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Regelwerk

Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen einschließlich "Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein" und "Warnplan Weser"

- Hessen -

Vom 19. Dezember 2007
(StAnz. Nr. 13 vom 24.03.2008 S. 856; 19.12.2012 / 2013 S. 97; 17.12.2013 / 2014 S. 27; 27.02.2015 S. 257aufgehoben)



- zur aktuellen Fassung -

Archiv: 2002

Siehe Fn. *

1. Anwendungsbereich

Zum Schutz der Oberflächengewässer, des Bodens und des Grundwassers vor beziehungsweise bei bereits eingetretenen Verunreinigungen mit umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und zur Abwehr der damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren müssen Alarm ausgelöst und Sofortmaßnahmen getroffen werden.

Diese Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Kreisausschüssen der Landkreise, den Magistraten der kreisfreien Städte und den Regierungspräsidien aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne vor. Außerdem beinhaltet sie den Rahmen für die auf Anordnung der Wasserbehörden von Industrie- und Gewerbebetrieben aufzustellenden Alarmpläne.

Zweck von Alarmplänen ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht.

Die Alarmpläne sind im Rahmen der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die nach Anhang VII a 7.8 der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) geforderten Maßnahmen heranzuziehen.

2. Anzeigepflicht

Bei Gefahrenlagen bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden.

Diese Pflichten können sich zum Beispiel aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:

Die Verletzung dieser Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vergleiche zum Beispiel § 86 Abs. 1 Nr. 11 HWG, § 12 Nr. 7 EKVO).

3. Behördliche Zuständigkeiten

3.1 Allgemeines

Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden), der Polizeibehörden (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [ HSOG]) und der öffentlichen Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz [ HBKG]). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammen zu arbeiten.

Die Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 und 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörden sind in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat als untere Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Regierungspräsidien als obere Wasser- und Bodenschutzbehörden. Diese treffen alle weiteren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem HWG und dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG).

Im Hinblick auf die Feststellung des Schadensumfanges und die durchzuführenden Maßnahmen hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage zu beraten. Die Beratung umfasst vorrangig Stoffdatenrecherchen, den Untersuchungsrahmen und die Bewertung des Gewässer- und Bodenzustandes. Neben der Beratung stellt das HLUG Daten zur Grundwassersituation, zum Boden, der Untergrundbeschaffenheit und aktuelle Gewässergütedaten zur Verfügung. Die vorhandenen Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen) sind vom HLUG im Internet unter www.hlug.de veröffentlicht. In besonderen Fällen kann das HLUG auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen durchführen.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu ergangenen Verordnungen.

3.2 Zuständigkeiten nach dem Wasserrecht

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden) sind grundsätzlich zuständig bei Gefahren für Gewässer.

Die Regierungspräsidien (obere Wasserbehörden) sind zuständig bei Gefahren, die von Abwasseranlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder auf andere Weise von Betriebsstätten ausgehen, für welche entsprechend dem § 55 Abs. 2 HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit bei den oberen Wasserbehörden liegt.

Bei länderübergreifenden Gewässerverunreinigungen oder im internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde, ob eine überregionale oder internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler oder internationaler Alarm auszulösen ist.

3.3 Zuständigkeiten nach dem Bodenschutzrecht

Die Regierungspräsidien (obere Bodenschutzbehörden) sind zuständig für den Vollzug des HAltBodSchG und des BBodSchG , insbesondere für Altlasten und sonstige schädliche Bodenveränderungen.

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Bodenschutzbehörden) sind zuständig für Maßnahmen nach dem BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen und für dadurch verursachte Verunreinigungen von Gewässern infolge von Unfällen und/oder dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grundstücken nach § 1 Abs. 2 Verordnung über die zuständige Behörde nach dem BBodSchG. Abweichend davon sind die Regierungspräsidien zuständig, wenn nach der Werksgeländeregelung (§ 1 Abs. 2 der VO über die Zuständigkeit der Wasserbehörden) die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde gegeben ist.

3.4 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk anderer Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit tätig, soweit nach § 55 Abs. 2 HWG seitens des Regierungspräsidiums oder der obersten Wasserbehörde keine anderen Regelungen getroffen wurden.

Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.

Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz [HVwVfGI).

Eine instanziell unzuständige allgemeine Ordnungsbehörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) kann bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde deren Befugnisse ausüben (§ 88 Abs. 1 HSOG).

Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle nach § 3 der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) zu entsorgen, kann sie oder das Regierungspräsidium auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom September 1996 die HIM GmbH mit der Durchführung abfallrechtlicher Sofortmaßnahmen beauftragen. Dies gilt auch, wenn keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist.

4. Alarmmeldung

Polizei, öffentliche Feuerwehr und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig.

Unter dem Stichwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung nach Anlage 2a enthalten. Der Vordruck Sofortmeldung kann auch zur schriftlichen Aufnahme einer telefonischen Meldung verwendet werden.

Die Information der Betroffenen ist im Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan zu regeln.

Bei Auswirkungen auf den Rhein im internationalen Bereich veranlasst das Regierungspräsidium Darmstadt oder das Regierungspräsidium Gießen (für die Lahn) die Meldung an die Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden in Mainz-Kastel als Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ). Die IHWZ gibt die Meldung entsprechend dem "Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein" weiter und informiert die betroffenen Stellen im Lande Hessen.

Bei Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung an Weser, Werra, Fulda und unterer Aller veranlasst das Regierungspräsidium Kassel die Meldung an das Polizeipräsidium Nordhessen als Landeshauptwarnzentrale LHWZ.

Maßgebend sind im Einzelnen der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der " Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege.

5. Alarmpläne

5.1 Behördliche Alarmpläne

Von den Regierungspräsidien, Landkreisen und kreisfreien Städten ist in übersichtlicher Form ein Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan aufzustellen und mindestens jährlich fortzuschreiben.

Die Landkreise und kreisfreien Städte tauschen die Alarmpläne mit den benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten aus und leiten ihre Pläne den Regierungspräsidien zu. Die Regierungspräsidien tauschen ihre Alarmpläne ebenfalls gegenseitig aus und leiten ihre Pläne den Landkreisen und kreisfreien Städten ihres Regierungsbezirkes und der obersten Wasser- und Bodenschutzbehörde zu.

Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien, Landkreise und der kreisfreien Städte sind den betroffenen Stellen (insbesondere Leitstellen und Kommunen) zuzuleiten.

Die aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sollen in ihrem Aufbau und Inhalt dem Muster-Alarmplan (s. Anlage 1) entsprechen und dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte enthalten:

  1. Geltungsbereich
  2. Anzeigepflicht
  3. Zuständigkeiten
  4. Alarmmeldung
  5. Sofortmaßnahmen
  6. Sonderregelungen
  7. Kostenerstattung
  8. Berichts- und Informationspflicht
  9. Meldestellen,
  10. Anlagen und Gebiete mit besonderer Bedeutung
  11. Firmen und Einrichtungen für die Gefahrenabwehr
  12. Vordruck Sofortmeldung
  13. Vordruck Sofortbericht
  14. Erhebungsbögen des Hessischen Statistischen Landesamtes
  15. Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen)

Für Rhein, Main und Lahn sind der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" sowie für die Weser der "Warnplan Weser" in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.

5.2 Betriebliche Alarmpläne

Von wasserwirtschaftlich bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben kann die Wasserbehörde aus Gründen der Vorsorge einen betrieblichen Alarmplan fordern. Dies gilt für direkt einleitende Betriebe, für indirekt einleitende Betriebe, die eine Erlaubnis zur Einleitung nach § 44 Abs. 1 HWG benötigen und für Betriebe die im Sinne der VAwS mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Bei Betrieben, die unter die Störfall-Verordnung fallen, können ggf. die entsprechenden Teile des Sicherheitsberichtes und des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die Erstellung des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplanes verwendet werden.

Die betrieblichen Alarmpläne sollen im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:

  1. Interne und externe Meldewege (aktuelle Telefonnummern, bei Indirekteinleitern auch der kommunalen Kläranlage)
  2. Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen, Kanalisation, Alarmeinrichtungen, Absperrmöglichkeiten
  3. Kurze Beschreibung der Anlagen für wassergefährdende Stoffe, Sicherheitsvorkehrungen, Löschwasserrückhalteeinrichtungen
  4. Telefonnummern von Spezialfirmen zur Schadensbehebung
  5. Vordruck Sofortmeldung (Anlage 2a)

6. Sofortmaßnahmen

Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz

Hierbei ist auf der Grundlage der

die Gefährdung abzuschätzen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren festzulegen.

Das stoffbezogene Wassergefährdungspotential kann an Hand der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit entsprechend § 19g Abs. 5 WHG veröffentlichten Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) berücksichtigt werden.

Als Maßnahmen der Schadensbegrenzung kommen insbesondere in Betracht:

Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische sind hierbei schadlos zu entsorgen.

Die Behörden veranlassen die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen), um

Bei der Veranlassung oder unmittelbaren Ausführung von Sofortmaßnahmen ist der Schutz der Behördenbediensteten zu beachten. Mit den Aufgaben vor Ort sollen nur Bedienstete, die nach Arbeitsschutzrecht eingewiesen sind, betraut werden. Diese Bediensteten sind entsprechend § 12 des Arbeitsschutzgesetzes regelmäßig zu unterweisen.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Strafverfolgungsbehörden arbeiten eng zusammen und stimmen im Bedarfsfall Untersuchungsschritte nach dem Grundsatz der Effektivität ab, um den Aufwand an Zeit und Kosten (Doppelarbeit) möglichst gering zu halten.

7. Kostenerstattung

Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.

Die Kosten einer Maßnahme trägt die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.

Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 1

Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle nach § 3 AVV zu entsorgen und kann sie später hierfür keinen Verursacher in Anspruch nehmen, erstattet das Umweltministerium dem Innenministerium die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe interner Regelungen. Dies gilt auch in Fällen, in denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist (zum Beispiel aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen).

In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen (§ 61 Abs. 3 HBKG).

Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.

8. Berichts- und Informationspflicht

8.1 Berichterstattung an die Landesregierung

Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich

ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 2b vorzulegen Dieser Vordruck kann auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) unter www.hmulv.hessen.de abgerufen werden.

8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes

Für Unfälle bei der Beförderung oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist ein Erhebungsbogen nach § 9 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.

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  Muster-Alarmplan Anlage 1

Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan für
Stand: 19. Dezember 2007
Muster für einen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Regierungspräsidien, Landkreise und kreisfreien Städte

1. Geltungsbereich

Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 19. Dezember 2007 ist die Grundlage für den Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name).

Der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name) gilt für alle Fälle, die ursächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen oder Auswirkungen auf den Gewässer- und Bodenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich haben könnten.

Zweck des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans ist die schnelle Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht. Die Alarmpläne gelten auch für Veränderungen der Gewässerzustände, die zu einer Schädigung der Gewässerbiozönose (Fischsterben) führen.

2. Anzeigepflicht

Bei Vorliegen einer Gefahrenlage bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden. Dies begründet sich für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere aus § 47 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes.

Solche Pflichten können sich zum Beispiel auch aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:

Die Verletzung dieser Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vergleiche zum Beispiel § 86 Abs. 1 Nr. 11 HWG, § 12 Nr. 7 EKVO).

3. Zuständigkeiten

3.1 Sachliche Zuständigkeit

Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden), der Polizeibehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG) und der öffentlichen Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 HBKG). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammen zu arbeiten.

Die Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die weiteren Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der Gewässer sind von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden zu treffen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den für die Maßnahmen geltenden gesetzlichen Vorschriften ( HWG, HAltBodSchG) und den Vorschriften über die Zuständigkeit (Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden, Verordnung über die zuständige Behörde nach dem BBodSchG).

(Zuständigkeit nach dem Wasserrecht und Bodenschutzrecht für die Landkreise der Kreisausschuss [Name] oder für die kreisfreien Städte der Magistrat [Name] [untere Wasser- und Bodenschutzbehörde] oder das Regierungspräsidium [Name] [obere Wasser- und Bodenschutzbehörde] entsprechend Nr. 3.2 und 3.3 der Alarmrichtlinie einfügen)

3.2 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit/entsprechend den Regelungen des Gewässer- und Bodenschutzalarmplanes des Regierungspräsidiums (Name)/entsprechend § 55 Abs. 2 HWG tätig.

Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.

Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 HVwVfG).

Erfolgt die Meldung an eine instanziell unzuständige Behörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) und ist diese in der Lage, sofort Entscheidungen zu treffen, so kann diese bis zum Eingrellen der instanziell zuständigen Behörde selbst deren Befugnisse ausüben (§ 88 Abs. 1 HSOG).

Bei Schadensereignissen mit Zuständigkeit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Name) ist bei Ereignissen, die über den Dienstbezirk hinausgehen, das Regierungspräsidium (Name) zu informieren.

Die obere Wasserbehörde des Regierungspräsidiums (Name) kann im Rahmen der Wasseraufsicht für Gewässerverunreinigungen nach § 48 Abs. 1 HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden) die Zuständigkeit übernehmen.

Bei Auswirkungen von Gewässerverunreinigungen auf Gewässer benachbarter Bundesländer oder im internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde, ob eine überregionale oder internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler oder internationaler Alarm auszulösen ist.

Maßgebend sind im Einzelnen der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein", der "Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

4. Alarmmeldung

Polizei, öffentliche Feuerwehr und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig.

Unter dem Stichwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung nach Anlage 2a der Gewässer- und Bodenschutzalarmrichtlinie enthalten.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege.

5. Sofortmaßnahmen

Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz

Beispielhaft sind folgende Sofortmaßnahmen anzuführen:

Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische sind aufzunehmen und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn dabei die wassergefährdenden Stoffe durch besondere Mittel in eine biologisch leicht abbaubare Form überführt oder eingeschlossen werden. Es ist unzulässig von Straßen wassergefährdende Stoffe in den Boden, das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer gelangen zu lassen (§ 1a Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes [WHG], §§ 1, 4, 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes [ BBodSchG]). Auch eine Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ist nach den kommunalen Abwassersatzungen im Regelfall unzulässig. Gleiches gilt für das bei Reinigungsarbeiten eingesetzte und mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Wasser (Abwasser).

Davon kann nur im Einzelfall abgewichen werden, wenn es sich um eine unbedeutende Stoffmenge handelt und eine Verunreinigung des Bodens und der Gewässer ausgeschlossen werden kann. Um eine unbedeutende Menge handelt es sich zum Beispiel bei dem Spülwasser, mit dem nach Aufnahme der Stoffe und Nachreinigung noch vorhandene und mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr erfassbare Tensidreste aus der Fahrbahnfläche gespült werden.

Im Hinblick auf Standorteigenschaften und Standortempfindlichkeit ist besonders zu achten auf

Die Behörde veranlasst neben Schutz- und Abwehrmaßnahmen auch die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen, Vergabe von Aufträgen an Dritte), um

Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie berät entsprechend Nr. 3.1 der Alarmrichtlinie bei Gewässer- und Bodenverunreinigungen zur Beurteilung des Schadenereignisses im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage und kann in besonderen Fällen auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen hierzu durchführen.

Die Beratung umfasst unter anderem:

6. Sonderregelungen

Hier besteht die Möglichkeit, alle Bereiche, die bisher nicht behandelt worden sind und für die es regionale Besonderheiten gibt, aufzunehmen.

7. Kostenerstattung

Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.

Die Kosten einer Maßnahme trägt die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.

Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 1

Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle nach § 3 der AVV zu entsorgen und kann sie später hierfür keinen Verursacher in Anspruch nehmen, erstattet das Umweltministerium dem Innenministerium die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe interner Regelungen. Dies gilt auch in Fällen, in denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist (zum Beispiel aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen).

In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen (§ 61 Abs. 3 HBKG).

Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.

8. Berichts- und Informationspflicht

8.1 Berichterstattung an die Landesregierung

Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich

ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 2b vorzulegen. Dieser Vordruck kann auch auf der Internetseite des HMULV unter www.hmulv.hessen.de abgerufen werden. 1

8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes Für Unfälle bei der Beförderung oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist ein Erhebungsbogen nach § 9 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.

9. Meldestellen

9.1 Leitstelle und Wasser- und Bodenschutzbehörden

  1. Zentrale Leitstelle
  2. Wasser- und Bodenschutzbehörde
  3. Bei Unfällen auf Werksgeländen das Regierungspräsidium (Name)

nach Dienstschluss:

9.2 Polizeidienststellen

9.3 Feuerwehren

9.4 Hauptwarnzentralen, Wasserschutzpolizei und Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Landeshauptwarnzentralen
Warn- und Alarmplan Rhein:
Wasserschutzpolizeistation

Wiesbaden Tel.: 0 61 34/55 66-0
Maaraue Fax 1: 0 61 34/55 66-40
55252 Mainz-Kastel Fax 2: 0 61 34/55 66-38

Warnplan Weser:

Polizeipräsidium Nordhessen Tel.: 05 61/9 10-30 50
Grüner Weg 33
34117 Kassel
Fax: 05 61/9 10-30 55

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Revierzentrale Oberwesel Tel.: 0 67 44/93 01-0
Auf Wiesborn 9
55430 Oberwesel
Fax.: 0 67 44/93 01-19

9.5 Sonstige Fachbehörden und überörtliche Meldestellen

Hessisches Landesamt für Tel.: 06 11/69 39-0
Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Fax: 06 11/69 39-5 55

Gewässerökologie W1:

Frau Dr. Banning Tel.: 06 11/69 39-7 18
Herr Ott Tel.: 06 11/69 39-7 29

Gewässergüte W2:

Herr Dr. Cikryt Tel.: 06 11/69 39-7 88
Herr Saller Tel.: 06 11/69 39-7 71

Hydrogeologie, Grundwasser W4:

Ansprechpartner entsprechend den regionalen Zuständigkeiten sind dem Internet zu entnehmen: www.hlug.de/medien/geologie/hydrogeologie/zustaendigkeiten/index.html

Bodenschutz, Bodeninformation G3:

Herr Dr. Emmerich Tel.: 06 11/69 39-4 13
Herr Weidner Tel.: 06 11/69 39-7 28

nach Dienstschluss:

siehe unter 9.1

Hessisches Ministerium für Tel.: 06 11/8 15-0
Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz

Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Fax: 06 11/8 15-19 41


Altlasten
Herr Dönmez

Tel.:

06 11/8 15-13 76
Bodenschutz:
Herr Dr. Arnold

Tel.:

06 11/8 15-13 65

Gewässerökologie:

Frau Weber Tel.: 06 11/8 15-13 70

Grundwasser:

Herr Dr. Quadflieg Tel.: 06 11/8 15-13 50

Wassergefährdende Stoffe, Kommunales Abwasser, Industrieabwasser:

Herr Dr. Port Tel.: 06 11/8 15-13 35
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport (HMdIS
)

Tel.: 06 11/3 53-0
Friedrich-Ebert-Anlage 12
65185 Wiesbaden
Fax: 06 11/3 53-17 66

nach Dienstschluss der Ministerien:

Lagezentrum HMdIS Wiesbaden Tel.: 06 11/3 53-21 50
Fax: 06 11/3 53-17 66

9.6 Straßen- und Verkehrsverwaltung

9.7 Elektrizitätsunternehmen

9.8 Forst- und Landwirtschaftsverwaltung

9.9 Fischereibehörde

9.10 Städte und Gemeinden des Kreises

9.11 Streitkräfte

9.12 Benachbarte Meldestellen

10. Anlagen und Gebiete mit besonderer Bedeutung

10.1 Abwasseranlagen und Abwasserverbände

10.2 Wasserversorgungsanlagen

10.3 Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete

10.4 Anlagen der chemischen Industrie

10.5 Rohrfernleitungen

10.6 Zuständige Hafenbehörde, Hafen- und Umschlaganlagen

11. Firmen und Einrichtungen für die Gefahrenabwehr
Die Liste der aufgeführten Firmen ist eine Orientierungshilfe für Schadensfälle. Bei ihrer Auswahl sind soweit möglich Praxiserfahrungen, Entfernung und Angemessenheit der Kosten berücksichtigt worden.

11.1 Hilfsorganisationen (DLRG, THW)

11.2 Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS)-Mitgliedsfirmen

11.3 Beschaffungsstellen von Transportmitteln

11.4 Bauunternehmen

11.5 Containerdienste

11.6 Entsorgungs- und Spezialfirmen, Abfallentsorgungsanlagen

   HIM GmbH   Tel.: 0 62 58/8 95-11 38
  Waldstraße 11
64584 Biebesheim
  Fax: 0 62 58/8 95-11 39
24 Stunden-Notruf-Dienstbereitschaft
über Mobiltelefon: 01 72/9 62 33 58)

11.7 O rtsnahe Sanierungsfachbüros und Labore

11.8 Bohrfirmen

11.9 Mobile Trinkwasseraufbereitungsanlagen

12. Vordruck Sofortmeldung

13. Vordruck Sofortbericht

14. Erhebungsbögen des Hessischen Statistischen Landesamtes

15. Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen)

16. Anhänge

.

Vordruck Sofortmeldung Anlage 2a

Datum: __________________ Uhrzeit: __________________ der Meldung

bitte sofort aushändigen -

SOFORTMELDUNG

Gewässer- und Bodenschutzalarm

An


1. Absender
Name:

Firma/Behörde:

Straße:

PLZ/Ort:

Tel.-Nr.:

Mobil-Nr.:

E-Mail:

Fax:


2. Schadensort und -zeitpunkt
Schadensort: Datum: Uhrzeit:

Betroffene Umweltmedien:

[ ] Oberflächengewässer:

[ ] Grundwasser [ ] Wasserschutzgebiet [ ] Heilquellenschutzgebiet →Schutzzone: _____________

[ ] Boden

[ ] Abwassersystem:


3. Schadensquelle und -ursache
Transport: [ ] Straße [ ] Bahn [ ] Schiff [ ] ______________

Anlage:

[ ] HBV- [ ] Lager- [ ] Abfüll- [ ] Umschlag- [ ] Rohrleitung → Gefährdungsstufe: ___________
[ ] Abwasserbehandlungsanlage
[ ] Sonstige:
Ursache:
[ ] Unfall [ ] Brand [ ] Explosion [ ] Überfüllung [ ] Leckage
[ ] Produktionsstörung [ ] Sonstige:


4. Ausgetretener Stoff
Bezeichnung:
Insgesamt ausgetretene Menge: davon nicht zurückgehalten:
Wassergefährdungsklasse: [ ] fest [ ] flüssig [ ] gasförmig
CAS-Nr.: UN-Nr.:


5. Beteiligte Stelle
Feuerwehr: [ ] informiert/alarmiert [ ] im Einsatz [ ] Einsatz beendet
Polizei: [ ] informiert/alarmiert [ ] im Einsatz [ ] Einsatz beendet
untere Wasserbehörde: [ ] informiert/alarmiert [ ] im Einsatz [ ] Einsatz beendet
obere Wasserbehörde: [ ] informiert/alarmiert [ ] im Einsatz [ ] Einsatz beendet
Sonstige: [ ] ________________________________________________________________


6. Schadenshergang


7. Auswirkungen (z.B. auf Gewässer, Boden, Wasserversorgung, Kläranlage; Fischsterben)
 


8. Veranlasste Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Ausbreitens und zur Folgenbeseitigung
 


9. Sonstiges (z.B. zusätzliche Angaben zum ausgetretenen Stoff; Beweissicherung)
 


10. Anlagen
[ ] Sicherheitsdatenblatt [ ] Lageplan [ ] Sonstiges
Gesamtzahl der Seiten, inklusive Meldebogen __________________________


Unterschrift:

.

Vordruck Sofortbericht Anlage 2a


Datum: __________________ Uhrzeit: __________________ der Meldung

- bitte sofort aushändigen -

SOFORTBERICHT

nach Nr. 8.1 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie

An

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Abteilung Wasser und Boden,
Referat 1115
Telefax-Nr. 0611 / 815 -1941


1. Absender
Name:

Behörde:

Datum:

Uhrzeit:

Tel.-Nr.:

Mobil-Nr.:

E-Mail:

Fax:


2. Einstufung des Schadensereignisses
[ ] Meldepflichtig nach nicht wasserwirtschaftlichen Rechtsbereichen

[ ] Interesse der Öffentlichkeit / Medien vorhanden oder zu erwarten

[ ] flächenhafte schädliche Bodenveränderung nicht auszuschließen

[ ] Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen

[ ] regionale Gewässerverunreinigung

[ ] überregionale Gewässerverunreinigung

[ ] länderübergreifende oder internationale Gewässerverunreinigung

Bemerkungen:


3. Weitere informierte Stellen
[ ] Regierungspräsidium:

[ ] Untere Wasserbehörde:

[ ] Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie:

[ ] Wasserschutzpolizei:

[ ] Presse/Rundfunk:

[ ] Sonstige:


4. Anlagen
[X] Sofortmeldung nach Gewässer- und Bodenschutzalarmplan ist beigefügt.

[ ] Sonstige

Gesamtzahl der Seiten, inklusive Sofortbericht ______________________


Unterschrift:

Erläuterungen zum Sofortbericht:

Für einen Sofortbericht nach Nr. 8.1 der Gewässer- und Bodenschutzalarmrichtlinie ist der Vordruck Sofortbericht als Deckblatt zu verwenden. Zur Beschreibung des Vorfalls ist diesem der Vordruck Sofortmeldung als Anlage beizufügen.

1. Absender

Name, Telefonnummern (Erreichbarkeit bei Rückrufen) und Dienststelle des Meldenden; Datum und Uhrzeit der Meldung.

2. Einstufung des Schadensereignisses

Das Schadensereignis mit seinen Auswirkungen ist nach einer ersten (vorläufigen) Einstufung zu unterziehen. Ggf. ist eine fachliche Bewertung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zu berücksichtigen.

Meldepflichtig nach nicht wasserwirtschaftlichen Rechtsbereichen

Das Ereignis ist zwar wasserwirtschaftlich nicht meldepflichtig (z.B. nach § 47 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz), wurde jedoch aufgrund von Meldepflichten anderer Rechtsbereiche der Wasserbehörde und Dritten (z.B. Immissionsschutz) zur Kenntnis gebracht.

Interesse der Öffentlichkeit/Medien vorhanden oder zu erwarten

Das Ereignis lässt ein Interesse von Presse und Rundfunk oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erwarten, so dass mit Anfragen Dritter an das Umweltministerium zu rechnen ist. Erfolgt eine externe Herausgabe von Presseberichten (z.B. durch den Verursacher eines umweltbedeutsamen Ereignisses) ist das Interesse Dritter grundsätzlich anzunehmen.

Flächenhafte schädliche Bodenveränderung nicht auszuschließen

Flächenhafte schädliche Bodenveränderungen sind nicht auszuschließen, wenn z.B. eine Rauchgaswolke oder bei einer Explosion emittierte Stoffe auf den Boden niedergehen, selbst wenn diese nur oberflächlich aufliegen oder nur flach in den Boden eindringen. Auf sensible Bodennutzungen wie Kinderspielflächen, Gärten, landwirtschaftliche Nutzflächen ist besonders zu achten.

Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen

Durch das Ereignis hat noch keine Gewässerverunreinigung stattgefunden. Diese ist jedoch aufgrund der Schadenslage nicht auszuschließen (z.B. Bodenverunreinigungen, stoffdurchlässige/ungeeignete Auffangeinrichtungen, Einleitung in Abwasseranlagen, Schadensausbreitung, Folgeschäden).

Regionale Gewässerverunreinigung

Als regionale Gewässerverunreinigungen können in der Regel Grundwasserverunreinigungen (ohne bedeutsame Trinkwassernutzung) sowie Verunreinigungen lokaler stehender Gewässer (ohne bedeutsame Trinkwassergewinnung) und regionaler Fließgewässer betrachtet werden, wenn die Gewässerverunreinigung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer einzelnen unteren Wasserbehörde fällt. Bei überregionalen stehenden und fließenden Gewässern sowie bei Einleitungen in Abwasseranlagen mit überregionalen Vorflutern, ist eine überregionale Bedeutsamkeit der Gewässerverunreinigung im Einzelfall abzuwägen.

Überregionale Gewässerverunreinigung

Überregionale Gewässerverunreinigungen sind Ereignisse, die in stehenden und fließenden Gewässern eine wasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus erwarten lassen. Dabei ist es im Sinne dieser Einteilung unerheblich, ob andere untere Wasserbehörden tätig oder lediglich informiert werden müssen. Des Weiteren sind überregionale Gewässerverunreinigungen Ereignisse, die Auswirkungen auf Gewässer mit bedeutsamer, überörtlicher Trinkwassernutzung haben.

Länderübergreifende oder internationale Gewässerverunreinigung

Ist aufgrund des Schadensereignisses eine über das Bundesland Hessen oder/und die Bundesrepublik Deutschland hinausgehende bedeutsame Gewässerverunreinigung zu erwarten oder nicht auszuschließen, ist das Ereignis hier einzuordnen. Diese Ereignisse haben in der Regel überregionale Warn- und Informationsmaßnahmen (INTERNATIONALER WARN- UND ALARMDIENST "RHEIN" und WARNPLAN WESER) zur Folge. Dabei ist gemäß Nr. 3.2 und 4 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie eine Abstimmung mit der zuständigen oberen Wasserbehörde erforderlich.

3. Weitere informierte Stellen

Weitere informierte Stellen sind Stellen, die unter Nr. 5 der Sofortmeldung nicht angegeben sind, soweit sie dem Berichterstatter bekannt sind. Dahinter ist jeweils die Ortsbezeichnung bzw. eine nähere Beschreibung z.B. Dezernatsbezeichnung zu ergänzen.

4. Anlagen

Grundsätzlich ist dem Sofortbericht eine Sofortmeldung beizufügen.

Die Gesamtzahl aller Seiten des Sofortberichts inklusive Anlagen ist anzugeben.

_________
1) BVerwGE 87, 181 = ZfW 1991, 172; VGH Kassel ZfW 1993, 38; ZfW 1993, 41 = NVwZ-RR 1992, 624

Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen einschließlich "Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein" und "Warnplan Weser"

Vom 19. Dezember 2007
(StAnz. Nr. 13 vom 24.03.2008 S. 856)

Die Regierungspräsidien, die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte sind nach § 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und § 16 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes ( HAltBodSchG) verantwortlich für die Abwehr von Gefahren für Böden und Gewässer durch umweltgefährdende Stoffe und die damit verbundene weitere Gefahrenlage. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.

Die nachstehend abgedruckte Neufassung der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie führe ich hiermit ein. Sie gibt den Rahmen für die aufzustellenden behördlichen Alarmpläne und für die betrieblichen Alarmpläne von wasserwirtschaftlich bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben vor. Außerdem enthält sie Hinweise für die bei Alarmfällen durchzuführenden Maßnahmen.

Im Hinblick auf länderübergreifende und international bedeutsame Gewässerverunreinigungen sind der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) sowie der "Warnplan Weser" der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) zu beachten und in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.

Die neu gefasste Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (http://www.hmulv.hessen.de) im Bereich Umwelt -Wasser - Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz eingestellt.

Der Erlass vom 14. November 2002 (StAnz. 2003 S. 1118) wird aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport. Der Erlass ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

ENDE

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