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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VAwS - Anlagenverordnung
- Bayern -
Vom 3. August 1996
(GVBl. 1996 S. 348; 2000 S. 793 s. § 2; 07.08.2003 S. 497 Nr. 107aufgehoben)
Archiv 2006
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG. Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist sind nur die § § 3, 4, 7, 10 Abs. 1, 3 und 4, § § 24 und 29 Abs. 2 anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen00a
(1) Im Sinn dieser Verordnung sind
(2) Für die Zuordnung einzelner Anlagenteile zu den verschiedenen Anlagenarten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt:
§ 3 Grundsatzanforderungen
Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht anderes bestimmt ist:
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen
(1) Allgemeine Anforderungen an den Aufbau, die Aufstellung und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus den weiteren Anhängen.
(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen für Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, durch öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen
(3) Soweit in den Anhängen nach Absatz 1 und in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 auf allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 BayWG durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
§ 6 Gefährdungspotential Gefährdungsstufen00a
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential wird bestimmt vom Volumen oder der Masse und der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK) der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen deren Volumen, bei gasförmigen oder festen Stoffen deren Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
WGK | 1 | 2 | 3 | |
Volumen in m3 bzw. Masse in t |
||||
bis 0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A | |
mehr als 0,1 bis 1,0 | Stufe A | Stufe A | Stufe B | |
mehr als 1 bis 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C | |
mehr als 10 bis 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D | |
mehr als 100 bis 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D | |
über 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann an Anlagen nach § 1 Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls der Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung oder in den Anhängen zu dieser Verordnung an Anlagen nach § 1 Ausnahmen zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht
(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.
(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stillegt, ausbaut oder beseitigt, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers entstanden ist.
(3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen bei Anlagen durchführt.
§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt
(1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf.
(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter " Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten00a
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die Kreisverwaltungsbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2). In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nicht aufgestellt, errichtet oder betrieben werden.
(3) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur verwendet werden
(4) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn
daß bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
(5). Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61 BayWG bleiben unberührt.
§ 11 Anlagenkataster
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D haben die Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.
(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen.
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) Die Betreiber haben das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.
(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkataster kann die Kreisverwaltungsbehörde verlangen, daß die Betreiber Sachverständige im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiber nicht dazu in der Lage sind, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragen.
(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 12 Rohrleitungen00a
(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung insbesondere. aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen, mit denen gasförmige Stoffe befördert werden und für unterirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in dichten Kontrollschächten anzuordnen, die durch regelmäßige Sichtkontrollen oder durch Leckageerkennungssysteme überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus jeweils einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe00a (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sind einfach oder herkömmlich. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie nach der Gefährdungsstufe a eingestuft und die Anforderungen der § 3 Nr. 5, § § 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten sind.
(2) Andere oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn
(3) Andere unterirdische Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn
(4) Anlagen an Tankstellen sind einfach oder herkömmlich, wenn
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.
Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 15 Verfahren
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage und Anlagenteile, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile erteilt.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Sachverständigengutachten beizufügen, es sei denn die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Prüfungsanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Wasserwirtschaft.
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 und die Anforderungen an Anlagen nach § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe-, berg-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.
§ 18 Vorzeitiger Einbau
Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, § 9a WHG ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten00a
Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.
Abschnitt III
Betrieb der Anlagen
§ 20 Befüllen und Entleeren00a
(zu § 19k WHG)
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und entleert werden. Dies gilt nicht für das Befüllen
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. § 21 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn
(2) Auf Grund einer Bewertung, der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder der selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
Vierter Teil
Überwachung
§ 22 Sachverständige00a
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von rechtsfähigen Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden vom Landesamt für Wasserwirtschaft anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Sachverständigenorganisationen unterliegen der Aufsicht durch das Landesamt für Wasserwirtschaft.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Aberkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Rechtsfähige Organisationen können als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie
aa) die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
bb) nicht in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind und sich nicht aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit nicht geeignet sind, oder
cc) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind;
aa) im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und
bb) hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen ihrer Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht;
aa) die Diplomprüfung in einem Studiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften an einer inländischen (technischen) Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder an einer inländischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und ausreichende Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen; mit Zustimmung des Landesamts für Wasserwirtschaft kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zu bestellende Person für die Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweislich über eine sonstige Ausbildung und über ausreichende sonstige Kenntnisse verfügt, und
bb) mindestens eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen,
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung. Die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Doppelbuchst. aa können auch nach der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21 Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 L Nr. 19 Seite 16), nachgewiesen werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Bestellung.
(4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch nicht rechtsfähige Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die anerkannte Sachverständigenorganisation ist verpflichtet, die bestellten Sachverständigen durch schriftlichen Bescheid anzuhalten, ihre Prüfaufgaben unparteiisch und gewissenhaft gemäß den wasserrechtlichen und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfüllen. Die Sachverständigenorganisationen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, haben mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Wasserwirtschaft zur Prüftätigkeit nach § 23 angebotenen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Sofern das Landesamt für Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen einmal jährlich eine besondere Informationsveranstaltung für die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen anbietet, haben die Sachverständigenorganisationen die Teilnahme der Sachverständigen sicherzustellen.Die Sachverständigenorganisation hat dabei desweiteren sicherzustellen, daß die bestellten Sachverständigen ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergibt; die Sachverständigenorganisationen legen dem Landesamt für Wasserwirtschaft jeweils zum 1. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können vom Landesamt für Wasserwirtschaft vorgegeben werden.
(6) Die anerkannte Sachverständigenorganisation hat die Bestellung von Sachverständigen zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
(7) Die Anerkennung erlischt
§ 23 Überprüfung von Anlagen00a
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 1. und 2. Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht einmalig durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung, beginnt mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme, die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen beginnen jeweils mit dem Eintritt der Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass in Überschwemmungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften von Sachverständigen zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und der § § 22 und 23 entspricht. Im Betriebsprüfungsbericht gemäß Anhang II F der Verordnung 1836/93/EWG sind Umfang und Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden. Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. Zum Nachweis, dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen.
(4) Die Betreiber haben den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und die von den Herstellern ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung und Bescheinigungen über die Beseitigung dort festgestellter Anlagenmängel vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Kreisverwaltungsbehörde und den Betreibern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz 2 angeordnet.
(5) Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Sachverständigen. Werden gefährliche Mängel durch die Sachverständigen festgestellt, ist die Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich nach Maßgabe der Sachverständigen zu entleeren. Die Sachverständigen haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde spätestens am Tag nach Durchführung der Prüfung über die Pflicht der Betreiber, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und gegebenenfalls zu entleeren, zu unterrichten. Die Anlage kann erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben.
(6) Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen durch Sachverständige werden durch Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 2 festgelegt.
§ 24 Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht
Anzeigepflichtige Anlagen nach Art. 37 Abs. 1 BayWG sind von der Kreisverwaltungsbehörde in einer Anlagenkartei zu führen. Außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten entfällt die Anzeigepflicht für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe a und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist.
Fuenfter Teil
Fachbetriebe
§ 25 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht00a
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden ,müssen, sind:
§ 26 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Sachverständigenorganisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 27 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber den Betreibern einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Sechster Teil
Bußgeldvorschrift
§ 28 Ordnungswidrigkeiten00a
Nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayWG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29 Bestehende Anlagen00a
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § § 9 und 11 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen unbeschadet der Regelung in den Anhängen zu § 4 erst auf Grund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung vom 13. Februar 1984 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-4-U) als einfach oder herkömmlich gelten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung..
(4) (aufgehoben) (7.8.2003 S. 497 Nr. 107)
(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für Anlagen, die im Zeitpunkt des In-KraftTretens der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. Bedürfen die Anlagen erstmalig einer Prüfung, sind sie spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 4.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben (Anlagen- und Fachbetriebsverordnung - VAwSF) vom 13. Februar 1984 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-4-U) mit Ausnahme des § 11 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1997; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung. Erteilte Anerkennungen nach § 11 VAwSF gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.
Allgemeine Anforderungen an Anlagen | Anhang 100a |
Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen für bestimmte Anlagen weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Standsicherheit, Dichtheit
1.1.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen diese sicher einschließen. Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. Sie müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.
1.1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung oder der weitergehenden Anforderungen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
1.1.3 Anlagen und Anlagenteile müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.
1.2 Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
l.2.1 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
1.2.2 Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 66011 nachzuweisen.
1.2.3 Ist nach Nr. 12.2 ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
1.2.3.1 Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder
1.2.3.2 anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchungen), oder
1.2.3.3 anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Ressistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.
1.2.4 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.
1.2.5 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Beschichtungen und Auskleidungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.2.5.1 Sie müssen mit der Wandung fest verbunden sein,
1.2.5.2 ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein,
1.2.5.3 sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren; Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können; durchgehende Risse, Poren oder sonstige Fehlstellen sind unzulässig,
1.2.5.4 sie müssen gegen den jeweiligen wassergefährdenden Stoff beständig sein, insbesondere sich nicht ablösen oder auflösen, nicht erweichen, verspröden oder klebrig werden, keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen,
1.2.5.5 sie müssen den beim Betrieb und bei sachgemäßer Behandlung auftretenden Belastungen standhalten, insbesondere nicht abplatzen oder sich vom Untergrund ablösen,
1.2.5.6 Beschichtungen müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
12.5.6.1 Sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken können,
12.5.6.2 sie müssen nach Ablauf der Mindesthärtezeit unter den Mindesthärtebedingungen soweit ausgehärtet sein, daß sie mit dem wassergefährdenden Stoff beansprucht werden können,
12.5.6.3 sie müssen bei mehrschichtig aufgebauten Systemen so beschaffen sein, daß die einzelnen Schichten ausreichend miteinander durch eine Zwischenschichthaftung verbunden sind.
1.2.6 Die Anforderungen nach Nr. 1.2.5 gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind.
2 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile
2 .1 Behälter und Rohrleitungen
2.1.1 Behälter ohne Einstiegsöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.
2.1.2 Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z.B. beim Laden und Löschen von Schiffen, vgl. Nr. 3.1
2.1.3 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
2.1.4 An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
2.1.4.1 Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.
Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
2.1.4.2 Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, als Leckanzeigemedium und Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. ,Bei oberirdischer Anordnung sind auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 als Leckanzeigemedium zulässig.
2.1.4.3 Der Überwachungsraum muß mindestens mit zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
2.1.4.4 Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
2.1.4.5 Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
2.1.4.6 Die Dichtheit der Außen- und Innenwand bzw. Leckschutzauskleidung muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens 6 Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechenden kurzen Zeitraum gewährleistet sind.
2.1.5 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind in Auffangvorrichtungen anzuordnen. Ist für Lageranlagen keine Auffangvorrichtung erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang 2 erforderlichen Fläche zu führen.
2.2 Einsehbarkeit, Abstände
2.2.1 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangvorrichtungen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
2.2.2 Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Nr. 2.2.4 als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
2.2.2.1 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand der Auffangvorrichtung muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m sowie bei der Lagerung von Heizöl EL wenigstens 40 cm betragen, sonst im. Aus Gründen der Instandhaltung und Instandsetzung können größere Abstände als zuvor festgelegt, erforderlich sein. Kleinere Abstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nur zulässig, wenn die Auffangvorrichtung im nicht einsehbaren Bereich von einem Leckageerkennungssystem auf eventuell ausgelaufene Stoffe überwacht wird oder zur einsehbaren Seite hin ein ausreichendes Gefälle aufweist, so daß eventuell ausgelaufene Stoffe sofort erkannt werden können.
2.2.2.2 Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10 000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Litern bei Behältersystemen, die in geschlossenen Räumen aufgestellt sind, z.B. Batteriebehälter, genügt ein Abstand zu den Wänden der Auffangvorrichtung von 40 cm für zwei aneinander angrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.
2.2.2.3 Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn die Auffangvorrichtung ausreichend durch Augenschein kontrollierbar ist
2.2.2.4 Bei Kunststoffbehältern, die in Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
2.2.3 Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle der Auffangvorrichtung ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der der DIN 66232 oder wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder wenigstens einem Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckageerkennungssystem vorgesehen werden.
2.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre
2.3.1 Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Die Anforderungen sind auch erfüllt,; wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. Nr. 3.2.2 bleibt unberührt.
2.3.2 Die Anforderungen nach Nr. 2.3.1 gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nr. 2.3.3 höchstens zu zwei Dritteln durchdringen.
In diesem Falle ist die dichtende Fläche unverzüglich wiederherzustellen.
2.3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als 3 Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
2.3.4 Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.
2.4 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
2.4.1 Leckageerkennungssysteme müssen die in ihrem Einsatzbereich möglicherweise auslaufenden wassergefährdenden Stoffe erkennen können und spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen.
2.4.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, daß das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
2.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
2.4.4 Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten.
2.5 Kühl- und Heizeinrichtungen
Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder daß Leckagen schnell erkannt werden und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann.
2.6 Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen)
2.6.1 Größe und Anordnung
2.6.1.1 Der Rauminhalt einer Auffangvorrichtung muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einer Auffangvorrichtung müssen 10 % des Gesamtvolumens aller in der Auffangvorrichtung aufgestellten Behälter, aber wenigstens der Rauminhalt des größten Behälters zurückgehalten werden.
2.6.1.2 Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den. zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden. Stoffe sicher zugeleitet werden können.
2.6.1.3 Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden.
2.6.1.4 Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so beschaffen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind.
2.6.1.5 Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen.
2.6.2 Dichtheit
2.6.2.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend.
2.6.2.2 Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
2.6.2.3 Wird in Auffangvorrichtungen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.
2.6.2.4 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
2.6.3 Abdichtungsmittel
2.6.3.1 Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer 1.2.6 gilt entsprechend.
2.6.3.2 Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, daß Schäden an der Abdichtung von vorneherein nicht entstehen können.
2.6.3.3 Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 41023 entsprechen.
2.6.3.4 Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.6.3.4.1 sie müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften,
2.6.3.4.2 sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken,
2.6.3.4.3 sie müssen bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein,
2.6.3.5 Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen
2.6.3.5.1 unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und
2.6.3.5.2 in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse ausgeschlossen ist.
2.6.4 Auffangwannen aus Stahl
Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt von bis zu 1000 Litern,
müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß zusätzlich die nach § 4 Abs. 2 oder nach § 5 der Verordnung eingeführten technischen Regeln eingehalten werden.
2.6.5 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser in Auffangvorrichtungen ist fallweise zu entfernen. Bei Auffangvorrichtungen ohne ausreichende Überdachung ist die zur Herstellung eines Auffangraumes erforderliche Aufkantung um wenigstens 5 cm zu erhöhen. Abläufe in Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn sie an einer geeigneten Abwasseranlage angeschlossen und absperrbar ausgestaltet sind.
2.7 Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter
Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen geeignet, wenn sie in einer Auffangvorrichtung, die den Anforderungen der Nr. 2.6 entspricht, aufgestellt sind. Sie dürfen ohne Auffangvorrichtung als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen nur verwendet werden, wenn für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter nachgewiesen wird.
3. Anforderungen an bestimmte Anlagen
3.1 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagsanlagen in Häfen und beim Laden und Löschen von Schiffen
3.1.1 Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte.
3.1.2 Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Hebewirkung auslaufen kann.
3.1.3 Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, daß Verluste in ihrem Bereich auf das unumgänglich notwendige. und nicht mehr mit einem verhältnismäßigem Aufwand minimierbare Maß reduziert werden.
3.1.4 Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nrn. 1 und 2.
3.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen wassergefährdenden Stoffen
3.2.1 Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Dem kann durch einen ausreichenden Abstand der Anlage zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden.
3.2.2 Darüber hinaus müssen die Anlagen so beschaffen sein, dass zu den wassergefährdenden Stoffen keine Flüssigkeiten zutreten können.
3.2.3 Anlagen der Gefährdungsstufen C und D müssen zudem eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die Stoffe müssen
3.3 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften
Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluß der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden
_________________
1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste), Ausgabe 10/91
2) DIN 6623 Teil 1: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89; Teil 2: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl doppelwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89
3) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/81; Teile 2,3, 5, 6 Ausgabe 9/77; Teil 4 Ausgabe 3/94; Teil 7 Ausgabe 3/87; Teil 8 Ausgabe 5/86; Teile 9,13,14, 15, 16 Ausgabe 5/90; Teil 11 Ausgabe 12/85; Teil 12 Ausgabe 1/91; Teil 17 Ausgabe 12/90; Teil 18 Ausgabe 3/91
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen | Anhang 200a |
Vorbemerkung
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung und Anhang 1 vor, sie sind jedoch nachrangig gegen Anforderungen in den weiteren Anhängen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen.
1. Bezeichnungen
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = | keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1= | stoffundurchlässige Fläche. |
F2= | wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit. |
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | keine Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus. |
R1= | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). |
R2= | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
R3= | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevermögen R1 ersatzweise nach folgendem Ansatz berechnet werden:
R1= VB x T/TL
Dabei ist | |
R1 | Rückhaltevermögen in Kubikmetern |
VB | Behältervolumen in Kubikmetern |
T | Zeit in Stunden bis zum Wirksamwerden vorhandener geeigneter Sicherheitseinrichtungen |
TL | Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden, bei Behältern mit einem Rauminhalt von weniger als 480 Kubikmetern ist TL = VB/20 anzusetzen. |
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus. Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich. |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. |
I2 = | Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen
In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist. Bei Faß- oder Gebindelager ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde läger (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer /Gebinde anzurechnen.
1.5 Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen in m3 |
Wassergefährungsklasse | |||||
1 | 2 | 3 | ||||
< 0,1 | F0+R0+I0 | A | F0+R0+I0 | A | F0+R0+I0 | A |
> 0,1< 1 | F0+R0+I0 | A | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
B |
> 1< 10 | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1*/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
B | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0/ |
C |
> 10< 100 | F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
A | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1**/ F0+R3+I0/ |
C | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D |
> 100 | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0/ |
B/C | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D | F2+R2+I1+I2/ F1+R3+I1+I2 |
D |
*) Bei GFK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.
**) An Heizölverbraucheranlagen werden keine über die betrieblichen Anforderungen hinausgehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt. |
Erläuterungen |
+: zusätzlich /: wahlweise |
2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Faß- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Rückhaltevermögens R1und R2ist wie folgt zu staffeln :
Gesamtrauminhalt Vges in m3 |
Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
bis 100 | 10 % von Vgeswenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
mehr als 100 bis 1000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
über 1000 | 2 % von Vges. wenigstens jedoch 30 m3 |
Kleingebindeläger, bei denen der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 20 l nicht übersteigt, bedürfen keines Rückhaltevermögens, wenn Schäden mit einfachen Mitteln beseitigt werden können und die Stoffe
Abweichend von Nummer 2.1 werden an die Befestigung und Abdichtung der Fläche bei den vorgenannten Kleingebindelägern keine über F1 hinausgehenden Anforderungen gestellt, wenn die Erfüllung der sich aus F1 ergebenden Anforderungen glaubhaft gemacht wird.
2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Behälter/Verpackungen | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F1+R1+I0 | F2+R1+I0 | F2+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
Erläuterungen: +: zusätzlich
2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande
2.4.1 Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, daß die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen:
2.4.1.1 die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln;
2.4.1.2 die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, daß Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß § 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen
2.4.1.3 Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden;
2.4.1.4 wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden.
2.4.2 Beim Abfüll- und Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern.
2.4.3 An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen | Anhang 300a |
Vorbemerkung
Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.
Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen vor.
1. Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
und für andere vergleichbare elektrische Anlagen.
2. Begriffe und Erläuterungen
2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
2.2 Netzbereich
Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.
2.3 Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als
ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie
2.4 Elektrische Anlagen
Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Anhangs ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfaßt.
Elektrische Anlagen sind insbesondere
in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.
Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nichtbegehbare Stationen wie
und in begehbare Stationen wie
2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel
Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
2.5.1 Das Fassungsvermögen bemißt sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn
2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.5.1 nicht vor, bemißt sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.
3. Anforderungen
3.1 Bezeichnungen
3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0: | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1: | stoffundurchlässige Fläche |
F2: | wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit |
3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0: | grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen) |
R1: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z.B. selbsttätig schließende Abscheider. |
3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0: | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
I1: | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2: | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
3.2 Tabellarische Übersicht
Volumen der Anlage in m3 | WGK 1 | WGK 2 |
bis 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
mehr als 0,1 bis l | F0+R0+I2 a) | F0+R0+I2 a) |
F1+R1+I1 b) | F1+R1+I1 b) | |
mehr als 1 bis 10 | F1+R1+I1 | F1+R2+I1 |
mehr als 10 bis 100 | F1+R1+I1 | F1+R2+I1 / F1+R1+I1+I2 |
für Masttransformatoren: | a) Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung (§ 3 Nr. 6) erfolge | |
für andere Freiluftanlagen: | wahlweise a) oder b) | |
für andere Anlagen: | b) |
Volumenüberschreitungen bis 10 % bleiben unberücksichtigt.
3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.
Besondere Anforderungen an Anlagen Tankstellen | Anhang 4 |
(red. Anm.: vgl. TRbF 40)
Vorbemerkung:
Anforderungen an Anlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.
Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).
1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Abfüllanlage:
Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).
2.2 Wirkbereich:
der vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter; bei der Befüllung der Lagerbehälter die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m.
2.3 Abfüllplatz:
der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.
2.4 Eigenverbrauchstankstelle:
eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird.
3. Anforderungen an die Errichtung
Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 oder 212 entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.
4. Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage
4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung
4.1.1 Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten
4.1.2 Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.
4.1.3 Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein
4.1.4 Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 herzustellen.
4.1.5 Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:
4.1.5.1 Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton statisch bemessen wasserundurchlässig und mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach DIN 1045 2 (Mindestbetongüte B 35); Mindestbauteildicke 20 cm; geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rißbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.
4.1.5.2 Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, Bauklasse III bzw. IV; in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung.
Das Abdichtungssystem kann mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis versiegelt werden.
4.1.5.3 Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.
4.1.5.4 Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge< 75 cm, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.
4.1.6 Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinne der Nm. 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z.B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe" 3) oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen 4) entsprechen.
4.1.7 Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinn der Nrn. 4.15.1-4.1.5.4 ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen" 5) (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781/01 künftig BRL 2825 6) erfolgt.
4.1.8 Für andere Abdichtungssysteme als die in Nr. 4.1.5 genannten ist die Eignung gesondert nach § 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anforderungen nach Nr. 8 an bestehende Anlagen.
4.2 Zapfsäulenschächte
4.2.1 Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.
4.2.2 Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saugleitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropfblech bzw. Bodenwanne.
4.2.3 Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
4.3 Domschächte
4.3.1 Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 7) oder 6627 8) entsprechen.
Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind.
4.3.2 Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.
4.3.3 Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.
4.3.4 Die Anforderungen nach Nr. 4.3.1 und 4.3.2 Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über einen Fernbefüllschacht erfolgt und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzlichem Werkzeug geöffnet werden können.
4.4 Fernbefüllschränke/-schächte
4.4.1 Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.
4.4.2 Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.
4.4.3 Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.
5. Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe
5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge
Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min).
5.2 Befüllung der Lagerbehälter
5.2.1 Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.
5.2.2 Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.
5.3 Rückhaltevolumen
5.3.1 Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.
5.3.2 Abscheider nach Nr. 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein.
6. Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser
6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muß ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil l - 3 9) mit selbsttätigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.
6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.
7. Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung
7.1 Tropfmengen, die sich auf Grund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und/oder Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten.
7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen.
8. Anforderungen an bestehende Tankstellen
8.1 Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs zur VAwS bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen von erlaubnispflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV), gemäß den vorstehenden Anforderungen dieses Anhangs nachzurüsten.
8.2 Abweichend von Nr. 4.1.5 können folgende Abdichtungssysteme für die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze vorgesehen werden:
8.2.1 Deckschicht aus Gußasphalt gemäß ZTV bitStB 1 auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlraumgehalt kleiner als 3 Vol, %, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung gemäß Nr. 4.1.7.
8.2.2 Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise; Mindestdicke 5 mm homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.
8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach Nrn. 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 der Verordnung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einer Ausfertigung zu übergeben.
8.3 Tankstellen, die der Nachprüfungspflicht gemäß 21. BImSchV unterliegen, sind bis spätestens 31 12.1997 nachzurüsten. Andere Tankstellen müssen bis spätestens zum 31.12.1998 nachgerüstet sein.
9. Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen
Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 40000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 10000 l gelten an Stelle der Anforderungen nach Ziffern 4.1, 5 bis 8 folgende Anforderungen:
9.1 Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN 1045 2 zu versehen. Zur Ableitung von Niederschlagswasser bei nicht überdachten Abfüllplätzen muß ein Flüssigkeitsabscheider nach 1999 Teil 1-3 9 mit selbständigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Satz 2 gilt nicht für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 4000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 2000l; bei diesen ist die Decke des Abfüllplatzes eben auszuführen.
9.2 Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um auslaufende Kraftstoffe sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.
9.3 Ausgelaufener Kraftstoff ist sofort mit Bindemitteln aufzunehmen.
____________
1) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln
2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe Juli 1988
3) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk
4) vgl. "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Febr. 1994, Herausgeber. Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Bonn
5) Herausgeber für den Industrieverband Dichtstoffe e.V.: HS Public Relations GmbH, Lindemannstr. 92, 40237 Düsseldorf
6) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk
7) DIN 6626 Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89
8) DIN 6627 Domschachtkragen für gemauerte Domschächte zur Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89
9) DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 Ausgabe 8/76, Teil 2 Ausgabe 3/89, Teil 3 Ausgabe 9/78
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) | Anhang 500a |
Vorbemerkung
Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 und den Anforderungen nach § 4 der Verordnung vor.
1. Begriffe und Erläuterungen
1.1 Stoffe
1.1.1 Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann.
1.1.2 Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden.
1.1.3 Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten.
1.1.4 Silagesickersäfte
1.1.4.1 Gärsaft ist die bei der Gärfutterbereitung durch Zellaufschluß oder Preßdruck entstehende Flüssigkeit. Die anfallende Gärsaftmenge (je m3 Silage) wird im wesentlichen von Siliergut (Gras, Mais usw.), von der Silageart (Naßsilage, Anwelksilage usw.) bzw. vom Trockenmassegehalt beeinflußt. Gärsaft weist einen hohen Anteil an organischen Stoffen auf.
Auf Grund der organischen Säuren im Gärsaft liegt der pH-Wert überwiegend zwischen 4 und 5.
1.1.4.2 Belastete Sickerwässer können anfallen wenn z.B. infolge ungenügender Abdeckung Niederschlagswasser in den Silostock eindringt und als Silagesickerwasser austritt. Belastetes Niederschlagswasser fällt an wenn der Boden von Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten nicht besenrein gehalten wird (Silagereste).
1.2 Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist
1.2.1 Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt. Der Anschluß zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand muß ständig einsehbar sein.
1.2.2 Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke.
1.2.3 Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.
1.2.4 Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle.
1.2.5 Dungstätten sind ortsfeste Anlagen für die Lagerung von Festmist.
1.3 Behälter zum Auffangen und Lagern von Silagesickersäften
Auffangbehälter für Gärsaft sind in der Regel massive geschlossene ins Erdreich gebaute Behälter für die Aufnahme des anfallenden Gärsaftes und belasteter Sickerwässer.
1.4 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
Sammeleinrichtungen sind alle baulichtechnischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Pumpstationen, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation.
1.5 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle
Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren, Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber).
2. Anforderungen an den Standort
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Der Abstand von Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften von oberirdischen Gewässern muß mind. 20 m betragen.
Hier von kann abgewichen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen und betrieblichen Situation, z.B. in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtheit Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können.
2.1.2 Der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, muß mind. 50 m betragen. Die Anlage ist grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.
2.2 Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten
2.2.1 Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete sind - Wasserschutzgebiete und - sonstige Bereiche
von denen eine nachteilige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann oder
2.2.2 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist verboten, § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.
2.2.3 In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nur mit Behältern mit Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2.1 und 4.2.2 zulässig. Befestigte Anlagen zum Lagern von Festmist (Dungstätten) sind nur zulässig mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckageerkennung zuläßt.
2.2.4 In Gebieten, von denen eine nachhaltige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann, in Wasservorranggebieten und in Karstgebieten sind Tiefbehälter für das Lagern von Gülle und Jauche nur dann zulässig, wenn Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2.3 eingebaut werden.
2.2.5 In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme gemäß Art. 61 Abs. 2 BayWG genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2 stets Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 der Verordnung gegen Aufschwimmen, Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter und Austreten von Lagerflüssigkeit zu ergreifen. Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.
3. Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen
3.1 Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einschließlich deren Sammel-, Um- und Abfülleinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher und dauerhaft dicht sein.
Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muß zuverlässig verhindert werden.
3.2 Die Dichtheit der Anlagen muß schnell und zuverlässig kontrollierbar sein.
Insbesondere ist die Anlage so zu errichten, daß alle Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, daß Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.
3.3 Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen müssen gegeben sein.
3.4 Fügen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten.
Für die Fügen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 1 wird hingewiesen.
3.5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, insbesondere die DIN 1045 2. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 Teil 1 1 wird hingewiesen.
4. Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle
4.1 Anforderungen an Behälter
4.1.1 Das Fassungsvermögen des Behälters muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhalts muß gewährleistet sein.
4.1.2 Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser von insgesamt mind. 40 cm an jeder Stelle einzuhalten.
4.1.3 Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter
4.1.3.1 Anforderungen an die bauliche Gestaltung
4.1.3.2 Anforderungen an verwendete Werkstoffe
4.1.3.3 Anforderungen an die Abdichtung
4.1.4 Besondere Anforderungen an Hochbehälter
4.1.4.1 Bei Hochbehältern muß der kritische Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein.
4.1.4.2 Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammlerinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.
4.1.5 Besondere Anforderungen an Tiefbehälter
Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät auszuführen.
4.1.6 Besondere Anforderungen an Güllekeller
4.1.6.1 Ein Güllekeller ist im wesentlichen einem Tiefbehälter zum Lagern von Gülle gleichzusetzen und muß daher zusätzliche Anforderungen bezüglich Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2 erfüllen.
4.1.6.2 Güllekeller aus Form- und Mauersteinen sind zur Abdichtung mit einer Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Dafür gelten die gleichen Anforderungen wie bei Behältern aus Formsteinen, vgl. Nr. 4.1.3.3 a). Der Füllstand darf höchstens bis 20 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen.
4.1.6.3 Für Güllekeller ist unabhängig vom Volumen ein Flächendrän gemäß Nr. 4.2.2.2 erforderlich.
4.1.7 Besondere Anforderungen an Erdbecken
Erdbecken für Flüssigmist sind mit Dichtungsbahnen und Leckageerkennungsdrän gemäß Nr. 4.2.2.2 (Flächendrän) auszurüsten. Ausnahmen auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse sind nicht zulässig.
4.2 Leckageerkennungsmaßnahmen
4.2.1 Dichtungsschicht
4.2.1.1 Mineralische Dichtung
4.2.1.2 Foliendichtung
4.2.2 Leckageerkennungsdräns
4.2.2.1 Ringdrän
Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollschächte oder -rohre einzubauen.
4.2.2.2 Flächendrän
Dies kann erreicht werden durch
4.2.3 Kontrolldrän für die Füge Bodenplatte/ Wand
Die Stahlbetonplatte ist allseitig ca. 60 cm über die Außenkante Behälterwand zu ziehen und mit einer Aufkantung zu versehen. Das umlaufende Dränrohr (Durchmesser größer als 10 cm) ist in Filterkies zu verlegen und mit einer Trennfolie gegen das Erdreich zu schützen. Durch seitliche Befestigung der Folie an den aufgehenden Behälterwänden ist das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern. Das Kontrollstandrohr (d > 20 cm) ist zwecks Entnahme von Proben mit einem Sumpf zu versehen. Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollstandrohre einzubauen.
4.2.4 Alternativlösungen
Neben den in den Nrn. 4.2.1 und 4.2.3 beschriebenen Lösungen sind gleichwertige Alternativlösungen zulässig, z.B. Innenbeschichtung von Behältern, insbesondere in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten.
5. Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silagesickersäften
5.1 Gärfuttersilos müssen mit einem Auffangbehälter für Gärsaft versehen sein, sofern Gärsaft anfällt und ein Ableiten in die Gülle-/ Jauchegrube nicht möglich ist. Dies gilt nicht für Foliensilos ohne dichte Bodenplatte, deren Standort jährlich gewechselt wird.
5.2 Das Auffangvolumen des Sammelbehälters für Gärsaft ist entsprechend der Tabelle 1 des Merkblattes "Gärsaft und Gewässerschutz" 6 zu bemessen.
5.3 Bei ortsfesten Silageanlagen mit mehr als 150 m3 Silagevolumen oder mit mehreren Kammern ist aus Vorsorgegründen stets ein Gärsaft-Sammelbehälter mit einem Volumen von mindestens 3 m3 anzuordnen, um auch einmal Grüngut mit einem höheren Wassergehalt silieren zu können.
5.4 Auffangbehälter für Gärsaft dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren.
5.5 Für die Anforderungen für Gärsaftauffangbehälter gelten Nrn. 3 und 4. Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Gruben erfüllen diese Dichtheitsanforderungen nicht.
5.6 Durch geeignete Bauweisen und ausreichende Abdeckung des Siliergutes ist sicherzustellen, daß Niederschlagswasser nicht in den Silagestock eindringt. Dabei ist außerdem darauf zu achten, daß nicht verunreinigtes Niederschlagswasser nach außen abfließen kann und nicht zum Gärsaftsammel- oder Jauche-/Güllebehälter gelangt.
6. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
6.1 Sammeleinrichtungen
6.1.1 Rohrleitungen
6.1.1.1 Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
6.1.1.2 Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern mit einem Mindestabstand von 2 m versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.
6.1.2 Schieber
6.1.2.1 Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 7 zu beachten.
6.1.2.2 Schieber müssen leicht zugänglich sein. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen.
6.1.3 Pumpen
Pumpen müssen leicht zugänglich aufgestellt werden.
6.1.4 Vorgrube oder Pumpstation
6.1.4.1 Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.
6.1.4.2 Bei einem Rauminhalt mehr als 50 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen wie sie an Behälter gestellt werden, je nach Standort der Anlage, vgl. Nrn. 3 und 4.
6.1.5 Gerinne und Kanäle
Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.
6.2 Abfülleinrichtungen
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen mit einer Beton- oder Asphaltdecke befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
7 Lagerung von Festmist
7.1 Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
7.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.
8. Prüfung neuerrichteter Anlagen
8.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme einer Anlage
8.1.1 Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Grube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen.
8.1.2 Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein meßbares Absinken des Wasserspiegels auftreten.
8.1.3 Baubeginn und Zeitpunkt der Dichtheitsprobe (bei Tiefbehältern bei noch offener Baugrube) ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig, d.h. mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen.
Bei Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Bereichen gemäß Nr. 2.2 sollen die Dichtheitsprüfungen in Anwesenheit der Kreisverwaltungsbehörde stattfinden. Dabei soll die sachgemäße Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 4.2, soweit möglich, mit geprüft werden.
8.1.4 Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN 4033 8 durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 9 durchzuführen.
8.1.6 Offene Kanäle und Gerinne sind durch Wasserstandsprüfung zu prüfen.
8.2 Wiederkehrende Prüfungen
8.2.1 Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen sind in begründeten Einzelfällen als Dichtheitskontrolle durchzuführen.
8.2.2 Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen.
8.3 Beauftragung von Fachbetrieben und Sachverständigen
Sofern der Betreiber nicht über die für die Prüfungen nötige Sachkenntnis und Geräte verfügt, soll er Fachbetriebe nach § 19l WHG oder Sachverständige nach § 22 der Verordnung mit der Prüfung der Anlage bzw. der Anlagenteile beauftragen.
9. Anforderungen an bestehende Anlagen
Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung richten sich nach Nr. 8.2.
Anlagen in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich bis spätestens 31.12.2003 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Art und Umfang der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschrift nach §
________________
1) DIN 11622 Gärsaftsilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94
2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe 7/88
3) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Februar 1988, Nr. II B 11 - 4132 - 0.3 (AllMBl. 1988 S. 293)
4) DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94
5) Mitteilung des Instituts für Bautechnik 2/1989, zu beziehen bei: Deutsches Intstitut für Bautechnik, Kollonnestraße 30, 10829 Berlin
6) Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
7) DIN 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90
8) DIN 4033 Entwässerungskanäle und -leitungen, Ausgabe 11/79
9) DIN 4279 Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser, Ausgabe Teile 2, 4 bis 6 und 9: 11/75; Teil 3: 6/90; Teil 7: 12/94; Teil 10: 11/77 4 Abs. 2 festgelegt.
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken | Anhang 600a |
Vorbemerkung:
Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken richten sich nach den folgenden Festsetzungen.
Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe als Kühlmittel, Schmiermittel oder Hydraulikflüssigkeit
2. Begriffe, Erläuterungen
2.1 Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken können insbesondere aus folgenden Anlagenteilen bestehen:
2.2 Ein Pumpwerk dient zur Wasserstandshaltung von Gewässern, die keine oder zeitweise keine natürliche Abflußmöglichkeit haben (z.B. kleinere Küstenflüsse bei Flut).
2.3 Ein Wehr ist ein Wasserabsperrbauwerk -kann Teil einer Staustufe sein - das der Hebung des Wasserstandes und meist auch der Regelung des Abflusses dient.
2.4 Eine Schleuse ermöglicht dem Schiffsverkehr das Überwinden der Höhendifferenz an einer Stauhaltung.
2.5 Anlagen einer Stauhaltung können auch Schütze und Grundablässe nach DIN 4048 1) sein.
3. Gefährdungspotential
Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken wirken durch ihre ursächliche Zweckbestimmung (Wasserkraftnutzung) mehr oder weniger unmittelbar auf das zu schützende Gut "Wasser" ein. Das bei Betriebsstörungen freigesetzte Volumen wassergefährdender Stoffe ist, bezogen auf die Betriebswassermenge sehr klein. Die Gewässerbeeinträchtigung kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei Austritt wassergefährdender Stoffe gering gehalten werden (siehe Nr. 5)
4. Anforderungen
Soweit nachfolgend keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0+R0+I1+I2. Für Rohrleitungen gilt Nr. 2.1.2 Anhang 1.
4.1 Bezeichnungen
4.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0: | keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1: | stoffundurchlässige Fläche |
F2: | wie F1 aber mit Nachweis der Beständigkeit. |
4.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Stoffe
R0: | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z B Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden |
R3: | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät |
4.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0: | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
I1: | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2: | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist, |
4.2 Besondere Anforderungen an bestimmte Teile von HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken
Auf Grund der Besonderheiten bei Wasserkraftwerken sind an bestimmte Teile von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe, die sich betriebsmäßig in oder über Gewässern befinden, andere Anforderungen als in Nr. 2.5 Anhang 2 festgelegt zu stellen (2.5 aufgeghoben).
Die nachfolgende Tabelle faßt die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenteile zusammen. Die jeweiligen Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.
Tabelle 4.2
Anlage/Anlagenteil | WGK 1 | WGK 2 |
Kaplan-Laufrad | F0+R0+I1 | F0+R0+I1+I2 |
Regeleinrichtung, Windkessel, Pumpengruppe zur Druckölerzeugung, Ölbehälter |
F1+R0+I1 1) | F1+R1+I1 1) |
F1+R1+I1 1) | F1+R1+I1+I2 1) | |
außerhalb Betriebswasser: geschmiertes Führungslager und Spurlager Turbinengetriebe |
F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | |
innerhalb Betriebswasser: ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager Turbinengetriebe |
F0+R0+I1 | F0+R0+I1+I2 |
fettgeschmiertes unteres Führungslager | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
Leitschaufellager | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
Kühler für Regleröle, Steueröle und Lageröle 2 |
F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
F1+R0+I1 | F1+R1+I1/ F0+R3+I0 |
|
Hydraulikanlagen 3in Wehren, Absperrorganen und Schützen: - Druckölerzeugung - Arbeitszylinder (Servomotoren) - Rohrleitungen - Druckschläuche |
F0+R0+I1 | F1+R1+I1 |
|
5. Sonstige Infrastrukturelle Anforderungen an HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken
Zum Schutz des Gewässers ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen.
Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z.B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.
__________________
1) DIN 4048 Wasserbau - Begriffe Teil 1, Ausgabe 1/87 und Teil 2 Ausgabe 7/94
(Stand: 11.09.2023)
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