Regelwerk; Allgemeines, Abgaben |
NKAG - Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. Januar 2007
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 23.01.2007 S. 41; 13.05.2009 S. 191 09; 26.05.2011 S. 130 11; 13.10.2011 S. 353 11a; 09.12.2011 S. 471 11b; 18.07.2012 S. 279 12; 17.09.2015 S. 186 15; 02.03.2017 S. 48 17, ber. S. 119aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20.310 01
Siehe Fn. *
Red. Anm.: "Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes" vom 02.03.2017 siehe =>
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
§ 2 Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben
(1) Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung soll den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen.
(2) Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.
(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabensatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabensatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabensatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.
Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben
(1) Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.
(2) Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.
(3) Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.
(4) Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen.
(5) Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.
(6) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.
(1) Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten,
(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) sinngemäß. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NVwKostG gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.
(1) Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung.
(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(5) Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu, bemessen. Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.
(6) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.
(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.
(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.
(1) Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.
(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).
(3) Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Kommune üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. Zum Aufwand rechnen auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Kommune für die Einrichtungen bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden; werden Beiträge für Teileinrichtungen erhoben, so ist der hierfür erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtungen einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.
(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(5) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird. Wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Kommune selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Kommune entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages zu verwenden.
(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts.
(7) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, so kann der Vorausleistende die Vorausleistung zurückverlangen, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorausleistung für jeden vollen Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(8) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 8 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 8 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Absatzes 8 Satz 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
(10) Die Vorausleistungs- und Beitragspflichtigen sind berechtigt, die Beitragskalkulation und die Aufwandsermittlung einzusehen.
§ 6a Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen 11a 17
(1) Die Beitragspflicht für eine öffentliche Abwasseranlage entsteht in den Fällen des § 96 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes, wenn der Nutzungsberechtigte zum Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichtet werden kann oder der Anschluss hergestellt ist.
(2) Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Wohngebäude bebaut, so ist der Teil des geschuldeten Beitrages, der auf die Wohnnutzung entfällt, von der Stundung ausgenommen.
(3) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann gestundet werden
soweit und solange die bauliche Nutzung der Grundstücke nach den Nummern 1 und 2 insgesamt erheblich hinter der bei der Beitragsbemessung vorausgesetzten baulichen Nutzbarkeit zurückbleibt. Der Beitrag darf nur hinsichtlich des Anteiles gestundet werden, der der Unternutzung entspricht. Im Stundungsbescheid sind die Grundstücksteile nach Satz 1 Nr. 1 oder Grundstücke nach Satz 1 Nr. 2 zu bezeichnen, auf die sich die Stundung bezieht. Eine Stundung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn das Maß der Unternutzung im Geltungsbereich der Beitragssatzung üblich ist.
(4) Der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen kann für unbebaute Grundstücke gestundet werden, solange sie zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden können.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 soll auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Soll die Stundung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus gewährt werden, so hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, dass der Beitragsanspruch durch eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek oder in anderer Weise gemäß § 241 der Abgabenordnung gesichert ist.
(6) Die Befugnis, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung in weiteren Fällen Beiträge zu stunden, bleibt unberührt.
§ 6b Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen 17
(1) Die Gemeinden können zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer in einem nach Absatz 2 bestimmten Gemeindegebiet, denen die Gesamtheit der Verkehrsanlagen die Zufahrt oder den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht. Für Investitionsaufwand, für den wiederkehrende Beiträge nach Satz 1 erhoben werden, kann ein Beitrag nach § 6 nicht erhoben werden.
(2) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung unter Beachtung ihrer tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten die Gesamtheit der Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet, die eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für die wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Ist das gesamte Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Gebiet, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass sämtliche Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung bilden.
(3) Der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle des tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwandes der Durchschnitt des im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden jährlichen Investitionsaufwandes zugrunde gelegt werden.
(4) Weicht nach Ablauf eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums (Absatz 3) der tatsächliche Investitionsaufwand von dem erwarteten Investitionsaufwand ab, so ist der Beitragssatz nachträglich oder für den folgenden Kalkulationszeitraum so anzupassen, dass Kostenüberdeckungen ausgeglichen und Kostenunterdeckungen abgebaut werden.
(5) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleiben ein dem Vorteil der Allgemeinheit und ein dem Vorteil der Gemeinde entsprechender Anteil des Investitionsaufwandes außer Ansatz. Die Anteile nach Satz 1 betragen insgesamt mindestens 20 Prozent des jährlichen Investitionsaufwandes. § 6 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitragspflichtige Vorauszahlungen auf den Beitrag zu entrichten hat, den er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Durch Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.
(7) Die Gemeinden können in der Satzung bestimmen, dass Grundstücke, für die in einem bestimmten Zeitraum
bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und deren Grundstückseigentümer nicht beitragspflichtig werden. Der nach Satz 1 zu bestimmende Zeitraum soll höchstens 20 Jahre seit der Entstehung des Beitragsanspruchs betragen; bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der damaligen Belastung berücksichtigt werden.
(8) Werden für eine Verkehrsanlage Beiträge nach § 6 oder Ablösungsentgelte (§ 6 Abs. 7 Satz 5) erhoben, nachdem für dieselbe Verkehrsanlage bereits wiederkehrende Beiträge erhoben worden sind, so sind die geleisteten wiederkehrenden Beiträge auf den nächsten nach § 6 zu leistenden Beitrag anzurechnen. Durch Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 zu bestimmen; dabei ist die voraussichtliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlage nach Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Wird nach dem Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrages kein neuer Beitrag nach § 6 erhoben werden, so kann die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die wiederkehrenden Beiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums weiter zu entrichten sind; Absatz 4 bleibt unberührt.
(9) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 8 bis 10 entsprechend.
Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Kommune zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. § 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 8 Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse 17
Die Kommunen können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Sie können ferner bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, einen Tourismusbeitrag erheben. Für die Aufwandsermittlung nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Zu den Kosten, die in die Kalkulation einbezogen werden können, gehören die erforderlichen Kosten, die bei einem Dritten entstehen, weil er Aufgaben nach Satz 1 für die Gemeinde durchführt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gemeinden, die nicht im Sinne des Satzes 1 staatlich anerkannt sind, jedoch für den Tourismus eine besondere Bedeutung haben, weil sich in der Gemeinde
befinden und die Gemeinde den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt (sonstige Tourismusgemeinden).
(2) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.
(3) Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. Für Personen und Unternehmen nach Absatz 2 Satz 2 gilt dies, sobald sie in der Gemeinde eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 berechtigten Gemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Tourismusbeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen.
(5) Die Satzung kann die Erhebung von Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Tourismusbeitrages vorsehen.
(6) Der Beitrag kann neben Gebühren nach § 5 und Beiträgen nach § 10 erhoben werden. Durch Satzung muss bestimmt werden, zu welchen Teilen der Gesamtaufwand aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden soll.
(7) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen sowie öffentlichen Einrichtungen für die staatliche Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort vorhanden sein müssen, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.
(8) Diese Vorschrift gilt für eine Samtgemeinde entsprechend, wenn eine Mitgliedsgemeinde einen Tourismusbeitrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 4 erheben kann und soweit die Aufgabe nach Absatz 1 gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) von Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen wurde.
§ 10 Gästebeiträge 09 11b 15 17
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes
einen Gästebeitrag erheben. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben, dessen Ertrag den Gesamtaufwand für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erhebung von Gästebeiträgen durch sonstige Tourismusgemeinden (§ 9 Abs. 1 Satz 4) in dem von ihnen bestimmten Erhebungsgebiet (Absatz 3).
(2) Beitragspflichtig sind die Personen, die in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit
geboten wird. Der Gästebeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb der von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten, sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden kann. 'Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. Die Sätze 1 und 3 gelten in sonstigen Tourismusgemeinden (Absatz 1 Satz 4) für das nach Absatz 3 festgelegte Erhebungsgebiet.
(3) Sonstige Tourismusgemeinden bestimmen durch Satzung die Gebiete, in denen sie einen Gästebeitrag erheben, nach ihren örtlichen Verhältnissen (Erhebungsgebiet).
(4) Personen, die im Erhebungsgebiet
können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. Sie können ferner verpflichtet werden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrages. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung gelten auch für Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen und weder in einem von der staatlichen Anerkennung erfassten Gebiet noch im Erhebungsgebiet einer sonstigen Tourismusgemeinde eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung haben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung können durch Satzung auferlegt werden
In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.
(6) § 9 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Verfahrensvorschriften
§ 11 Anwendung der Abgabenordnung 09 12 17
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:
(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass
(4) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3 §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).
(6) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
§ 12 Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter 11a 17
(1) Die Kommunen können in der Satzung bestimmen, dass von ihnen Dritte beauftragt werden können, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Steuern und Tourismusbeiträge. Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Kommunen können sich zur Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Samtgemeinden, die nach § 98 Abs. 5 NKomVG die Abgaben für ihre Mitgliedsgemeinden veranlagen und erheben.
(2) Die Kommunen können durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, anstelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
§ 13 Abgabenbescheide
(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.
(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern.
(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
Für diejenigen Abgabenschuldner, bei denen die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
§ 15 Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung
(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleich hohe Raten entstehen.
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16 Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(4) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Fuenfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Satzungsregelungen, die den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden.
§ 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben:
(2) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an deren Stelle.
§ 22 - aufgehoben -
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1973 in Kraft.
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Vom 23. Januar 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 23.01.2007 S. 41)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Gesetze vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29),
des Artikels 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242),
des Gesetzes vom 23. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 374),
des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),
des Artikels 5 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575)
bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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