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IndirekteinleiterVwV - Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung *
- Hessen -
Vom 24. August 2006
(StAnz. Nr. 37 vom 11.09.2006 S. 2102; 07.11.2007 S. 2393 07; 09.12.2008 /2009 S. 69 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754
Archiv: IndirekteinleiterVwV2001
1 Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen.
2 Erlaubnispflicht
2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen
2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht
Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung.
Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.
Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.
Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3.
Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit.
Auf die Bagatellregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 HWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.
2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.
Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung:
Die v. g. Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderungen des dortigen Teils F zu einer Bagatellregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m3 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.
2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche
Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen besteht, beim Indirekteinleiter gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Erlaubnis bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers erlaubnispflichtig. Allerdings kann die Erlaubnis nur Regelungen treffen, die sich auf die erlaubnispflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten gefährlichen Stoffe beziehen.
Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.
Sind in einem Anhang zur Abwasserverordnung für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.
Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches in den Anhängen zur Abwasserverordnung verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.
2.2 Beginn der Erlaubnispflicht
Die Erlaubnispflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Erlaubnisanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Erlaubnispflicht zu stellen.
2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes
2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(zu § 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung)
Inwieweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht bestehen, ist durch den Einleiter in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Sachverständigenüberwachung sind auch die Angaben in der Anzeige sowie die Übereinstimmung der Abwasseranlage und der Einleitung mit den Vorschriften zur Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht zu prüfen.
2.4.1 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV)
Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 i. V. m. Teil F Abs. 3, vorrangig zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.
Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (s. hierzu Anhang 17 der AbwV Teil B Abs. 1 i. V. m. Teil F Nr. 1) und
Als vorhandene Einleitung gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.2 Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.3 Ausnahmen für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung"
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.4 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.4 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.5 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern"
(Anhang 41 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.5 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.6 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" 07
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.6.1 geregelt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.6.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.7 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)
Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.
Der Umfang der Prüfungen durch Sachverständige ergibt sich aus der Anlage 2.4.7.1.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.7.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt beim Einleiter.
2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung" 07
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.8.1 geregelt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.8.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.9 Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Anlage 2.4.9.1 geregelt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.10 Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)
2.4.10.1 "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
2.4.10.2 "Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung1, Teppichen und Matten"
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.10 beigefügte Vordruck zu verwenden.
_________
1 Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe
2.4.11 Allgemeine Ausnahme
Indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, sind als Einleitungen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Werte nicht übersteigt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
3 Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen
(zu § 2 der Indirekteinleiterverordnung)
Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.
Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage beim Einleiter liegt, ist bei der Durchführung der Wasseraufsicht wie folgt zu verfahren:
4 Erteilung der Einleitungserlaubnis
4.1 Allgemeines
Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.
Bei bestehenden Einleitungen kann eine Erlaubnis mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. In der Abwasserverordnung ist der Stand der Technik (St. d. T.) abschließend festgelegt.
Unabhängig davon ist auch zu prüfen, ob trotz Einhaltung des Standes der Technik noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers oder der Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zu besorgen ist (s. §§ 25a ff. WHG). Im Einzelfalle können daher Anforderungen gestellt werden, die über den St. d. T. hinausgehen; eine Versagung der Erlaubnis wird wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe
Durch eine Änderung der Abwasserverordnung werden vielfach für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben. Bei einem großen Teil der bestehenden Einleitungen werden die neuen oder geänderten Anforderungen beim Inkrafttreten der jeweils maßgeblichen Änderung der Abwasserverordnung noch nicht eingehalten. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungserlaubnissen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung zu unterscheiden:
5 Sanierung bestehender Einleitungen
Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht zwingend erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (s. Nr. 8).
Bei Änderungen eines Anhanges der Abwasserverordnung ist jeweils zu prüfen, ob und ggf. welche materielle Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.
6 Indirekteinleiterüberwachung
6.1 Allgemeine Anforderungen
dass diese auch die an die staatliche Überwachung zu stellenden Anforderungen erfüllen
Im Normalfalle hat die Kommune die erforderlichen Abwasseruntersuchungen bereits nach § 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung durchzuführen.
Im Rahmen dieser Abklärung kann sich allerdings im Einzelfalle auch ergeben, dass es zweckmäßig erscheint, statt der bisherigen kommunalen Abwasserüberwachung künftig nur noch eine staatliche Abwasserüberwachung durchzuführen und deren Ergebnisse auch als Ergebnisse der kommunalen Abwasserüberwachung zu verwenden. Ebenso ist es möglich, mit dem Betreiber der kommunalen Abwasserüberwachung eine arbeitsteilige Vorgehensweise zu vereinbaren. Soweit ein Einvernehmen zwischen Wasserbehörde und kommunaler Abwasserüberwachung nicht zu erzielen ist, tritt die staatliche Abwasserüberwachung auf Kosten des Einleiters neben die kommunale Kontrolle.
6.2 Überwachung durch Sachverständige
6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang
Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach der Indirekteinleiterverordnung eine Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich ist (s. Nummern 2.4.1 bis 2.4. 11).
Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.
6.2.2 Zulassung der Sachverständigen
Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der Prüferinnen und Prüfer sind durch eine Prüfung in der sachverständigen Stelle auf der Grundlage einer Vorbereitungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen; in begründeten Fällen kann die Anerkennungsbehörde eine Ausnahme zulassen.
Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vg. Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz eingestellt.
6.2.3 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde
In diesem Falle genügt die Vorlage eines Jahresberichts durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
Das unter 6.2.2 genannte Merkblatt enthält hierzu nähere Hinweise.
7 Anforderungen an die Behandlungsanlage
Durch die Abwasserverordnung werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Er kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung die für seinen Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.
8 Erfassung und Information der Indirekteinleiter
Der Behörde bekannte Indirekteinleiter, die ihre erlaubnispflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Erlaubnisantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Erlaubnisantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit von der Befreiung von der Erlaubnispflicht Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der Abwasserverordnung. Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleiter vermutlich unter die Erlaubnispflicht fallen.
Zur Ermittlung dieser Indirekteinleiter sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:
Flankierend sollen die betroffenen Einleiter allgemein auf die maßgeblichen Anforderungen hingewiesen werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Betreiber der Wasserbehörde die erforderlichen Anzeigen oder Erlaubnisanträge ohne Aufforderung im Einzelfalle der Wasserbehörde zuleiten. Hierzu wird angeregt, örtliche Pressemeldungen herauszugeben und - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - Informationsveranstaltungen durchzuführen.
9 Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen
Einleitungserlaubnisse und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Einleiterüberwachung erforderlich ist (s. hierzu Nr. 2.3, 2. und 4. sowie Nr. 6.1, 5.).
Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der angezeigten Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch Sachverständige zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.
10 Eintragung in das Wasserbuch
Da nach § 37 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.
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(Stand: 07.09.2023)
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