weiterer Gebührentatbestand in die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001 S. 4081), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), aufzunehmen (Kapitel VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone).
Soweit die Zielabweichung in das Zulassungsverfahren integriert wird, ist diese Integration bei der konkreten Gebührenbemessung innerhalb des Gebührenrahmens der bereits bestehenden Gebührentatbestände für Zulassungsverfahren in der o. a. Kostenverordnung zu berücksichtigen.
Zu § 28
Die Vorschrift des § 28 enthält Überleitungsregelungen für Raumordnungspläne und ist an die entsprechende Regelung in § 233 des Baugesetzbuchs (BauGB) angelehnt, die sich in der Praxis bewährt hat. Im Übrigen findet bei Planaufstellungsverfahren die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 Anwendung: Wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 geändert wird, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; diesbezüglich sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
Absatz 1 soll die Überleitung für Raumordnungspläne der Länder von der bisherigen zur neuen Rechtslage regeln. Er entspricht dabei nahezu wortgleich § 233 Abs. 1 BauGB, der mit dem BauROG zum 01.01.1998 eingefügt wurde und eine zuvor bestehende Vielzahl von Überleitungsvorschriften im Baugesetzbuch mit ähnlichem Regelungsgehalt vereinheitlichte, wonach die Gemeinden (schon damals) ein Wahlrecht hatten, bei Inkrafttreten einer Gesetzesänderung laufende Bebauungsplanverfahren nach altem oder nach neuem Recht zu Ende zu führen.
Absatz 1 soll der planaufstellenden Behörde ein Wahlrecht einräumen. Nach Satz 1 können Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans, die vor dem im Gesetz festgelegten Stichtag förmlich eingeleitet wurden, nach den zuvor geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen werden. Sofern mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden ist, sollen diese nach Satz 2 wahlweise auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können. Gleiches soll nach Absatz 1 auch für eingeleitete Raumordnungsverfahren nach § 15 gelten.
Auch Absatz 2 ist § 233 BauGB nachgebildet, wie er sich seit dem BauROG vom 01.01.1998 in verschiedenen Fassungen bewährt hat. Er soll sicherstellen, dass auch Raumordnungspläne der Länder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage von Landesrecht in Kraft getreten sind anhand von § 12 Abs. 1 bis 4 auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können. Entsprechend erklärt Satz 1, 1. Halbsatz die materiellen Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 zur Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit von Fehlern für anwendbar. Nach Satz 1, 2. Halbsatz werden diese materiellen Regelungen ergänzt durch die Anwendbarkeit von Vorschriften der Länder über die Form und Frist der Geltendmachung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung dieser Fehler. Satz 2 schließlich regelt, dass nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die - über die Regelungen des § 12 Abs. 1 bis 4 hinausgehenden - bis dahin nach Landesrecht unbeachtlichen Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Pläne führen.
Absatz 2 dient damit der Erhöhung der Bestandskraft von Raumordnungsplänen.
Absatz 3 soll die Fortgeltung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Landesrechts regeln. Er betrifft die Verfahrens- und Organisationsregelungen der Länder, welche die Regelungen der neuen §§ 10 (Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen), 9 (Umweltprüfung), 11 (Bekanntmachung von Raumordnungsplänen), 6 (Zielabweichungsverfahren), 14 (Untersagung) sowie 15 und 16 (Raumordnungsverfahren), sowie die Regelungen zur Planerhaltung nach § 12 dieses Gesetzes ergänzen. Des Weiteren betrifft er die Gebührenregelungen der Länder. Hiermit soll den differenzierten landes- und regionalspezifischen Anforderungen und den entsprechenden, bereits bestehenden und bewährten Regelungen des Landesrechts Rechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 28 Absatz 3 ist somit von erheblicher Bedeutung dafür, dass in der Praxis bewährte Landesregelungen weiter Anwendung finden und ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers nicht erforderlich wird. Künftige gleichlautende Regelungen der Länder werden von dem vorgeschlagenen Absatz 3 nicht berührt.
Zu § 29 Absatz 1 soll die Überleitung für Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone von der bisherigen zur neuen Rechtslage regeln.
Absatz 2 soll regeln, dass die Regelungen der neuen §§ 19 Abs. 2 (Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen), 20 (Planerhaltung), 21 (Zielabweichung), 22 (Untersagung) sowie 27 (Verwaltungsgebühren) auch für Rechtsverordnungen gelten, die nach dem bisherigen § 18a aufgestellt werden.
Zur Anlage 1
Die Anlage 1 listet die Inhalte des Umweltberichts nach § 9 Abs. 1 auf. Sie ist auf Grund des gemeinsamen Bezuges von Raumordnung und Bauleitplanung zur räumlichen Planung grundsätzlich der Anlage 1 zum Baugesetzbuch nachgebildet; lediglich die Regelungen in Nr. 1a) und b) weichen ab, da in diesen Punkten die Anlage zum Baugesetzbuch, welche auch für die Umweltprüfung bei Bebauungsplänen gilt, auch die Anforderungen der Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt. Da auf Ebene der Raumordnungspläne ausschließlich die Strategische Umweltprüfung zur Anwendung kommt, wird Nr. 1a) und b) dem § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgebildet, welcher die Inhalte des im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu erstellenden Umweltberichts regelt.
Zur Anlage 2
Die Anlage 2 listet die Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 auf. Sie ist der Anlage 2 zum Baugesetzbuch nachgebildet.
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 3 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
4. Zu Artikel 4 (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 7 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Neufassung von § 4 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nr. 4 (Änderung der Überschrift von § 16 in "Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren").
Zu Nr. 2 (§ 14d)
Die Änderung von § 14d setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um.
- a) Mit der Änderung in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz vorgeht.
- b) In Absatz 2 soll der Regelungsauftrag an die Länder hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen bei Raumordnungsplänen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, gestrichen werden nachdem der Bund die (volle) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung hat und davon Gebrauch macht.
- c) Die Aufhebung von Absatz 3 ist eine Folgeregelung der Änderung von Absatz 2.
Zu Nr. 3 (§ 14o)
Die Änderung von § 14o setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um. In Satz 1 soll der Regelungsauftrag an die Länder hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen gestrichen werden, nachdem der Bund die (volle) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung hat und davon Gebrauch macht. Die Streichung von Satz 2 ist eine Folgeregelung der Änderung von Satz 1.
Zu Nr. 4 (§ 16)
Die Änderung von § 16 setzt die Überführung der Raumordnung von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung um.
- a) In Absatz 1 soll der Vorrang des neuen § 9 des Raumordnungsgesetzes vor den Regelungen zur Strategischen Umweltprüfung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt werden, nachdem der Bund die (volle) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung hat und im Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) die Strategische Umweltprüfung umfassend regelt.
- b) Die Verschiebung der bisherigen Absätze 1 bis 4 in die Absätze 2 bis 5 ist eine Folgeregelung der Einfügung von Absatz 1 neu.
Zu Nr. 5 (§ 25)
- a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des Raumordnungsgesetzes (Artikel 1 dieses Gesetzes), in welcher der § 22 Satz 3 des bisherigen Raumordnungsgesetzes, auf den in § 25 Abs. 7 Satz 3 UVPG verwiesen wurde, ersatzlos aufgehoben wird. § 22 des bisherigen Raumordnungsgesetzes ist entbehrlich geworden, da die Strategische Umweltprüfung im neuen Raumordnungsgesetz nunmehr vollständig und unmittelbar geregelt wird.
- b) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des Raumordnungsgesetzes (Artikel 1 dieses Gesetzes), in welcher der § 23 Abs. 3 des bisherigen Raumordnungsgesetzes, auf den in § 25 Abs. 9 Satz 2 UVPG verwiesen wurde, aufgehoben wird.
Zu Nr. 6 (Anlage 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung von § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes).
Zu Nr. 7 (Anlage 3)
- a) Die Änderung in Nummer 1.5 ist eine Folgeregelung der Novellierung des Raumordnungsgesetzes.
Nunmehr sind die ehemals in den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes geregelten landesweiten Raumordnungspläne und Regionalpläne in § 8 geregelt.
- b) Die Änderung in Nummer 1.6 ist eine Folgeregelung der Novellierung des Raumordnungsgesetzes.
Während der Bund ehemals nur die Kompetenz hatte, einen Raumordnungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands aufzustellen, erhält er nunmehr mit § 17 des Raumordnungsgesetzes die Kompetenz, Raumordnungspläne für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland sowie für die ausschließliche Wirtschaftszone aufzustellen.
Von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung soll der Raumordnungsplan nach dem neuen § 17 Abs. 1 Raumordnungsgesetz ausgenommen werden, denn bei diesem - erstmalig eingeführten - Plantypus handelt es sich nicht um einen Raumordnungsplan im herkömmlichen Sinne, für den die Voraussetzungen der o. a. SUP-Richtlinie erfüllt wären (vgl. Begründung zu Art. 1 § 17 Abs. 5 S. 1 GeROG).
Bei der Aufhebung von § 36a Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz, welcher auf § 14 des Raumordnungsgesetzes verweist handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Anwendbarkeit des § 14 des bisherigen Raumordnungsgesetzes wird nämlich weder durch § 36a Abs. 1 Satz 1 noch durch eine andere Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes in Frage gestellt. Die bisherige Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2, dass § 14 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleibt, ist somit entbehrlich und aus Gründen der Rechtsbereinigung aufzuheben.
9. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Zu Nummer 1
Nummer 1 soll das Inkrafttreten dieses Gesetzes regeln.
Das Inkrafttreten der Neufassung des Raumordnungsgesetzes nach Artikel 1 soll im Einzelnen wie folgt geregelt werden: Abschnitt 2 (Raumordnung in den Ländern) soll entsprechend Artikel 72 Abs. 3 Satz 2 GG sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Abschnitt 3 (Raumordnung im Bund) soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies soll dem Bedarf Rechnung tragen, die dortigen Vorschriften der §§ 19 bis 22 (Verkündung, Planerhaltung,
Zielabweichung und Untersagung) sowie des § 29 (Überleitungsregelung) im Hinblick auf den Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), welcher sich zurzeit in Aufstellung befindet, zur Anwendung zu bringen.
Zu Abschnitt 1 (allgemeine Vorschriften) ist ein Inkrafttreten gemeinsam mit den Vorschriften des Abschnitts 2 vorgesehen, um ein sachgerechtes Ineinandergreifen der Regelungen zu gewährleisten.
Die Änderungen des Baugesetzbuchs, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Luftverkehrsgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes nach Artikel 2 bis 8 sind Folgeänderungen zu der Neufassung des Raumordnungsgesetzes und sollen daher ebenfalls sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Zu Nummer 2
Nummer 2 soll das Außerkrafttreten des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), regeln.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Gesetz berührt keine Informationspflichten für Bürger oder Wirtschaft. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht. In § 18 Nr. 4 ist vorgesehen, dass künftig bei Beteiligungsverfahren elektronische Informationstechnologien genutzt werden dürfen. Weiter wird eine Informationspflicht abgeschafft. Es entfällt die im noch geltenden Raumordnungsgesetz normierte Verpflichtung der Stellen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, dem für Raumordnung zuständigen Bundesministerium Auskünfte über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu geben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |