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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Vom 16. November 2017
(BGBl. I Nr. 74 vom 24.11.2017 S. 3778; 27.11.2018 S. 2024aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-26



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36.187 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 beträgt 37.873 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36.540 Euro und monatlich 3.045 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32.340 Euro und monatlich 2.695 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78.000 Euro und monatlich 6.500 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96.000 Euro und monatlich 8.000 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2018 - 31.12.2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.800 Euro und monatlich 7.150 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2018 - 31.12.2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 59.400 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 beträgt 53.100 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger
Umrechnungswert
"2016 1,1415
2018 1,1248".

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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