umwelt-online: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung (4)
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08Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
08 01 13*Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 01 14Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 01 15*Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 01 16Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3) und ggf. ätzende (alkalische) Eigenschaften H8 (R35).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Betrachtung, (s. Nr. 4.1); i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Bei Abbruchmaßnahmen anfallende Dichtmassen aus Gebäudesanierung (insbesondere PCB-haltig) s. Gruppe 17 09.
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
derjenigen, die 08 04 11 fallen
08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme unter
08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
09Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
Gefährlich, wenn Bleibatterien, Ni-Cd-Batterien, Quecksilber enthaltende Batterien enthalten sind; selbsterklärend aus Bezeichnung (s. Kapitel 16 Gruppe 16 06).
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
10Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. zu beachten bei Mitverbrennung gefährlicher Abfälle.
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich.
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Prozessspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und ihre Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) sowie ätzende. Eigenschaften (H8); i.d.R. gefährlich.
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). Gefährlich sind insbesondere Gichtgasstäube.
10 02 08Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) sowie ggf. ätzende Eigenschaften (H8); gefährlich sind insbesondere Gichtgasschlämme.
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt
Matrix ist Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind H3 und H12.
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
Zu betrachten ist
- Teer mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1).
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53). (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53),
  • Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12; i.d.R. gefährlich.
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1), Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53),
  • Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12.

fallen

10 03 22Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21
10 03 23*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1), Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53),
  • Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12; i.d.R. gefährlich.
10 03 24Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53).
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53),
  • Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12.
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
Gefährlicher Inhaltsstoff ist reaktives Zink (R10), das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15); die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3.
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
Gefährlicher Inhaltsstoff ist das jeweilige reaktive Metall (R10), das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15), die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. Ggf. sind Carbide, Nitride und Phosphide zu betrachten, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaft ist H12.
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
10 08 12*Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
Zu betrachten ist:
  • Teer mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1).
10 08 13Kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3); i.d.R. gefährlich.
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind:
  • PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3).
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten.
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole.
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole.
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen.
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3).
10 09 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 05*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole.
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 07*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole.
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen.
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3).
10 10 12Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. nicht gefährlich;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) betrachten; nicht gefährlich sind i.d.R. Gemenge für die Herstellung von Flachglas, Behälterglas, Flaschenglas.
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3);
z.B. sind Glasabfälle von z.B. Elektronenstrahlröhren, Bildschirmglas als gefährlich einzustufen.
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.-
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3).
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45).
Herstellungsverbot;
Abfälle nur noch aus Sanierungsvorhaben und Abriss (s. dazu Kapitel 17).
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten
Rückstände können ätzend bzw. reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 bzw. H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2).
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
11 01 11*Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
Rückstände können reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2).
11 01 12Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
Je nach Art der Entfettung können Kohlenwasserstoffe (H7, H13 oder H14) oder Laugen (H8) zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen.
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können ätzend (Säuren) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 (R35); zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2).
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Mineralöle sind auf eine Gefährlichkeit gemäß H7 (R45) hin zu prüfen; Synthetische Öle sind einer stoffspezifischen Betrachtung zu unterziehen (Sicherheitsdatenblatt prüfen); der Feststoffanteil ist auf Metalle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften zu prüfen (z.B. Nickel).
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Stoffspezifische Einstufung in Abhängigkeit von der abgestrahlten Schicht;
Zu betrachten sind z.B.:
  • Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1),
  • Schwermetalle (insbesondere Blei und Chrom (VI)),
  • Organozinnverbindungen (s. Nr. 4.2.2).
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
15Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03Verpackungen aus Holz
15 01 04Verpackungen aus Metall
15 01 05Verbundverpackungen
15 01 06gemischte Verpackungen
15 01 07Verpackungen aus Glas
15 01 09Verpackungen aus Textilien
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Stoffspezifische Beurteilung der gefährlichen (Inhalts-)Stoffe bzw. der Verunreinigungen;
Einstufung der Produktrückstände: siehe Produktkennzeichnung;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
soweit Inhaltsstoffe nicht bekannt: gefährlich, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können;
bei Verpackungen aus Holz vgl. Anhang III der AltholzV.
15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02 *Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Stoff-/herkunftsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1);
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 04*Altfahrzeuge
Gefährliche Bestand- und Bauteile wie in Gruppe 16 01 folgend aufgeführt.
16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
16 01 11*asbesthaltige Bremsbeläge
Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45);
Herstellungsverbot.
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1).
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
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