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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Vom 24. Februar 2012
(BGBl. Nr. 10 vom 29.02.2012 S. 212, ber. S. 1474)




Siehe Fn. *

. pdf download Erläuterungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

- wie eingefügt -

Artikel 2 E
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

  1. Luftverunreinigungen,
  2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
  3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden."

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3 E
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung , §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), und § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter "Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektround Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt."

f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:

"(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."

4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 8 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden."(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. § 20 gilt entsprechend."

6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen."

8. In § 20 werden die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

"Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,"

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,".

a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe "5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "7" die Angabe "und 7a" eingefügt.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt."

11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter " § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4 E
Änderung des Batteriegesetzes
pdf download Erläuterungen

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten Altbatterien."(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (11) "Stoffliche Verwertung" ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."(11) "Stoffliche Verwertung" ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung."

c) In Absatz 12 werden die Wörter " § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (14) "Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt."(14) "Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."

e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."

f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

"Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1."

g) In Absatz 17 werden die Wörter " § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann."(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Umweltbundesamt und" durch die Wörter "zusätzlich auch" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien

  1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und
  2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent

erreichen und dauerhaft sicherstellen.

" § 16 Sammelziele

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

  1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,
  2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und
  3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent."

6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(Red. Anm.: Durch Änderung vom 03.11.2020 S. 2280 ist § 19 nun § 26)

7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Durch Änderung vom 03.11.2020 S. 2280 ist § 21 nun § 28)

altneu
 Für den Vollzug dieses Gesetzes sind §§ 25 bis 28 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden."Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

8. § 22 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Durch Änderung vom 03.11.2020 S. 2280 ist § 22 nun § 29)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,"3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbietet,"

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die Nummern 5 bis 17.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13" durch die Wörter "Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 2, 4, 7 und 13" durch die Wörter "Nummer 2 bis 5, 8 und 14" ersetzt.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Durch Änderung vom 03.11.2020 S. 2280 ist § 23 nun § 31)

altneu
 (1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."

Artikel 5
Folgeänderungen

pdf download Erläuterungen

(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

(2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter " § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Wort "Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

(5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abfällen" die Wörter "nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" eingefügt.

2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für

  1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
  2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden."

(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage" durch die Wörter "Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter " § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes" durch die Wörter " § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
(red. Anm.: Änderung nicht eingearbeitet, weil sie sich auf eine veraltetete Fassung bezieht: Siehe =>)

(11) siehe In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(12) siehe Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von dem Betreiber der Anlage" eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuchung aufbringt,
  2. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
  3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 Klärschlamm nicht analysiert oder die Ergebnisse nicht den zuständigen Behörden zuleitet,
  4. entgegen § 3 Abs. 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
  5. entgegen § 3 Abs. 10 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Abs. 7 bis 11 Schlamm aufbringt, .
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
  8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
  9. entgegen § 4 Abs. 12 Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
  10. Klärschlammgemische entgegen § 4 Abs. 13 Satz 2 aufbringt,
  11. entgegen § 4 Abs. 14 Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche lagert,
  12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkomposten oder eines Gemisches unter Verwendung von Klärschlamm aufbringt,
  13. entgegen § 7 Abs. 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  14. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
  15. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht, .nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt,
  16. entgegen § 7 Abs. 7 Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.
" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen aufbringt,
  2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
  3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht analysiert,
  4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
  5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,
  7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
  8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
  9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
  10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammgemische aufbringt,
  11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder
  12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkomposten oder eines Gemisches unter Verwendung von Klärschlamm aufbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungsergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen Behörden zuleitet,
  2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
  4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder
  5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet."

(13) siehe Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (aufgehoben)"a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr,

b) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;".

b) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Nummer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlagen zur biologischen Behandlung von
  1. gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder
  2. nicht gefährliche nAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden

"Anlagen zur biologischen Behandlung

a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder

b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

  • mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder
  • soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.5 oder 8.7 erfasst werden; "

d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b, Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle "b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder
bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr,

ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle;".

f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Nummer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(13a) sieheDie Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(14) siehe Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Ordnungswidrigkeiten 02a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,
  5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,
  6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
  7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder
  8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

" § 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
  4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
  5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder
  6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
  2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt."

3. In Anlage 3 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 des KrW-/ AbfG" durch die Angabe " § 50 KrWG" ersetzt.

(15) siehe Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11 bis 1.11.2.2 eingefügt:

"1.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
1.11.1Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von
1.11.1.12 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A
1.11.1.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr,S
1.11.2Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1.11.2.12 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A
1.11.2.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr;".S

b) In Nummer 8.3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch folgende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt:

altneu
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von

8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A

8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S

 
"8.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
8.4.1mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je TagA
8.4.2mit einer Durchsatzleistung von 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je TagS
8.4.3soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 t Abfällen je Tag;".S

d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3 werden jeweils die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 werden die Wörter " § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt.

c) In Nummer 2.5 werden die Wörter " § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:

"2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes".

(16) siehe Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
TgV - Transportgenehmigungsverordnung
Verordnung zur Transportgenehmigung 
"Verordnung zur Beförderungserlaubnis
(Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich"Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich".

b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers
"Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers".

c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung
"Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis".

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Transportgenehmigung" § 8 Beförderungserlaubnis".

e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Übergangsvorschrift

§ 11 (aufgehoben)

" § 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich" § 1 Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bestimmten gefährlichen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen."(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Einsammlung" durch das Wort "Sammlung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb" durch die Wörter "Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeiten" durch die Wörter "Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt.

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers
"Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers".

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Einsammlung" durch das Wort "Sammlung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Einsammlung" durch das Wort "Sammlung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen Informationen und Weisungen zu erteilen.

" § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes" durch die Wörter "Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung
"Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis".

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungsvoraussetzungen" durch das Wort "Erlaubnisvoraussetzungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "Einsammlungs- und Beförderungsvorgang" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungsvorgang" ersetzt.

12. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Transportgenehmigung

(1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Einsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohis der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Einsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

" § 8 Beförderungserlaubnis

(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen."

13. § 10

§ 10 Übergangsvorschrift

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort.

(2) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfahren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgeführt werden.

(3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr.2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 6. Oktober 1998 erfolgt sein muß.

(4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder
  2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
" § 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt."

15. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung"Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung".

b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter "Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes" durch die Wörter "Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes" ersetzt.

c) In Nummer 1 wird das Wort "Einsammlung" durch das Wort "Sammlung" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt.

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 1 zur Transportgenehmigung"Anlage 1 zur
Beförderungserlaubnisverordnung".

b) Im Einleitungssatz wird das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" ersetzt.

c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:

aa) Die Vordruckbezeichnung "Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT)" wird durch die Vordruckbezeichnung "Formblatt Antrag Beförderungserlaubnis (AB)" ersetzt.

bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter "Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung" durch die Wörter "Beförderungserlaubnis nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 1 wird das Wort "Einsammlers" durch das Wort "Sammlers" ersetzt.

dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 wird das Wort "Einsammeln" durch das Wort "Sammeln" und werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter "Einsammlungs- und Beförderungsbetriebes" durch die Wörter "Sammlungs- und Beförderungsbetriebes" und wird die Angabe "(s. § 6 TgV.)" durch die Angabe "(s. § 6 BefErlV.)" ersetzt.

ee) In Fußnote 2 wird die Angabe "vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV" durch die Wörter "vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BefErlV" ersetzt.

17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 1 zur Transportgenehmigung"Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung".

b) Im Einleitungssatz wird das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" ersetzt.

c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:

aa) Die Vordruckbezeichnung "Formblatt Transportgenehmigung (TG)" wird durch die Vordruckbezeichnung "Formblatt Beförderungserlaubnis (BE)" ersetzt.

bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Beförderungserlaubnis".

cc) Vor dem Abschnitt "Allgemeines" wird das Wort "Genehmigungsbehörde" durch das Wort "Erlaubnisbehörde" ersetzt.

dd) Der Abschnitt "Allgemeines" wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Angabe " § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und das Wort "Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort "Beförderungserlaubnisverordnung" sowie das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" ersetzt.

bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Erlaubnis" ersetzt.

ccc) In Satz 5 werden das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" und das Wort "einzusammeln" durch die Wörter "zu sammeln" ersetzt.

ee) Der Abschnitt "Auflagen" wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" und nach dem Doppelpunkt das Wort "Einsammeln" durch das Wort "Sammeln", das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" und das Wort "eingesammelten" durch das Wort "gesammelten" ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Erlaubnis", das Wort "Einsammler" durch das Wort "Sammler" und das Wort "Genehmigungsbehörde" durch das Wort "Erlaubnisbehörde" ersetzt.

ccc) In Satz 3 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Erlaubnis" ersetzt.

ff) Der Abschnitt "Hinweise" wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "Einsammeln" durch das Wort "Sammeln" und werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort "Einsammeln"
durch das Wort "Sammeln" ersetzt.

ccc) In Satz 4 wird die Angabe " (§ 4 TgV)" durch die Angabe " (§ 4 BefErlV)" ersetzt.

gg) Nach dem Abschnitt "Rechtsbehelfsbelehrung" wird das Wort "Genehmigungsbehörde" durch das Wort "Erlaubnisbehörde" ersetzt.

(17) siehe Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter " § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort "Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(18) siehe Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden die Wörter "Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
  3. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen werden,
  4. entgegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
  8. a. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt,
  9. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,
  10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht,
  11. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,
  12. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  13. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
  14. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,
  15. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,
  16. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
  17. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt,
  18. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,
  19. entgegen § 7 Abs. 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  20. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.
" § 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
  3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zurückgenommen werden,
  4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt,
  5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt,
  6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,
  7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht,
  8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,
  9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt,
  11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,
  12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,
  13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt,
  14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder
  15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
  4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Nummer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
  5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

(19) siehe Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter " (§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,
  3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
  4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
  8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,
  12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
  13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
  17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
  18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
  22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,
  23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,
  24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
  28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
  29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
  32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
" § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,
  3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
  4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
  5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
  6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
  7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
  8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,
  9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
  10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
  11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
  12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,
  13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,
  14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
  16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
  17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
  18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
  8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
  14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt."

5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(20) siehe Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
  3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder § 4 Abs. 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
  5. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen läßt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1, oder § 7 Abs. 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
  7. ohne Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
  8. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt,
  9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
  10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht lange genug aufbewahrt,
  11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder
  12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1, 4 oder 5 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.
" § 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
  4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt,
  5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
  6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt oder
  7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
  3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht lange genug aufbewahrt,
  4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder
  5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt."

(21) siehe Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 5 werden die Wörter " § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(22) siehe Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20)" durch die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Richtlinie 91/689/EWG" durch die Wörter "der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt.

2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(23) siehe Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter " §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,
  5. entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
  7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  8. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,
  9. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
  10. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt,
  11. entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,
  12. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  13. entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
" § 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,
  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,
  4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,
  5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,
  6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,
  7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,
  8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder
  9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,
  2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

(24) siehe Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter " § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 59 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 60 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 60 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(25) siehe In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter " § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(26) siehe Die Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter "vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 8 werden die Wörter " § 4 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 23 in Verbindung mit dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

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  § 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
  5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt ,
  6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,
  8. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
  9. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt,
  10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
  11. entgegen § 11 Abs. 2 Altholz entgegennimmt,
  12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  13. entgegen § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
" § 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,
  3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
  4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,
  5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,
  7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
  8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder
  9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,
  3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

(27) siehe Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007I S. 2316), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ", ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb" gestrichen.

4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen."Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen."

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter " (§ 49 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)" ersetzt.

7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

10. In § 29 werden die Wörter " § 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter "Annahmeerklärung AE" und "Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter "Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter "Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.

(28) siehe Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 27 werden die Wörter " § 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 32 werden die Wörter " § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter " § 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter " § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

8. In § 22 werden die Wörter " § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

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  § 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht oder nicht richtig sichert,
  2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
  3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt,
  4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle ablagert,
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
  7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
  8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 4, 5 oder Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  10. entgegen § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt,
  11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,
  12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
  13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen,
  14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
  15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,
  16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren,
  17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt,
  18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,
  19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt,
  20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst,
  21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,
  22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
  24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält,
  25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 6 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,
  27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt,
  29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
  30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
  31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
  35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe verwendet..

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Satz 1.

" § 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt,
  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle ablagert,
  3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,
  5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
  6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen,
  7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
  8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,
  9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren,
  10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt,
  11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,
  12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt,
  13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst,
  14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,
  15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
  17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält,
  18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,
  20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt,
  21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder
  22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
  3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
  4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt,
  6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
  8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet,
  10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder
  11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1 bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Satz 1."

11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(29) siehe Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter " § 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
  2. entgegen § 5 Satz 2 den Abfallbewirtschaftungsplan nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig anpasst,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
  4. entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
" § 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

(30) sieheDas Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),"1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. siehe In § 13 Absatz 5 werden die Wörter " § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(31) siehe In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter " § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

(32) sieheIn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(33) siehe Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung), soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach Rechtsvorschriften bedürfen, die die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle umsetzen."Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen."

2. In Satz 2 werden die Wörter " § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG)" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(34) siehe Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die den Transport unmittelbar durchführende Person zu sorgen.

" § 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen."

2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)" durch die Wörter "Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24)" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

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 8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,"8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,"

a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

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 11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Warntafeln angebracht sind,"11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,"

b) In Nummer 12 werden die Wörter " § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

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 13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Prüfungen nicht gestattet,"13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,"

d) In Nummer 14 werden die Wörter " § 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." gestrichen.

bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter "soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." eingefügt.

(35) siehe In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(36) siehe Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter " § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die Angabe " (§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" durch die Angabe " (§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)" ersetzt.

(37) siehe  § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist *), wird wie folgt gefasst:

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 Pflanzenschutzmittel,
  1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist, oder
  2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen ist,

sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

"Pflanzenschutzmittel,
  1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist oder
  2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 abgelaufen ist,

sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen."

(38) siehe Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter "Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

(39) siehe In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(40) siehe Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden die Wörter " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und die Wörter " § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

(41) siehe Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
  2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

(42) siehe Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. siehe In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter " § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. siehe § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
  2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

(43) siehe § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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 6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,"6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,"

(44) siehe Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8.Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist **), wird wie folgt gefasst:

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 "(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1 § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) am 14. Februar 2012 aufgehoben worden.

**) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischenzeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben worden.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24). Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

ENDE