A. Problem und Ziel
Die im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 20101 festgelegten Ziele zur Verringerung des Energieverbrauchs gegenüber dem Basisjahr 2008 - insbesondere die Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 20 Prozent bis 2020 und um 50 Prozent bis 2050 - haben weiterhin Bestand für die Politik der Bundesregierung. Im Jahr 2050 soll der Gebäudebestand nahezu klimaneutral sein. Die in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte und Maßnahmen genügen nicht für die Erreichung der nationalen Effizienzziele. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung am 3. Dezember 2014 den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE)2 beschlossen. Im Gebäudebereich werden knapp 40 Prozent der gesamten Endenergie in Deutschland verbraucht. Der größte Einzelbeitrag entfällt auf die Beheizung. Entsprechend groß ist dort das technische und wirtschaftliche Potential zur Steigerung der Energieeffizienz. Derzeit sind über 70 Prozent der Heizgeräte in Deutschland ineffizient und würden die Effizienzklasse C, D oder E erreichen. Dabei liegt das durchschnittliche Alter der Heizgeräte bei 17,6 Jahren. 36 Prozent aller Heizgeräte sind sogar älter als 20 Jahre. Mit einer gleichbleibenden jährlichen Austauschrate bei Heizgeräten von gut 3 Prozent würde es im Hinblick auf die unsanierten Heizgeräte circa 25 Jahre dauern, bis der Heizungsbestand erneuert ist. Energieeffiziente Heizgeräte erreichen die Effizienzklasse A, Heizgeräte mit Kraft-WärmeKopplung oder erneuerbaren Energien eine Energieeffizienzklasse von bis zu A+++. An diesem Punkt setzt die Maßnahme des nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen an, das von der Bundesregierung als Sofortmaßnahme des NAPE verabschiedet wurde. Mit dem nationalen Effizienzlabel soll der Verbraucher über den Effizienzstatus seines alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgt dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Es wird erwartet, dass mit dem nationalen Effizienzlabel sich die Inanspruchnahme einer weiter gehenden Energieberatung erhöht und die Austauschrate bei Heizgeräten um circa 20 Prozent auf 3,7 Prozent pro Jahr gesteigert wird3. Damit kann ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz in Deutschland geleistet werden. Gleichzeitig kann mit der Maßnahme ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, wonach die Bundesregierung über die Effizienz von Heizungsanlagen und möglichen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung gezielt informieren wird4. Schließlich kann mit dem Gesetzentwurf auch ein Beitrag zur Umsetzung der sogenannten EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 1) geändert worden ist) geleistet werden. Während die Produktverordnungen unter der sogenannten EU-Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S.1) geändert worden ist) nur auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anzuwenden sind, wird mit dem nationalen Heizungslabel erstmals ein Energieeffizienzlabel im Bestand vergeben. Dabei bezieht sich die sogenannte Maßnahme des "nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen" entgegen der Bezeichnung der NAPE-Maßnahme nicht auf die Heizungsanlage als Ganzes, sondern nur auf das Heizgerät in Form des Heizkessels.
B. Lösung
Mit den Änderungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes wird für die Einführung des nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen (in Form von Heizkesseln) eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Hierzu wird der Anwendungsbereich des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes über die bisher geregelten neu in Verkehr gebrachten Produkte hinaus auf gebrauchte Heizgeräte erweitert. Dabei wird ein Etikett verwandt, das weitgehend übereinstimmt mit dem EU-Etikett für neu in Verkehr gebrachte Heizgeräte nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist. Zur Vergabe des Etiketts werden Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt. Darüber hinaus werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, Etiketten auf den Heizgeräten anzubringen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Bei der Vergabe des Etiketts werden die Verbraucher auf weiterführende Beratungsangebote wie zum Beispiel die Vor-OrtBeratung oder den Heizungscheck und auf die Investitionsförderung der KfW und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen.
- *. Frauenhofer ISI et al.,(2014), Ausarbeitung von Instrumenten zur Realisierung von Endenergieeinsparungen in Deutschland auf Grundlage einer Kosten/Nutzen-Analyse. Wissenschaftliche Unterstützung bei der Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE), Projekt BfEE 001/2014, S. 36-37 (https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/ausarbeitungvoninstrumentenzurrealisierungvonendenergieeinsparungenindeutschland,property=pdf ,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf ).
- *. Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,18. Legislaturperiode, S. 52 (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/ Anlagen/2013/2013-12-17- koalitionsvertrag.pdf? blob=publicationFile).
C. Alternativen
Eine Alternative mit geringerem Erfüllungsaufwand ist nicht erkennbar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Kosten für das Anbringen des Etiketts sowie für die Information des Eigentümers und Mieters durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden durch den Bund getragen und für den Zeitraum von 2017 bis 2023 auf 63,3 Millionen Euro zuzüglich Umsatzsteuer geschätzt. Dabei wird der Aufwand für den Bezirksschornsteinfeger für die Vergabe des Etiketts, für die Information des Eigentümers und für die Beantragung der Aufwandsentschädigung mit durchschnittlich 8 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Etikett bewertet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Diese Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird der Erfüllungsaufwand nicht verändert. Die Software, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Vergabe des Etiketts auf der Internetseite zur Verfügung gestellt wird, greift auf eine bereits bestehende Datenbank der Hersteller zurück. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht neben den unter Punkt "D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" dargestellten Kosten ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Anträge der circa 8 000 Bezirksschornsteinfeger auf Kostenerstattung für das Anbringen der Etiketten. Daraus leitet sich ein Personalbedarf für sechs Bürosachbearbeiter des mittleren Dienstes, einen Sachbearbeiter des gehobenen und einen Referatsleiter des höheren Dienstes ab. Die jährlichen Gesamtkosten betragen für die Bundesverwaltung circa 735 000 Euro, was für den Zeitraum von 2017 bis 2023
voraussichtlich 5,15 Millionen Euro ergibt. Darüber hinaus fallen einmalig Kosten für die Entwicklung der Software in Höhe von 330 000 Euro und jährliche Kosten für den Druck des Etiketts und der Infobroschüren in Höhe von 150 000 Euro an.
Die zusätzlichen Kosten in Gestalt von Erstattungskosten (vgl. Punkt "D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand") sowie die Personal- und Sachkosten (vgl. Punkt "E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung") sind in den Einzelplänen 09 und 60, Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze und Stellenpläne aufzufangen.
Die Verwaltungen der Länder oder Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. August 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Ende des Jahres 2015 zu realisieren.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.09.15
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
BT-Drucksache 17/3049 vom 28.09.2010.
BT-Drucksache 18/3485 vom 08.12.2014.
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes1
Vom ...
- 1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
Anlage 1
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Anlage 2
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung".
2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
- (2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
- 1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist,
- 2. Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und
- 3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.
- (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
- 1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,
- 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und
- 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."
4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte".
5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
"Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
- (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des SchornsteinfegerHandwerkgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 01. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.
- (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
- (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.
- (2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
- (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für 1. das Anbringen des Etiketts an das Heizgerät,
- 2. die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und
- 3. die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
- (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
- 1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,
- 2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und
- 3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.
Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.
- (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.
- (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.
§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
- (1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.
- (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 hat das Anbringen des Etiketts nach den §§ 16 Absatz 1 oder 17 Absatz 1 zu dulden.
Anlage 1 (zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1)
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Anlage 2 (zu den §§ 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 1)
Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2)
Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:
laufende Nummer | ab dem Jahr | Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre |
1. | 2016 | bis einschließlich 1986 |
2. | 2017 | bis einschließlich 1991 |
3. | 2018 | bis einschließlich 1993 |
4. | 2019 | bis einschließlich 1995 |
5. | 2020 | bis einschließlich 1997 |
6. | 2021 | bis einschließlich 2001 |
7. | 2022 | bis einschließlich 2005 |
8. | 2023 | bis einschließlich 2008 |
9. | 2024 | ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt sind |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes in der vom [einfügen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 2] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
§ 17 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes soll das nationale Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen als Sofortmaßnahme des Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt werden. Mit der Maßnahme soll ein Beitrag zur Erneuerung des Heizgerätebestandes geleistet werden. So liegt der Anteil der ineffizienten Heizgeräte in Deutschland bei über 70 Prozent. Diese Heizgeräte würden die Effizienzklassen C, D oder E erreichen. Mit gleichbleibender jährlicher Austauschrate bei Heizgeräten von gut 3 Prozent würde die Sanierung des Heizgerätebestandes circa 25 Jahre dauern. Hier setzt das nationale Heizungslabel an, indem es die Verbraucher über den Effizienzstatus des Wärmeerzeugers informiert und zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte motiviert. Es wird erwartet, dass über das nationale Heizungslabel die Austauschrate in Deutschland um circa 20 Prozent auf 3,7 Prozent pro Jahr gesteigert werden kann2. Damit kann die Maßnahme einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz leisten. Gleichzeitig kann mit der Maßnahme ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, wonach die Bundesregierung über die Effizienz von Heizungsanlagen und möglichen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung gezielt informieren wird3. Schließlich kann mit dem Gesetzentwurf auch ein Beitrag zur Umsetzung der sogenannten EUEnergieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 1) geändert worden ist, geleistet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Anwendungsbereich des Energieverbrauchkennzeichnungsgesetzes auf gebrauchte Heizgeräte ausgeweitet. Während 2016 Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) berechtigt werden, ein Etikett auf bestimmte Heizgeräte anzubringen, werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ab 2017 verpflichtet, diejenigen Heizgeräte, die noch kein Etikett haben, nach zu etikettieren. Die Verbraucher erhalten über das nationale Heizungslabel eine kostenfreie Erstinformation und ergänzende Informationen über weitergehende Energieberatungsangebote und Investitionszuschüsse. Aus dem Etikett kann keine Austauschverpflichtung abgeleitet werden. Es obliegt allein dem Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Anschluss an das Etikettieren getroffen werden sollen.
III. Alternativen
Die Information - hier in Form eines Etiketts - ist anderen Lösungen, insbesondere ordnungsrechtlichen Verpflichtungen, zum Beispiel zum Austausch von Heizgeräten, vorzuziehen, da die Eingriffstiefe bei dem vorliegenden Gesetzentwurf wesentlich geringer ist, indem sie dem Eigentümer des Heizgerätes weiterhin die Entscheidung über den Austausch des Heizgerätes überlässt. Mit dem Etikett sowie den Begleitinformationen soll der Eigentümer und Mieter von der Sinnhaftigkeit eines Heizgeräteaustausches überzeugt werden. Auch der Ausbau des Beratungsangebotes kann nicht als Alternative zum Gesetzentwurf angesehen werden, sondern stellt vielmehr eine sinnvolle Ergänzung dar. So kann das Beratungsangebot auf die Erstinformation über das Etikett aufbauen. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Etikettierung auf die verschiedenen Beratungsangebote des Bundes verwiesen. Schließlich könnte auch durch eine Werbekampagne die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Effizienzstatus der Heizgeräte gelenkt werden. Eine solche Kampagne kann aber nicht die individuelle Effizienzbewertung über das Etikett und die Information über weitergehende Beratungsangebote durch eine fachkundige Person ersetzen. Insbesondere kann es über die Etikettierung gelingen, auch Verbraucher zu erreichen, die sich nicht für Fragen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes interessieren. Diese Verbraucher könnten über eine Werbekampagne in der Regel nicht erreicht werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) (konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft). Das Gesetz bezweckt, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen, indem diese mit einem Energieeffizienzetikett gekennzeichnet werden, durch den der Energieverbrauch der Geräte für jeden äußerlich deutlich und klar sichtbar gemacht wird. Die Regelung zielt darauf ab, durch eine Sensibilisierung für den Energieverbrauch der Heizgeräte die Verbraucher zu einer Modernisierung im Wege des Gerätetausches zu bewegen und somit Energie einzusparen. Es handelt sich also um eine Maßnahme zur Energiesicherung und damit um Regeln im Bereich der Energiewirtschaft.
Im gesamtstaatlichen Interesse ist es zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2) auch erforderlich, die Anforderungen, unter denen Heizgeräte im Bestand für den Verbraucher nach ihrer Energieeffizienz gekennzeichnet werden, im Bundesgebiet übereinstimmend zu regeln. Unterschiedliche Vorgaben oder ein Untätigbleiben einzelner Länder würden bei der Durchführung der Vergabe der Etikette zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft führen, da dann in diesen Ländern die Motivation und Anregung für einen Gerätetausch gar nicht zur Geltung käme. Unterschiedliche oder fehlende Bestimmungen in den einzelnen Ländern würden eine kohärente und gleichmäßige Vergabe des Etiketts und damit eine vergleichbare Eingruppierung der Heizgeräte in Effizienzklassen nicht gewährleisten können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten führen und das Erreichen des Ziels der Regelung, allen Verbrauchern eindeutig und klar erkennbar die Energieeffizienz darzulegen, um sie auf diese Weise zur Modernisierung ihrer Heizgeräte zu bewegen, erheblich behindern.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Während die Produktverordnungen unter der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.1) die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S.1) geändert worden ist) nur auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anzuwenden ist, wird mit dem nationalen Heizungslabel erstmals ein Energieeffizienzetikett im Bestand vergeben. Mit dem nationalen Effizienzlabel wird das Ziel verfolgt, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte gegen energieeffiziente Produkte zu erhöhen. Es stellt auf diese Weise eine Brücke zwischen alten und neuen Heizgeräten her. Europarechtliche Vorgaben bestehen nicht.
Artikel 2 Buchstabe k der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU) regelt die unbefugte Verwendung des Etiketts. Eine zulässige Verwendung liegt jedoch vor, wenn Behörden der Mitgliedsstaaten das Etikett, wie im vorliegenden Fall, in einer Weise nutzen, die nicht in der Richtlinie oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.
VI. Gesetzesfolgen
Es wird erwartet, dass aufgrund des Gesetzes die Austauschrate bei Heizgeräten um 20 Prozent auf 3,7 Prozent pro Jahr steigen wird4. So wird durch einen Heizkesseltausch für Ein- und Zweifamilienhäuser eine durchschnittliche Endenergieeinsparung von 15 Prozent und 3 600 Kilowattstunden pro Jahr sowie für Mehrfamilienhäuser von 10 Prozent und 8 500 Kilowattstunden pro Jahr angenommen. Damit können circa 21,2 Petajoule Heizenergie und 1,6 Petajoule Strom kumuliert bis 2020 eingespart und ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden5. Darüber hinaus können sowohl die Hersteller als auch die Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Energieberater mit einem spürbar steigenden Absatz bzw. Auftragsvolumen rechnen. Allein im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser wird aufgrund der Maßnahme mit einem Investitionsvolumen von circa 2,1 Milliarden Euro bis 2020 gerechnet6. Für den Bereich Mehrfamilienhäuser werden zusätzliche Investitionen erwartet, die allerdings noch nicht berechnet wurden. Mit dem Anbringen des Etiketts sollen die Verbraucher auch auf weitergehende Beratungsangebote hingewiesen werden. Dies dürfte aufgrund der hohen Zahl von circa 12,7 Millionen Etiketten, die bis 2023 auf den Heizgeräten angebracht werden, auch die Nachfrage nach Beratungsangeboten deutlich erhöhen. In Folge der Beratung könnten weitergehende Investitionen ausgelöst werden, die über den Heizgerätetausch hinaus die gesamte Heizungsanlage (zum Beispiel Heizungsumwälzpumpe oder Thermostatventile an den Heizkörpern) oder das gesamte Gebäude betreffen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsverfahren werden mit dem Gesetz nicht vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bunderegierung wurden geprüft.7 Betroffen sind folgende Managementregeln:
- (1) "Grundregel",
- (2) "erneuerbare und nicht erneuerbare Naturgüter",
- (3) "Freisetzung von Stoffen" und
- (6) "Energie und Ressourcenverbrauch".
Ebenfalls berührt sind die Nachhaltigkeitsindikatoren
- (1) "Ressourcenschonung",
- (2) "Klimaschutz",
- (3) "Erneuerbare Energien",
- (7) "wirtschaftliche Zukunftsvorsorge",
- (8) "Innovation",
- (10) "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit",
- (13) "Luftbelastung" und
- (16) "Beschäftigung".
Das Gesetz soll über das Etikett die Verbraucher motivieren, die alten ineffizienten Heizgeräte durch neue effiziente Heizgeräte auszutauschen. Dies senkt den Einsatz fossiler Energieträger und führt bei der Neuinvestition zu einem gegenüber dem Bestand verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien (Managementregel 2 und Indikator 3), spart Rohstoffe und Ressourcen (Indikator 1) unterstützt die schnellere Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands (Indikator 2) und trägt gleichzeitig zur Reduzierung der Luftbelastung (Indikator 13) bei. Mit dem Kauf neuer energieeffizienter und gegebenenfalls mit erneuerbaren Energien betriebener Heizgeräte steigt tendenziell der Innovationsgehalt der Heizgeräte (Indikator 8), es wird ein Beitrag zur wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge (Indikator 7) geleistet und gleichzeitig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Indikator 10) und Beschäftigung (Indikator 16) gefördert. Der Austausch alter, ineffizienter Heizgeräte durch effiziente Heizgeräte führt zur Energieeinsparung und die damit verbundene Schonung von Rohstoffen, die künftigen Generationen erhalten bleiben, tragen dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgabe selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet (Management-Grundregel 1).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater werden ab 2016 berechtigt, freiwillig (und ohne Kostenerstattung) zu etikettieren. Die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden ab 2017 durch Artikel 1 Nummer 5 § 18 dieses Gesetzes verpflichtet, die trotz freiwilligen Etikettierens weiterhin bestehenden Lücken im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau durch Nachetikettierung zu schließen; hierfür erhalten sie - im Gegensatz zu den Berechtigten Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes - einen finanziellen Ausgleich durch den Bund. Für den Hauseigentümer und Mieter wird das Etikettieren kostenfrei sein. Dies soll die Akzeptanz der Informationsmaßnahme bei dem Hauseigentümer und Mieter steigern.
Nach aktuellen Schätzungen sind circa 12,7 Millionen Heizgeräte älter als 15 Jahre. Der Umfang des freiwillig erfolgenden Etikettierens lässt sich nur schwer voraussagen. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr 30 Prozent des ungekennzeichneten Heizgerätebestands freiwillig (und ohne Kostenerstattung) etikettiert werden. Die restlichen Heizgeräte werden wie oben beschrieben von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gekennzeichnet. Tabelle 1 gibt eine Abschätzung darüber, welche Anlagen wann vom Bezirksschornsteinfeger etikettiert werden. Bei einer Kostenerstattung in Höhe von 8 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro gesetzlich etikettiertem Heizgerät belaufen sich in Summe die Kosten für das gesetzliche Etikettieren durch den Bezirksschornsteinfeger nach Artikel 1 Nummer 5 § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes im Zeitraum von 2017 bis 2023 auf knapp 63,3 Millionen Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Tabelle 1: Kostenprognosen der gesetzlich vorgeschriebenen Etikettierung
Baujahr des Heizgerätes [Anzahl der Heizgeräte in Tausend] | Kosten [Mio. EUR] | |||||||||
Jahr | bis 1983 | bis 1991 | bis 1993 | bis 1994 | bis 1995 | bis 1997 | bis 2001 | bis 2005 | bis 2008 | |
2016 | - | - | - | - | - | 0 | ||||
2017 | 217 | 342 | 538 | 269 | - | - | - | 10,9 | ||
2018 | 217 | 342 | 376 | 269 | - | - | - | 9,6 | ||
2019 | 114 | 179 | 376 | 188 | - | - | - | 6,9 | ||
2020 | 13 | 65 | 132 | 377 | 397 | 397 | 298 | 13,4 | ||
2021 | - | - | 132 | 377 | 278 | 397 | 298 | 11,8 | ||
2022 | - | - | 69 | 198 | 278 | 278 | 298 | 9,0 | ||
2023 | - | - | - | 10 | 97 | 104 | 1,7 |
Die Kosten sollen über den Einzelplan 60 finanziert werden.
Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht. Sie sind nicht verpflichtet, das Etikettieren der Heizgeräte vornehmen zu lassen, sondern haben lediglich eine Duldungspflicht im Hinblick auf das Etikettieren ihrer Heizgeräte.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden ab 2017 durch § 18 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes verpflichtet, die trotz freiwilligen Etikettierens weiterhin bestehenden Lücken im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau nach zu etikettieren; hierfür erhalten sie einen finanziellen Ausgleich durch den Bund. Für die Verwaltung des Bundes entsteht Erfüllungsaufwand für die administrative Abwicklung der Kostenerstattung der durch die Verpflichtung der Bezirksschornsteinfeger anfallenden Aufwendungen. Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Bezirksschornsteinfeger ihre Anträge kontinuierlich und über die Jahre 2017 bis 2023 im gleichen Umfang stellen werden.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen scheidet eine Förderung von 1,8 bis 0,9 Millionen Einzelfällen pro Jahr (Fallzahlen bis 2022) in jedem Fall aus. Somit ist ein Verfahren zu entwickeln, dass möglichst viele Einzelfälle zusammenfasst (zum Beispiel Sammelanträge). Dabei ist ein Kompromiss zu finden zwischen einer möglichst effizienten Bearbeitung im BAFA und den Interessen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stellen quartalsweise den Aufwand für das Etikettieren der Heizgeräte dem BAFA in Rechnung. Damit sind pro Antragsteller vier Anträge pro Jahr mit durchschnittlich circa 27 bis 56 Einzelfällen pro Antrag bis zum Jahr 2020 zu bearbeiten.
Für eine kontinuierliche Vorgangsbearbeitung stünden für 8 000 Anträge drei Monate Bearbeitungszeit bis zum nächsten "Stichtag" zur Verfügung. Unter der Annahme von 200 Arbeitstagen pro Mitarbeiter und Jahr entspricht dies 50 Arbeitstagen. Somit wären 160 Vorgänge pro Tag abzuschließen.
Der erforderliche Ressourceneinsatz hängt naturgemäß sowohl von den Antragszahlen als auch von den Anforderungen an den Prüfungsumfang ab und dieser wiederum auch von der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezahlt werden. Für ein möglichst schlankes und dem Zweck der Maßnahme dienendes Verfahren wird für die Bearbeitung von einem einstufigen elektronischen Antragsverfahren über ein Online-Portal ausgegangen. Die Datenerfassung (insbesondere der Standortdaten) erfolgt ausschließlich durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Es werden keine Einzelbelege pro Vorgang eingereicht.
Dem Antrag auf Kostenerstattung werden somit keinerlei Belege für die Durchführung der Einzelfälle beigelegt, sondern der antragstellende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erfasst selbst lediglich alle etikettierten Heizgeräte mit ihren Standorten über eine Online-Anwendung. Dieser Datensatz wird dem BAFA übermittelt. Die Vorgangsbearbeitung im BAFA erfolgt mit IT-technischer Unterstützung (noch zu entwickelndes Programm) und enthält möglichst wenige Prüfschritte. Als Bearbeitungszeit werden (einschließlich anteiliger Zeitanteile für schwierige Einzelfälle, Telefonate, E-Mail-Anfragen, etc.) durchschnittlich 15 Minuten angenommen. Somit wären pro Tag circa 2 400 Arbeitsminuten bzw. 480 000 Minuten pro Jahr zur Erledigung erforderlich. Bei einer Jahresnettoarbeitszeit von rund 93 600 Minuten je Mitarbeiter (Wert für Tarifbeschäftigte gemäß aktuellen Personalkostensätzen des Bundesministeriums für Finanzen) sind für die Vorgangsbearbeitung mindestens fünf Bürosachbearbeiter des mittleren Dienstes (480.000/93.600=5,1) erforderlich. Darüber hinaus ist ein herausgehobener Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes zur Koordination, Bearbeitung besonders schwieriger Fälle, etc. erforderlich.
Um den Erfolg der Maßnahme und deren ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten, ist darüber hinaus ein Kontrollmechanismus als Teil einer geplanten Evaluierungsmaßnahme vorgesehen.
Bei derzeitiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Vorlage von Einzelbelegen hinsichtlich der etikettierten Standorte zumindest stichprobenhaft zu erfolgen hat. Eine systematische Überprüfung würde den administrativen Aufwand vervielfachen (geschätzt um den Faktor drei) und wäre angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um die konforme Umsetzung einer Informationsmaßnahme handelt, unverhältnismäßig. Es ist davon auszugehen, dass für die Stichprobenkontrolle mit Sachverhaltsprüfung sowie für einen gewissen Anteil von Nachforderungen von Unterlagen und schwierigen Fällen, einschließlich telefonischer und schriftlicher Nachfragen durch die Antragssteller, durchschnittlich 30 Minuten pro Fall gerechnet werden müssen. Für eine Überprüfung von rund 10 Prozent der Anträge ergibt sich die Notwendigkeit für einen weiteren Bürosachbearbeiter des mittleren Dienstes.
Zur Leitung des für diese Maßnahme benötigten Personals gemeinsam mit dem für die NAPE-Maßnahme "Heizungscheck" vorgesehenen Personals (vier Bürosachbearbeiter des mittleren Dienstes, ein Sachbearbeiter der gehobenen Dienstes, ein Referent des höheren Dienstes) sowie der Begleitung der Evaluierung ist zusätzlich die Einrichtung einer Referatsleitung (ein Mitarbeiter des höheren Dienstes) erforderlich.
Insgesamt leitet sich daraus ein Personalbedarf von sechs Bürosachbearbeitern des mittleren Dienstes, einem Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes und einem Referatsleiter des höheren Dienstes ab.
Der Personalaufwand ist mit Ausnahme einer Stelle des gehobenen Dienstes, die bereits in 2016 zur Vorbereitung der Maßnahme notwendig ist, im Wesentlichen erst ab dem 1. Januar 2017 und den Folgejahren erforderlich. Danach werden jeweils nur die Heizgeräte etikettiert, die bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Die Personalkosten der Bundesverwaltung (BAFA/ Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)) werden mit 735 000 Euro pro Jahr oder für den Zeitraum von 2017 bis 2023 auf insgesamt 5 145 000 Euro geschätzt.
Neben den Personalkosten werden einmalig Kosten für die Softwareentwicklung für die Vergabe des Etiketts und die Kostenabwicklung mit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern in Höhe von circa 330 000 Euro anfallen und Druckkosten für das Etikett und die Informationsbroschüren in Höhe von 150 000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten
Direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft werden nicht erwartet. Da die Etiketten über mehrere Jahre verteilt an die Heizgeräte angebracht werden, können Nachfragespitzen am Markt und damit Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau vermieden werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verbraucher werden mit Hilfe des Etiketts über den Effizienzstatus ihres Heizgerätes informiert und gegebenenfalls dazu motiviert, über den Austausch ihres alten, ineffizienten Heizgerätes nachzudenken. Im Falle eines Austausches durch ein effizientes Heizgerät kann erhebliches Energieeinsparpotential erschlossen werden, dies gilt insbesondere wenn die Heizungsanlage optimiert wurde. Eine entsprechende Investition kann sich abhängig von den Energiepreisen und dem Nutzerverhalten für den Verbraucher schnell rechnen.
VII. Befristung; Evaluation
Das Gesetz ist nicht befristet und sollte für den Fall, dass es die erwarteten Wirkungen entfaltet, auch nach 2023, wenn der größte Teil des Bestandes etikettiert ist, für die Heizgeräte, die in dem jeweiligen Jahr bezogen auf das Baujahr das Alter von 15 Jahren erreichen, fortgesetzt werden.
Eine begleitende Evaluation ist bereits zu Beginn der Maßnahme vorgesehen. Gegenstand der Evaluation ist insbesondere die geschätzte Erhöhung der Austauschrate bei Heizgeräten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiekennzeichnungsgesetzes)
Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung der Sofortmaßnahme "nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen" aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE), der von der Bundesregierung am 3. Dezember 2014 verabschiedet wurde.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird zum einen um neue Gliederungseinheiten ergänzt. Damit wird verdeutlicht, welche Regelungsteile des Gesetzes sich auf neu in Verkehr gebrachte Produkte und welche sich auf gebrauchte Produkte beziehen. Darüber hinaus sind die neuen Paragraphen und Anlagen in die Inhaltsübersicht aufzunehmen.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften)
Mit der neuen Gliederungsüberschrift wird klargestellt, dass die §§ 1 und 2 auf neu in Verkehr gebrachte Produkte und gebrauchte Produkte anzuwenden sind.
Zu Nummer 3 (§ 1 Anwendungsbereich)
In Absatz 1 wird klargestellt, dass dieses Gesetz weiterhin auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anwendbar ist.
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes über die bislang allein geregelten neu in Verkehr gebrachten Produkte (Absatz 1) hinaus auf gebrauchte Heizgeräte erweitert.
In Nummer 1 wird für die Beschreibung des Anwendungsbereiches auf Heizgerätetypen im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verwiesen.
In Nummer 2 wird der Anwendungsbereich abweichend von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, auf Heizgeräte mit Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe beschränkt.
In Nummer 3 wird der Anwendungsbereich gegenüber Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, erweitert. Während die delegierte Verordnung den Anwendungsbereich bis 70 Kilowatt (kW) beschreibt, ist dieses Gesetz auch auf größere Heizgeräte bis 400 kW entsprechend anzuwenden. Heizgeräte bis zu dieser Nennleistung liegen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).
Der Anwendungsbereich erfasst das Heizgerät in Form des Heizkessels, nicht jedoch weitere Anlagenteile, die zu einer Heizungsanlage gehören wie zum Beispiel eine Heizungsumwälzpumpe oder Thermostatventile an den Heizkörpern.
Es wird sowohl das Etikett, von kleineren Anpassungen abgesehen, als auch die Berechnung der Energieeffizienzklassen aus der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verwandt.
Der bisherige Absatz 2 wird zum neuen Absatz 3. In Absatz 3 wird unter anderem klargestellt, dass, von Heizgeräten nach Absatz 2 abgesehen, das Gesetz im Übrigen nicht auf gebrauchte Produkte anzuwenden ist.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 2. Neu in Verkehr gebrachte Produkte)
Mit der neuen Gliederungsüberschrift wird klargestellt, dass die Vorschriften nach §§ 3 bis 15 lediglich auf neu in Verkehr gebrachte Produkte anzuwenden sind. So ist insbesondere die Marktüberwachung nicht für den Vollzug bei gebrauchten Heizgeräten zuständig.
Zu Nummer 5 (Abschnitt 3. Gebrauchte Produkte)
§ 16 (Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung)
§ 16 Absatz 1 berechtigt grundsätzlich Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 der Energieeinsparverordnung zum Anbringen eines Etiketts nach dem Muster der Anlage 1. Die Berechtigung wird dabei an die Voraussetzung geknüpft, dass entweder ein Vertragsverhältnis mit Bezug zum Heizgerät oder zur energetischen Sanierung (Modernisierung) des Gesamtgebäudes mit dem Eigentümer oder Mieter besteht oder der Eigentümer oder Mieter die in Absatz 1 genannten Berechtigten mit der Untersuchung des Geräts beauftragt hat. Durch diese Voraussetzungen soll verhindert werden, dass der Eigentümer oder Mieter mehrfach von Vertretern der oben genannten Personengruppen zum Zweck der Etikettierung des Heizgerätes aufgesucht und dadurch die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des Informationsinstruments gefährdet würde. Die genannten Personengruppen verfügen über die notwendige Fachkunde zur Vergabe des Etiketts. Es wird erwartet, dass diese Personengruppen von der Berechtigung zur Etikettierung Gebrauch machen, wenn sie dies zur Anbahnung eines Verkaufsgesprächs nutzen können. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 17 Absatz 1 dürfen nur außerhalb ihres Bezirks als Schornsteinfeger nach § 16 Absatz 1 tätig werden.
Absatz 2 begrenzt die Vergabe des Etiketts auf die Heizgeräte, die nach den in der Anlage 3 enthaltenen Baujahren zur Vergabe des Etiketts in den jeweiligen Jahren zugelassen sind. Damit soll ein gleichmäßiger Zuwachs der Nachfrage nach neuen Heizgeräten über acht und mehr Jahre erreicht und eine Nachfragespitze des Marktes vermieden werden.
§ 17 (Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 sieht eine Verpflichtung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Etikettierung der Heizgeräte vor. Mit der Verpflichtung wird sichergestellt, dass sämtliche Heizgeräte, die der Feuerstättenschau gemäß § 14 des SchornsteinfegerHandwerkgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, unterfallen, mit einem Etikett versehen werden. Die gesetzliche Verpflichtung knüpft zwar an die Feuerstättenschau an, führt aber für das Verfahren der Etikettenvergabe nicht zur Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
Satz 2 soll auch im Rahmen der Etikettierung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ähnlich wie bei dem Berechtigten nach § 16 Absatz 1 eine Nachfragespitze des Marktes vermeiden, indem die Etikettierung sämtlicher Heizgeräte mit Baujahr bis einschließlich 2008 über sieben Jahre gestreckt wird. Hierzu knüpft Satz 2 an § 14 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) an, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal in sieben Jahren die Feuerstättenschau durchzuführen hat. Somit wird jedes Heizgerät durchschnittlich alle dreieinhalb Jahre (Überprüfungszyklus) vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sollen vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 alle Heizgeräte mit Baujahr bis einschließlich 1994 und vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2023 alle Heizgeräte mit Baujahr bis einschließlich 2008 etikettieren. Die Vergabe des Etiketts außerhalb der Feuerstättenschau, zum Beispiel im Rahmen einer anderweitigen Überprüfung des Heizgerätes durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ist ausgeschlossen.
Satz 3 regelt, dass Heizgeräte auch nach Ablauf des zweiten Überprüfungszyklus zu etikettieren sind, wenn sie das Alter von 15 Jahren erreicht haben.
Satz 4 regelt, dass der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger lediglich die Heizgeräte etikettiert, die nicht bereits mit einem Etikett versehen sind.
Satz 5 schließt ein wiederholtes Etikettieren durch den bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zum Beispiel für den Fall, dass das Etikett zwischenzeitlich entfernt wurde, aus.
Satz 6 stellt klar, dass die sich aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers neben der Verpflichtung zum Etikettieren nach Satz 1 bestehen. So muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger - unabhängig von der neu hinzutretenden Verpflichtung zum Etikettieren - als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau prüfen, ob Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 EnEV außer Betrieb genommen werden mussten, weiter betrieben werden (§ 26b Absatz 1 Nummer 1 EnEV), den Eigentümer bei Nichterfüllung auf diese Pflicht hinweisen, eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung setzen und bei Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde unterrichten ( § 26b Absatz 3 EnEV).
Absatz 2 stellt sicher, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht über die Verpflichtung zum Anbringen eines Etiketts gegenüber den Personen nach § 16 Absatz 1 einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Absatz 3 sieht vor, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 für das Anbringen des Etiketts an das Heizgerät (Nummer 1), die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre (Nummer 2) und die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes (Nummer 3) eine angemessene Aufwandsentschädigung erhält. Da der Eigentümer oder Mieter des Heizgerätes die Informationen über den Effizienzstatus kostenfrei erhalten soll, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den dadurch entstehenden Aufwand entschädigt werden. Der Anlass für die Informationspflicht liegt nicht in der Sphäre des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Vielmehr bedient sich der Staat für sein Informationsangebot über die Verpflichtung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seiner Dienste, um das Etikett im Rahmen der Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für die Feuerstättenschau lückenlos vergeben zu können. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem durchschnittlich für die Vergabe des Etiketts erforderlichen Aufwand bemessen.
§ 18 (Verfahren zu Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung)
§ 18 Absatz 1 Satz 1 regelt die Aufgaben, die der Berechtigte nach § 16 Absatz 1 und der Verpflichtete nach § 17 Absatz 1 beim Anbringen des Etiketts auf dem Heizgerät zu erbringen hat.
Nummer 1 ermöglicht dem Berechtigten und dem Verpflichteten über das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ausstellung des Etiketts zur Verfügung gestellte Computerprogramm bzw. die Anwendung nach Eingabe der notwendigen Kenndaten für das Heizgerät die Feststellung der richtigen Energieeffizienzklasse und erlaubt darüber eine nach einheitlichen Kriterien festgelegte Vergabe des Etiketts. Sofern bei der Eingabe der Kenndaten für das konkrete Heizgerät bereits entsprechende Herstellerdaten hinterlegt sind, kann das Programm auf eine Datenbank zurückgreifen. Fehlen entsprechende Herstellerdaten, entweder weil die Hersteller nicht mehr existieren, oder keine Datensätze zu den Heizgeräten verfügbar sind, wird die richtige Effizienzklasse anhand der technischen Merkmale des Heizgerätes über einschlägige EN-Normen durch das Computerprogramm berechnet. Individuelle Messungen oder Berechnungen sind nicht erforderlich. Die Etiketten können über die Verbände und Kammern, bei denen die Personen nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Mitglied sind, bezogen werden.
Nummer 2 verpflichtet den Berechtigten und den Verpflichteten an den Eigentümer oder Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben. Das Bundesministerium erstellt zu diesem Zweck gezielt Informationsbroschüren, die die Aussagen des Etiketts erläutern sowie Hinweise auf den energieeffizienten Betrieb eines neuen Heizgerätes und der gesamten Heizungsanlage sowie auf weiterführende Beratung und Investitionsprogramme geben. Die Broschüren kann der Berechtigte und der Verpflichtete entweder über die Verbände und Kammern, in denen er Mitglied ist, oder über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kostenfrei beziehen.
Nummer 3 verpflichtet den Berechtigten den Eigentümer oder Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.
Mit Satz 2 soll die leichte Sichtbarkeit des Etiketts auf dem Heizgerät sichergestellt werden.
Absatz 2 sieht durch die Verweise auf die Anlage 1 und 2 eine zeitlich gestaffelte Verwendung des Etiketts entsprechend den Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, vor. Danach wird das Etikett mit den Energieeffizienzklassen "A++ bis G" bis einschließlich zum 25. September 2019 und ab dem 26. September 2019 das Etikett mit den Effizienzklassen "A+++ bis D" verwandt.
Absatz 3 ermächtigt die zuständige Behörde des Bundes (BAFA) über eine angemessene Stichprobe die Vergabe des Etiketts zu überprüfen. Das BAFA soll vorwiegend die Vergabe des Etiketts durch die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 untersuchen. Die Überprüfung hat regelmäßig durch eine Prüfung der Unterlagen der Verpflichteten zu erfolgen. In Einzelfällen kann aber auch eine Überprüfung der Berechtigten nach § 16 Absatz 1 vorgesehen werden.
§ 19 (Kostenfreiheit und Duldungspflicht)
§ 19 Absatz 1 stellt klar, dass für die Eigentümer und Mieter der Heizgeräte nach § 1 Absatz 2 das Anbringen des Etiketts und deren Information durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Bezirksschornsteinfeger nach § 18 Absatz 1 kostenfrei ist. Bei dem Berechtigten entsteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da der Berechtigte die Aufgaben aus eigenem Geschäftsinteresse erbringt. Er erwartet sich von der Etikettierung zusätzliche Aufträge zum Verkauf von Neugeräten. Der verpflichtete Bezirksschornsteinfeger hat in der Regel kein eigenes Interesse an der Vergabe des Etiketts. Für seinen Aufwand soll er aber nach § 17 Absatz 3 einen Anspruch gegenüber dem Bund auf angemessene Entschädigung erhalten.
Absatz 2 verpflichtet die Eigentümer und Mieter der Heizgeräte das Anbringen des Etiketts zu dulden. Der mit der Duldungspflicht erfolgende Eingriff in die Eigentumsrechte nach Artikel 14 Grundgesetz des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So wird mit dem Anbringen des Etiketts ein legitimer Zweck verfolgt. Mit der Information der Eigentümer über den Effizienzstatus ihrer Anlage soll die Austauschrate bei alten ineffizienten Heizgeräten erhöht und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Duldungspflicht ist auch geeignet, die Austauschrate zu erhöhen, da der Eigentümer über das Etikett in einer sehr verständlichen Form über den Energieeffizienzstatus des Heizgerätes informiert und im Falle einer schlechten Energieeffizienz zum Austausch des Gerätes motiviert wird. Die Duldung des Etiketts auf dem Heizgerät ist auch erforderlich, um bei möglichst vielen Verbrauchern eine Austauschmotivation zu erzeugen. Eine lediglich mündliche Information oder Übergabe eines Etiketts wäre zu flüchtig, um eine vergleichbare Wirkung zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Austausch eines Heizgerätes um eine erhebliche Investition handelt, die gegebenenfalls nicht sofort, sondern möglicherweise erst mit erheblichem Zeitverzug getroffen wird. Über das Etikett am Heizgerät erhält der Eigentümer aber auch nach Monaten und Jahren nach dem Anbringen des Etiketts einen Hinweis auf eine Telefonhotline und die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, über die weitere Informationen zum Heizungsetikett bezogen werden können. Schließlich ist die Maßnahme aber auch angemessen, da das Aufbringen des Etiketts nur ein geringer Eingriff in die Eigentumsrechte des Verbrauchers darstellt und die Nutzung des Heizgerätes in keiner Weise beeinträchtigt wird. Demgegenüber steht die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 GG, das hier in Ausprägung des Klimaschutzes schwerer wiegt.
Anlage 1 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)
Anlage 1 sieht bis einschließlich des 25. September s 2019 die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A++ bis G vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neu in Verkehr gebrachte Heizgeräte nach Anhang III 1.1.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Insbesondere die Einteilung der Energieeffizienzklassen wird vollständig übernommen. Lediglich das Piktogramm für Schallleistungspegel in Innenräumen ist nicht aufgenommen, da hierfür die Daten bei den Bestandsgeräten nicht vorhanden sind. Auch fehlt die Angabe zur Nennleistung des Kessels. Auf diese Angabe kann aber zum Zweck der Motivation der Eigentümer zum Austausch der Heizgeräte verzichtet werden. Darüber hinaus bestünde bei dieser Angabe die Gefahr, dass diese den Eigentümer gegebenenfalls bei der Ersatzbeschaffung dazu verleiten könnte, ein überdimensioniertes Gerät zu erwerben. Dafür enthält das Etikett Hinweise, wo die Eigentümer oder Mieter weiterführende Informationen zum Heizungsetikett erhalten können. Dies ermöglicht es dem Eigentümer oder Mieter auch Monate und Jahre nach dem Aufbringen des Etiketts, Informationen über bestehende Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten zu erhalten. Schließlich wurde in der Kopfzeile die international verständliche Kurzform für Energie "ENERG" durch den deutschen Begriff "Energie" ersetzt.
Anlage 2 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)
Anlage 2 sieht ab dem 26. September 2019 die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A+++ bis D vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neu in Verkehr gebrachte Heizgeräte nach Anhang III 1.2.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L. 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, entspricht.
Anlage 3 (Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung)
Anlage 3 bestimmt, in welchen Jahren die nach § 16 Absatz 1 berechtigten Personen welche Heizgeräte, gestaffelt nach Baujahr mit einem Etikett versehen dürfen. Mit der Anlage soll eine Verstetigung der Nachfrage über acht und mehr Jahre erreicht werden.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Durch Artikel 2 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, den vollständigen Wortlaut des Gesetzes bekannt zu machen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Es ist ein gespaltenes Inkrafttreten von § 17 und den übrigen Änderungen des Gesetzes vorgesehen. Die berechtigten Personen nach § 16 Absatz 1 sollen ab dem 1. Januar 2016 und damit ein Jahr früher als die Bezirksschornsteinfeger nach § 17 die Möglichkeit zur Vergabe des Etiketts eingeräumt bekommen. Damit verbleibt den Bezirksschornsteinfegern ab dem 1. Januar 2017 die Aufgabe, die Heizgeräte zu etikettieren, bei denen dies bisher nicht geschehen ist.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3340:
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | Den Bezirksschornsteinfegern entsteht Aufwand für die Vergabe des Energieeffizienzlabels, für die Information des Eigentümers und für die Beantragung der Aufwandsentschädigung. Dieser Aufwand wird im Einzelfall mit 8 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) entschädigt. |
Verwaltung | |
Kostenerstattung für gesetzliche Etikettierungspflicht in 2017-2023 | 75 Mio. Euro |
Personalkosten in 2017-2023 | 5,15 Mio. Euro |
Sachkosten in 2017-2023 | 1,4 Mio. Euro |
Evaluierungserwägungen | Die im Gesetz ergriffenen Maßnahmen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Gegenstand ist insbesondere die geschätzte Erhöhung der Austauschrate bei Heizgeräten. |
E-Government | Das Ressort setzt beim Erstattungsverfahren auf eine effiziente elektronische Antragstellung mittels Online-Portal. Das Verfahren entspricht den Grundsätzen des E-Government Gesetzes |
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Unter Berücksichtigung der mit dem Regelungsvorhaben beabsichtigten Ziele erkennt der Normenkontrollrat an, dass das Ressort bei der Kostenerstattung für Bezirksschornsteinfeger ein effizientes und bürokratiearmes Antragsverfahren gewählt hat. Das Ressort sieht zudem vor, die im Vorhaben ergriffenen Maßnahmen einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, bei der die Umsetzung sowie der Erfolg im Sinne der beabsichtigten Zielerreichung auf den Prüfstand gestellt werden. |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen geschaffen. Altanlagen in Form von Heizkesseln sollen mit einem Etikett versehen werden, das dem Eigentümer anschaulich Informationen über die Energieeffizienz bzw. -ineffizienz seiner Altanlage gibt. Das Label ist weitgehend identisch mit dem EU-Etikett, dass auf neuen Energieverbrauchsgeräten verpflichtend anzubringen ist (Farbskala).
Ziel des nationalen Effizienzlabels ist es, die Motivation der Eigentümer zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Derzeit sind nach Aussage des BMWi über 70 Prozent aller Heizgeräte ineffizient und würden nur die Effizienzklasse C, D oder E erreichen. Bei der bisherigen jährlichen Austauschrate von 3 Prozent würde es etwa 25 Jahre dauern, bis der Heizungsbestand erneuert ist. Ziel des BMWi ist es, mit dem nationalen Effizienzlabel die Austauschrate um 20 Prozent auf 3,7 Prozent zu erhöhen.
Die Berechtigung zur Vergabe des Etiketts erhalten Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger, Gebäudeenergieberater sowie Ausstellungsberechtigte nach § 21 der Energieeinsparverordnung. Bei der Vergabe sollen die Eigentümer auf weiterführende Beratungsangebote wie z.B. eine Vor-Ort-Beratung oder den Heizungscheck und auf Förderungsmöglichkeiten hingewiesen werden.
Zur Umsetzung des nationalen Effizienzlabels setzt das Ressort zunächst darauf, dass die zur Vergabe Berechtigen - wie Heizungsinstallateure - freiwillig und kostenlos das Label an den Anlagen anbringen. Mit der freiwilligen Möglichkeit kommt das Ressort einem expliziten Wunsch der Handwerksverbände nach, die durch den Kontakt mit dem Eigentümer möglicherweise einen Auftrag für die Erneuerung der Altanlage akquirieren können.
Um eine flächendeckende Kennzeichnung sicherzustellen, werden darüber hinaus Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei fehlenden Etiketten, diese im Zuge der Feuerstättenschau auf dem Heizgerät anzubringen. Für das Anbringen erhält der Bezirksschornsteinfeger eine Entschädigung von 8 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Für den Vollzug des Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand quantifiziert und in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben dargestellt. Danach belaufen sich die Kosten für die Aufwandsentschädigung der Bezirksschornsteinfeger auf insgesamt 75 Mio. Euro. Zudem entsteht der Verwaltung des Bundes in den Jahre 2017 2023 Erfüllungsaufwand von insgesamt 6,5 Mio. Euro.
1. Erstattungskosten
Das Ressort geht davon aus, dass jährlich etwa 30 Prozent der insgesamt 12,7 Mio. ungekennzeichneten Heizgeräte freiwillig von den hierzu Berechtigten etikettiert werden. Die restlichen Heizgeräte sind von den Bezirksschornsteinfegern im Rahmen der etwa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau zu kennzeichnen. Unter dieser Annahme geht das Ressort von insgesamt 7,92 Mio. Heizgeräten aus, die bis zum Jahr 2023 von den Bezirksschornsteinfegern verpflichtend etikettiert werden. Bei einer Kostenerstattung von rund 9,50 pro Etikett (einschließlich Mehrwertsteuer) belaufen sich die Gesamtkosten für die Erstattung in den Jahren 2017 bis 2023 auf rund 75 Mio. Euro.
2. Aufwand der Verwaltung zur Abwicklung der Erstattungskosten
Für den Vollzug des Gesetzes entstehen der Bundesverwaltung in den Jahren 2017 bis 2023 Vollzugsaufwände von rund 6,5 Mio. Euro. Davon entfallen auf Personalkosten rund 5,15 Mio. Euro (jährlich 735.000 Euro). Für den Druck von Etiketten und Informationsbroschüren entstehen Sachkosten von rund 1 Mio. Euro. Zudem entstehen einmalige Kosten für notwendige Software-Entwicklungen von 330.000 Euro.
Der Vollzugsaufwand resultiert maßgeblich aus dem Aufwand zur Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens der den Bezirksschornsteinfeger anfallenden
Aufwendungen. Das Ressort hat den Ablauf des geplanten Erstattungsverfahrens ausführlich dargestellt. Dabei setzt das Ressort auf eine möglichst effiziente Antragstellung für Bezirksschornsteinfeger und Antragsbearbeitung durch das BAFA:
- - Die Antragstellung erfolgt elektronisch über ein Online-Portal. Das Verfahren entspricht nach Auffassung des Normenkontrollrates den Grundsätzen des EGovernment-Gesetzes.
- - Die Antragstellung erfolgt quartalsweise. Dies ermöglicht Sammelanträge zu stellen und damit eine effiziente Bearbeitung. Gleichzeitig berücksichtigt das Ressort die Interessen der Bezirksschornsteinfeger nach einer möglichst zeitnahen Entschädigung.
- - Es werden keine Einzelbelege verlangt. Um einen Missbrauch zu vermeiden, setzt das Ressort auf Stichprobenprüfungen. Grundlage der Überprüfungen bilden die durch die Bezirksschornsteinfeger bei der Antragsstellung angegebenen Standortdaten. Das Ressort vermeidet dadurch unnötige Nachweispflichten, die eine effiziente und elektronische Antragstellung unnötig und unverhältnismäßig erschwert hätten.
Bei der Berechnung des erforderlichen Personalbedarfs hat das Ressort folgende Parameter zugrunde gelegt:
- - Jährlich werden etwa 32.000 Anträge gestellt (8.000 Anträge pro Quartal).
- - Für die Antragsbearbeitung wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angenommen (4 Anträge pro Stunde).
- - Nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen werden bei Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen pro Mitarbeiter 1.563 Arbeitsstunden pro Jahr zugrunde gelegt. Dies entspricht jährlich rund 6.250 Anträge pro Mitarbeiter.
- - Daraus leitet das Ressort nachvollziehbar einen jährlichen Personalbedarf von sechs Mitarbeitern des mittleren Dienstes für die Antragsbearbeitung und für Stichprobenprüfungen sowie von einem Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes zur Koordination sowie Bearbeitung besonders schwieriger Fälle ab.
- - Zur Leitung dieser Mitarbeiter und der Mitarbeiter aus der weiteren NAPE1- Maßnahme des Heizungschecks sowie der Durchführung der vorgesehenen begleitenden Evaluierung ist zudem die Einrichtung einer Referatsleitung vorgesehen.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.
Unter Berücksichtigung der mit dem Regelungsvorhaben beabsichtigten Ziele erkennt der Normenkontrollrat an, dass das Ressort bei der Kostenerstattung für Bezirksschornsteinfeger ein effizientes und bürokratiearmes Antragsverfahren gewählt hat.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE)
- 2. Frauenhofer ISI et al.,(2014) a.a.O
- 3. Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,18. Legislaturperiode, S. 52 (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/ Anlagen/2013/2013-12-17- koalitionsvertrag.pdf? blob=publicationFile).
- 4. Frauenhofer ISI et al.,(2014) a.a.O
- 5. Frauenhofer ISI et al.,(2014) a.a.O
- 6. Frauenhofer ISI et al.,(2014) a.a.O
- 7. Managementregeln der Nachhaltigkeit (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Nachhaltigkeitwiederhergestellt/2012-04-17- managementregelndernachhaltigkeit.pdf;jsessionid=14363B9FD361C4042AA72A11F2968D9C.s2t2?__blob=publicationFile&v=2).