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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Vom 1. Dezember 2014
(BGBl. Nr.56 vom 08.12.2014 S. 1957; 16.11.2017 S. 3778aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-23
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34.020 Euro und monatlich 2.835 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28.980 Euro und monatlich 2.415 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2015 - 31.12.2015" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54.900 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49.500 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | Vorläufiger Umrechnungswert |
"2013 | 1,1762 | |
2015 | 1,1717". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.12.2018)
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