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HmbUVollzG - Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 473; 21.05.2013 S. 216 13; 18.05.2018 S. 158 18; 31.08.2018 S. 265 18a; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 03.11.2020 S. 559 20; 27.04.2021 S. 285 21; 05.04.2022 S. 250 22; 20.12.2022 S. 659 22a; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 3120-9
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungs- haft nach §§ 112, 112a der Strafprozessordnung sowie § 72 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, § 236, § 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung, soweit es mit der Eigenart dieser Haftarten vereinbar ist.
(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gilt, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung (§ 3 Absatz 2) nicht entgegensteht, das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Teil 2
Vollzug der Untersuchungshaft
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 2 Aufgabe des Vollzuges
Der Vollzug hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
§ 3 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird (Anstalt). Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzuges zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(2) Die Anstalt hat Anordnungen, die das Gericht oder die an dessen statt zum Handeln ermächtigte Behörde trifft, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen (verfahrenssichernde Anordnungen), zu beachten und umzusetzen.
§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen
(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden.
§ 5 Gestaltung des Vollzuges 13 23
(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Aufgabe des Vollzuges und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Verhütung von Selbsttötungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§ 6 Soziale Hilfe
(1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
(2) Die Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, eng zusammen.
(Stand: 28.08.2023)
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