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HmbJStVollzG - Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe
- Hamburg -
Vom 14. Juli 2009
(GVBl. Nr. 35 vom 28.07.2009 S. 257; 21.05.2013 S. 216 13; 18.05.2018 S. 158 18; 31.08.2018 S. 265 18a; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 03.11.2020 S. 559 20; 27.04.2021 S. 285 21; 05.04.2022 S. 250 22; 20.12.2022 S. 659 22a; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 3120-3-1
Teil 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entsprechende Anwendung.
Teil 2
Vollzug der Jugendstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.
§ 3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges 13 23
(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten.(Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§ 4 Grundsätze der Erziehung und Förderung
(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.
(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.
(3) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.
§ 5 Stellung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(4) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.
§ 5a Vorbehaltene Sicherungsverwahrung 13
(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 93 bis 97 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Planung und Ablauf des Vollzuges
(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht.
(Stand: 28.08.2023)
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