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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019
Vom 27. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2024; 30.11.2020 S. 2612aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-27
Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37.077 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 34.440 Euro und monatlich 2.870 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2019 - 31.12.2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2019 - 31.12.2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60.750 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54.450 Euro.
§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert |
2017 | 1,1374 |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 08.12.2020)
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