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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Personenbeförderung

NNVG - Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 28. Juni 1995
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 06.07.1995 S. 180; 20.11.2001 S. 701; 05.11.2004 S. 406; 16.12.2004 S. 642; 25.11.2007 S. 661 07; 13.12.2007 S. 706 07a; 28.10.2009 09; 27.10.2016 S. 240 16; 02.03.2017 S. 53; 15.07.2020 S. 236 20; 10.12.2020 S. 477 20b; 16.12.2021 S. 883 21; 23.03.2022 S. 188 22; 21.06.2023 S. 106 23)



§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung 07a

(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf Straße und Schiene, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr, insbesondere mit Taxen, Mietwagen oder Rufbussen, der Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten soll.

§ 2 Grundsätze und Ziele 07 21

(1) Im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit soll der öffentliche Personennahverkehr zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen.

(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(3) Die Aufgabenträger sollen dem Ausbau und der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr den Vorrang einräumen, soweit der Nutzen der Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung überwiegt.

(4) Die Aufgabenträger (§ 4) sollen bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs folgende Zielsetzungen berücksichtigen:

  1. Das Bedienungsangebot soll sich nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen richten.
  2. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr sind anzustreben.
  3. Die Fahrzeuge sollen umweltverträglich und bequem sein. Bei Planung, Bau, Ausbau und Umbau von Verkehrsanlagen und bei der Fahrzeugbeschaffung sind die besonderen Bedürfnisse einzelner Nutzergruppen, insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kindern, angemessen zu berücksichtigen. Die öffentlichen Zuwendungsgeber werden aufgefordert, Maßnahmen vorrangig zu fördern, die den besonderen Bedürfnissen dieser Nutzergruppen entsprechen.
  4. Bei der Gestaltung von baulichen Anlagen sowie beim Bedienungsangebot ist den Belangen von Frauen angemessen Rechnung zu tragen.
  5. Die Tarife sollen so gestaltet sein, dass auch über die Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Ausbildungsverkehr hinaus dem Bedarf von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden an kostengünstiger Mobilität durch das Angebot besonderer Zeitfahrausweise (,regionale Schüler- und Azubi-Tickets') Rechnung getragen wird.

§ 3 (aufgehoben) 07a

§ 4 Aufgabenträger 07a 16

(1) Träger des öffentlichen Personennahverkehrs sind

  1. für den gesamten öffentlichen Personennahverkehr
    1. die Region Hannover in ihrem Gebiet und
    2. der Regionalverband "Großraum Braunschweig" in seinem Verbandsbereich,
  2. für den Schienenpersonennahverkehr im Übrigen das Land und
  3. für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen Gebiet.

(2) Landkreise haben einer kreisangehörigen Gemeinde auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für Personennahverkehr zu übertragen, der im wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist. Die Übertragung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag erfolgen, sofern die Gemeinde zustimmt. Satz 2 gilt für Zweckverbände und den Regionalverband ,Großraum Braunschweig im Verhältnis zu deren Verbandsmitgliedern und den kreisangehörigen Gemeinden entsprechend.

(3) Unbeschadet der Pflichten der Aufgabenträger können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsmitglieder in eigener Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen lassen. Dieser Verkehr soll mit dem Verkehr unter der Verantwortung der Aufgabenträger abgestimmt sein.

(4) Die Aufgabenträger sind

  1. zuständige Stelle im Sinne des § 4

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