umwelt-online: Archivdatei - SPersVG 1989 - Saarländisches Personalvertretungsgesetz (2)
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§ 65 Sprechstunden
(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 66 Allgemeine Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
§ 67 Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 68 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Im Übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs. 2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung § § 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.
Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrates
1. Allgemeines
§ 69 Regeln der Zusammenarbeit
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(3) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.
(4) Dienststelle und Personalrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Dienststelle beschäftigten Personen zu schützen und zu fördern.
§ 71 Allgemeine Aufgaben des Personalrates
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
§ 72 Allgemeine Beteiligung
(1) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen; an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrates teilnehmen.
(2) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereiches abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.
(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.
(4) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekannt gegeben werden.
2. - Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 73 Verfahren bei der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet. Der Beschluss des Personalrates ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. In den Fällen des § 38 Abs. 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich zu begründen.
(4) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zu Stande, so kann er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zu Stande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, vorlegen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten. Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar entsprechend Absatz 5 Satz 2.
(5) Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag des Leiters der obersten Dienstbehörde oder des zuständigen Hauptpersonalrates mit Ausnahme der in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten die Einigungsstelle ( § 75). Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
(6) Wird in den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten keine Einigung erzielt, so entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Einigungsstelle; sie kann entscheiden, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Beteiligung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss mitgeteilt hat.
(7) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 74 Verfahren bei der Mitwirkung
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. § 73 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. Dieser hat sich hierzu innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Kommt eine Einigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zu Stande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entscheidet das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Personalrates endgültig.
(4) Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. § 73 Abs. 7 gilt entsprechend.
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muss sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei dieser erneuten Beschlussfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Er ist für die Beteiligten verbindlich. Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.
(4) In den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst und den Beteiligten bekannt gegeben.
(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 43 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.
§ 76 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
§ 77 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
3. - Beteiligung an sozialen Angelegenheiten
§ 78 Gegenstand der Mitbestimmung 08
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen bei:
(2) muss für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrates mit.
§ 79 Vorrang der Tarifverträge 08
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit der Tarifvertrag dies regelt.
4. - Beteiligung an Personalangelegenheiten
§ 80 Gegenstand der Mitbestimmung 08 14
(1) Der Personalrat bestimmt mit:
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
(3) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
§ 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes 08
(1) § 80 gilt nicht für
(2) § 80 gilt für
5. - Beteiligung in sonstigen Fällen
§ 82 Beteiligung am Arbeitsschutz
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.
(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nehmen Beauftragte des Personalrats teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§ 83 Gegenstand der Mitwirkung
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei:
(2) Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.
§ 84 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten 08
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei:
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt I
Grundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt II 06
( § 3 Landesorganisationsgesetz) und Personal-Service-center des Landes (§ 1 Personalvermittlungsförderungsgesetz)
(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport wahr.
§ 86a Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben des Personal-Service-centers des Landes 06 08 08
(1) Die zuständige Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung und Änderung von Richtlinien nach § 4 des Personalvermittlungsgesetzes vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken. Gleichzeitig vorliegende Mitbestimmungsrechte nach den § § 78, 80 und 84, Initiativrechte und sonstige Beteiligungsrechte treten zurück. Die Regelungen zur Zusammenarbeit (§ § 2 und 69) bleiben unberührt.
(2) Für die Anrufung und das Verfahren der Einigungsstelle bei Personalmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben des Personal-Service-centers gelten die § § 73 und 75, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zum Zweck der Einigung über Angelegenheiten nach § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 6 und Buchstabe b Nr. 4 bis 8 wird eine ständige gemeinsame Einigungsstelle gebildet. Drei Beisitzer und eine entsprechende Anzahl von Ersatzpersonen werden vom Ministerium für Inneres und Sport benannt. Die Sondervertretung benennt aus ihrer Mitte einen weiteren Beisitzer sowie eine Ersatzperson; die beiden übrigen Beisitzer benennt von Fall zu Fall die zuständige Personalvertretung unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit des Betroffenen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter innerhalb von vier Wochen nach Benennung der Beisitzer durch das Ministerium für Inneres und Sport nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport. Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt eine Woche. Die Einigungsstelle beschließt in den in Satz 2 genannten Angelegenheiten innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Empfehlung an die Dienststelle.
Abschnitt III
Kommunalverwaltung
§ 87 Kommunale Gebietskörperschaften 07 08
(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen.
(2) § 6 Abs. 3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrates (Gesamtpersonalrates) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 88 Gemeinsame Einigungsstellen
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.
§ 89 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden
(1) Die § § 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.
§ 90 Anrufen der Aufsichtsbehörde
Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich unterbreiten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.
Abschnitt IV
Polizei
§ 91 Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat 08 08 18
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.
(2) Beim Ministerium für Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und den beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme der Angehörigen der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt. Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.
Abschnitt V
Verfassungsschutz 18
Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Absatz 1. Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen
Abschnitt VI
Schulen
§ 94 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrates 08
(1) Die Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(3) Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt; entsprechendes gilt für seine Wählbarkeit. Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar. Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die auf Grund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.
§ 95 Dienststellen, Leiter der Dienststelle 13 23
(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.
(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
Abschnitt VII
Hochschulen und Forschungsstätten
§ 97 Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich 08
Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet. An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmer an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil. Im Übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Verwaltungspersonal und das technische Personal teil.
§ 98 Ausnahmen der Beteiligung
(1) § 78 Abs. 1 Nr. 10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrates.
Abschnitt VIII 08
(aufgehoben)
Abschnitt IX
Justizverwaltung
§ 100 Besondere Dienststellen 08 15
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Die Amtszeit des Personalrates der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr, § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
(1) Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.
(2) An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare.
Abschnitt X
Finanzverwaltung
§ 102 Finanzverwaltung 06a 08 15b
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.
(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.
§ 103 weggefallen
§ 104 weggefallen
§ 105 weggefallen
Abschnitt XI 08
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
1. - Allgemeine Vorschriften
§ 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung
(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
2. - Sozialversicherungsträger
§ 107 Dienstordnungsmäßige Angestellte
Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, zählen die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamten.
§ 108 Leiter der Dienststelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers. Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 109 Beteiligung der Personalvertretung
Die Personalvertretung ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 109a Deutsche Rentenversicherung Saarland 08
(1) Der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.
(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
3. - Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle 08
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justiziar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuß wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
§ 111 Ausnahme von der Wählbarkeit
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justiziar, sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.
§ 112 Beteiligung des Personalrates 08
(1) Der Vorsitzende des Personalrates sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende des Personalrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates die Auffassung des Personalrates darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden. § 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.
(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuß für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter. Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrates und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende festangestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.
(4) Der Ausschuß hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.
Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Gerichtliche Entscheidungen
§ 113 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 114 Fachkammern und Fachsenat 08 08
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein. Sie werden je zur Hälfte von
vorgeschlagen und vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.
Abschnitt II
Ergänzende Vorschriften
§ 115 Durchführungsverordnungen 08
(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres und Sport.
§ 116 Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften
(1) Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens bis zum Ablauf des dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden Kalendermonats neu zu wählen. Hat diese Neuwahl außerhalb des nach § 23 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden § 23 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die Vorstände und Vorsitzenden der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ § 31 und 61) führen die Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen solange weiter, bis die neuen Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 117 Religionsgemeinschaften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
§ 118 Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 119 Übergangsvorschriften 08
(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.12.2024)
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