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08 | Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13* | Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 14 | Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15* | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 16 | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3) und ggf. ätzende (alkalische) Eigenschaften H8 (R35). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Betrachtung, (s. Nr. 4.1); i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Bei Abbruchmaßnahmen anfallende Dichtmassen aus Gebäudesanierung (insbesondere PCB-haltig) s. Gruppe 17 09. |
08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11* | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). derjenigen, die 08 04 11 fallen |
08 04 12 | klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme unter |
08 04 13* | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 04 14 | wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 04 15* | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
08 04 16 | wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
09 | Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 | Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 11* | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen Gefährlich, wenn Bleibatterien, Ni-Cd-Batterien, Quecksilber enthaltende Batterien enthalten sind; selbsterklärend aus Bezeichnung (s. Kapitel 16 Gruppe 16 06). |
09 01 12 | Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. zu beachten bei Mitverbrennung gefährlicher Abfälle. |
10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2); i.d.R. gefährlich. |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
10 01 07 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen |
10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Prozessspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und ihre Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) sowie ätzende. Eigenschaften (H8); i.d.R. gefährlich. |
10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
10 01 23 | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 02 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). Gefährlich sind insbesondere Gichtgasstäube. |
10 02 08 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen |
10 02 11* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 02 13* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) sowie ggf. ätzende Eigenschaften (H8); gefährlich sind insbesondere Gichtgasschlämme. |
10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen |
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
10 03 15* | Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Matrix ist Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind H3 und H12. |
10 03 16 | Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 17* | teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu betrachten ist - Teer mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. auch Nr. 4.2.1). |
10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Zu betrachten sind:
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10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21* | andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
fallen |
10 03 22 | Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 |
10 03 23* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
10 03 24 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind:
|
10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29* | gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Zu betrachten sind:
|
10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 04 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 08* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 05 09 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher Inhaltsstoff ist reaktives Zink (R10), das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15); die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. |
10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 09* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 06 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie |
10 07 07* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 07 08 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher Inhaltsstoff ist das jeweilige reaktive Metall (R10), das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15), die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. Ggf. sind Carbide, Nitride und Phosphide zu betrachten, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaft ist H12. |
10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12* | Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu betrachten ist:
|
10 08 13 | Kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 15* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Zu betrachten sind: |
10 08 16 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt |
10 08 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: |
10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19* | ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten. |
10 08 20 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 05* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. |
10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 07* | gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. |
10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). |
10 09 12 | Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
10 09 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 05* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. |
10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 07* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. |
10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 10 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11* | andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). |
10 10 12 | Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
10 10 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. nicht gefährlich; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
10 10 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen |
10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) betrachten; nicht gefährlich sind i.d.R. Gemenge für die Herstellung von Flachglas, Behälterglas, Flaschenglas. |
10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 11* | Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3); z.B. sind Glasabfälle von z.B. Elektronenstrahlröhren, Bildschirmglas als gefährlich einzustufen. |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt |
10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse.- |
10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 15* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 11 16 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen |
10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19* | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 11 20 | feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 12 09* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 12 10 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen |
10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen |
10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 13 09* | asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot; Abfälle nur noch aus Sanierungsvorhaben und Abriss (s. dazu Kapitel 17). |
10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
10 13 12* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
10 13 13 | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen |
11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können ätzend bzw. reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 bzw. H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2). |
11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11* | Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2). |
11 01 12 | Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach Art der Entfettung können Kohlenwasserstoffe (H7, H13 oder H14) oder Laugen (H8) zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen. |
11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 05* | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können ätzend (Säuren) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 (R35); zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nrn. 3.3 und 4.2.2). |
11 02 06 | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Mineralöle sind auf eine Gefährlichkeit gemäß H7 (R45) hin zu prüfen; Synthetische Öle sind einer stoffspezifischen Betrachtung zu unterziehen (Sicherheitsdatenblatt prüfen); der Feststoffanteil ist auf Metalle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften zu prüfen (z.B. Nickel). |
12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Stoffspezifische Einstufung in Abhängigkeit von der abgestrahlten Schicht; Zu betrachten sind z.B.:
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12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
12 01 20* | gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
12 01 21 | gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 03 | Verpackungen aus Holz |
15 01 04 | Verpackungen aus Metall |
15 01 05 | Verbundverpackungen |
15 01 06 | gemischte Verpackungen |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas |
15 01 09 | Verpackungen aus Textilien |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Stoffspezifische Beurteilung der gefährlichen (Inhalts-)Stoffe bzw. der Verunreinigungen; Einstufung der Produktrückstände: siehe Produktkennzeichnung; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; soweit Inhaltsstoffe nicht bekannt: gefährlich, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropffrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können; bei Verpackungen aus Holz vgl. Anhang III der AltholzV. |
15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
15 02 02 * | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Stoff-/herkunftsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, (s. Nr. 4.1); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. |
15 02 03 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 04* | Altfahrzeuge Gefährliche Bestand- und Bauteile wie in Gruppe 16 01 folgend aufgeführt. |
16 01 06 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
16 01 11* | asbesthaltige Bremsbeläge Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45); Herstellungsverbot. |
16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 14* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). |
16 01 15 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
weiter. |