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Kapitel 7.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern
Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich.
7.3.1 Allgemeines
7.3.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen in den "Unfallmaßnahmen für Schiffe die gefährliche Güter befördern"- The EmS Guide: Emergency Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods enthalten.
7.3.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind ausführliche Empfehlungen im "Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG) " - "Medical First Aid Guide for Use in Accidents Involving Dangerous Goods (MFAG)" enthalten.
7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Unfälle
7.3.2.1 Die Empfehlungen für Unfallmaßnahmen können unterschiedlich sein, abhängig davon, ob die Güter an Deck oder unter Deck gestaut sind oder ob ein Stoff gasförmig, flüssig oder fest ist. Bei einem Unfall mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 °C closed cup (c.c.) oder darunter müssen alle Zündquellen (wie offenes Licht, ungeschützte Glühbirnen, elektrische Handwerkzeuge) ferngehalten werden.
7.3.2.2 Im Allgemeinen besteht die Empfehlung, ausgetretene Stoffe an Deck mit viel Wasser über Bord zu spülen. Wenn eine gefährliche Reaktion mit Wasser zu erwarten ist, muss dies aus möglichst weitem Abstand erfolgen. Das Über-Bord-Spülen ausgetretener Stoffe ist in das Ermessen des Schiffsführers gestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheit der Besatzung Vorrang hat vor der Verschmutzung des Meeres. Freigewordene Stoffe und Gegenstände, die im IMDG Code als MARINE POLLUTANT gekennzeichnet sind, sind, sofern dies auf sichere Weise möglich ist, für eine sichere Entsorgung aufzufangen. Bei flüssigen Stoffen sind nicht reagierende Bindemittel zu verwenden.
7.3.2.3 Giftige, ätzende und/oder entzündbare Dämpfe in Laderäumen unter Deck müssen wenn möglich beseitigt werden, bevor Unfallmaßnahmen ergriffen werden. Wenn hierzu eine mechanische Lüftung verwendet wird, muss sichergestellt sein, dass entzündbare Dämpfe nicht gezündet werden können.
7.3.2.4 Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass derartige Stoffe ausgetreten sind, darf das Betreten des Laderaums nicht erlaubt werden bevor der Schiffsführer oder ein verantwortlicher Offizier nach Abwägung aller Sicherheitsaspekte das Betreten als sicher einschätzt.
7.3.2.5 Anderenfalls darf der Laderaum für Notfallmaßnahmen nur von geschultem Personal mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät sowie weiterer Schutzkleidung betreten werden.
7.3.2.6 Sind Stoffe, die Stahl angreifen, oder kryogene Flüssigkeiten ausgetreten, muss nach Abschluss der Unfallmaßnahmen sorgfältig geprüft werden, ob strukturelle Schäden am Schiff eingetreten sind.
7.3.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
7.3.3.1 Stellt eine für die Beförderung oder Öffnung von Versandstücken verantwortliche Person fest, dass ein Versandstück beschädigt wurde oder Inhalt aus diesem ausgetreten ist, muss sie
7.3.3.2 Dekontamination
Zur Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe verwendete Beförderungseinheiten, Schüttgut-Container und Laderäume von Schiffen sind vor der Wiederverwendung auf Freisetzung des Stoffes zu überprüfen. Ist es während der Beförderung zu einer Freisetzung ansteckungsgefährlicher Stoffe gekommen, so sind die Beförderungseinheit, der Schüttgut-Container oder der Laderaum des Schiffes vor der Wiederverwendung zu dekontaminieren. Die Dekontamination kann duch jedes Mittel erreicht werden, das den freigesetzten ansteckungsgefährlichen Stoff wirksam inaktiviert.
7.3.4 Besondere Bestimmungen für Unfälle mit radioaktiven Stoffen
7.3.4.1 Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt ist oder Stoffe ausgetreten sind oder wenn zu vermuten ist, das es beschädigt wurde oder Stoffe ausgetreten sind, muss der Zugang zu dem Versandstück abgesperrt werden und eine besonders ausgebildete Person muss sobald wie möglich das Ausmaß der Kontamination und den Strahlungspegel am Versandstück feststellen. Der zu untersuchende Bereich muss das Versandstück, das Beförderungsmittel, die angrenzenden Lade- und Löschbereiche und gegebenenfalls auch die übrige im Beförderungsmittel befindliche Ladung umfassen. Erforderlichenfalls sind entsprechend den Vorschriften der jeweiligen zuständigen Behörde weitere Maßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt erforderlich, um die Folgen eines solchen Ladungsaustritts oder Schadens zu minimieren.
7.3.4.2 Beschädigte Versandstücke oder ausgetretener radioaktiver Inhalt oberhalb der unter normalen Bedingungen zulässigen Grenzwerte dürfen unter Aufsicht zu einem geeigneten zeitweiligen Aufenthaltsort verbracht werden. Die Versandstücke dürfen aber nicht weiterbefördert werden, bevor sie repariert oder rekonditioniert und dekontaminiert worden sind.
7.3.4.3 Bei einem Unfall, der sich bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ereignet, sind die von der jeweiligen nationalen und/oder internationalen Organisation eingeführten Notfallmaßnahmen zu beachten, um Personen, Eigentum und Umwelt zu schützen. Entsprechende Richtlinien für derartige Maßnahmen sind in dem Dokument "Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents involving Radioactive Material", Safety Guide No. TS-G-1-2 (ST-3) (ISBN 92-0-111602-0).
7.3.4.4 Auf die neueste Fassung sowohl "Der EmS-Leitfaden: Unfallmaßnahmen für Schiffe die gefährliche Güter befördern" -"Emergency Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods (EmS)" und des "Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ( MFAG)" - "Medical First Aid Guide for Use in Accidents Involving Dangerous Goods (MFAG)" wird besonders hingewiesen.
7.3.4.5 Bei Notfallmaßnahmen ist zu beachten, dass bei einem Unfall durch Reaktion des Inhalts einer Sendung mit der Umgebung andere gefährliche Stoffe entstehen können.
7.3.4.6 Falls während der Liegezeit eines Schiffes im Hafen ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen einen Schaden erleidet oder aus ihm Inhalt austritt, ist die Hafenbehörde zu informieren und von ihr oder von der zuständigen Behörde Beratung einzuholen. * In vielen Ländern sind Verfahren zur Erlangung von Strahlenschutzhilfe bei derartigen Unfällen festgelegt worden.
7.3.5 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
7.3.5.1 Die Verhütung von Bränden in einer Ladung gefährlicher Güter ist durch gute Seemannschaft, insbesondere durch Beachtung der folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu erreichen:
7.3.5.2 Die für die einzelnen Klassen und gegebenenfalls für einzelne Stoffe anzuwendenden Brandschutzmaßnahmen werden in 7.3.2 und 7.3.6 bis 7.3.9 sowie in der Gefahrgutliste empfohlen.
7.3.6 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 1
7.3.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 2
7.3.7.1 Eine wirksame Belüftung ist vorzunehmen, um ausgetretenes Gas aus dem Laderaum zu entfernen. Hierbei ist zu beachten, dass einige Gase schwerer sind als Luft und sich in gefährlichen Konzentrationen im unteren Teil des Schiffes ansammeln können.
7.3.7.2 Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, um das Eindringen von Gas in andere Teile des Schiffes zu verhindern.
7.3.8 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 3
7.3.8.1 Entzündbare Flüssigkeiten entwickeln entzündbare Dämpfe, die insbesondere in geschlossenen Räumen mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Derartige Dämpfe können, wenn sie gezündet werden, einen Flammenrückschlag zu der Stelle erzeugen, an der die Güter gestaut sind. Eine angemessene Belüftung ist daher sicherzustellen, um die Ansammlung derartiger Dämpfe zu verhindern.
7.3.9 Besondere Brandschutzmaßnahmen für Klasse 7
7.3.9.1 Der radioaktive Inhalt von freigestellten Versandstücken, Industrieverpackungen und Typ a Versandstücken Ist so begrenzt, dass bei einem Unfall und einer Beschädigung des Versandstücks eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass freigewordene Stoffe oder die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung nicht zu einer Gefahr durch radioaktive Strahlung führen, die Brandbekämpfungs- oder Rettungsmaßnahmen behindern würde.
7.3.9.2 Typ B(U) Versandstücke, Typ B(M) Versandstücke und Typ C Versandstücke sind aufgrund ihrer Bauart stark genug, so dass es auch bei schweren Bränden zu keinem wesentlichen Verlust des Inhalts oder zu einer gefährlichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung kommt.
Kapitel 7.4 Beförderung von Beförderungseinheiten mit Schiffen
7.4.1 Anwendung
7.4.1.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Beförderung, das Laden und das Entladen von gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten auf Schiffen.
7.4.2 Allgemeine Bestimmungen für Beförderungseinheiten
7.4.2.1 Beförderungseinheiten, die zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen von ausreichender Stärke und Festigkeit sein, um den Belastungen, die während ihrer Verwendung auftreten können, standzuhalten. Eine ausreichende Instandhaltung muss gegeben sein
7.4.2.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf solche Beförderungseinheiten Anwendung, die "Container" im Sinne dieses Übereinkommens sind.
7.4.2.3 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der Zulassungsbehörde festzulegen. Grundlage ist MSC/Circ. 860 "Guidelines for the Approval of Offshore Containers handled in Open Seas". Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit der deutlichen Aufschrift "OFFSHORE-CONTAINER" zu versehen.
7.4.2.4 Laden und Entladen von Beförderungseinheiten auf Schiffen
7.4.2.4.1 Vor dar Verladung müssen Beförderungseinheiten, die für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, auf äußere Anzeichen von Beschädigungen oder Leckagen überprüft werden. Jede Beförderungseinheit mit Beschädigungen oder Leckagen darf nur zur Verschiffung angenommen werden, wenn die erforderlichen Reparaturen ausgeführt oder die beschädigten Versandstücke herausgenommen worden sind.
7.4.2.5 Lüftung ** und Schweißwasserbildung
7.4.2.5.1 Sofern in diesem Code nichts anderes vorgeschrieben ist, beziehen sich die Bestimmungen über Lüftung an verschiedenen Stellen dieses Codes auf den Raum eines Schiffes, in dem Beförderungseinheiten gestaut sind; dies ist nicht so zu verstehen, dass eine Lüftung in die Beförderungseinheit hinein erforderlich wäre.
7.4.2.5.2 Wenn aus irgend einem Grund die Türen einer Beförderungseinheit geöffnet werden .müssen, sind die Art des Inhalts sowie die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass durch Leckage eine gefährliche Konzentration giftiger oder Gase/Dämpfe entstanden sein könnte oder die Luft mit Sauerstoff angereichert oder der Sauerstoff vermindert wurde. Besteht diese Möglichkeit, ist die Beförderungseinheit mit Vorsicht zu betreten.
7.4.2.5.3 Wenn Stoffe der Klasse 4.3 in Beförderungseinheiten verladen werden, muss beachtet werden, dass an den Innenfächen des Frachtcontainers starke Schweißwasserbildung auftreten kann. Der Grad dieser Schweißwasserbildung ist abhängig von dem Feuchtigkeitsgehalt innerhalb der geschlossenen Beförderungseinheit sowie den auftretenden Temperaturunterschieden. Diese Gefahr wird verringert, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des Verpackungs- und Befestigungsmaterials gering gehalten wird.
7.4.2.6 Wärmeschutz
7.4.2.6.1 Müssen Güter so kühl wie möglich gestaut werden, gilt diese Vorschrift für die Beförderungseinheit als Ganzes.
Bemerkung: Die Oberfläche eines Containers kann sich bei direkter Sonneneinstrahlung und sehr geringer Luftbewegung schnell erwärmen, und eine Erwärmung des Ladungsgutes ist dann ebenfalls möglich.
7.4.3 Begaste Einheiten
7.4.3.1 Beförderungseinheiten unter Begasung (begaste Einheiten) sind mit Schiffen nach den Vorschriften dieses Codes für den richtigen technischen Namen BEGASTE EINHEIT und die UN-Nummer UN 3359 in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 zu befördern. Die besonderen Beförderungsbedingungen für UN 3359 sind in Sondervorschrift 910 in Kapitel 3.3 festgelegt.
7.4.3.2 Eine begaste Einheit darf erst auf das Schiff geladen werden, wenn eine ausreichender Zeitraum zur Erzielung einer nahezu gleichmäßigen Gaskonzentration in der gesamten Ladung in dieser Einheit vergangen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Arten und Mengen der Begasungsmittel und der unterschiedlichen Güterarten und Temperaturen ist der Zeitraum zwischen der Anwendung des Begasungsmittels und der Ladung der Beförderungseinheit auf das Schiff von der zuständigen Behörde festzulegen. Vierundzwanzig Stunden sind in der Regel hierfür ausreichend. Sofern die Türen der begasten Einheit nicht geöffnet wurden, so dass das (oder die) Begasungsmittel und die Rückstände vollständig entweichen können oder die Einheit nicht mechanisch belüftet wurde, muss die Sendung den Vorschriften diese Codes für UN 3359 entsprechen. Belüftete Container sind mit dem Belüftungsdatum auf dem (den) Begasungswarnzeichen zu kennzeichnen. Nach dem Entladen der begasten Güter oder Stoffe ist das (sind die) Begasungswarnzeichen zu entfernen.
7.4.3.3 Bevor eine begaste Einheit geladen wird, ist der Kapitän zu unterrichten.
7.4.4 Stauung von Beförderungseinheiten in Laderäumen, die keine Ro-Ro-Laderäume sind
7.4.4.1 Für die Stauung von Beförderungseinheiten auf Schiffen in Laderäumen, die keine Ro-Ro-Laderäume sind, gelten die folgenden Vorschriften:
7.4.4.2 Zusätzliche Bestimmungen für offene Containerladeräume
7.4.4.2.1 Gefährliche Güter dürfen in oder senkrecht über offenen Containerladeräumen nur befördert werden, wenn:
7.4.5 Stauung von Beförderungseinheiten in Ro-Ro-Laderäumen
7.4.5.1 Lade- und Löscharbeiten müssen auf allen Fahrzeugdecks entweder unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe aus Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern oder von verantwortlichen Personen, die vom Kapitän dazu beauftragt wurden, durchgeführt werden.
7.4.5.2 Fahrgästen und anderen unbefugten Personen ist das Betreten der Fahrzeugdecks, auf denen gefährliche Güter gestaut sind, nicht erlaubt. Alle Türen, die direkt zu diesen Decks führen, müssen während der Seereise sicher verschlossen sein, und es sind Hinweise oder Schilder mit dem Verbot, diese Decks zu betreten deutlich sichtbar anzubringen.
7.4.5.3 Während der Reise ist Fahrgästen und anderen unbefugten Personen der Zutritt zu diesen Decks nur in Begleitung eines dazu befugten Besatzungsmitglieds erlaubt.
7.4.5.4 Auf Fahrzeugdecks, auf denen die vorgenannten Vorschriften nicht eingehalten werden können, ist die Beförderung gefährlicher Güter nicht erlaubt.
7.4.5.5 Schotten und Türen in Öffnungen zwischen den Ro-Ro-Laderäumen und Maschinen- und Wohnräumen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Dämpfe und flüssige Stoffe nicht in diese Räume eindringen können. Die Öffnungen müssen normalerweise so lange sicher geschlossen sein, wie sich gefährliche Ladung an Bord befindet. Der Zutritt ist nur befugten Personen oder in Notfällen erlaubt.
7.4.5.6 Ro-Ro-Schiffe dürfen in den Fahrzeugdecks, den Laderäumen und auf den Wetterdecks gefährliche Güter in Beförderungseinheiten und auf konventionelle Weise gestaut befördern. Die Bestimmungen für eine derartige Stauung muss den entsprechenden an anderer Stelle in diesem Code festgelegten Bestimmungen entsprechen.
7.4.5.7 Gefährliche Güter, die nur an Deck gestaut werden dürfen, dürfen in geschlossenen Fahrzeugdecks nicht befördert werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch in offenen Fahrzeugdecks befördert werden.
7.4.5.8 Entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C c.c. oder weniger dürfen nicht In geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen oder in Räumen der besonderen Kategorie gestaut werden, es sei denn
Andernfalls darf die Stauung nur an Deck erfolgen.
7.4.5.9 Die gemäß SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung anwendbaren Lüftungsvorschriften bleiben durch die Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt.
Wenn nach den Staubedingungen in 7.1.1 dieses Code in geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen, die keine Sonderräume sind, eine ununterbrochene Lüftung nicht möglich ist, müssen die Lüfter täglich für eine begrenzte Zeit betrieben werden, soweit es das Wetter erlaubt. Auf jeden Fall müssen die Lüfter vor dem Entladen eine ausreichende Zeit lang betrieben werden. Die Ro-Ro-Laderäume müssen nach Ablauf dieser Zeit gasfrei sein. Erfolgt die Belüftung nicht ununterbrochen, müssen elektrische Einrichtungen, die nicht dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen, spannungslos sein.
7.4.5.10 Bestimmte gefährliche Güter müssen "in einem mechanisch belüfteten Raum" gestaut werden. Wenn solche Güter in einem geschlossenen Ro-Ro-Laderaum oder einem Sonderraum befördert werden, muss dieser Raum mechanisch belüftet werden.
7.4.5.11 Beförderungseinheiten, die entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C c.c. oder weniger enthalten und an Deck befördert werden, müssen "entfernt von" (gemäß Definition in 7.2.2.2.1.1) möglichen Zündquellen gestaut sein.
7.4.5.12 Mechanisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Einheit angebracht sind, dürfen nicht während der Reise in Betrieb sein, wenn die Einheit in einem geschlossenen Ro-Ro-Laderaum oder in einem Sonderraum gestaut ist.
7.4.5.13 Elektrisch angetriebene Kühl- oder Heizsysteme, die an einer Beförderungseinheit angebracht sind, die in einem Ro-Ro-Laderaum oder in einem Sonderraum gestaut ist, dürfen nicht in Betrieb genommen werden, wenn entzündbare Gase oder entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23°C c.c. oder weniger in der Einheit oder in dem selben Laderaum vorhanden sein können, es sei denn:
7.4.5.14 Die Stauung von ortsbeweglichen Tanks, Straßentankwagen oder Eisenbahnkesselwagen mit gefährlichen Gütern hat gemäß den Vorschriften der Gefahrgutliste und des Kapitels 7.1 zu erfolgen.
7.4.5.15 Der Kapitän eines Schiffes, welches gefährliche Güter In Fahrzeugdecks befördert, muss sicherstellen, dass während des Umschlags und während der Reise regelmäßig von einem befugten Besatzungsmitglied oder einer verantwortlichen Person Kontrollen in diesen Decks durchgeführt werden, um das Entstehen einer Gefahr so früh wie möglich zu erkennen.
7.4.6 Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 in Beförderungseinheiten
7.4.6.1 Beförderungseinheiten, in die gefährlicher Güter der Klasse 1 gestaut sind, unterliegen gegebenenfalls besonderen Bautechnischen Anforderungen. Die besonderen Anforderungen sind unter der Rubrik "Stauung" der Gefahrgutliste aufgeführt.
7.4.6.2 Auf Schiffen, die keine besonders konstruierte Containerschiffe sind, dürfen Beförderungseinheiten nur in der untersten Lage gestaut werden.
7.4.6.3 Das Laden und Entladen von Beförderungseinheiten mit Gütern der Klasse 1 erfordert besondere Sorgfalt. Die Vorsichtsmaßnahmen, die in den IMO Recommendations an the Safe Transport of Dangerous Goods and related Activities in Port Areas aufgeführt sind, sollte beachtet werden.
7.4.6.4 Bautechnische Eignung von Frachtcontainern und Fahrzeugen, die mit Gütern der Klasse 1 beladen sind
7.4 6.4.1 Frachtcontainer die für Stoffe verwendet werden, für die Magazinstauung "Typ A" vorgeschrieben ist, müssen mit einem Boden aus dichtgefügten Brettern und einer nichtmetallenen Auskleidung versehen sein.
7.4 6.4.2 Frachtcontainer und Fahrzeuge dürfen nur dann zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 , ausgenommen Unterklasse 1.4, eingesetzt werden, wenn der Container oder das Fahrzeug in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, was durch ein gültiges CSC-Zulassungsschild (Internationales Übereinkommen über sichere Container) (nur auf Container anwendbar) bescheinigt und durch eine im folgenden beschriebene genaue Besichtigung festgestellt wird:
* Es wird verwiesen auf Kapitel 7.9 und auf das IAEO-Verzeichnis der nationalen zuständigen Behörden für Zulassungen und Genehmigungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Dieses Verzeichnis wird jedes Jahr aktualisiert.
**Bezüglich Beförderungseinheiten unter Begasung siehe 3.5 der IMO Veröffentlichung "Recommendations an the Safe Use of Pesticides in Ships".
*** Bezüglich Beförderungseinheiten unter Begasung siehe 3.5 der IMO Veröffentlichung "Recommendations an the Safe Use of Pesticides in Ships." Siehe auch den Gefahrguteintrag für BEFÖRDERUNGSEINHEIT UNTER BEGASUNG / CARGO TRANSPORT UNIT UNTER FUMIGATION.
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