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16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 02 09* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV). Bezug: Transformatoren und Kondensatoren. |
16 02 10* | gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV). Bezug: Andere Geräte mit PCB. |
16 02 11* | gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW (23], Anhang 1. |
16 02 12* | gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot. |
16 02 13* | gefährliche Bestandteile2 enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen Geräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, sofern keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde. |
16 02 14 | gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
16 02 15* | aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile Selbsterklärend durch Fußnote; andere gefährliche Bestandteile entsprechend der Herkunft. |
16 02 16 | aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 03 03* | Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 03 04 | Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05* | organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 03 06 | organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 05 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
16 05 04* | gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Unsortierte und in ihrer Zusammensetzung nicht bekannte Substanzen sind als gefährlich einzustufen. |
16 05 07* | gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 05 08* | gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 05 09 | Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 02* | gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Diese Einstufung ergibt sich aus der Stoffrichtlinie. |
16 08 03 | gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g. |
16 08 01 | gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) |
16 08 04 | gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
16 08 07* | gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; gefährlich insbesondere, wenn die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Produktionsrückständen beladen sind; Gebrauchte Abgaskatalysatoren aus Kfz sind bei Vorhandensein von gefährlichen Keramikfasern als gefährlich einzustufen. |
2 Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. |
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01 * | wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 10 02 | wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03* | wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 10 04 | wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; bei Eisen- und Stahlgießereien in der Regel nicht gefährlich. Im Buntmetallguss sowie bei bestimmten Edelmetallgießereien kann es zu relevanten Blei- und Nickelgehalten kommen. |
16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 03 * | andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; nicht gefährlich sind Abfälle aus Eisen- und Stahlgießereien. |
16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 05* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) |
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Beurteilung; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie:
Dieser Abfallschlüssel setzt eine möglichst sortenreine Erfassung mineralischer Baustoffe, bzw. eine vorausgehende Sortierung der mineralischen Baustoffe voraus. Für Bau- und Abbruchabfälle mit signifikanten nichtmineralischen Bestandteilen sind die Abfallschlüssel des Kapitels 17 09 zu verwenden. |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 | Holz, Glas und Kunststoff |
170201 | Holz |
17 02 02 | Glas |
17 02 03 | Kunststoff |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind zu unterscheiden ist zwischen:
herkunfts- und stoffbezogene Einstufung; |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei Industriegläsern aus der chemischen Industrie und Labors. |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei industrieller Herkunft, für z.B. Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks sowie Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen. |
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01* | Kohlenteerhaltige Bitumengemische Gefahrenrelevanter Inhaltsstoff ist Kohlenteer; dieser ist als krebserzeugend einzustufen (H7), (s. Nr. 4.2.1.) |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 10* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie:
|
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Im Regelfall gefährlich bei Baggergut aus Hafenbereichen und der Nähe von Werften. |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei Herkunft des Gleisschotters aus:
Gleisschotter gilt ansonsten als ungefährlich, abgesehen von bekannten, einzeln erfassten punktuellen Verunreinigungen |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot. |
17 06 03* | anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Herkunfts- oder stoffbezogene Betrachtung des Materials oder der Verunreinigung; vgl. auch LASI-Papier [25], LAGA-Beschluss; Gefährlich bei Abfällen, aus/mit Keramikfasern oder Mineralwollen, die vor 06/2000 hergestellt wurden; nicht gefährlich, wenn Abfälle aus Mineralwollen vorliegen, die nach Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG freigezeichnet sind. |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis |
17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. (s. Nr. 4.1). Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten Bezug Quecksilber, (s. Nr. 4.2.2). |
17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCB-AbfallV). |
17 09 03* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Vgl. auch die Angaben zu den mineralischen Abfällen der Gruppe 17 01. |
17 09 04 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 01 | spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
18 01 08* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren Analog zu den AS der Gruppe 18 01 vorgehen |
18 02 01 | spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 02 05* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 02 06 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07* | zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im Übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes". |
18 02 08 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 | Abfälle aus Abfallbehandlunganlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 11* | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); Schlacken i.d.R. nicht gefährlich. |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich. |
19 01 14 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich. |
19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2). Darüber hinaus können PAK (s. Nr. 4.2.1) relevant sein. |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Abhängig vom behandelten Abfall und dem Behandlungsverfahren sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) zu betrachten. |
19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 08* | flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Einzeleinstufung in Abhängigkeit vom behandelten Abfall und dem Behandlungsverfahren; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); insbesondere H3 betrachten. |
19 02 09* | Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 10 | brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle 4 |
19 03 04* | als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte 5 Abfälle Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor dem Stabilisierungsversuch. |
19 03 05 | stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06* | als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor der Verfestigung. |
19 03 07 | verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
4 Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 5 Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten. |
19 07 | Deponiesickerwasser |
19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält Stoffspezifische Betrachtung, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. |
19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10* | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen Selbsterklärend: gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45). |
19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* | Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 10 | Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* | andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
19 10 06 | andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. |
19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input (vgl. Kapitel 17). |
19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 11* | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input. |
19 12 12 | sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01* | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: |
19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie: Pestizide, MKW, Lösemittel. |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie: Schwermetalle (aus Ionenaustauschern), Pestizide, MKW, Lösemittel. |
19 13 08 | wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 | Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen |
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 25 | Speiseöle und -fette |
20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Die Abgrenzung ergibt sich aus der Abfallbezeichnung; gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45). |
20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3)). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Betrachtung, i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); (z.B. Säuren, Laugen, Tenside, hypochlorithaltige Reiniger, Lösemittel). |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 31* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel s. Kapitel 18 AVV; LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" beachten. |
20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Vgl. Gruppe 16 06. |
20 01 34 | Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen |
20 01 21 * | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Bestimmend ist metallisches Quecksilber, z.B. aus Thermometern; (s. Nr. 4.2.2). |
20 01 23* | Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Gefährliche Inhaltsstoffe sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW [23], Anhang 1. |
20 01 35* | Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Einzelfallbetrachtung: z.B. Asbest, Öl, gefährliche Batterien, LCD, Kathodenstrahlröhren, etc.; siehe entsprechende Einträge in Gruppe 16 02. |
20 01 36 | Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen |
20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält S. Angaben zu Abfallschlüssel 17 02 04. |
20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 | Anhang III |
Die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 kann in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn eine der folgenden Konzentrationsgrenzen überschritten wird:
Eluatkriterien | |
Parameter | Bestimmungswert |
Antimon | > 0,07 mg/l |
Arsen | > 0,2 mg/l |
Barium | > 10 mg/l |
Blei | > 1 mg/l |
Cadmium | > 0,1 mg/l |
Chrom ges. | > 1 mg/l |
Kupfer | > 5 mg/l |
Molybdän | > 1 mg/l |
Nickel | > 1 mg/l |
Quecksilber | > 0,02 mg/l |
Selen | > 0,05 mg/l |
Zink | > 5 mg/l |
Fluorid | > 15 mg/l |
Gesamtgehalte
Kohlenwasserstoffe > 8000 mg/kg
Bei festgestellter Überschreitung mindestens einer dieser Konzentrationsgrenzen kann der Abfall als gefährlich angesehen werden.
Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften | Anhang IV |
weiter. |