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SächsDSchG - Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 3. März 1993
(SächsGVBl. 1993 S. 229; 1994 S. 1261; 2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 17.07.2002; 14.11.2002 S. 307, 310; 05.05.2004 S. 148, 154; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12; 02.04.2014 S. 234 14; 28.12.2016 S. 630 16; 11.05.2019 S. 358 19; 30.08.2019 S. 644 19a; 12.04.2021 S. 517 21; 21.05.2021 S. 578 21a; 20.12.2022 S. 705 22)
VwV Zumutbarkeit des Denkmalerhalts
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege
(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen.
(2) Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.
(3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
(4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.
(5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
II. Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
§ 3 Denkmalschutzbehörden 08 12 21
(1) Denkmalschutzbehörden sind
(2) Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen. Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
(Stand: 27.11.2024)
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