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Regelwerk

IndirekteinleiterVwV - Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung *
- Hessen -

Vom 24. August 2006
(StAnz. Nr. 37 vom 11.09.2006 S. 2102; 07.11.2007 S. 2393 07; 09.12.2008 /2009 S. 69 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754


Zur aktuellen Fassung

Archiv: IndirekteinleiterVwV2001

1 Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen.

2 Erlaubnispflicht

2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen

2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht

Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung.

Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.

Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.

Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3.

Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit.

Auf die Bagatellregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 HWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.

2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.

Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung:

Die v. g. Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderungen des dortigen Teils F zu einer Bagatellregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m3 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.

2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche

Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen besteht, beim Indirekteinleiter gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Erlaubnis bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers erlaubnispflichtig. Allerdings kann die Erlaubnis nur Regelungen treffen, die sich auf die erlaubnispflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten gefährlichen Stoffe beziehen.

Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.

Sind in einem Anhang zur Abwasserverordnung für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.

Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches in den Anhängen zur Abwasserverordnung verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.

2.2 Beginn der Erlaubnispflicht

Die Erlaubnispflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Erlaubnisanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Erlaubnispflicht zu stellen.

2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes

  1. Indirekte Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser bedürfen nach dem kommunalen Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die zuständige kommunale Dienststelle (Stadtentwässerungsamt, Tiefbauamt). Diese Zulassungspflicht besteht neben der landesrechtlichen Erlaubnispflicht und wird von dieser grundsätzlich nicht berührt.
  2. Die Umsetzung der in den Anhängen zur Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls erfolgt durch die Wasserbehörde im Rahmen der Wasseraufsicht nach § 53 HWG auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen unmittelbar gegenüber dem Einleiter. Eine Verlagerung, auch von Teilpflichten, auf den Betreiber der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage ist unzulässig. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachung (s. Nr. 6.1, 5.) bleibt unberührt.
  3. Unabhängig hiervon können die Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 43 HWG) in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage des kommunalen Satzungsrechtes zusätzliche Anforderungen auch für Stoffe im Abwasser festsetzen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls enthalten sind, sofern damit eigene Schutzziele, wie z.B. der Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden und nicht eigenständig der St. d. T. bestimmt wird. Entsprechendes gilt auch für Stoffe, für die in dem für die jeweilige Einleitung maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind.
  4. Auf § 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568) - derzeit Entwurf - wird hingewiesen. Danach ersetzt die Sachverständigenüberwachung die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen, wenn die Prüfberichte der Sachverständigen dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden. Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie z.B. der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden.

2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(zu § 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung)

Inwieweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht bestehen, ist durch den Einleiter in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Sachverständigenüberwachung sind auch die Angaben in der Anzeige sowie die Übereinstimmung der Abwasseranlage und der Einleitung mit den Vorschriften zur Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht zu prüfen.

2.4.1 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV)

Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 i. V. m. Teil F Abs. 3, vorrangig zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.

Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. Abwasser

    allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (s. hierzu Anhang 17 der AbwV Teil B Abs. 1 i. V. m. Teil F Nr. 1) und

  2. eine Wiederverwendung des Abwassers
  3. die Abwasserbehandlungsanlage
  4. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  5. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Als vorhandene Einleitung gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.2 Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.3 Ausnahmen für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung"
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungen
  2. bei Einleitungen, die nach dem 31. Juli 2002 begonnen wurden, erstmals innerhalb eines Jahres nach Beginn der Einleitung und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen zur Wasseraufbereitung ist die erstmalige Prüfung innerhalb eines Jahres nach der Änderung der Aufbereitungsanlage durchzuführen und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.4 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.4 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.5 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern"
(Anhang 41 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. in einem Betriebstagebuch die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie z.B. Kühlschmierstoffe, aufgeführt sind und beim Einleiter Nachweise vorliegen, dass diese Stoffe nach Angaben des Herstellers keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.5 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.6 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" 07
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.6.1 geregelt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.6.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.7 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)

Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.

Der Umfang der Prüfungen durch Sachverständige ergibt sich aus der Anlage 2.4.7.1.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.7.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt beim Einleiter.

2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung" 07
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.8.1 geregelt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.8.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.9 Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.9.1 geregelt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.10 Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)

2.4.10.1 "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. bei der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien keine chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor in das Abwasser gelangen können,
  2. in einem Betriebstagebuch die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben des Herstellers keine der in Anhang 55 AbwV, Teil B, Abs. 1 genannten Stoffe enthalten und
  3. zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist, und
  4. zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt werden und
  5. vor Inbetriebnahme und danach im Abstand von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständige nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen und
  6. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  7. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

2.4.10.2 "Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung1, Teppichen und Matten"

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die in Nr. 2.4.10.1 Buchstaben b) bis d), f) und g) genannten Anforderungen eingehalten werden und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und c) die Abwasseranlage vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.10 beigefügte Vordruck zu verwenden.

_________
1 Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe

2.4.11 Allgemeine Ausnahme

Indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, sind als Einleitungen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

  1. eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Betreiber ergeben hat, dass
  2. die Ergebnisse der Prüfung nach a) dokumentiert sind und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder durch eine von der Wasserbehörde beauftragte Stelle vorgehalten werden und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Werte nicht übersteigt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

3 Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen
(zu § 2 der Indirekteinleiterverordnung)

Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.

Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage beim Einleiter liegt, ist bei der Durchführung der Wasseraufsicht wie folgt zu verfahren:

  1. Durch die Wasserbehörde wird die Anzeige der Einleitung in der Regel zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.
    Die Anzeigeunterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn
  2. Eine materielle Prüfung der Angaben in der Anzeige durch die Wasserwirtschaftsverwaltung ist nicht erforderlich. Dies schließt stichprobenweise durchzuführende weitergehende Überprüfungen nicht aus.
  3. Soweit die Anzeige vollständig und plausibel ist, ist dem Einleiter der Eingang zu bestätigen. Ihm ist mit der Eingangsbestätigung mitzuteilen, dass die Einleitung nur dann erlaubnisfrei bleibt, wenn die Vorbehandlungsanlagen und die Einleitung entsprechend den Angaben in der Anzeige bestimmungsgemäß betrieben, gewartet und überwacht werden.
    Soweit die Abwasseranlage zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertiggestellt ist, ist der Betreiber darauf hinzuweisen, dass der Inbetriebnahmetermin der Vorbehandlungsanlage der Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen ist, wenn dies nicht bereits mit der Anzeige erfolgt ist.
  4. Bei noch nicht fertiggestellten Anlagen wird geprüft, ob der vom Einleiter vorgesehene Inbetriebnahmetermin innerhalb der von der Wasserbehörde für die Nachrüstung der Anlage/Einleitung ggf. gesetzten Frist liegt.
  5. Soweit durch den maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung eine Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert wird, ist der Betreiber mit der Eingangsbestätigung der Anzeige ebenfalls darauf hinzuweisen, soweit der Wasserbehörde noch kein Prüfbericht vorliegt.
  6. Nach Ablauf evtl. Übergangsfrist zur Nachrüstung bestehender Einleitungen ist durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob für die angezeigten Einleitungen Meldungen über die Fertigstellung/Inbetriebnahme einschließlich des ggf. erforderlichen Nachweises über die Sachverständigenprüfung der Anlage vor deren Inbetriebnahme vorliegen. Sollte dies im Einzelfalle nicht der Fall sein, ist der Einleiter unter Terminsetzung aufzufordern, dies nachzuholen.
  7. Erlaubnisfreie Einleitungen, die der regelmäßigen Sachverständigenüberwachung bedürfen, sind in eine Datei aufzunehmen, die eine Kontrolle der fristgemäßen Sachverständigenüberwachung ermöglicht.
  8. Im Rahmen der Wasseraufsicht ist dann sicherzustellen, dass bei der Sachverständigenprüfung festgestellte Mängel durch den Betreiber unverzüglich behoben werden.
  9. Anordnungen der Wasserbehörde, z.B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen Mängeln ist zu prüfen, ob eine Nachprüfung anzuordnen ist.
  10. Der Betreiber der Ortskanalisation ist über die Einleitung zu unterrichten (s. auch Nr. 9).

4 Erteilung der Einleitungserlaubnis

4.1 Allgemeines

Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.

Bei bestehenden Einleitungen kann eine Erlaubnis mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. In der Abwasserverordnung ist der Stand der Technik (St. d. T.) abschließend festgelegt.

Unabhängig davon ist auch zu prüfen, ob trotz Einhaltung des Standes der Technik noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers oder der Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zu besorgen ist (s. §§ 25a ff. WHG). Im Einzelfalle können daher Anforderungen gestellt werden, die über den St. d. T. hinausgehen; eine Versagung der Erlaubnis wird wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe

Durch eine Änderung der Abwasserverordnung werden vielfach für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben. Bei einem großen Teil der bestehenden Einleitungen werden die neuen oder geänderten Anforderungen beim Inkrafttreten der jeweils maßgeblichen Änderung der Abwasserverordnung noch nicht eingehalten. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungserlaubnissen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung zu unterscheiden:

  1. Anpassung der Überwachungswerte für die Konzentration und, soweit nach dem jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung festzusetzen, für die Fracht.
    Die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bescheid ist in der Regel durch Nennung der maßgeblichen Anforderungen der Abwasserverordnung und durch die Vorgabe einer Sanierungsfrist ggf. unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes möglich.
  2. Umsetzung von allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht: Diese Anforderungen können auch Änderungen im Bereich der Abwasseranfallstellen erfordern. In der Regel ist dem Einleiter daher im Sanierungsbescheid die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, einschließlich Terminplan, aufzuerlegen, falls ein Sanierungskonzept nicht bereits im Erlaubnisantrag mit enthalten ist.
  3. Einleitungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe:
    Sehen der maßgebliche Anhang der Abwasserverordnung für bestimmte Stoffe Einleitungs- und Verwendungsverbote vor, sollen dem Einleiter erforderlichenfalls im Sanierungsbescheid angemessene Übergangsfristen zur Umstellung gesetzt werden.

5 Sanierung bestehender Einleitungen

Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht zwingend erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (s. Nr. 8).

Bei Änderungen eines Anhanges der Abwasserverordnung ist jeweils zu prüfen, ob und ggf. welche materielle Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.

6 Indirekteinleiterüberwachung

6.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Die staatliche Abwasserüberwachung erfolgt auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides. Die Regierungspräsidien bedienen sich ggf. anerkannter Untersuchungsstellen nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung. Diese Untersuchungsstellen können auch für die Probenahme und die Vorortuntersuchungen eingesetzt werden, wenn an ihrer Eignung keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt auch für die Überwachung von Einleitungen aus den Herkunftsbereichen "Mineralölhaltiges Abwasser" und "Chemischreinigung" durch die unteren Wasserbehörden, soweit diese Einleitungen nicht von der Erlaubnispflicht befreit sind.
    In geeigneten Fällen kann durch technische Untersuchungen, insbesondere durch Kontrolle des technischen Zustandes und der Wartung der Abwasseranlagen (technische Überwachung) ohne eine Laboruntersuchung des Abwassers eine abschließende Prüfung erfolgen. Dies gilt grundsätzlich bei den von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, kann jedoch im Einzelfalle auch bei anderen Einleitungen möglich sein.
  2. Der Nachweis, dass bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden oder nicht in das Abwasser gelangen können, kann dadurch geführt werden, dass alle Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellernachweise darüber vorliegen, dass die Einsatzprodukte den jeweiligen Stoff nicht enthalten. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, kann im Rahmen der Wasseraufsicht die Einhaltung der Einsatz- oder Verwendungsverbote durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Herstellerangaben zu den im Betriebstagebuch aufgeführten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen geprüft werden. Abwasseruntersuchungen sind in diesem Fall hinsichtlich dieser Stoffe nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Betriebstagebuch bestehen.
  3. Auch bei von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, die durch Sachverständige überwacht werden, ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die Wasserbehörde zulässig. Kosten der Wasseraufsicht können dabei jedoch nur erhoben werden, wenn der Betreiber Anlass für die Prüfung der Wasserbehörde gegeben hat. Erforderlichenfalls können hierbei für "Kosten der Wasseraufsicht" zugewiesene Haushaltsmittel eingesetzt werden.
  4. Bei Einleitungen, die nach Durchführung vorgesehener Anpassungsmaßnahmen von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen befreit sind, soll während der Übergangszeit zur Anpassung der Einleitung i. d. R. auf eine Abwasseruntersuchung verzichtet werden.
  5. Eine zusätzliche Abwasseruntersuchung ist dort entbehrlich, wo bereits die kommunale Abwasserkontrolle im Rahmen der Eigenkontrollverordnung alle nach der Indirekteinleitererlaubnis erforderlichen Untersuchungen umfasst. Die Wasserbehörde soll in diesen Fällen bei entsprechender Abstimmung mit der Kommune die Ergebnisse dieser kommunalen Untersuchungen als Ergebnisse der staatlichen Abwasserüberwachung verwenden.
    Die Wasserbehörde hat im Rahmen der Erlaubniserteilung mit der kommunalen Abwasserüberwachung abzuklären, ob

    dass diese auch die an die staatliche Überwachung zu stellenden Anforderungen erfüllen

    Im Normalfalle hat die Kommune die erforderlichen Abwasseruntersuchungen bereits nach § 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung durchzuführen.
    Im Rahmen dieser Abklärung kann sich allerdings im Einzelfalle auch ergeben, dass es zweckmäßig erscheint, statt der bisherigen kommunalen Abwasserüberwachung künftig nur noch eine staatliche Abwasserüberwachung durchzuführen und deren Ergebnisse auch als Ergebnisse der kommunalen Abwasserüberwachung zu verwenden. Ebenso ist es möglich, mit dem Betreiber der kommunalen Abwasserüberwachung eine arbeitsteilige Vorgehensweise zu vereinbaren. Soweit ein Einvernehmen zwischen Wasserbehörde und kommunaler Abwasserüberwachung nicht zu erzielen ist, tritt die staatliche Abwasserüberwachung auf Kosten des Einleiters neben die kommunale Kontrolle.

  6. Soweit eine staatliche Abwasserüberwachung durch eigene Tätigkeiten der Wasserbehörde erfolgt, sind die Kosten gemäß § 61 HWG beim Indirekteinleiter zu erheben.
  7. In einzelnen Abwasserherkunftsbereichen ist es erforderlich, den Nachweis der Einhaltung der im Teil B des jeweiligen Anhanges enthaltenen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht durch ein Abwasserkataster zu führen. Dies betrifft derzeit (Stand Juli 2006) die Anhänge 22 "Chemische Industrie" und 38 "Textilherstellung, Textilveredlung". Werden zum Nachweis von Maßnahmen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht nach anderen Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Kataster erstellt und enthalten die entsprechenden Kataster die in Teil B des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Abwasserkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen.

6.2 Überwachung durch Sachverständige

6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang

Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach der Indirekteinleiterverordnung eine Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich ist (s. Nummern 2.4.1 bis 2.4. 11).

Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.

6.2.2 Zulassung der Sachverständigen

Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der Prüferinnen und Prüfer sind durch eine Prüfung in der sachverständigen Stelle auf der Grundlage einer Vorbereitungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen; in begründeten Fällen kann die Anerkennungsbehörde eine Ausnahme zulassen.

Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vg. Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz eingestellt.

6.2.3 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde

  1. Nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung hat der Anlagenbetreiber dem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
  2. Nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung besteht die Möglichkeit, im Einzelfalle durch die Wasserbehörde Einleitungen von der Überwachungspflicht durch Sachverständige zu befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Einem entsprechenden Befreiungsantrag kann gefolgt werden, wenn die zu überwachende Abwasseranlage oder -einleitung von einer im Verzeichnis nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem eingetragenen Organisation betrieben wird und der Antragsteller erklärt, dass
    1. die Anlage oder Einleitung einer Überwachung unterzogen wird, die der Überwachung durch eine staatlich anerkannte Überwachungsstelle insbesondere hinsichtlich der folgenden materiellen Anforderungen gleichwertig ist:
      • Häufigkeit der Überwachung,
      • Qualifikation der überwachenden Personen,
      • Umfang der Prüfungen, Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse,
      • Mängelbeseitigung und
    2. durch die im Rahmen des EMAS erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchst. a) eingehalten werden.

    In diesem Falle genügt die Vorlage eines Jahresberichts durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

  3. Prüfaufträge sind an die sachverständige Stelle zu richten, nicht an einzelne Prüferinnen oder Prüfer.
  4. Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an. Eine Ausfertigung erhält der Einleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden durch den Sachverständigen innerhalb von 4 Wochen an die Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird vom Sachverständigen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
    Im Prüfbericht ist u. a. anzugeben, wie die Prüfung durchgeführt worden ist und welche Mängel festgestellt worden sind. Die Mängel sind nach ihrer Bedeutung wie folgt zu unterscheiden:
    1. geringfügige Mängel,
    2. erhebliche Mängel,
    3. gefährliche Mängel.

    Das unter 6.2.2 genannte Merkblatt enthält hierzu nähere Hinweise.

  5. In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
  6. Neben der Erstellung des Prüfberichtes haben die Prüferinnen oder Prüfer im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Einleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.
  7. Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der in der Regelung zur Befreiung von der Erlaubnispflicht vorgeschriebenen oder von der Behörde im Einzelfall festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, d. h. der Prüftermin verschiebt sich nicht um die überzogene Zeit. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers hiervon abweichende Regelungen treffen, wenn z.B. bei der Prüfung nach Mängelbeseitigung die gesamte Anlage erneut überprüft worden ist.

7 Anforderungen an die Behandlungsanlage

Durch die Abwasserverordnung werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Er kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung die für seinen Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.

8 Erfassung und Information der Indirekteinleiter

Der Behörde bekannte Indirekteinleiter, die ihre erlaubnispflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Erlaubnisantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Erlaubnisantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit von der Befreiung von der Erlaubnispflicht Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der Abwasserverordnung. Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleiter vermutlich unter die Erlaubnispflicht fallen.

Zur Ermittlung dieser Indirekteinleiter sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:

Flankierend sollen die betroffenen Einleiter allgemein auf die maßgeblichen Anforderungen hingewiesen werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Betreiber der Wasserbehörde die erforderlichen Anzeigen oder Erlaubnisanträge ohne Aufforderung im Einzelfalle der Wasserbehörde zuleiten. Hierzu wird angeregt, örtliche Pressemeldungen herauszugeben und - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - Informationsveranstaltungen durchzuführen.

9 Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

Einleitungserlaubnisse und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Einleiterüberwachung erforderlich ist (s. hierzu Nr. 2.3, 2. und 4. sowie Nr. 6.1, 5.).

Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der angezeigten Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch Sachverständige zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.

10 Eintragung in das Wasserbuch

Da nach § 37 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.

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