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IMDG Code Teil 3
Liste der gefährlichen Güter (Gefahrgutliste) und Ausnahmen für begrenzte Mengen



Kapitel 3.1 Allgemeines

3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gattungsbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der von wirtschaftlicher Bedeutung ist, eine namentliche Eintragung vorzunehmen, so für Bezeichnungen von Gemischen und Lösungen mit verschiedenen chemischen Bestandteilen und Konzentrationen, führt die Gefahrgutliste Sammelbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen auf (z.B. EXTRAKTE, AROMASTOFFE, FLÜSSIG, UN 1197 oder ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE, N.A.G., UN 1993). Somit enthält die Gefahrgutliste entsprechende Bezeichnungen oder Eintragungen für jedes gefährliche Gut, das befördert werden kann.

3.1.1.2 Ist ein gefährliches Gut namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt, muss es entsprechend den Vorschriften dieser Liste, die für dieses gefährliche Gut gelten, befördert werden. Um die Beförderung von Stoffen, Materialien oder Gegenständen zu erlauben, die nicht besonders namentlich in der Gefahrgutliste aufgeführt sind, darf eine "Gattungs-" oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden,. Das gefährliche Gut darf nur befördert werden, nachdem seine gefährlichen Eigenschaften bestimmt worden sind. Gefährliche Güter müssen entsprechend den Klassendefinitionen, den Prüfungen und den Prüfkriterien eingestuft werden. Die Bezeichnung, die die gefährlichen Güter am genauesten beschreibt, muss verwendet werden. Nur wenn für die gefährlichen Güter keine namentliche Eintragung in der Gefahrgutliste vorgesehen ist oder sich die Haupt- oder Nebengefahren dieser Güter verändern, darf eine "Gattungs-" oder eine "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung verwendet werden. Die Einstufung der gefährlichen Güter ist durch den "Shipper"(Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder, wenn im Code besonders festgelegt, durch die entsprechende zuständige Behörde vorzunehmen. Nachdem die Klasse des gefährlichen Gutes festgelegt wurde, müssen alle in diesem Code vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Jedes gefährliche Gut, das explosive Eigenschaften besitzt oder bei dem diese zu erwarten sind, muss zuerst für eine Einstufung in Klasse 1 vorgesehen werden. Einige Sammeleintragungen können "Gattungs"- oder "N.A.G."-Eintragungen sein unter der Voraussetzung, dass die Im Code enthaltenen Vorschriften über die Sicherheit sowohl extrem gefährliche Güter von der normalen Beförderung ausschließen als auch alle zusätzlichen Gefahren, die von einigen Gütern ausgehen, berücksichtigen.

3.1.1.3 Die Gütern innewohnende Instabilität kann sich durch verschiedene gefährliche Reaktionen wie z.B. durch Explosion, Polymerisation mit starker Entwicklung von Wärme oder Freisetzung von entzündbaren, giftigen, ätzenden oder erstickend wirkenden Gasen, äußern. Die Gefahrgutliste weist auf gewisse gefährliche Güter oder Güter in einer besonderen Form oder Konzentration oder einem physikalischen Zustand hin, für die die Seebeförderung verboten ist. Das bedeutet, dass diese speziellen Güter nicht für die Beförderung auf See unter normalen Beförderungsbedingungen geeignet sind. Es bedeutet nicht, dass diese Güter generell vom Transport ausgeschlossen sind. Für die meisten Güter kann die ihnen innewohnende Instabilität durch entsprechende Verpackungen, Verdünnung, Stabilisierung, Hinzufügen von Inhibitoren, Temperaturkontrolle oder andere Maßnahmen unter Kontrolle gehalten werden.

3.1.1.4 Wenn Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Gut in der Gefahrgutliste angegeben sind (wie z.B. "stabilisiert" oder "mit x% Wasser oder Phlegmatisierungsmitteln"), darf dieses gefährliche Gut normalerweise nicht ohne Einhaltung dieser Maßnahmen befördert werden, es sei denn, an anderer Stelle ist festgelegt, dass ohne diese Maßnahmen oder befördert werden darf (so wie bei der Klasse 1).

3.1.1.5 Bedingt durch die Natur ihrer chemischen Zusammensetzung neigen bestimmte Stoffe dazu, unter gewissen Temperaturbedingungen oder in Kontakt mit einem Katalysator, zu polymerisieren oder anderweitig in gefährlicher Art und weise zu reagieren. Durch das Hinzufügen von ausreichenden Mengen an chemischen Inhibitoren oder Stabilisatoren oder durch besondere Beförderungsbedingungen kann dies abgeschwächt werden. Um eine gefährliche Reaktion während der beabsichtigten Reise auszuschließen, müssen diese Produkte ausreichend stabilisiert werden. Ist dieses nicht sichergestellt, darf dieses Produkt nicht befördert werden.

3.1.1.6 Wenn der Inhalt eines ortsbeweglichen Tanks erwärmt zu befördern ist, ist die Beförderungstemperatur während der gesamten beabsichtigten Reise einzuhalten, es sei denn, eine einsetzende Kristallisierung oder Verfestigung beim Abkühlen führt - wie bei einigen stabilisierten oder inhibitierten Produkten - nicht zur Instabilität.

3.1.2 Richtiger technischer Name

Bemerkung 1: Die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter sind solche, die in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste aufgeführt sind. Synonyme, Zweitbezeichnungen, Anfangsbuchstaben, Abkürzungen von Namen usw. sind im Index aufgeführt, um die Suche nach dem richtigen technischen Namen zu erleichtern (siehe Teil 5, Vorschriften für den Versand).

Wenn in diesem Code der Begriff "Richtiger technischer Name" (proper shipping name) verwendet wird, entspricht dieser dem Begriff "Richtiger technischer Name" (correct technical name), wie er der Regel 4 des Anhangs III zum internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der jeweils geltenden Fassung (MARPOL 73/78), in der jeweils in geltenden Fassung, festgelegt ist.

Bemerkung 2: Für die richtigen technischen Namen, die für gefährliche Güter in begrenzten Mengen zu verwenden sind, siehe 3.4.5 und 3.4.6.

Bemerkung 3: Für die richtigen technischen Namen, die für die Beförderung von Proben zu verwenden sind, siehe 2.0.4.

3.1.2.1 Der richtige technische Name ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in der Gefahrgutliste am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben aufgeführt ist (unter Hinzufügung von Zahlen, griechischen Buchstaben, Angaben "sec", "tert" und den Buchstaben "m", "n", "o", "p", die Bestandteil des Namens sind). Ein alternativer richtiger technischer Name kann in Klammern dem offiziell verwendeten richtigen technischen Namen folgen [z.B. ETHANOL (ETHYLALCOHOL)]. Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil des richtigen technischen Namens, dürfen aber verwendet werden.

3.1.2.2 Wenn die Konjunktionen "und" oder "oder" in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile des Namens durch Kommata getrennt sind, muss in den Beförderungspapieren oder für die Kennzeichnung des Versandstückes nicht unbedingt der vollständige Name angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erfasst werden. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl des richtigen technischen Namens für solche Eintragungen:

  1. UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:
    FEUERZEUGE

    NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE,

  2. UN 2583 ALKYLSULFONSÄUREN oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST mit mehr als 5% freier Schwefelsäure - Der richtige technische Name ist derjenige, der den nachfolgenden Kombinationen am besten entspricht:
    ALKYLSULFONSÄUREN, FEST

    ARYLSULFONSÄUREN, FEST

  3. UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form. Der richtige technische Name für die Beförderung ist die am besten geeignete der nachstehenden Kombinationen:
    METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE

    METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE

    METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE

    METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE.

Wobei jeder dieser Namen durch die chemische Bezeichnung der Güter zu ergänzen ist (siehe 3.1.2.8.1).

3.1.2.3 Die richtigen technischen Namen dürfen im Singular oder im Plural, wie zutreffend, verwendet werden. Wenn dieser technische Name zur näheren Bestimmung erklärende Formulierungen enthält, ist die Reihenfolge bei der Dokumentation oder bei der Kennzeichnung der Versandstücke freigestellt. Für Güter der Klasse 1 dürfen Handels- oder militärische Namen verwendet werden, wenn sie den richtigen technischen Namen, ergänzt durch einen beschreibenden Wortlaut, enthalten.

3.1.2.4 Zahlreiche Stoffe haben sowohl einen Eintrag für den flüssigen und festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen für flüssiger Stoff und fester Stoff in 1.2.1) als auch für den festen Stoff und die Lösung. Diese sind verschiedenen UN-Nummern zugeordnet, die nicht unbedingt nacheinander erscheinen.

Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Index ersichtlich, z.B.:

NITROXYLENE, FLÜSSIG; 6.1; 1665

NITROXYLENE, FEST; 6.1; 3447.

3.1.2.5 Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmungen in 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist der richtige technische Name um die Präzisierung "GESCHMOLZEN" zu ergänzen, wenn diese nicht bereits darin enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN).

3.1.2.6 Außer für selbstzersetzliche Stoffe oder für organische Peroxide und wenn es nicht schon in großen Buchstaben im Stoffnamen der Gefahrgutliste angegeben wird, muss das Wort "STABILISIERT" als Teil des richtigen technischen Namens zur Stoffbezeichnung hinzugefügt werden; dieses gilt insbesondere für Stoffe, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 nicht ohne Stabilisierung befördert werden dürfen. Diese Stoffe sind in der Lage, unter normalen Beförderungsbedingungen gefährlich zu reagieren (z.B. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT). Wenn für die Stabilisierung solcher Stoffe eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks zu verhindern, gilt Folgendes:

  1. für flüssige Stoffe: bei denen die SADT höchstens 50 °C ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 7.7.5;
  2. für Gase: die Beförderungsbedingungen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

3.1.2.7 Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden.

3.1.2.8 Gattungs- oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)- Eintragungen

3.1.2.8.1 Die richtigen technischen Namen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "Nicht Anderweitig Genannt - Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie "ENTHÄLT" oder "ENTHALTEND", oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie "GEMISCH", "LÖSUNG", usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: "UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II"

3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen oder technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche (n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Gudelines to Classification" oder die Benennungen) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.

3.1.2.8.1.2 Wird eine Mischung gefährlicher Güter durch eine der "N.A.G.-" oder Gattungseintragungen beschrieben, denen in der Gefahrgutliste die Sondervorschrift 274 zugewiesen ist, müssen nicht mehr als die beiden Bestandteile angezeigt werden, die überwiegend zu der Gefahr oder zu den Gefahren eines Gemisches beitragen, mit Ausnahme der Stoffe, die einer Kontrolle unter stehen und bei denen ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen die genaue Beschreibung verbietet. Wenn ein Versandstück; das eine Mischung enthält, mit einem Zusatzkennzeichen gekennzeichnet ist, muss eine der beiden in Klammern angezeigten technischen Benennungen die Benennung des Bestandteils sein, der die Verwendung des Zusatzgefahrkennzeichens erforderlich macht.

3.1.2.8.1.3 Wenn ein Versandstück einen Meeresschadstoff enthält, muss der anerkannte chemische Name des Meeresschadstoffs angegeben sein.

3.1.2.8.1.4 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den N.A.G.-Eintragungen der richtige technische Name durch die technische Benennung der Güter ergänzt wird:

UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).

UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium).

3.1.3 Mischungen und Lösungen, die einen gefährlichen Stoff enthalten

3.1.3.1 Eine Mischung oder Lösung, die einen in der Gefahrgutliste namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften für diesen gefährlichen Stoff befördert werden, es sei denn, dass:

  1. die Mischung oder Lösung ist an anderer Stelle in diesem Code besonders aufgeführt oder
  2. aus der Stoffeintragung für diesen gefährlichen Stoffs geht im Code besonders hervor, dass sie sich nur auf einen reinen oder technisch reinen Stoff bezieht oder
  3. die Lösung oder Mischung unterscheidet sich von dem gefährlichen Stoff in Bezug auf Klasse, physikalischen Zustand oder Verpackungsgruppe oder
  4. es sind bei Unfällen wesentliche andere Maßnahmen zu ergreifen.

3.1.3.2 Bei Mischungen oder Lösungen, die unter 3.1.3.1. fallen, ist zur näheren Bezeichnung das Wort "LÖSUNG" oder "MISCHUNG" als Teil des richtigen technischen Namens hinzuzufügen, wie z.B. "ACETON, LÖSUNG", "BUTAN, MISCHUNG". Zusätzlich kann die Konzentration der Lösung oder der Mischung wie "ACETON, 75% LÖSUNG" angegeben werden.

3.1.3.3 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere in diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.-Eintragung oder Gruppenbezeichnung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmung des Codes fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Code, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht die Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellter Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechend.

3.1.4 Trenngruppen

3.1.4.1 Gefährliche Güter, die gewisse gleiche chemische Eigenschaften besitzen, sind zum Zwecke der Trennung in Trenngruppen zusammengefasst worden, siehe 7.2.1. Bezieht sich bei einer Gruppe von Stoffen in der Gefahrgutliste in der Spalte 16 (Stauung und Trennung) eine Trennvorschrift auf eine Gruppe von Stoffen, ist die Trennvorschrift auf alle der Trenngruppe zugerechneten Stoffe anzuwenden.

3.1.4.2 Es ist offensichtlich, dass nicht alle Stoffe, die in eine Trenngruppe fallen, im IMDG Code namentlich aufgeführt werden können. Diese Stoffe werden unter N.A.G.-Eintragungen befördert. Obwohl diese N.A.G.-Eintragungen in den Trenngruppen nicht einzeln aufgeführt sind, muss der Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) nach dem Assimilierungsprinzip entscheiden, ob die Erfassung unter dieser Trenngruppe vorzunehmen ist und dies gegebenenfalls im Beförderungsdokument angegeben (siehe 5.4.1.5.11). Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten, die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer N.A.G.-Eintragung befördert werden, fallen in diese Trenngruppe.

3.1.4.3 Die Trenngruppen in diesem Code erfassen keine Stoffe, die nicht durch die Einstufungskriterien des Code erfasst werden. Es ist offensichtlich, dass einige nicht gefährliche Stoffe ähnliche chemische Eigenschaften wie die in den Trenngruppen aufgeführten, besitzen. Ein Shipper (Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter) oder eine Person, die für das Verpacken der Güter in eine Beförderungseinheit verantwortlich ist und die Kenntnisse über die chemischen Eigenschaften dieser nicht gefährlichen Güter besitzt, kann auf freiwilliger Basis entscheiden, ob er die Trennvorschriften einer Trenngruppe, die sich auf diese Güter beziehen, anwendet.

3.1.4.4 Die nachfolgenden Trenngruppen werden festgelegt.

1. Säuren
1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei *
1182 Ethylchlorformiat
1183 Ethyldichlorsilan
1238 Methylchlorformiat
1242 Methyldichlorsilan
1250 Methyltrichlorsilan
1295 Trichlorsilan
1298 Trimethylchlorsilan
1305 Vinyltrichlorsilan
1572 Kakodylsäure
1595 Dimethylsulfat
1715 Acetanhydrid
1715 Essigsäureanhydrid
1716 Acetylbromid
1717 Acetylchlorid
1718 Butylphosphat
1722 Allylchlorformiat
1723 Allyliodid
1724 Allyltrichlorsilan, stabilisiert
1725 Aluminiumbromid, wasserfrei
1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei
1727 Ammoniumhydrogendifluorid, fest
1728 Amyltrichlorsilan
1729 Anisoylchlorid
1730 Antimonpentachlorid, flüssig
1731 Antimonpentachlorid, Lösung
1732 Antimonpentafluorid
1733 Antimontrichlorid, fest
1736 Benzoylchlorid
1737 Benzylbromid
1738 Benzylchlorid
1739 Benzylchlorformiat
1740 Hydrogendifluorid, n.a.g.
1740 Bifluoride, n.a.g.
1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, flüssig
1743 Bodrifluorid-Propionsäure-Komplex, flüssig
1744 Brom oder Bromlösung
1745 Brompentafluorid
1746 Bromtrifluorid
1747 Butyltrichlorsilan
1750 Chloressigsäure, Lösung
1751 Chloressigsäure, fest
1752 Chloracetylchlorid
1753 Chlorphenyltrichlorsilan
1754 Chlorsulfonsäure (mit oder ohne Schwefeltrioxid)
1755 Chromsäure, Lösung
1756 Chromiumfluorid, fest
1757 Chromiumfluorid, Lösung
1758 Chromiumoxychlorid
1762 Cyclohexenyltrichlorsilan
1763 Cyclohexyltrichlorsilan
1764 Dichloressigsäure
1765 Dichloracetylchlorid
1766 Dichlorphenyltrichlorsilan
1767 Diethyldichlorsilan
1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei
1769 Diphenyldichlorsilan
1770 Diphenylbrommethan
1771 Dodecyltrichlorsilan
1773 Eisenchlorid, wasserfrei
1775 Fluorborsäure
1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei
1777 Fluorsulfonsäure *
1778 Fluorkieselsäure
1779 Ameisensäure mit mehr als 85 Masse-% Säure
1780 Fumarylchlorid
1781 Hexadecyltrichlorsilan
1782 Hexafluorphosphorsäure
1784 Hexyltrichlorsilan
1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung *
1787 lodwasserstoffsäure, Lösung *
1788 Bromwasserstoffsäure, Lösung *
1789 Chlorwasserstoffsäure, Lösung *
1790 Fluorwasserstoffsäure *
1792 Iodmonochlorid
1793 Isopropylphosphat
1794 Bleisulfat mit mehr als 3% freier Säure
1796 Nitriersäure, Mischung
1798 Gemische aus Salpetersäure und Salzsäure *
1799 Nonyltrichlorsilan
1800 Octadecyltrichlorsilan
1801 Octyltrichlorsilan
1802 Perchlorsäure mit höchstens 50 Masse-% Säure *
1803 Phenolsulfonsäure, flüssig
1804 Phenyltrichlorsilan
1805 Phosphorsäure, Lösung
1806 Phosphorpentachlorid
1807 Phosphorpentoxid
1808 Phosphodribromid
1809 Phosphortrichlorid
1810 Phosphoroxychlorid
1811 Kaliumhydrogendifluorid, fest
1815 Propionchlorid
1816 Propyltrichlorsilan
1817 Pyrosulfurychlorid
1818 Siliciumtetrachlorid
1826 Abfallnitriersäure, Mischung *
1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei
1828 Schwefelchloride
1829 Schwefeltrioxid, inhiblert oder Schwefeltrioxid, stabilisiert
1830 Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure *
1831 Schwefelsäure, rauchend *
1832 Schwefelsäure, gebraucht *
1833 Schweflige Säure
1834 Sulfurylchlorid
1836 Thionylchlorid
1837 Thiophosphorylchlorid
1838 Titaniumtetrachlorid
1839 Trichloressigsäure, fest
1840 Zinkchlorid, Lösung
1848 Propionsäure mit mindestens 10 und weniger als 90 Masse-% Säure
1873 Perchlorsäure mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure *
1898 Acetyliodid
1902 Diisooctylphosphat
1905 Selensäure
1906 Abfallschwefelsäure *
1938 Bromessigsäure, fest
1939 Phosphoroxybromid, fest
1940 Thioglycolsäure
2031 Salpetersäure, andere als rot rauchende *
2032 Salpetersäure, rotrauchend
2214 Phthalsäureanhydrid mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2215 Maleinsäureanhydrid
2218 Acrylsäure, inhibiert
2225 Benzolsulfonylchlorid
2226 Benzotrichlorid
2240 Chromsulfonsäure
2240 Chromschwefelsäure
2262 Dimethylcarbamoylchlorid
2267 Dimethylthiophosphorylchlorid
2305 Nitrobenzolsulfonsäuren
2308 Nitrosylschwefelsäure, flüssig *
2395 Isobutyrylchlorid
2407 Isopropylchlorformiat
2434 Dibenzyldlchlorsilan
2435 Ethylphenyldichlorsilan
2437 Methylphenyldichlorsilan
2438 Trimethylacetylchlorid
2439 Natriumhydrogendifluorid
2440 Zinnchloridpentahydrat
2442 Trichloracetylchlorid
2443 Vanadiumoxytrichlorid
2444 Vanadiumtetrachlorid
2475 Vanadiumtrichlorid
2495 Iodpentafluorid
2496 Propionsäureanhydrid
2502 Valerylchlorid
2503 Zirconiumtetrachlorid
2506 Ammoniumhydrogensulfat
2507 Chlorplatinsäure, fest
2508 Molybdänpentachlorid
2509 Kaliumhydrogensulfat
2511 2-Chlorpropionsäure
2513 Bromacetylbromid
2531 Methacrylsäure, inhibiert
2564 Trichloressigsäure, Lösung
2571 Alkylsulfonsäuren
2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen
2577 Phenylacetylchlorid
2578 Phosphortrioxid
2580 Aluminiumbromid, Lösung
2581 Aluminiumchlorid, Lösung
2582 Eisen(III)chlorid, Lösung
2583 Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2584 Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5% freier Schwefelsäure
2585 Alkylsulfonsäuren, fest oder Arylsulfonsäuren, fest mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig oder Arylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5% freier Schwefelsäure
2604 Bortrifluoriddiethyletherat
2626 Chlorsäure, wässerige Lösung mit höchsten 10 % Säure
2642 Fluoressigsäure
2670 Cyanurchlorid
2691 Phosphorpentabromid
2692 Bortribromid
2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride mit mehr als 0,05% Maleinsäureanhydrid
2699 Trifluoressigsäure
2739 Buttersäureanhydrid
2740 n-Propylchlorformiat
2742 Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g.
2743 n-Butylchlorformiat
2744 Cyclobutylchlorformiat
2745 Chlormethylchlorformiat
2746 Phenylchlorformiat
2748 2-Ethylhexylchlorformiat
2751 Diethylthiophosphorylchlorid
2789 Eisessig oder Essigsäure, Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure
2790 Essigsäure, Lösung mit mindestens 10 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,
2796 Schwefelsäure mit höchstens 51 % freier Säure oder Batterieflüssigkeit, sauer *


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