Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 2. Mai 2019
(GVBl. II Nr. 33 vom 03.05.2019 S. 1)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 82) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2017 (GVBl. II Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Landesamtes" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | "6. (weggefallen)". |
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | "8. Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)". |
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verpackungsverordnung (VerpackV) | " 11. Verpackungsgesetz (VerpackG)". |
dd) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
22. weggefallen | "22. (weggefallen)". |
ee) Folgende Nummer 35 wird angefügt:
"35. Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro StoffV)".
b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.2 | §§ 17, 18 | Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, Durchführung des Anzeigeverfahrens und Anordnungen hierzu (insbesondere Auflagen, Befristungen und Untersagungen) sowie zur Einhaltung der Maßgaben | LfU". |
bb) In Nummer 1.9 werden die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
cc) In Nummer 1.12 werden die Wörter "AWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen der ihnen zugeordneten Überwachungsaufgaben nach Nummer 1.23" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
dd) Nummer 1.16 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.16 | §§ 35, 36 | Durchführung des Zulassungsverfahrens und der Entscheidung über die Zulassung von Deponien und Erteilung von Nebenbestimmungen einschließlich Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über die Änderung einer Deponie | LfU 1/LBGR im Einvernehmen mit LfU". |
___
1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung von Deponien, die nicht dem Bergbau zu dienen bestimmt sind, gilt ausnahmsweise auch für Flächen, welche unter Bergaufsicht in Anspruch genommen werden.
Die Wirksamkeit einer solchen Zulassungsentscheidung wird unter den Vorbehalt des Endes der Bergaufsicht gestellt.
ee) In Nummer 1.23.7 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe nach den Wörtern "die der Abfallentsorgung dienen" ein Komma und die Wörter "das heißt, Anlagen nach Nummer 8 des Anhanges 1 der 4. BImSchV" eingefügt.
ff) In Nummer 1.23.8 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "AWB/LBGR" durch die Angabe "UAWB/LBGR" ersetzt.
gg) In Nummer 3.3 werden die Wörter "UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
hh) In Nummer 3.5 werden die Wörter "UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung zuständig sind" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
ii) In Nummer 3.6 werden die Wörter "UAVB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Entsorgers zuständig sind" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
jj) In Nummer 3.11 werden die Wörter "die unter Nummer 1.23 jeweils bezeichnete Behörde" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
kk) Die Nummern 3.21 bis 3.23 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"3.21 | § 29 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
3.22 | weggefallen | ||
3.23 | weggefallen". |
ll) In Nummer 4.3 wird in der Spalte Zuständige Behörde die Angabe "LfU" durch die Angabe "SBB" ersetzt.
mm) Die Nummer 4.9 wird durch folgende Nummern 4.9 und 4.10 ersetzt.
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"4.9 | § 15 Nummer 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
4.10 | § 15 Nummer 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
nn) Die Nummern 5 bis 5.5 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5.11 ersetzt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"5 | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) | ||
5.1 | § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
5.2 | § 12 | Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag und Widerruf der Zustimmung | LfU |
5.3 | § 14 Absatz 6 | Teilnahme an Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse der Entsorgergemeinschaft | LfU |
5.4 | § 15 Absatz 3 | Entgegennahme von Mitteilungen über Neuaufnahmen und Austritte und Übermittlung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde | LfU |
5.5 | § 16 Absatz 1 bis 4 | Entscheidung über die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und Widerruf der Anerkennung, Übermittlung der Ergebnisse der Vorprüfung an die nach Nummer 1.23 zuständige Überwachungsbehörde und Durchführung des Anerkennungsverfahrens | LfU |
5.6 | § 21 Absatz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen über die Beauftragung neuer Sachverständiger und die Beendigung der Beauftragung | LfU |
5.7 | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Begleitung von Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen | LfU |
5.8 | § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 | Teilnahme an jährlichen Vor-Ort-Terminen der allgemeinen Überwachung nach Absatz 2 und Entgegennahme der Vor-Ort-Termine auf Verlangen | LfU und der Behörde nach Nummer 1.23 |
5.9 | § 26 Absatz 1 und 2 | Entscheidung zum Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens und Löschung aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister, Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens | LfU |
5.10 | § 28 Absatz 3 | Führen des elektronischen Registers auf Landesebene | LfU |
5.11 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
oo) Die Nummern 6 bis 6.5 werden durch folgende Nummer 6 ersetzt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"6 | weggefallen". |
pp) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"8 | Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) | ||
alle Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung | LfU/LBGR". |
qq) Die Nummern 10.1 und 10.2 werden durch die folgenden Nummern 10.1 bis 10.3 ersetzt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"10.1 | § 5 | Überwachung der Vorschriften über die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von Lösemitteln | LfU |
10.2 | § 6 Absatz 1 Nummer 4 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
10.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | LfU/LBGR". |
rr) Die Nummern 11 bis 11.9 werden durch die folgenden Nummern 11 bis 11.7 ersetzt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"11 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||
11.1 | §§ 4 bis 6 | Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen und der Stoffbeschränkungen | LfU |
11.2 | § 11 | Verlangen der Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung | LfU |
11.3 | § 18 | Durchführung des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung über den Antrag, Auferlegung von Nebenbestimmungen, Verlangen einer Sicherheitsleistung und Widerruf der Genehmigung | LfU |
11.4 | § 26 Absatz 1 Nummer 4, 7, 8, 21 | Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle | LfU |
11.5 | § 26 Absatz 1 Nummer 20 | Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen | LfU |
11.6 | § 34 Absatz 1 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten | |
nach den Nummern 1, 2, 5, 6, 11, 13 und 18 bis 20 | LfU | ||
im Übrigen | UAWB/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 | ||
11.7 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
ss) Die Nummer 14.3 wird durch die folgenden Nummern 14.3 und 14.4 ersetzt.
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"14.3 | § 11 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU |
14.4 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | LfU". |
tt) In Nummer 16.10 wird in der Spalte Zuständige Behörde nach der Angabe "LfU" ein Semikolon gesetzt.
uu) In Nummer 18.5 werden die Wörter "UAWB/LfU/LBGR jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.23" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Wörter "UAMB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23" ersetzt.
vv) Die Nummern 24.1 bis 24.3 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"24.1 | weggefallen | ||
24.2 | weggefallen | ||
24.3 | weggefallen". |
ww) Die Nummern 27 bis 27.3 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"27 | Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) | ||
27.1 | § 11 Absatz 4 | Bekanntgabe von Stellen zur Durchführung von Fremdkontrollen | LfU |
27.2 | § 13 | Durchführung von Ordnungswidrigkeiten | UAWB/LfU/LBGR, soweit sie nach Nummer 1.23 für die Überwachung des Adressaten zuständig sind |
27.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
xx) Nummer 29.1.7 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"29.1.7 | §§ 16, 17 und 19 | Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber | LfU". |
yy) Nummer 29.2 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"29.2 | § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 13a und 14 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU". |
zz) Nach Nummer 34.3 werden die folgenden Nummern 35 bis 35.2 angefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"35 | Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro StoffV) | ||
35.1 | §§ 3 bis 13 | Überwachung der stoffbezogenen und Kennzeichnungs-Anforderungen sowie Informationspflichten gegenüber den Pflichtigen (insbesondere Hersteller, Vertreiber, Importeure, Bevollmächtigte) einschließlich Probenahmen, Verlangen und Entgegennahme von Erklärungen | LfU |
35.2 | § 14 | Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren | LfU". |
3. Der Anhang 1 zur Anlage der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hoch- und Rechtswerte der Deponien (Rechtswerte bezogen auf den 4. Meridianstreifen, Gauß-Krüger-Koordinaten)
| "Ost- und Nordwerte der Deponien (Koordinaten nach ETRS 89)
|
4. Die Überschrift des Anhanges 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen | "Abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit im Land Brandenburg für stillgelegte oder nicht mehr betriebene und illegale Abfalllager und Ablagerungen - Stand 03.11.2008". |
Artikel 2
Änderung der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 29. September 1994 (GVBl. II S. 896), die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172, 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes" durch die Wörter "Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit Stoffe, die nicht dem Abfallgesetz unterliegen, im Freien abgebrannt oder verbrannt werden, findet § 7 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz Anwendung. | "Soweit Stoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen, im Freien abgebrannt oder verbrannt werden, findet § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Anwendung". |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgesetz" durch die Wörter "Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz" durch das Wort "Landesimmissionsschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190986
ENDE |