umwelt-online: VwV-VAwS LSa (4)
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21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen
Die Fallgruppe 1 in § 21 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.
Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie zum Beispiel Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
21.5 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 festzulegen. Besonders ist festzulegen:
22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren
22.1.1 Organisationen
Die Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Abs. 4 handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.
Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Organisationen müssen über wenigstens fünf Sachverständige verfügen.
22.1.2 Bestellung von Sachverständigen
Die Bestellung von Sachverständigen durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen. Es handelt sich dabei nicht um eine öffentliche Bestellung im Sinne des § 36 der Gewerbeordnung i. d. F. vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 3 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2154).
Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation, einem Konkursantrag, der Eröffnung des Konkurses oder der Ablehnung der Konkurseröffnung erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird. Die Bestellung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen erlischt mit ihrem oder seinem Ausscheiden aus der Organisation.
22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1
22.1.3.1 Allgemeines, Bestellungsakte
Für jede Sachverständige oder jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben.
22.1.3.2 Ausbildung der Sachverständigen
Die für die Prüfung bestellten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden.
22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen
Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen.
Eine Prüfung kann entfallen, wenn eine Sachverständige oder ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und sie oder er seither als Sachverständige oder Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Eine Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS LSa als Sachverständige oder Sachverständiger tätig war.
22.1.3.4 Unabhängigkeit von Sachverständigen
Auszuschließen sind Tätigkeiten der Sachverständigen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Dazu zählen vor allem:
Unberührt bleiben zum Beispiel folgende Arbeiten, die die Unabhängigkeit der Sachverständigen oder des Sachverständigen nicht beeinträchtigen:
22.1.3.5 Prüfgrundsätze
Die Organisationen haben unter Berücksichtigung der Nr. 23 Prüfgrundsätze für die in § 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten und für einzelne Prüfbereiche detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,
Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen auf Grund des einzurichtenden Erfahrungsaustausches fortzuschreiben.
Die für die Anerkennung der Organisationen zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Prüfgrundsätze der verschiedenen Organisationen schrittweise einander angepaßt werden.
22.1.4 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3
Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welcher Sachverständigen oder welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4
Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind wenigstens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
Mehrere Organisationen können den Erfahrungsaustausch und die Fortschreibung der Prüfgrundsätze und Prüflisten auch gemeinsam durchführen.
Jährlich ist der Anerkennungsbehörde ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.
22.1.6 Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Im Hinblick auf § 25 und den möglichen Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) ist den Sachverständigenorganisationen mit der Anerkennung nach § 22 die Beachtung der folgenden Anforderungen aufzuerlegen.
Für den Abschluß eines Überwachungsvertrages müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
aa) Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen,
bb) Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr, Explosionsgefahr, chemische Reaktion der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebs,
cc) wasserrechtliche Vorschriften und mitgeltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht,
dd) notwendige behördliche Zulassungen,
ee) Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen,
ff) vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln.
22.1.7 Überwachung der Sachverständigenorganisationen, Information
Die Anerkennungsbehörde führt eine Organisationenkartei. Diese Kartei muß umfassen:
22.1.8 Aufhebung der Anerkennung von Organisationen und der Bestellung von Sachverständigen
Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung von Sachverständigen aufheben, insbesondere wenn diese wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführen. Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen nach § 22, Nr. 22 und des Anerkennungsbescheides nach wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
23 Überprüfung von Anlagen (§ 23)
23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22
23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:
23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen
Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:
Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.
Eine formale Ordnungsprüfung entfällt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.
Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:
Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen, baurechtliche Prüfzeichen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.
Sachverständige können nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich zulässig, zum Beispiel auf Grund einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.
23.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage
Es ist zu prüfen,
Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 165 WG LSA.
In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:
"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen nach § 165 Abs. 2 Satz 3 WG LSa geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."
23.1.4 Änderung der Prüffristen (§ 23 Abs. 2)
Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nr. 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch auf Grund von Nr. 5.3.1.4 erforderlich werden.
Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS LSa hinaus mit wirksamen von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen zum Beispiel Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.
Die Änderungen von Prüffristen nach Wasserrecht berühren nicht die Anforderungen an die Prüfung nach anderen Rechtsgebieten.
Bei der Änderung von wasserrechtlichen Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu unterrichten.
23.1.5 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen
Die Betreiberin oder der Betreiber hat rechtzeitig einer oder einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
Die Sachverständige oder der Sachverständige hat ihren oder seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat der unteren Wasserbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.
Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.
In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
Anordnungen der Wasserbehörde, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlaßte sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.
23.2 Überwachungsdatei
Die Wasserbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Betreiberin oder den Betreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.
Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:
Eine bereits aufgestellte Kartei kann weitergeführt werden, ist jedoch um die neu hinzugekommenen prüfpflichtigen Anlagen zu ergänzen.
23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften
Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs. 3 ist in erster Linie die VbF (jetzt BetrSichV). In dem der Wasserbehörde vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.
Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.
24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)
Die in § 24 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 einzubeziehen.
In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 2 WG LSa sowie die Vorschriften der § § 13 und 163 WG LSa berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.
25 keine Regelungen
26 keine Regelungen
27 keine Regelungen
28 Bestehende Anlagen (§ 28)
28.1 Anlagen in Schutzgebieten
Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nr. 7.2 zu stellen. Die obere Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind. Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 28 Abs. 7 Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.
Das Verbot der wesentlichen Erweiterung bestehender Anlagen gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, soweit deren Erweiterung (ohne Erweiterung der Produktionskapazität der Tierproduktionsanlage) zur Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung vom 26.01.1996 (BGBl. I S.118) erforderlich ist. Zur Beurteilung dieses Sachverhaltes ist eine Stellungnahme der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung) einzuholen.
28.2 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
Ist die Anpassung nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann die obere Wasserbehörde abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zustimmen.
28.3 Auffangräume aus bindigem Boden
Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraums müssen dann aus einer mindestens 30 Zentimeter dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 Zentimeter tief eindringen können.
28.4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Bestehende Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. Abweichend hiervon gilt:
28.5 Ausnahmen (§ 28 Abs. 3)
Die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 28 Abs. 3 kann nur auf Antrag erfolgen.
Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß unter Berücksichtigung einer Bearbeitungszeit von acht Wochen und einer ablehnenden Entscheidung die Anlage bis zum 31.12.1998 den Anforderungen der VAwS LSa angepaßt werden kann.
Für Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, gilt die Zulassung von Ausnahmen als erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 zutreffen. Eine Antragstellung nach Absatz 1 entfällt für diese Anlagen.
28.6 Stillgelegte Anlagen
Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VAwS LSa bereits endgültig stillgelegt waren, gelten nicht als bestehende Anlagen im Sinne des § 28 Abs. 1. Vorübergehend stillgelegte Anlagen gelten weiterhin als bestehende Anlagen.
III.
Schlußbestimmungen
29 Gleichbehandlung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf DIN-Normen oder sonstige bestehende technische Regelungen verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig zu behandeln sind, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
30 Inkrafttreten
Diese RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden folgende Vorschriften aufgehoben:
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
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