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Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie -
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen
- Hessen -
Vom 13. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 1 vom 02.01.2023 S. 7)
1. Anwendungsbereich
Zum Schutz der Oberflächengewässer, des Bodens und des Grundwassers vor bzw. bei bereits eingetretenen Verunreinigungen mit umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und zur Abwehr der damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren müssen Alarm ausgelöst und Sofortmaßnahmen getroffen werden.
Diese Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Kreisausschüssen der Landkreise, den Magistraten der kreisfreien Städte und den Regierungspräsidien aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne vor. Außerdem beinhaltet sie den Rahmen für die auf Anordnung der Wasserbehörden von Industrie- und Gewerbebetrieben aufzustellenden Alarmpläne.
Zweck von Alarmplänen ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht.
Die Alarmpläne sind in Abschnitt 2.11 des Maßnahmenprogramms 2021-2027 vom 20. Dezember 2021 (StAnz. Nr. 2021) zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen (Information unter http://www.flussgebiete.hessen.de) als eine Maßnahme berücksichtigt, die geeignet ist, Folgen unerwarteter Verschmutzungen vorzubeugen oder zu mindern.
2. Anzeigepflicht
Bei Gefahrenlagen bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden. Diese Pflichten können sich zum Beispiel aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:
(Stand: 11.09.2023)
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