umwelt-online: Entscheidung 2008/232/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (7)

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Anthropometrische Daten und Sicht nach vorn für Triebfahrzeugführer Anhang B


B.1 Allgemeines

Die Maße für die Augenposition eines Triebfahrzeugführers basieren auf dem unten angegebenen Bereich für die Körpergröße.

B.2 Anthropometrische Daten für Triebfahrzeugführer

Abbildung B.1 Grundlegende anthropometrische Maße für Triebfahrzeugführer minimaler und maximaler Körpergröße


  a a (a) b (a) c d e f (a) g (a) h i
MIN 1.600 1.630 1.530 840 740 555 530 425 120 440
MAX 1.900 1.930 1.805 980 855 660 635 505 180 520
(a) Maße einschließlich Schuhwerk (30 mm)

B.3 Signalposition in Bezug auf den Führerstand

Abbildung B.2 Signalposition

B.4 Bezugspositionen für die Augenposition des Triebfahrzeugführers

Abbildung B.3 Pult mit Ablage und starre Fußstütze

Abbildung B.4 Pult mit Ablage und einstellbare Fußstütze

Abbildung B.5 Pult ohne Ablage und starre Fußstütze

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Fahrzeugbegrenzungslinie UK1 (Ausgabe 2) Anhang C


C.1 Profile für UK1 (Ausgabe 2)

UK1 (Ausgabe 2) wurde unter Verwendung einer Reihe von Methoden definiert, die der britischen Eisenbahninfrastruktur Rechnung tragen, in der die maximale Nutzung des Lichtraums zulässig ist.

Die Fahrzeugbegrenzungslinie UK1 (Ausgabe 2) umfasst drei Profile: UK1 [A], UK1 [B] und UK1 [D].

Gemäß dieser Klassifikation sind [A]-Begrenzungslinien Fahrzeugbegrenzungslinien, die sich nicht auf die Infrastrukturparameter stützen. [B]-Begrenzungslinien sind Fahrzeugbegrenzungslinien, die eine begrenzte (spezifische) Bewegung der Fahrzeugaufhängung beinhalten, aber keine Überhänge einschließen. [D]-Begrenzungslinien sind Vorlagen, die das maximal verfügbare Lichtraumprofil auf geraden und ebenen Gleisstrecken definieren.

Unterhalb von 1.100 mm über der Schienenoberkante ist im Railway Group Standard GC/RT5212 (Ausgabe 1 vom Februar 2003) ein festes Lichtraumprofil definiert, das eine optimale Begrenzung für Bahnsteige und Ausrüstungen in unmittelbarer Nähe des Zuges bietet. UK1 [A] ist eine zusätzliche Fahrzeugbegrenzungslinie, die alle notwendigen Toleranzen, Bewegungen und den lichten Abstand zur Infrastruktur enthält.

Das Fahrzeug soll keine Begrenzungslinie über UK1 [A] hinaus aufweisen, die durch das gestrichelte Profil dargestellt ist.

Oberhalb von 1.100 mm über der Schienenoberkante gibt es zwei Profile: das innere Profil UK1 [B] (gepunktete Linie) und das äußere Profil UK1 [D] (durchgezogene Linie).

Diese Profile definieren ein typisches Fahrzeug, UK1 [B], sowie die theoretische maximale Größe eines Fahrzeugs, UK1 [D], die auf den Strecken möglich ist, für die die Fahrzeugbegrenzungslinie gilt.

UK1 [B] ist entsprechend einer typischen Fahrzeugkonfiguration definiert, die auf allen Strecken eingesetzt werden kann, die als UK1-konform gelten. Es ist zu beachten, dass dieses Fahrzeug mit Hilfe einfacher Vorschriften zur Festlegung der statischen Begrenzungslinie entworfen wurde und die unter der Kontrolle von Network Rail stehende Infrastruktur nicht optimal ausnutzt.

UK1 [D] definiert die minimale statische Größe der unter der Kontrolle von Network Rail stehenden Infrastruktur auf UK1-konformen Strecken, wie am 1. Januar 2004 festgelegt. Dieses Profil ist nicht für Gleiskrümmungen angepasst. Bei Anwendung von UK1 [D] mittels einer zugelassenen Methode und unter Einbeziehung der im Railway Group Standard GC/RT5212 (Ausgabe 1 vom Februar 2003) festgelegten lichten Abstände und Toleranzen definiert dieses Profil die maximal verfügbare Umgrenzung auf einer geraden und ebenen Gleisstrecke. Zusätzlicher Raum kann lokal zur Verfügung gestellt werden, um Überhängen und dynamischen Bewegungen bei Krümmungen Rechnung zu tragen. Im Zuge der Umsetzung von Netzverbesserungen kann mehr Raum als oben gezeigt verfügbar werden.

Netzdaten, die für den Entwurf von Fahrzeugen entsprechend einer zugelassenen Methode verwendet werden können, sind bei Network Rail Infrastructure Ltd. erhältlich.

Des Weiteren kann UK1 [D] zur Definition eines Fahrzeugs mit beliebigen geometrischen Abmessungen und einer beliebigen Konfiguration der Aufhängungen verwendet werden. Dieses Fahrzeug wäre jedoch kleiner als UK1 [B], da die UK1 [B] zugrunde liegende Modellierung die Form der Infrastruktur berücksichtigt, die an ein Umstürzen von Fahrzeugen angepasst ist. Somit kann in Abschnitten mit Gleiskrümmungen ein größeres Lichtraumprofil verfügbar sein als im Profil UK1 [D] dargestellt. Dies erklärt, warum das Profil UK1 [B] eine andere Form gegenüber dem Profil UK1 [D] hat.

Durch Verwendung der Infrastrukturinformationen zur Entwicklung der Fahrzeugform kann der Raum zwischen UK1 [B] und UK1 [D] genutzt werden, um Bewegungen der Aufhängung zu berücksichtigen und nicht um die Fahrzeugbegrenzungslinie zu reduzieren.

Es ist wichtig, die oben beschriebenen Methoden zu beachten und zu verstehen, um die größten Fahrzeuge zu entwickeln, die für die britische Infrastruktur geeignet sind.

C.2 Unterer Bereich des Profils UK1 [A] unterhalb von 1.100 mm über Schienenoberkante

Der durch die Punkte 17 bis 20 begrenzte schraffierte Bereich wird normalerweise für Trittstufen verwendet.

Der durch die Punkte 4, 5 und 6 begrenzte schraffierte Bereich ist nur für Räder, Lebensrettervorrichtungen usw. verfügbar.

Koordinaten für das Profil UK1 [A]

Punkt X (mm) Y (mm)
1 0 90
2 117 90
3 117 75
4 679,5 75
5 679,5 0
6 825,5 0
7 825,5 114
8 899 114
9 899 152,5
10 1.041,5 152,5
11 1.041,5 160
12 1.191 160
13 1.191 179
14 1.356 179
15 1.351 945
16 1.391 985
17 1.496 985
18 1.496 1.100
19 1.601 1.100
20 1.601 985

C.3 Oberer Bereich des Profils UK1 [B] oberhalb von 1.100 mm über Schienenoberkante

Koordinaten für das Profil UK1 [B]

Punkt X (mm) Y (-)
1 0 3.890
2 405 3.890
3 1.100 3.600
4 1.422 3.100
5 1.422 1.138
6 1.392 1.100

C.4 Oberer Bereich des Profils UK1 [D] oberhalb von 1.100 mm über Schienenoberkante

Koordinaten für das Profil UK1[D]

Punkt X (mm) Y (-)
1 0 4.110
2 405 4.033
3 782 3.950
4 1.100 3.825
5 1.530 3.400
6 1.580 3.200
7 1.640 2.400
8 1.640 1.400
9 1.580 1.100

C.5 Anwendung des Profils UK1 [A]

Das Profil UK1 [A] muss alle kinematischen Bewegungen, jeden Verschleiß und alle lateralen und vertikalen Ausschläge einschließen.

Die Punkte 14 bis 20 dürfen in Kurven mit einem Radius von weniger als 360 m gemäß folgender Formel in lateraler Richtung erweitert werden:

dX = (26.000 / R) - 72

wobei R der Bogenhalbmesser in Metern ist und dX in mm angegeben wird.

Die Begrenzungslinie der vertikalen lichten Unterfahrhöhe darf unter keinen Last- und Verschleißbedingungen missachtet werden. Der vertikale Federweg ist für die Festkörper- oder die Federpufferbedingung zu betrachten.

Gemäß den oben stehenden Last- und Verschleißbedingungen darf das Fahrzeug die Begrenzungslinie der lichten Unterfahrhöhe nicht verletzen, wenn es auf einer konkaven oder konvexen vertikalen Kurve mit einem Radius von 500 m fährt. Der vertikale Überhang in Kurven ist mit der Formel für E; und E. in Abschnitt C.8 unten zu berechnen (mit K = 0).

C.6 Anwendung des Profils UK1 [B]

Das Maß bei 1.100 mm über Schienenoberkante ist ein absolutes Minimum.

Wenn der Abstand zum Drehgestellmittelpunkt weniger als 17 m beträgt, muss die Breite nicht verringert werden.

Wenn der Abstand zum Drehgestellmittelpunkt mehr als 17 m beträgt, müssen die lateralen Maße des Profils um den Wert verringert werden, der mit den Formeln in Abschnitt C.8 berechnet wird. Folgende Werte sind zu verwenden:

R = 200 m

K = 0,181 m

Das Profil UK1 [B] enthält ein allgemeines Aufmaß für dynamische Bewegungen, Fahrzeugtoleranzen und einige geometrische Bewegungen im Bereich von 100 mm. Hierzu zählen:

laterale, vertikale und Drehbewegungen der Aufhängung;

vom Fahrzeughersteller geforderte Toleranzen;

geometrische Wirkung vertikaler Krümmungen.

Wenn die oben genannten Effekte 100 mm überschreiten, muss die Abmessung des Wagenkastens entsprechend verringert werden. Gleichermaßen können die Abmessungen des Wagenkastens erhöht werden, wenn die oben genannten Effekte unter 100 mm liegen.

C.7 Anwendung des Profils UK1 [D]

Es ist zulässig, das Fahrzeug hinsichtlich der gezeigten Umgrenzung der Infrastruktur zu bauen, die der Streckenbewertung mit Hilfe einer zugelassenen Methode unterliegt. Hierbei müssen mit dem Infrastrukturbetreiber der lichte Abstand, die Toleranzen und die Anforderungen an die Gleisstabilität vereinbart werden, die für den Betrieb des Fahrzeugs geeignet sind. Zusätzlicher Raum fair kinematische Bewegungen und Überhängen in Kurven jenseits des beschriebenen Profils ist unter Umständen möglich, wie in der von Network Rail Ltd. verwalteten Streckendatenbank beschrieben.

C.8 Berechnung zur Verringerung der Breite

In diesem Abschnitt wird die Berechnung zur Verringerung der Begrenzungslinie beschrieben, die anzuwenden ist, um dem Überhang in Kurven Rechnung zu tragen. Die Berechnungen stimmen mit den Berechnungen für den Überhang in Kurven in der TSI 2006 für das Teilsystem "Infrastruktur" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems überein, werden jedoch anders ausgedrückt. Dieselben Berechnungen können für die Verringerung der vertikalen Abmessungen verwendet werden.

Wenn ein Fahrzeug unter Berücksichtigung einer Fahrzeugbegrenzungslinie zu bauen ist, müssen die durch die Begrenzungslinie definierten lateralen Abmessungen verringert werden, wenn die Gesamtlänge oder die Drehgestellmittelpunkte die in der Begrenzungslinie angegebenen Werte überschreiten. Werden geringere Werte für die Fahrzeuglänge oder die Drehgestellmittelpunkte verwendet, ist eine Erweiterung des Fahrzeugbauprofils nicht zulässig.

In den unten stehenden Berechnungen werden folgende Variablen verwendet:

a = Radstand/Drehgestellmittelpunkte in Metern

Ni = Abstand des Querschnitts, berechnet ausgehend von der Position von Drehzapfen/Achse (in Metern), wenn diese innerhalb des Radstands / der Drehgestellmittelpunkte liegt

No = Abstand des Querschnitts, berechnet ausgehend von der Position von Drehzapfen/Achse (in Metern), wenn diese außerhalb des Radstands / der Drehgestellmittelpunkte liegt

R = Bogenhalbmesser (in Metern), für den die Verringerung zu berechnen ist

K = für den definierten Bogenhalbmesser zulässiger Überhang (in Metern)

Ei = Verringerung der Breite innerhalb des Radstands / der Drehgestellmittelpunkte (in Metern)

Eo = Verringerung der Breite außerhalb des Radstands / der Drehgestellmittelpunkte (in Metern)

Formeln:

Ei = ((ANi - Ni2) / 2R)-K

Eo = ((ANo + No2) / 2 R)-K

Hinweis: Ei und Eo dürfen nicht negativ sein.

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Bewertung von Interoperabilitätskomponenten Anhang D


D.1 Umfang

Dieser Anhang behandelt die Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten innerhalb des Teilsystems "Fahrzeuge".

D.2 Merkmale

Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale der Interoperabilitätskomponenten sind in Tabelle D.1 mit "X" markiert.

Tabelle D.1 Bewertung der Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems "Fahrzeuge"

1 2 3 4 5
Zu bewertende Interoperabilitätskomponenten Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfsreview und/oder Entwurfsprüfung Prüfung des Herstellungsverfahrens Baumusterversuch Prüfung der Konformität mit dem Baumuster
4.2.2.2.2.1 Automatische Mittelpufferkupplung X n.a. X X
4.2.2.2.2.2 Zug- und Stoßeinrichtungen X n.a. X X
4.2.2.2.2.3 Schleppkupplung für die Bergung X n.a. X X
4.2.2.7 Windschutzscheiben der Führerstände X n.a. X X
4.2.3.4.9.2 Interoperabilitätskomponente "Räder" X X X X
4.2.7.4.2.5 Signalhörner X n.a. X X
4.2.8.3.7 Interoperabilitätskomponente "Stromabnehmer" X n.a. X X
4.2.8.3.8 Interoperabilitätskomponente "Schleifstücke" X n.a. X X.
4.2.9.3.2 Mobile Toilettenentsorgungswagen X n.a. n.a. X
4.2.9.5.2 Wasserfüllanschlüsse X n.a. n.a. X
Anhang H
Abschnitt H.2
Frontscheinwerfer X n.a. X X
Anhang H
Abschnitt H.2
Kennlichter X n.a. X X
Anhang H
Abschnitt H.3
Schlussleuchten X n.a. X X
Anhang M VI Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen X n.a. n.a. X

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Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" Anhang E


E.1 Umfang

Dieser Anhang behandelt die Konformitätsbewertung des Teilsystems "Fahrzeuge".

E.2 Merkmale und Module

Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale des Teilsystems "Fahrzeuge" sind in Tabelle E.1 mit " X" markiert. Ein " X" in Spalte 4 der Tabelle E.1 zeigt an, dass die betreffenden Merkmale durch Prüfung der einzelnen Teilsysteme zu verifizieren sind.

Tabelle E.1 Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge"

1 2 3 4
Zu bewertende Merkmale Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfsreview und/oder Entwurfsprüfung Baumusterversuch Routineversuch
4.2. Funktionale und technische Spezifikation des Bereichs
4.2.1. Allgemeines
4.2.1.1 b Maximale Betriebsgeschwindigkeit von Triebzügen X X n.a.
4.2.2. Struktur und mechanische Teile
4.2.2.2. Endkupplungen und Kupplungsmechanismen zum Abschleppen von Zügen
4.2.2.2.1. Anforderungen an das Teilsystem X X n.a.
4.2.2.2.2. Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten EG-Konformitätserklärung und, falls anwendbar,

EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

4.2.2.3. Festigkeit der Fahrzeugstruktur
4.2.2.3.2. Grundsätze (funktionale Anforderungen) X n.a. n.a.
4.2.2.3.3 a Statische Festigkeit X X n.a.
4.2.2.3.3 b Kollisionsszenarien (gemäß Anhang A) X X n.a.
4.2.2.4. Einstieg
4.2.2.4.1. Einstiegsstufen (ausstehende Anforderungen aus der TSI für die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität)      
4.2.2.4.2. Einstiegstüren
4.2.2.4.2.1. Einstiegstüren für Fahrgäste X X n.a.
4.2.2.4.2.2. Türen zum Ein- und Ausladen von Fracht und zur Nutzung durch das Zugpersonal X X n.a.
4.2.2.5. Toiletten X n.a. n.a.
4.2.2.6. Führerstand X n.a. n.a.
4.2.2.7. Zugspitze X X n.a.
4.2.2.7. Windschutzscheiben der Führerstände EG-Konformitätserklärung
4.2.2.8. Aufbewahrungseinrichtungen für die Verwendung durch das Personal X n.a. n.a.
4.2.2.9. Außenstufen für Rangierpersonal X n.a. n.a.
4.2.3. Fahrzeug-Gleis-Interaktion und Fahrzeugbegrenzungslinie
4.2.3.1. Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf X n.a. n.a.
4.2.3.2. Statische Radsatzlast X X X
4.2.3.3. Fahrzeugparameter mit Einfluss auf stationäre Zugüberwachungssysteme
4.2.3.3.1. Elektrischer Widerstand X X X
4.2.3.3.2. Überwachung des Zustands der Achslager X X n.a.
4.2.3.4. Dynamisches Verhalten der Fahrzeuge
4.2.3.4.1. Allgemeines n.a. X n.a.
4.2.3.4.2. Grenzwerte für Laufsicherheit X X n.a.
4.2.3.4.3. Grenzwerte für die Gleisbeanspruchung X X n.a.
4.2.3.4.4. Rad-Schiene-Schnittstelle X n.a. n.a.
4.2.3.4.5. Auslegung für Fahrzeugstabilität X X n.a.
4.2.3.4.6. Definition der äquivalenten Konizität X n.a. n.a.
4.2.3.4.7. Werte für Radprofile beim Entwurf X n.a. n.a.
4.2.3.4.8. Werte für die äquivalente Konizität im Betrieb Die Bewertung dieses Abschnitts liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug betrieben wird.
4.2.3.4.9. Radsätze
4.2.3.4.9.1. Radsätze X n.a. n.a.
4.2.3.4.9.2. Interoperabilitätskomponente "Räder" EG-Konformitätserklärung

EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung

4.2.3.4.10. Besondere Anforderungen an Fahrzeuge mit Einzelradaufhängung X X n.a.
4.2.3.4.11. Entgleisungsortung X n.a. n.a.
4.3.2.5. Maximale Zuglange X n.a. n.a.
4.2.3.6. Maximale Steigungsmaximales Gefälle X X n.a.
4.3.2.7. Minimaler Bogenhalbmesser X X n.a.
4.2.3.8. Spurkranzschmierung X X n.a.
4.2.3.9. Neigungskoeffizient X X n.a.
4.2.3.10. Sandstreuanlagen X X n.a.
4.2.4. Bremsanlagen
4.2.4.1. Minimale Bremsleistung X X n.a.
4.2.4.2. Grenzwerte für Rad-Schiene-Kraftschluss beim Bremsen X n.a. n.a.
4.2.4.3. Anforderungen an die Bremsanlage X X n.a.
4.2.4.4. Leistung der Betriebsbremsen X X n.a.
4.2.4.5. Wirbelstrombremsen X X n.a.
4.2.4.6. Sicherheit des Zuges bei einer Immobilisierung X X n.a.
4.2.4.7. Bremsleistung auf starkem Gefälle X X n.a.
4.2.4.8. Anforderungen an die Bremsen bei der Bergung von Zügen X X n.a.
4.2.5. Fahrgastinformationen und Kommunikation
4.2.5.1. Lautsprecheranlage X X n.a.
4.2.5.2. Fahrgastinformationszeichen X X n.a.
4.2.5.3. Fahrgastalarm X X X
4.2.6. Umgebungsbedingungen
4.2.6.1. Umgebungsbedingungen X n.a. n.a.
4.2.6.2. Aerodynamische Auswirkungen fahrender Züge
4.2.6.2.1. Aerodynamische Belastung von Gleisarbeitern auf der Strecke X X n.a.
4.2.6.2.2. Aerodynamische Belastung der Reisenden auf einem Bahnsteig X X n.a.
4.2.6.2.3. Druckbelastungen im Freien X X n.a.
4.2.6.3. Seitenwind X X n.a.
4.2.6.4. Maximale Druckschwankungen in Tunneln X X n.a.
4.2.6.5. Außengeräusche
4.2.6.5.2. Grenzwerte für das Standgeräusch X X n.a.
4.2.6.5.3. Grenzwerte für das Anfahrgeräusch X X n.a.
4.2.6.5.4. Grenzwerte für das Fahrgeräusch X X n.a.
4.2.6.6. Äußere elektromagnetische Störungen
4.2.6.6.2. Elektromagnetische Störungen X X n.a.
4.2.7. Systemschutz
4.2.7.1. Notausstiege
4.2.7.1.1. Notausstiege in Reisezugwagen X n.a. n.a.
4.2.7.1.2. Notausstiege in den Führerständen X n.a. n.a.
4.2.7.2. Brandschutz
4.2.7.2.2. Maßnahmen zur Verhütung von Bränden X n.a. n.a.
4.2.7.3. Maßnahmen zur Entdeckung/Bekämpfung von Bränden
4.2.7.2.3.1. Entdeckung von Bränden X X n.a.
4.2.7.2.3.2. Feuerlöscher X n.a. n.a.
4.2.7.2.3.3. Feuerwiderstand X X n.a.
4.2.7.2.4. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Fahrtüchtigkeit X n.a. n.a.
4.2.7.2.5. Spezielle Maßnahmen für Tanks mit entflammbaren Flüssigkeiten X n.a. n.a.
4.2.7.3. Schutz gegen elektrischen Schlag X X n.a.
4.2.7.4. Außenleuchten und Signalhorn
4.2.7.4.1. Front- und Heckleuchten (Anforderungen an das Teilsystem) X X n.a.
4.2.7.4.1.1. Frontscheinwerfer EG-Konformitätserklärung
4.2.7.4.1.2. Kennlichter EG-Konformitätserklärung
4.2.7.4.1.3. Schlussleuchten EG-Konformitätserklärung
4.2.7.4.2. Signalhörner X X n.a.
4.2.7.4.2.5. Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten (Signalhörner) EG-Konformitätserklärung
4.2.7.5. Hebe- und Bergungsverfahren X n.a. n.a.
4.2.7.6. Innengeräusche X X n.a.
4.2.7.7. Klimaanlagen X X n.a.
4.2.7.8. Wachsamkeitskontrolle X X X
4.2.7.9. Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
4.2.7.9.2. Position der Radsätze X X n.a.
4.2.7.9.3. Räder X X n.a.
4.2.7.10. Überwachungs- und Diagnosekonzepte X X n.a.
4.2.7.11. Besondere Spezifikationen für Tunnel X n.a. n.a.
4.2.7.12. Notbeleuchtungsanlage X X n.a.
4.2.7.13. Software X X n.a.
4.2.8. Antriebs- und elektrische Ausrüstung
4.2.8.1. Anforderungen an die Antriebsparameter X X n.a.
4.2.8.2. Anforderungen an den Rad-Schiene-Kraftschluss für den Zugantrieb X n.a. n.a.
4.2.8.3. Funktionale und technische Spezifikationen bezüglich der elektrischen Energieversorgung
4.2.8.3.1. Spannung und Frequenz der Energieversorgung1 X X n.a.
4.2.8.3.2. Maximal zulässige Leistungs- und Stromaufnahme aus der Oberleitung X X n.a.
4.2.8.3.3. Leistungsfaktor X X n.a.
4.2.8.3.4. Störungen des Energiesystems X n.a. n.a.
4.2.8.3.5. Messeinrichtungen für den Energieverbrauch X n.a. n.a.
4.2.8.3.6. Anforderungen an das Teilsystem "Fahrzeuge" in Bezug auf Stromabnehmer X X n.a.
4.2.8.3.7. Interoperabilitätskomponente "Stromabnehmer" EG-Konformitätserklärung
4.2.8.3.8. Interoperabilitätskomponente "Schleifstücke" EG-Konformitätserklärung
4.2.8.3.9. Schnittstellen mit dem Elektrifizierungssystem X X n.a.
4.2.8.3.10. Schnittstellen mit dem Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" X X n.a.
4.2.9. Wartung
4.2.9.2. Einrichtungen zur Außenreinigung der Züge X n.a. n.a.
4.2.9.3. Anlagen für die Toilettenentsorgung
4.2.9.3.1. Bordseitige Entsorgungsanlage X n.a. n.a.
4.2.9.3.1. Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen EGKonformitätserklärung
4.2.9.3.2. Mobile Toilettenentsorgungswagen EGKonformitätserklärung
4.2.9.4. Innenreinigung der Züge
4.2.9.4.1. Allgemeines X n.a. n.a.
4.2.9.4.2. Steckdosen X n.a. n.a.
4.2.9.5. Wasserbefüllungsanlagen
4.2.9.5.1. Allgemeines X n.a. n.a.
4.2.9.5.2. Wasserfüllanschlüsse EG-Konformitätserklärung
4.2.9.6. Sandbefüllungsanlagen X n.a. n.a.
4.2.9.7. Besondere Anforderungen für das Abstellen der Züge X n.a. n.a.
4.2.10. Instandhaltung
4.2.10.1. Zuständigkeiten X n.a. n.a.
4.2.10.2. Instandhaltungsunterlagen
4.2.10.2.1. Unterlagen zur Begründung der Ausgestaltung des Instandhaltungsverfahrens X n.a. n.a.
4.2.10.2.2. Instandhaltungsaufzeichnungen/Dokumentation X n.a. n.a.
4.2.10.3. Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen X n.a. n.a.
4.2.10.4. Verwaltung von Instandhaltungsinformationen X n.a. n.a.
4.2.10.5. Durchführung der Instandhaltung X n.a. n.a.
1) Baumusterversuch nur bei Nennfrequenz erforderlich

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Verfahren zur Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit Anhang F 12

F.1 Liste der Module

Module für Interoperabilitätskomponenten

Module für Teilsysteme

Modul für Instandhaltungsvorkehrungen

F.2 Module für Interoperabilitätskomponenten

F.2.1 Modul A: Interne Fertigungskontrolle

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen gemäß Punkt 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt.

2. Der Hersteller erstellt die in Punkt 3 beschriebenen technischen Unterlagen.

3. Anhand der technischen Unterlagen muss geprüft werden können, ob die Interoperabilitätskomponente die Anforderungen der TSI erfüllt. Sie müssen in dem für die Beurteilung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung, Instandhaltung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen, soweit es für die Bewertung erforderlich ist, Folgendes enthalten:

4. Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der hergestellten Interoperabilitätskomponente mit den in Punkt 3 genannten technischen Unterlagen und den einschlägigen TSI-Anforderungen gewährleistet.

5. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus. Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 2001/16/EG Anhang IV Nummer 3 sowie Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und die betreffenden Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

6. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

7. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung vom Hersteller gemäß den Bedingungen des Moduls V ausgestellt und hinzugefügt werden.

F.2.2 Modul A1: Interne Entwurfskontrolle mit Prüfung der Produkte

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen gemäß Punkt 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt.

2. Der Hersteller erstellt die in Punkt 3 beschriebenen technischen Unterlagen.

3. Anhand der technischen Unterlagen muss geprüft werden können, ob die Interoperabilitätskomponente die Anforderungen der TSI erfüllt.

In den technischen Unterlagen muss weiterhin nachgewiesen sein, dass der Entwurf einer bereits vor dem Inkrafttreten der aktuellen TSI abgenommenen Interoperabilitätskomponente die Anforderungen der TSI erfüllt und dass die Interoperabilitätskomponente in demselben Anwendungsbereich eingesetzt wird.

Sie müssen in dem für die Beurteilung erforderlichen Mag Entwurf, Fertigung, Instandhaltung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen, soweit es für die Bewertung erforderlich ist, Folgendes enthalten:

4. Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der hergestellten Interoperabilitätskomponente mit den in Punkt 3 genannten technischen Unterlagen und den einschlägigen TSI-Anforderungen gewährleistet.

5. Die vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt die geeigneten Untersuchungen und Tests durch, um die hergestellten Interoperabilitätskomponenten auf ihre Konformität mit dem in den technischen Unterlagen gemäß Punkt 3 beschriebenen Baumuster und den Anforderungen in der TSI zu prüfen. Der Hersteller kann eines der nachfolgenden Verfahren wählen 6:

5.1 Untersuchung und Erprobung jedes einzelnen Produkts

5.1.1 Jedes Produkt muss geeigneten Prüfungen auf Konformität mit dem in den technischen Unterlagen beschriebenen Baumuster und den Anforderungen der einschlägigen TSI unterzogen werden. Ist in der TSI (bzw. in einer in der TSI angegebenen europäischen Norm) keine diesbezügliche Prüfung vorgeschrieben, so sind die in den einschlägigen europäischen Spezifikationen festgelegten oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen.

5.1.2 Die benannte Stelle stellt für die zugelassenen Produkte eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

5.2 Statistische Kontrolle

5.2.1 Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.

5.2.2 Alle Interoperabilitätskomponenten sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Von jedem Los ist eine beliebige Probe zu ziehen. Die Probestücke werden einzeln untersucht und dabei entsprechenden Prüfungen unterzogen, um festzustellen, ob das Produkt mit dem in den technischen Unterlagen beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der TSI erfüllt und um zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. Ist in der TSI (bzw. in einer in der TSI angegebenen europäischen Norm) keine diesbezügliche Prüfung vorgeschrieben, so sind die in den einschlägigen europäischen Spezifikationen festgelegten oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen.

5.2.3 Bei der statistischen Kontrolle werden geeignete Verfahren (statistische Methode, Probenahmeplan etc.) angewendet, die von den zu bewertenden Merkmalen nach Maßgabe der TSI abhängen.

5.2.4 Wird ein Los akzeptiert, so stellt die benannte Stelle eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Interoperabilitätskomponenten aus dem Los dürfen in Verkehr gebracht werden, ausgenommen jene aus Losen, bei deren Muster keine Übereinstimmung festgestellt wurde.

5.2.5 Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die benannte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen setzt die benannte Stelle die statistische Kontrolle aus.

6. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente aus.

Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 2001/16/EG Anhang IV Nummer 3 sowie Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und die betreffenden Begleitunterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

Dabei ist auf die Konformitätsbescheinigung gemäß Punkt 5 Bezug zu nehmen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

7. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

8. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung vom Hersteller gemäß den Bedingungen des Moduls V ausgestellt und hinzugefügt werden.

weiter .

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