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IMDG Code Teil 7
Vorschriften für die Beförderung
Kapitel 7.1 Stauung
7.1.1 Allgemeine Bestimmungen
7 1.1.1 Für die Stauung - außer für Klasse 1 - (siehe 7.1.7) sind die Schiffe in zwei Gruppen eingeteilt:
7.1.1.2 Staukategorien
Stoffe und Gegenstände sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in der Gefahrgutliste angegeben ist (siehe auch Anhang B).
7.1.1.2.1 Staukategorie A
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | AN DECK ODER UNTER DECK |
7.1.1.2.2 Staukategorie B
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | NUR AN DECK DECK |
7.1.1.2.3 Staukategorie C
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | NUR AN DECK DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | NUR AN DECK DECK |
7.1.1.2.4 Staukategorie D
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | NUR AN DECK DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | VERBOTEN |
7.1.1.2.5 Staukategorie E
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | VERBOTEN |
7.1.1.3 Wegen der Geschwindigkeit, mit der ein Unfall, bei dem gefährliche Güter beteiligt sind, das ganze Schiff in Mitleidenschaft ziehen kann, ist die Beförderung von einigen besonders gefährlichen Stoffen, Materialien und Gegenständen auf "anderen Fahrgastschiffen" nicht erlaubt, da bei einem Unfall größeren Ausmaßes eine große Anzahl von Fahrgästen in kürzester Zeit das Schiff verlassen müsste. Dies ist in der Gefahrgutliste angegeben.
7.1.1.4 Falls Leckagen gefährlicher Güter in einem Laderaum unter Deck auftreten, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um ein unbeabsichtigtes Abpumpen der gefährlichen Güter durch Lenzleitungen und Pumpen, die durch den Maschinenraum führen, zu vermeiden.
7.1.1.5 Die Mindeststapelhöhe für die Prüfung von Verpackungen, die gefährliche Güter enthalten, beträgt in Übereinstimmung mit Kapitel 6.1 3 m. Eine größere Stapelhöhe ist zulässig und liegt in Ermessen des Kapitäns, wobei die Staubedingungen und der Umfang der Abstützungs- und Verstärkungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
7.1.1.5.1 Fässer (Trommeln) mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen.
7.1.1.6 Wenn die Verladung an Deck oder unter Deck erlaubt ist, wird die Verladung unter Deck empfohlen, wo immer ist, mit der Ausnahme, dass bei bestimmten Gegenständen der Klasse 1, deren hauptsächliche Gefahr die Bildung von Rauch oder von giftigen Dämpfen ist, die Verladung an Deck empfohlen wird. (Siehe auch 7.1.7.1.7.2)
7.1.1.7 Kisten aus Pappe und andere Versandstücke, die durch Wasser beschädigt werden können, müssen unter Deck gestaut werden. Werden sie jedoch an Deck gestaut, müssen sie so geschützt sein, dass sie zu keiner Zeit dem Wetter oder dem Seewasser ausgesetzt sind.
7.1.1.8 Die Stauung nur an Deck ist in Fällen vorgeschrieben, in denen
7.1.1.9 Wenn gefährliche Güter an Deck gestaut werden, müssen Hydranten, Peilrohre und dergleichen und der Zugang zu diesen frei von der Decksladung bleiben.
7.1.1.10 Die Stauung gefährlicher Güter hat stets so zu erfolgen
7.1.1.11 Ungeachtet der Stauvorschriften in der Gefahrgutliste dürfen leere ungereinigte Gefäße, die in gefülltem Zustand nur an Deck gestaut werden dürfen, an Deck oder unter Deck in einem mechanisch belüfteten Laderaum gestaut werden. Leere ungereinigte Flaschen (Zylinder) mit dem Kennzeichen der Klasse 2.3 dürfen nur an Deck gestaut werden (Siehe auch 4.1 1.11).
7.1.1.12 Bezüglich der Stauung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen siehe 3.4.3.
7.1.1.13 Wo es erforderlich ist, bei einem Stoff einen Druckanstieg, eine Zersetzung oder eine Polymerisation zu verhindern, müssen solche Versandstücke vor Wärmestrahlung geschützt gestaut werden, was auch heißt, dass sie keiner starken Sonnenbestrahlung ausgesetzt werden dürfen.
7.1.1.14 Der Hinweis in der Gefahrgutliste vor Wärmequellen schützen bedeutet bei Stauung unter Deck "entfernt von" Wärmequellen.
7.1.1.15 Ist für bestimmte gefährliche Güter der Schutz vor Wärmequellen vorgeschrieben, so gilt dies auch für Funken, Flammen, Dampfleitungen, Heizrohren, sowie die Decken oder Seitenwände beheizter Treibstoff- und Ladungstanks und die Schotten von Maschinenräumen (siehe Regel II-1/2.8 SOLAS 1974 (in der jeweils geltenden Fassung)), es sei denn, es handelt sich um A-60 Schotten oder Schotten mit entsprechender Isolierung. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind auch "entfernt von" A-60 Schotten zu stauen.
7.1.1.16 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht durch andere Beförderungseinheiten überstaut werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt und werden auf Spezialschiffen befördert, oder es sei denn, sie sind nach den Anforderungen der zuständigen Behörde besonders geschützt.
7.1.2 Stauung bezogen auf Wohn- und Aufenthaltsräume
7.1.2.1 Wenn die Stauung frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen erforderlich ist, muss bei der Festlegung der Stauung die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass entweichende Dämpfe in die Wohn- und Aufenthaltsräume, Maschinenräume und andere Arbeitsbereiche durch Eingänge oder sonstige Öffnungen in den Schotten oder durch Lüftungskanäle eindringen können.
7.1.2.2 Diese Stauung ist bei solchen Stoffen und Gegenständen erforderlich, auf die die folgenden Kriterien zutreffen:
7.1.2.3 Die Stoffe und Gegenstände, die frei von Wohn und Aufenthaltsräumen zu stauen sind, sind mit einem Vermerk in Spalte 16 der Gefahrgutliste gekennzeichnet.
7.1.2.4 Alle ansteckungsgefährlichen Stoffe müssen "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen ganzen Laderaum von" Wohn- und Aufenthaltsräumen gestaut werden.
7.1.3 Stauung bezogen auf nicht entwickelte Filme und Fotoplatten sowie Postsäcke
Nicht entwickeltes fotografisches Material sowie Postsäcke (von denen anzunehmen ist, dass sie dieses enthalten) müssen von Stoffen der Klasse 7 entsprechend 7.2.9.8 getrennt gestaut werden.
7.1.4 Stauung von Meeresschadstoffen
7.1.4.1 Angesichts der großen Gefahren, die durch Unfälle mit bestimmten Meeresschadstoffen für die Meeresumwelt entstehen können, ist es erforderlich, dass diese Stoffe ordnungsgemäß gestaut und gesichert werden, um die Gefahr so gering wie möglich zu halten, ohne dabei die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord zu beeinträchtigten.
7.1.4.2 Wenn die Stauung an Deck oder unter Deck erlaubt Ist, ist die Stauung unter Deck vorzuziehen, es sei denn, ein Wetterdeck bietet gleichwertigen Schutz.
7.1.4.3 Wenn die Stauung nur an Deck vorgeschrieben ist, ist der Stauung auf gut geschützten Decks oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks der Vorzug zu geben.
7.1.5 Stauung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel
7.1.5.1 Stoffe und Gegenstände, deren Giftigkeit durch ein Kennzeichen der Klasse 6.1 - Verpackungsgruppe I und II - oder durch ein Kennzeichen der Klasse 2.3 angezeigt wird, sind "getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln zu stauen, es sei denn, die Stoffe und die Nahrungs- und Futtermittel befinden sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten. In diesen Fällen ist keine Trennung der Beförderungseinheiten erforderlich.
7.1.5.2 Alle ansteckungsgefährlichen Stoffe müssen "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
7.1.5.3 Stoffe, deren Radioaktivität durch ein Kennzeichen der Klasse 7 angezeigt wird, sind "getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln zu stauen.
7.1.5.4 Stoffe und Gegenstände, deren Ätzwirkung durch ein Kennzeichen der Klasse 8 angezeigt wird, und Stoffe, deren Giftigkeit durch ein Kennzeichen der Klasse 6.1 - Verpackungsgruppe III - angezeigt wird, sind "entfernt von" Nahrungs- und Futtermitteln zu stauen.
7.1.5.5 Bezüglich der Begriffsbestimmungen für "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von", "getrennt von" und "entfernt von" siehe Kapitel 7.2.
7.1.6 Stauung von Lösungen und Mischungen
7.1.6.1 Lösungen oder Mischungen, die einen in diesem Code namentlich genannten gefährlichen Stoff und einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthalten und die unter einer Sammelbezeichnung oder N.A.G.-Eintragung befördert werden, müssen nach der Staukategorie gestaut werden, die dieser Sammelbezeichnung oder N.A.G.-Eintragung zugeordnet ist.
7.1.7 Stauung und Handhabung von Gütern der Klasse 1
7.1.7.1 Begriffsbestimmungen für die Stauung der Klasse 1
In Bezug auf diesen Abschnitt wird in Spalte 16 der Gefahrgutliste auf die folgenden Begriffe Bezug genommen.
7.1.7.1.1 Geschlossene Beförderungseinheit bezeichnet eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt, auf dem Schiff befestigt werden kann und Magazine beinhaltet. Beförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Beförderungseinheiten. Wenn diese Art der Stauung festgelegt ist, Ist auch eine Stauung in Deckshäusern, Masthäusern und übergroßen wetterfesten Verpackungen (Umverpackungen) zulässig. Der Boden jeder geschlossenen Beförderungseinheit muss entweder aus einem geschlossenen Holzboden bestehen oder so beschaffen sein, dass die Güter auf Grätinge oder Bohlen gestaut werden. Wenn die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind, können geschlossene Beförderungseinheiten für die Staumethode Klasse 1 Typ "A" oder "C" oder als Magazin verwendet werden.
7.1.7.1.2 Magazin ist eine geschlossene Beförderungseinheit oder eine Abteilung im Schiff, die bestimmte Güter der Klasse 1 vor Beschädigung durch andere Ladung während des Ladens und Löschens und gegen Witterungseinfiüsse während der Beförderung schützen sowie den Zutritt Unbefugter verhindern soll. Ein Magazin kann auch eine fest in das Schiff eingebaute Abteilung sein. Magazine dürfen sich an jeder Stelle des Schiffes befinden, die mit den allgemeinen Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 übereinstimmt (siehe 7.1.7.4). Fest eingebaute Magazine müssen so angeordnet sein, dass die Türen leicht zugänglich sind.
7.1.7.1.3 Auf dem Schiff befestigt bezeichnet eine geschlossene Beförderungseinheit oder einen großen unverpackten (siehe 4.1.5.15), der gegen ein Übergehen oder Verrutschen sicher gestaut und gelascht ist.
7.1.7.1.4 Magazinstauung Typ "A", "C" und besondere Stauung. Die Stauung der Stoffe und einiger Gegenstände der Klasse 1 erfordert, wenn die Stauung unter Deck erfolgt, eine bestimmte Art der Umschließung. Die Umschließungsart ist abhängig von den Gefahren, die von den jeweiligen Eigenschaften der Güter ausgehen. Die verschiedenen Arten der Umschließung sind in "A", "C" und "besondere Stauung" unterteilt. Magazinstauung Typ "A" ist solchen Stoffen zugeordnet, die von Stahlkonstruktionen ferngehalten werden müssen. Allen anderen Stoffe mit Ausnahme der EXPLOSIVSTOFFE N.A.G der Verträglichkeitsgruppen G und L sowie allen Stoffen der Verträglichkeitsgruppe a ist die Stauung "in geschlossenen Beförderungseinheiten" zugeordnet. Stoffen der Verträglichkeitsgruppe a ist die "Magazinstauung Typ C" zugeordnet. Den EXPLOSIVSTOFFEN N.A.G. der Verträglichkeitsgruppen G und L sowie einigen besonders gefährlichen Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen G, H, L und K ist die "besondere Stauung" zugeordnet. In Spalte 16 der Gefahrgutliste ist die für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand erforderliche Art der Stauung angegeben.
7.1.7.1.5 Magazinstauung Typ "A" bedeutet, dass die Innenseiten und die Böden der Beförderungseinheiten oder der Abteilungen im Schiff aus dicht gefügten Brettern bestehen müssen. Das Dach oder die obere Abdeckung muss sauber und frei von Rost oder Hammerschlag sein. Eine Holzverschalung ist nicht erforderlich. Die Oberkante der Ladung muss von der Magazindecke einen Abstand von mindestens 300 mm haben. Diese Art der Stauung schützt vor einer möglichen Reibung zwischen Ladung, die aus Versandstücken ausgetreten ist und den Magazinwänden oder Bordwänden. Wenn Bordwände als Teil der Magazinkonstruktion dienen, müssen sie sauber und frei von Rost und Hammerschlag sein und durch Stauholz oder Schweißlatten geschützt sein. die einen Abstand von höchstens 150 mm haben dürften. Alle Raumstützen und sonstigen unverkleideten Eisenteile müssen gleichermaßen sauber und mit Holz verschalt sein. Wenn andere Güter der Klasse 1 zusammen mit Gütern, für die Magazinstauung Typ "A" erforderlich ist, in einem Magazin gestaut werden, muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass ihre Verpackungen außen keine ungeschützten Teile aus eisenhaltigem Metall oder Aluminiumlegierung aufweisen. In einem Laderaum darf die Beladung von oben nur erfolgen, wenn besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.
7.1.7.1.6 Magazinstauung Typ "C" bedeutet eine geschlossene Beförderungseinheit, die so nahe wie möglich an der Mittellinie des Schiffes aufgestellt ist. Der Abstand zur Bordwand darf nicht weniger als ein Achtel der Schiffsbreite oder 2,4 m betragen, je nachdem, welcher Wert geringer ist
7.1.7.1.7 Besondere Stauung
7.1.7.2 Staukategorien
Gefährliche Güter der Klasse 1 (siehe 7.1.7.1) müssen entsprechend der Angabe in Spalte 16 der Gefahrgutliste entsprechend einer der im Folgenden angegebenen Staukategorien gestaut werden. Wenn die Kategorie vorsieht, dass Güter der Klasse 1 auf Fahrgastschiffen befördert werden dürfen, muss die höchstens zulässige Nettoexplosivmasse, die auf einem Fahrgastschiff befördert werden darf, gemäß 7.1.7.5 bestimmt werden.
Staukategorie 01 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | AN DECK ODER UNTER DECK |
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Staukategorie 02 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 03 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 04 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | VERBOTEN |
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Staukategorie 05 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK |
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Staukategorie 06 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 07 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 08 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK |
Fahrgastschiff | VERBOTEN |
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Staukategorie 09 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
Fahrgastschiff | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 10 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
Fahrgastschiff | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
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Staukategorie 11 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK MAGAZINSTAUUNG TYP C |
Fahrgastschiff | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN | |
Staukategorie 12 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK MAGAZINSTAUUNG TYP C |
Fahrgastschiff | VERBOTEN |
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Staukategorie 13 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK MAGAZINSTAUUNG TYP A |
Fahrgastschiff | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN | |
Staukategorie 14 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | NUR AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
Fahrgastschiff | VERBOTEN | |
Staukategorie 15 | Frachtschiff (bis 12 Fahrgäste) | AN DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN ODER UNTER DECK IN GESCHLOSSENEN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN |
Fahrgastschiff | VERBOTEN |
7.1.7.3 Anwendung der Stauvorschriften für Klasse 1
Güter der Klasse 1, für die eine Stauung unter Deck und an Deck erforderlich ist, sind nach 7.1.7.4 zu stauen. Jedoch ist die Anwendung der Vorschriften nach 7.1.7.4.4, 7.1.7.4.5 und 7.1.7.4.6 nicht erforderlich bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S. Die Zusammenstauung dieser Güter mit allen anderen Gütern der Klasse 1 außer Gütern der Verträglichkeitsgruppe a und L ist zulässig (siehe 7.2.7.2.1.4)
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(Stand: 29.08.2018)
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