umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (9)
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Vierter Teil
Ablieferung radioaktiver Abfälle
§ 81 Ablieferung an Anlagen des Bundes
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern, wenn sie
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder wenn sie eine nach dem Atomgesetz erteilte Genehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang nach § 3 Abs. 1 erstreckt,
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
§ 82 Ablieferung an Landessammelstellen
(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle abzuliefern.
(2) Die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
(3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§ 83 Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit
Sie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
(2) Die Ablieferungspflicht nach § 81 wird, wenn nach § 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. Die Ablieferungspflicht nach § 82 wird, wenn nach § 81 Abs. 3 die Ablieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt.
§ 84 Umgehungsverbot
Niemand darf sich der Pflicht zur Ablieferung radioaktiver Abfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle
durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung ermöglicht.
§ 85 Behandlung radioaktiver Abfälle
Die zuständige Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.
§ 86 Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind die nach § 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen.
Fuenfter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt auch, wer als ermächtigter Arzt vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Einsatzleiter entgegen § 70 Abs. 6 nach Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht rechtzeitig dafür sorgt, daß das Einsatzpersonal einem ermächtigten Arzt vorgestellt wird.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 88 Fortführung der bisherigen Betätigung
(1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort. Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 1993 unwirksam. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht: Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 1993 zu stellen; die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag spätestens bis zum 31. Oktober 1994. Die nach der Ersten Strahlenschutzverordnung genehmigte Tätigkeit darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1997, fortgeführt werden.
(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen erlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist. § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des § 35 in Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November 1989 geltenden Fassung verwendet wurden, können auch nach diesem Datum weiter verwendet werden.
(4) Eine vor dem 1. April 1977 nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächtigung eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als entsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort, sofern der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis zum 31. März 1979 erbracht wurde.
(5) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen haben.
(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren uranhaltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fassung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter verwendet und beseitigt werden.
(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift die Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBl. S. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985 (GMBl. S. 380), zugrunde zu legen.
(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlenschutzverordnung in der vor dem 1. November 1989 geltenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter verwendet werden.
(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum 1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei Annahme einer Dosis von 10 Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 für erforderlich halt.
(10) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis zum 31. Dezember 2000 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis zu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fuenftel des Wertes der effektiven Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht überschritten wird. § 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(11) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung genehmigt wurden, ist die Pflicht zur Information im Sinne des § 38 Abs. 4 spätestens am ersten Tage des neunten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats zu erfüllen.
§ 89 (Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 89a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung.
§ 90 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 91 (Inkrafttreten)
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(Stand: 13.12.2018)
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