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7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1

7.1.7.4.1 Allgemeines

7.1.7.4.1.1 Für die Unterdeck-Stauung für Güter der Klasse 1 in den Staukategorien 09 und 10

  1. die Güter müssen auf Holzgrätingen, Holzpaletten, oder Stauholz unmittelbar auf dem Deck und nicht auf anderer Ladung gestaut werden; eine Holzverschalung der Bordwände, Schotten und Raumstützen ist nicht erforderlich,
  2. die Stauung anderer leicht brennbarer Ladung (z.B. in Stroh verpackte Gegenstände) In derselben Abteilung ist zu vermeiden,
  3. ein direkter Zugang ist zu gewährleisten, indem die Güter nicht überstaut werden durch andere Güter, die nicht der Klasse 1 angehören,
  4. alle Güter in der Abteilung oder dem Laderaum sind so zu sichern, dass die Möglichkeit starker Bewegung ausgeschlossen ist. Dient ein ganzes Deck als Magazin, muss die Stauung so erfolgen, dass die darin gestauten Güter gelöscht werden, bevor andere Ladung in darüber oder darunter liegenden Decks desselben Laderaums gelöscht wird.

7.1.7.4.1.2 Mit Ausnahme von Gütern der Unterklasse 1.4 dürfen Güter der Klasse 1 nicht in der äußersten Reihe gestaut werden.

7.1.7.4.2 Wärmequellen

  1. Güter der Klasse 1 müssen in einem kühlen Teil des Schiffes gestaut und an Bord so kühl wie möglich gehalten werden. Die Stauung muss "entfernt von" (siehe 7.2.2.2.1) allen Wärmequellen erfolgen (siehe 7.1.1.15).
  2. Die Abteilungen müssen sauber sein. Zur Verringerung der Entzündungsgefahr muss der Raum frei vom Staub anderer Ladung, wie z.B. Getreide oder Kohlenstaub sein.

7.1.7.4.3 Nässe

Abteilungen, in denen Güter der Klasse 1 unter Deck gestaut werden sollen, müssen trocken sein, Falls der Inhalt von Versandstücken an Bord nass wird, ist sofort der Hersteller oder Vertreiber zu rate zu ziehen. Bis entsprechende Anweisungen vorliegen, ist die Handhabung der Versandstücke zu vermeiden.

7.1.7.4.4 Ladungssicherung

Güter der Klasse 1 sind gegen Bewegung während der Reise zu sichern. Beförderungseinheiten, die Güter der Klasse 1 enthalten oder große unverpackte Gegenstände, sind sicher zu stauen und zu verzurren, um ein Verrutschen zu verhindern. Güter in einer Abteilung, einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit die auch Güter der Klasse 1 enthalten, müssen gegen starke Bewegung gesichert werden. Falls erforderlich, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Ladung zwischen den Spanten an der Bordwand verrutscht.

7.1.7.4.5 Stauung von Raketen und Raketenmotoren

  1. Raketen oder Raketenmotoren kleiner oder mittlere Größe, - d.h. solche, die üblicherweise in zusammengesetztem Zustand befördert werden - die mit ihrem vollständigen Zündsystem ausgerüstet (schubfähig) sind, dürfen unabhängig davon, ob sie palettiert sind oder nicht, ohne Beschränkung der Staubedingungen befördert werden, vorausgesetzt, dass sie mechanisch WIRKSAM durch Verzurren oder andere verpackungseigene Einrichtungen gegen einen Start gesichert sind, oder dass eine oder mehrere der folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind:
    1. Die in dem Zündsystem enthaltenen elektrischen Zündmittel müssen gegen Kriechströme jeglicher Herkunft geschützt sein. Außerdem müssen die Venturi-Rohre gegen unbeabsichtigtes Zünden wirksam geschützt sein.
    2. Im Falle von Zündsystemen mit Schlagzündung muss die Zündvorrichtung wirksam geschützt sein.
    3. Zur Verhinderung unbeabsichtigter Zündung muss die Zündkette vom Zünder zur Treibladung durch ein mechanisches Sperrstück oder durch Ausbau eines Teils der Zündkette unterbrochen sein. Außerdem müssen die Venturi-Rohre mit wirksamen kappen versehen sein um unfallbedingte Zündung zu vermeiden
    4. Raketen oder Raketenmotoren müssen mit zugelassenen aerodynamischen Störeinrichtungen - oder besser - mit Flugstöreinrichtungen versehen sein.
  2. Raketen oder Raketenmotoren mit größeren Abmessungen - d.h. solche, die üblicherweise in zerlegtem Zustand befördert werden - müssen stets, sofern sie schubfähig sind unter folgenden Staubeschränkungen befördert werden:
    1. die AUSSEN - Verpackung muss eine Aufschrift tragen, die das Kopfende der Rakete oder des Raketenmotors kennzeichnet und
    2. Raketen oder Raketenmotoren müssen so gestaut sein, dass ihre Köpfe auf ein Schott, ein Deck oder die Brodwand gerichtet sind und davon höchstens 30 cm entfernt sind.
  3. Raketen oder Raketenmotoren ALLER Abmessungen, die die in den Nummern .1 Unterabsatz .1 bis .4 aufgeführten Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, müssen unter den Staubeschränkungen der Nummer .2 befördert werden.

7.1.7.4.6 Trennung von Wohn- und Aufenthaltsräumen und von Maschinenräumen

  1. Güter der Klasse 1 sind so weit entfernt wie möglich von Wohn- und Aufenthaltsräumen und von Maschinenräumen und nicht direkt über oder unter diesen Räumen zu stauen. Sofern Vorschriften in diesem Unterabschnitt weniger streng sing als die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung, sind die Vorschriften des Übereinkommen auf den Schiffen einzuhalten, für die sie gelten.
  2. Zwischen den Wohn- und Aufenthaltsräumen und einer Abteilung mit Gütern der Klasse 1 muss ein fest eingebautes Stahlschott vom Typ "A" vorhanden sein. Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.5 müssen mindestens 3 Meter entfernt von diesem Schott entfernt gestaut werden; in den Decks unmittelbar darüber oder darunter müssen sie mindestens 3 Meter entfernt von einer senkrecht von diesem Schott projizierten Linie gestaut werden.
  3. Zwischen Abteilungen mit Gütern der Klasse 1 und einem Maschinenraum muss ein fest eingebautes Stahlschott vom Typ "A" vorhanden sein. Güter der Klasse 1 (mit Ausnahme von Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) müssen mindestens 3 Meter entfernt von diesem Schott gestaut werden; in den Decks unmittelbar darüber oder darunter müssen sie mindestens 3 Meter entfernt von einer senkrecht von diesem Schott projizierten Linie gestaut werden. Wenn das Trennschott zwischen dem Maschinenraum der Kategorie "A" und einer Abteilung mit Gütern der Klasse 1 nicht so isoliert ist, dass es der "A-60" Norm entspricht, müssen für Güter mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die in Anhang 2 zu diesem Kapitel aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden; siehe auch 7.1.7.4.6.5.
  4. Werden Güter der Klasse 1 "entfernt von" Schotten gestaut, die an Wohn- und Aufenthaltsräume oder Maschineräume grenzen, darf der dazwischenliegende Raum mit Ladung gefüllt werden, die nicht leicht brennbar ist.
  5. Bei Schiffen, deren Kiellegung vor dem 1. September 1984 erfolgte und bei denen sich die Erfüllung dieser Vorschriften möglicherweise als nicht durchführbar erweist, können alternative Vorkehrungen, wie sie in Anhang 2 zu diesem Kapitel aufgeführt sind, von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates zugelassen werden.
  6. Güter der Klasse 1 dürfen nicht innerhalb eines horizontalen Abstands von 6 m von einem offenen Feuer, von Abgasaustritten von Maschinen, Küchenabzügen, Räumen zur Lagerung brennbarer Schiffsvorräte und sonstigen möglichen Zündquellen gestaut werden. Sie müssen stets so gestaut werden, dass die Gänge frei sind; sie müssen außerdem "entfernt von" allen sonstigen für den sicheren Betrieb des Schiffes erforderlichen Einrichtungen gestaut werden. Hydranten, Dampfleitungen und Zugänge müssen freigehalten werden. Zwischen den Gütern und der Brücke und den Wohn- und Aufenthaltsräumen und Rettungsgeräten muss ein horizontaler Abstand von mindestens 8 m eingehalten werden.

7.1.7.4.7 Elektrische Ausrüstung und Kabel

  1. In Abteilungen, in denen Güter der Klasse 1 befördert werden sollen, dürfen im allgemeinen keine elektrischen Ausrüstungen und Kabel eingebaut sein. Wenn sie eingebaut sind und es für den sicheren Betrieb des Schiffes nicht erforderlich ist, dass sie während der Reise unter Spannung stehen, oder wenn sie nicht die erforderliche Norm erfüllen (siehe Anhang 3 zu diesem Kapitel) müssen sie von der Stromversorgung abgetrennt werden, so dass kein Teil des Stromkreises in der Abteilung unter Spannung steht. Dies kann durch die Öffnung von Schaltern oder Trennschaltern, Abtrennung von Stromschienen oder Entfernen von Verbindungsstücken im Leitungsnetz erfolgen. In jedem Fall sind die Vorrichtungen oder der Zugang zu den Vorrichtungen für die Unterbrechung oder Wiederherstellung der Verbindung zu verschließen und der Aufsicht einer verantwortlichen Person zu unterstellen.
  2. Wenn es für den sicheren Betrieb des Schiffes erforderlich ist, dass elektrische Ausrüstungen und Kabel einer Abteilung, In der Güter der Klasse 1 befördert werden sollen, während der Reise unter Spannung stehen, müssen sie den anerkannten Normen (siehe Anhang 3 zu diesem Kapitel) entsprechen. Alle elektrischen Einrichtungen und Kabel müssen durch eine sachkundige Person geprüft werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher sind, und damit festgestellt wird, ob ein ausreichender Isolationswiderstand und eine durchgehende Leitfähigkeit der Kabeladern vorhanden ist und ob die metallischen Kabelmäntel oder -armierungen leitend miteinander verbunden und geerdet sind. Dies muss von der sachkundigen Person bescheinigt werden.
  3. Alle Güter der Klasse 1 müssen in sicherem Abstand zu elektrischen Einrichtungen und Kabeln gestaut werden. Falls erforderlich, ist für zusätzlichen Schutz zu sorgen, um die Beschädigung der elektrischen Einrichtungen insbesondere während des Ladens und Löschens so gering wie möglich zu halten.
  4. Kabelverbindungen in den Abteilungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Dort, wo sich Kabelverbindungen nicht vermeiden lassen, müssen sie von metallumkleideten Anschlusskästen der anerkannten Norm umschlossen sein (siehe Anhang 3 zu diesem Kapitel).
  5. Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen fest eingebaut sein und bezüglich Besichtigung, Prüfung und Einbau den betreffenden Normen dieses Kapitels entsprechen.
  6. Die für elektrische Einrichtungen und Kabel in Abteilungen, einschließlich fest eingebauter Magazine, in denen sich Staub von explosiven Stoffen befinden kann oder in denen Gegenstände mit entzündbare Flüssigkeiten gestaut sein können, geltenden Normen sind in Anhang 3 zu diesem Kapitel aufgeführt. In allen anderen Fällen, dürfen für die Abteilung geeignete Einrichtungen und Kabel nur dann verwendet werden, wenn sie gemäß 7.1.7.4.7.2 geprüft sind.

7.1.7.4.8 Blitzschutz

Jeder Mast und jede mastenähnliche Konstruktion muss mit einem Blitzableiter mit See-Erdung versehen sein, sofern nicht eine wirksame elektrische leitende Verbindung zwischen der See und dem äußeren Ende des Mastes durch den Schiffskörper besteht. Stählerne Masten auf Schiffen mit einem vollständig geschweißten Schiffskörper können als dieser Forderung genügend gelten.

7.1.7.4.9 Sicherheit

Alle Abteilungen, Magazine und Beförderungseinheiten müssen verschlossen oder in geeigneter Weise gesichert werden, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern. Der Verschluss muss derart sein, dass er im Notfall ohne Verzögerung entfernt werden kann.

7.1.7.5 Beförderung von Gütern der Klasse 1 auf Fahrgastschiffen

7.1.7.5.1 Im Sinne der Stauvorschriften dieser Klasse, werden die Begriffe "Fahrgastschiff" und "Frachtschiff" verwendet. wie in dem SOLAS-Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

7.1.7.5.2 Explosive Güter der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen auf Fahrgastschiffen in beliebiger Menge befördert werden. Andere explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden: ausgenommen sind folgende Stoffe und Gegenstände:

  1. In der Gefahrgutliste aufgeführte Gegenstände mit Explosivstoff für Rettungszwecke, sofern die gesamte Nettoexplosivstoffmasse dieser Gegenstände 50 kg je Schiff nicht übersteigt oder
  2. Güter der Verträglichkeitsgruppen C, D, und E, sofern die gesamte Nettoexplosivstoff masse 10 kg je Schiff nicht überschreitet oder
  3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe G, ausgenommen diejenigen, bei denen besondere Stauung erforderlich ist, sofern die gesamte Nettoexplosivstoff masse 10 kg je Schiff nicht überschreitet oder
  4. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B, sofern die gesamte Nettoexplosivstoffmasse 10 kg pro Schiff nicht überschreitet.

7.1.7.5.3 Unbeschadet der Bestimmungen in 7.1.7.5.2 können weitere Mengen und Arten von Gütern der Klasse 1 auf Fahrgastschiffen befördert werden, auf denen von der zuständigen Behörde zugelassene Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

7.1.7.5.4 Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N sind auf Fahrgastschiffen nur erlaubt, wenn die gesamte Nettoexplosivmasse 50 kg je Schiff nicht überschreitet und keine anderen explosiven Güter außer solchen der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, befördert werden.

7.1.7.5.5 Güter der Klasse 1 , die auf Fahrgastschiffen befördert werden dürften, sind in der Gefahrgutliste aufgeführt. Sie sind gemäß folgenden Tabelle zu stauen:

 Unterklasse  Proben,
explosiver Stoff
Verträglichkeitsgruppe
A B C D E F G H J K L N S
1.1 d c e e e e c e - c - c - -
1.2 d - e e e e c e c c c c - -
1.3 d - - e - - c e c c c c - -
1.4 d - b b b b c b - - - - - a
1.5 d - - - e - - - - - - - - -
1.6 d - - - - - - - - - - - e -
a = Wie auf Frachtschiffenan Deck oder unter Deck.
b = Wie auf Frachtschiffenan Deck oder unter Deck, nur in Magazinen.
c = Verboten; diese Bestimmung setzt alle anderen außer Kraft,
d = Wie von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes festgelegt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in 7.1.7
e = In Containern oder ähnlichen Behälternnur an Deck.

7.1.8 Stauung von Gütern der Klasse 2

7.1.8.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 2

7.1.8.1.1 Die Gefäße sind während der Beförderung so kühl wie möglich zu halten und sollten "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.

7.1.8.1.2 Die Gefäße müssen wie folgt gestaut werden:

  1. Die Gefäße müssen auf Stauholz gelegt werden, damit ihre direkte Lagerung auf Stahl vermieden wird. Sie müssen so gestaut und erforderlichenfalls so verkeilt werden, dass keine Bewegung möglich ist, es sei denn, die Gefäße sind als eine Einheit in ein Gestell eingesetzt. Gefäße für verflüssigte Gase müssen so gestaut werden, dass die flüssige Phase nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung in Berührung kommt.
  2. Wenn die Gefäße in senkrechter Stellung gestaut werden, müssen sie in einem Block, in einem Verschlag oder in einer Kiste aus geeignetem Holz gestaut werden, und die Kiste oder der Verschlag müssen mit Stauholz unterlegt werden, um Abstand vom Stahldeck zu gewährleisten. Die Gefäße in einer Kiste oder einem Verschlag müssen gelascht werden, um jede Bewegung der Gefäße auszuschließen. Die Kiste oder der Verschlag muss sicher verkeilt und gelascht werden, um eine Bewegung nach irgendeiner Seite zu verhindern.
  3. Bei Stauung an Deck müssen die Gefäße vor Wärmestrahlung, einschließlich starker Sonneneinstrahlung, geschützt werden.
  4. Gefäße, die unter Deck gestaut werden, müssen in mechanisch belüfteten Laderäumen gestaut werden.

7.1.8.1.3 Durch wirksame Maßnahmen ist das Eindringen von entweichenden Gasen in andere Bereiche des Schiffes zu verhindern. Gase sind nicht immer leichter als Luft und können in die tiefer gelegenen Teile eines Laderaums absinken, wo sie zufällig entzündet werden können und sich ein Flammenrückschlag ereignen kann. Bei der Beförderung giftiger erstickend wirkender Gase ist besondere Aufmerksamkeit geboten.

7.1.8.1.4 Bei der Beförderung von Gasen muss die Stauung so erfolgen, dass ein Eindringen entweichender Gase in Wohn- und Aufenthaltsräume, Maschinenräume und andere Arbeitsbereiche durch Eingänge oder sonstige Öffnungen in Schotten oder durch Lüftungskanäle unwahrscheinlich ist.

7.1.8.1.5 Werden Gase in geschlossene Beförderungseinheit geladen, so sind die Bestimmungen in 7.4.2.5.2 besonders zu beachten.

7.1.8.2 Allgemeine Staumaßnahmen für entzündbare und giftige Gase

  1. Es müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz entzündbarer Gase vor Wärme getroffen werden. Es muss eine mechanische Lüftung vorhanden sein, damit entzündbare Gase oder Dämpfe aus geschlossenen Laderäumen wirksam abgeführt werden.
  2. Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, sind diese Gase sicher entfernt von allen Decks oder Räumen, die für den Gebrauch durch Fahrgäste vorgesehen sind, zu stauen. Werden diese Gase an Bord von Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die betreffenden Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.

7.1.9 Stauung von Gütern der Klasse 3

7.1.9.1 Die Dämpfe aller Stoffe der Klasse 3 haben eine narkotisierende Wirkung und können bei längerer Einatmung zur Bewusstlosigkeit führen. Eine tiefe oder lange Bewusstlosigkeit kann zum Tode führen

7.1.9.2 Stoffe der Klasse 3 sind entsprechend den Angaben In der Gefahrgutliste zu stauen. Allerdings sind Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C c.c. oder weniger, die in Kanistern aus Kunststoff (3H1, 3H2), Fässern aus Kunststoff (1H1, 1H2) und Gefäßen aus Kunststoff in einem Fass aus Kunststoff (6HH1, 6HH2) nur an Deck zu stauen, sofern sie nicht in geschlossene Beförderungseinheiten gepackt sind.

7.1.9.3 Die Stoffe dieser Klasse müssen während der Beförderung so kühl wie möglich gehalten werden. Sie müssen im allgemeinen "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.

7.1.9.4 Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der entzündbaren flüssigen Stoffe gegen Wärme, die von Schotten oder anderen Wärmequellen abgestrahlt werden kann, zu treffen. Es ist für Lüftung zu sorgen, damit entzündbare Gase oder Dämpfe aus dem Laderaum wirksam abgeführt werden.

7.1.9.5 Durch wirksame Maßnahmen ist das Eindringen von ausgetretenen flüssigen Stoffen oder Dämpfen in andere Bereiche des Schiffes zu verhindern. Die Dämpfe sind nicht immer leichter als Luft und können in die tiefer gelegenen Teile eines Laderaums absinken, wo sie zufällig entzündet werden können und sich ein Flammenrückschlag zu den entzündbaren flüssigen Stoffen hin ereignen kann.

7.1.9.6 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C c.c. oder weniger in ortsbeweglichen Tanks befördert, müssen diese so gestaut werden, dass ein Eindringen entweichender Dämpfe in Wohn- und Aufenthaltsräume, Maschinenräume und andere Arbeitsbereiche durch Eingänge oder sonstige Öffnungen in Schotten oder durch Entlüftungskanäle unwahrscheinlich ist.

7.1.9.7 Wenn es für erforderlich gehalten wird, dass ein Stoff dieser Klasse frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen gestaut wird, ist dies in der Gefahrgutliste angegeben.

7.1.9.8 Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen Stoffe dieser Klasse in sicherer Entfernung von allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe an Bord von Roll-on/Roll-offSchiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 zu beachten.

7.1.10 Stauung von Gütern der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

7.1.10.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

7.1.10.1.1 Die Stoffe dieser Klasse müssen während der Beförderung so kühl wie möglich gehalten werden. Sie sollten "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.

7.1.10.1.2 Wenn ein Stoff dazu neigt, Dämpfe oder Stäube abzugeben, die mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können, muss er in einem gut belüfteten Raum gestaut werden.

7.1.10.1.3 Bei einem Feuer an Bord kann es erforderlich werden, dass Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse über Bord geworfen werden müssen. Dies muss bedacht werden, wenn die Versandstücke unter Deck gestaut werden dürfen.

7.1.10.1.4 Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen Stoffe dieser Klassen in sicherer Entfernung von allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.

7.1.10.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für selbstzersetzliche Stoffe, Un-Nr.: 2956, 3241, 3242. 3251 sowie für desensibilisierte feste explosive Stoffe

7.1.10.2.1 Während der Beförderung müssen Versandstücke mit selbstzersetzlichen Stoffen, UN-Nr. 2956, UN-Nr. 3241, UN-Nr. 3242, UN-Nr. 3251 oder mit desensibilisierten feste Explosivestoffen vor Wärmestrahlung einschließlich direktem Sonnenlicht geschützt werden.

7.1.10.3 Staumaßnahmen für Fischmehl, nicht stabilisiert (UN 1374, Verpackungsgruppe III) und Fischmehl, stabilisiert (UN 2216, Klasse 9)

7.1.10.3.1 Lose Versandstücke

  1. Während der Reise muss die Temperatur dreimal täglich gemessen und aufgezeichnet werden.
  2. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weiter steigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung dennoch anhalten, muss Kohlendioxid oder Inertgas eingesetzt werden. Das Schiff muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Kohlendioxid oder Inertgas in den Laderäumen ermöglichen.
  3. Die Ladung muss frei von Rohrleitungen und Schotten, die sich erwärmen können (z.B. Maschinenraumschotten) gestaut sein.
  4. Für UN 1374 wird bei der Beförderung in losen Säcken Doppelreihenstauung empfohlen. Für gute Oberflächenbelüftung und Durchlüftung ist zu sorgen. Die Abbildung in 7.1.10.3.3 veranschaulicht, wie dies erreicht werden kann. Für UN 2216 ist bei der Beförderung von losen Säcken keine besondere Belüftung der in Blöcken gestauten Säcke erforderlich.

7.1.10.3.2 Container

  1. Nach dem Packen sind die Türen und sonstigen Öffnungen der Einheit zu schließen, um Luftzutritt zu verhindern.
  2. Während der Reise muss die Laderaumtemperatur einmal täglich am frühen Morgen gemessen und aufgezeichnet werden.
  3. Wenn die Laderaumtemperatur übermäßig über die der Umgebung steigt und weitersteigt, ist die mögliche Notendigkeit in Erwägung zu ziehen, im Notfall große Mengen Wasser zuzuführen, dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.
  4. Die Ladung muss frei von Rohrleitungen und Schotten, die sich erwärmen können (z.B. Maschinenraumschotten) gestaut werden.

7.1.10.3.3 Doppelreihenstauung


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