DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung

Vom 12. Juli 2010
(GS Meckl.-Vorp. Nr. 13 vom 28.07.2010 S. 383)
Gl.-Nr.: 200 - 11



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AufgZuordG - Aufgabenzuordnungsgesetz
Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Psychischkrankengesetzes 1

Das Psychischkrankengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 4 Satz 1, § 37 Absatz 2, 4 und 5, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 und § 47 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Sozialministerium", "Sozialministeriums" durch die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Soziales", "Ministeriums für Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für den Versorgungsbereich eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses werden Beauftragte (Psychiatriekoordinatoren) bestellt, die in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 aufgeführten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Versorgungsbereich des Krankenhauses koordinieren. Die Kosten werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten des jeweiligen Versorgungsbereichs anteilig entsprechend ihrer Einwohnerzahl getragen. Die Versorgungsbereiche werden durch den Sozialminister im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden im Rahmen eines Psychiatrieplans festgelegt. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 gilt entsprechend."(3) In den Landkreisen (und kreisfreien Städten) sind Psychiatriekoordinatoren zu bestellen, die diese Funktion hauptamtlich ausüben. Sie koordinieren in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Stellen die Betreuung der psychisch Kranken im Kreisgebiet. § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."

3. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Versorgungsbereiche der psychiatrischen Krankenhäuser werden durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden festgelegt."

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden eine oder mehrere Besuchskommissionen gebildet," durch die Wörter "Das Ministerium für Soziales und Gesundheit bildet eine Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen und die Landkreise und kreisfreien Städte bilden jeweils Besuchskommissionen für die psychiatrischen Kliniken," ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. ein sachkundiger Mitarbeiter des Sozialministeriums,

wird aufgehoben.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Besuchskommission für die forensischen Einrichtungen gehört ein sachkundiger Mitarbeiter des Ministeriums für Soziales und Gesundheit an."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Das Sozialministerium beruft die Mitglieder der Besuchskommission und richtet eine Geschäftsstelle zu deren Aufgabenerfüllung ein. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen."(4) Die Berufung der Mitglieder der Besuchskommissionen und die Einrichtung der Geschäftsstellen erfolgt
  1. durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit für Besuche von forensischen Einrichtungen und
  2. durch die Landkreise und kreisfreien Städte für Besuche von allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Geschäftsstellen der Besuchskommissionen übersenden die in Absatz 2 genannten Berichte an die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs. Die Geschäftsstelle der Besuchskommission für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs fasst die Berichte aller Besuchskommissionen zusammen und führt mindestens einmal im Berichtszeitraum eine Beratung der Geschäftsführungen aller Besuchskommissionen durch."

5. In § 37 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 113, 114 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (GVOBl. M-V S. 743)" durch die Wörter " §§ 15 bis 17 des Landesorganisationsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes 2

Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 und § 14 Satz 1 wird jeweils das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Gesundheit" ersetzt.

2. § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), die dem Kommunalen Sozialverband durch § 20 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) übertragen worden sind, kann der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Außenstellen einrichten.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 160 Abs. 5 Satz 1 bis 3" durch die Angabe " § 160 Abs. 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

5. In § 6 Absatz 2 Satz 4 sind die Wörter " § 117 Abs. 2 der Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 131)" durch die Wörter " § 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist," zu ersetzen.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11 Aufsicht

(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. Im Bereich der Jugendhilfe wird die Rechtsaufsicht im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit ausgeübt. Dem Ministerium für Soziales und Gesundheit obliegt die fachliche Unterstützung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 82 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Soweit der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt, obliegt die Fachaufsicht dem Ministerium für Soziales und Gesundheit.

(3) Die §§ 80 bis 83 und 85 bis 87 der Kommunalverfassung finden Anwendung."

7. In § 12 Satz 2 wird die Angabe " § 161 Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 161 Abs. 1" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Kosten

(1) Die Aufwendungen, die für die Errichtung und die laufende Aufgabenerfüllung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern entstehen, werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Umlage im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufgebracht. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Aufwendungen, die durch das Land erstattet werden.

(3) Das Land erstattet dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die finanziellen Mehraufwendungen, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben

  1. des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Landesblindengeldgesetz,
  2. des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz,
  3. der zentralen Adoptionsstelle nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und
  4. des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes,

die mit dem Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) übertragen worden sind, entstehen."

9. § 14 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landesblindengeldgesetzes 3

§ 9 Absatz 1 Satz 6 des Landesblindengeldgesetzes vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erlässt den Widerspruchsbescheid."

Artikel 5
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 4

§ 29 Absatz 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden."(3) Untere Abfallbehörden sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden."

Artikel 6
Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes 5

§ 13 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörde (Hafenbehörde) sind zuständig für:"Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Rostock und die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte Greifswald, Wismar und Strals- und sowie die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für:"

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind als untere Abfallbehörde zuständig für:
  1. die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne gemäß § 5 Abs. 1,
  2. die Überwachung gemäß § 5 Abs. 4.
"(2) Die Landkreise und die kreisfreie Stadt Rostock sowie die großen kreisangehörigen Städte Greifswald, Wismar und Strals- und sind als untere Abfallbehörde zuständig für:
  1. die Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne gemäß § 5 Abs. 1,
  2. die Überwachung gemäß § 5 Abs. 4.

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu übertragen."

Artikel 7
Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes 6

§ 6 Nummer 3 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Entscheidungen gemäß den § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 209 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches."3. Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes 7

In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 644) werden nach dem Wort "Landesjugendamt" die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" angefügt.

Artikel 9
Änderung des Schulgesetzes 8

Das Schulgesetz vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.

c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe "1 bis 5" durch die Angabe "1 und 3 bis 6" ersetzt.

2. In § 132 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "der Landkreise" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Denkmalschutzgesetzes 9

§ 25 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), das zuletzt dürch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25 Bescheinigung für steuerliche Zwecke 05

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zu regeln.

" § 25 Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig."

Artikel 11
Änderung des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes 10 

Das Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Land Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden durch das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt" werden durch die Wörter "Landesjugendamtes beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Landesjugendamt" die Wörter "beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.

4. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Landesjugendamt" durch die Wörter "Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes 11

In § 15 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295) geändert worden ist, wird das Wort "überörtliche" durch das Wort "örtliche" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 12

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 106 bis 108 werden wie folgt gefasst:

" § 106 Wasserbehörden, Aufgaben

§ 107 Zuständigkeiten

§ 108 (weggefallen)"

b) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Fachbehörden, gewässerkundlicher Dienst"

2. Die §§ 106 und 107 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 106 Wasserbehörden, Aufgaben 09 10

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,
  2. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die amtsfreien Gemeinden und Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden.

§ 107 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 02a 09 10

(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

  1. zur Festsetzung von
    1. Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,
  3. Genehmigungen nach 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,
  5. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
  7. die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist ferner zuständige Behörde nach:

  1. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  2. § 7 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 Satz 1, den §§ 30, 44, 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 4 und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes.
" § 106 Wasserbehörden, Aufgaben

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde, soweit ihm Vollzugsaufgaben übertragen sind,
  3. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen worden sind.

§ 107 Zuständigkeiten

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 106 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegt den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

  1. zur Festsetzung von
    1. Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,
  3. Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,
  5. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
  7. die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist ferner zuständige Behörde nach:

  1. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  2. § 7 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 Satz 1, den §§ 30, 44, 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 4 und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:

  1. die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von
    1. Zulassungen und Anordnungen nach § 21,
    2. Anzeigen und Maßnahmen nach den §§ 82 und 118 für bauliche Anlagen nach § 82,
    3. Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ausgenommen von Einleitungen in Küstengewässer,
  2. den Küstenschutz,
  3. die Landesschutzdeiche,
  4. Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
  5. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben.

Sie sind ferner zuständig für:

  1. die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren,
  2. Maßnahmen nach § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes.

(5) Die Wasserbehörden nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.

(6) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden."

3. § 108

§ 108 Zuständigkeiten der Wasserbehörden 09

(1) Soweit in § 107 oder durch Rechtsverordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar:

  1. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur für
    1. die Gewässer erster Ordnung,
    2. den Küstenschutz,
    3. die Landesschutzdeiche,
    4. Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
    5. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Buchstabe a bis c und § 107 Abs. 2 Nr. 2 genannten Aufgaben und Vorhaben,
  2. die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Entscheidungen und Anordnungen über
    1. Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser,
    2. Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe d gegeben ist,
    3. Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen und Schadensfällen bei solchen Anlagen und der hierzu erlassenen Verordnungen,
    4. die allgemeine Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht,
    5. alle übrigen für die Durchführung der in § 1 genannten Gesetze erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind ferner

  1. zuständige Behörde nach
    1. den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
    2. den §§ 78 und 91 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Anhörungsbehörde in den von der obersten Wasserbehörde und dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie duichzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren

und führen den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst durch.

(3) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

wird aufgehoben.

4. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fachbehörden" durch die Wörter "Fachbehörden, gewässerkundlicher Dienst" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 4

Es nimmt die ihm durch Rechtsverordnung übertragenen Vollzugsaufgaben wahr.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "und für das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, soweit dieses Vollzugsaufgaben wahrnimmt," gestrichen.

d) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land."

5. In § 113 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" gestrichen.

6. In § 130a Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" durch die Wörter "die obere Wasserbehörde" ersetzt.

7. § 134 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte."(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Wird die Ordnungswidrigkeit in nicht inkommunalisierten Bereichen eines Küstengewässers begangen, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1."

Artikel 14
Änderung des Naturschutzausführungsgesetzes 13

Das Naturschutzausführungsgesetz vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Umwelt und Natur" durch die Wörter "Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 39 Absatz 5 und 6" die Angabe "sowie § 44 Absatz 1" eingefügt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für bestimmte Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die naturschutzrechtlichen Entscheidungen
  1. im räumlichen Geltungsbereich von aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten, fortgeltenden oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,
  2. im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen,

sofern nicht nach den §§ 2 bis 4 eine andere Behörde zuständig ist,
die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit regionaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden,

"1. die naturschutzrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen, sofern nicht nach den §§ 2 bis 4 eine andere Behörde zuständig ist,"

b) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 4

4. die naturschutzfachliche Betreuung der Naturschutzgebiete und Nationalen Naturmonumente.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Landesfischereigesetzes 14

Das Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194; LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der oberen Fischereibehörde" durch die Wörter "den Landkreisen und kreisfreien Städten" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "regelt die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "regeln die Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "kann die obere Fischereibehörde" durch die Wörter "können die Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

3. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "obere Fischereibehörde" durch die Wörter "Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
  2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag geeignete Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Sie unterliegen der Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

" § 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küstengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Binnengewässern sowie an Land obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Fischereiaufsicht wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. Bedienstete der oberen Fischereibehörde,
  2. Bedienstete der Landkreise und
  3. ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sind, als ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen, sofern keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterliegen der jeweils nach Absatz 1 für die Aufsicht zuständigen Behörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden."

5. In § 25 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Fischereibehörde" durch die Wörter "oberen Fischereibehörde und der Landkreise und kreisfreien Städte" ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der oberen Fischereibehörde" durch die Wörter "den Landkreisen und kreisfreien Städten" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen."(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Küstengewässern sowie an Land ist die obere Fischereibehörde. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Binnengewässern sowie an Land sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen."

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 § 8 und Artikel 9 Nummer 2 treten am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 1, 2 Absatz 1 bis 5, §§ 3 bis 6, 9 bis 24, 27 und 28 sowie Artikel 2 bis 8 und 10 bis 15 treten am 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 2 Absatz 6 tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

(4) Artikel 1 §§ 25, 26 und 29 tritt am 4. September 2011 in Kraft.

(5) Artikel 1 §§ 7 und 30 und Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. August 2011 in Kraft.

 

1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2127 - 2
2) Ändert Gesetz vom 17. Dezember 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2170 - 4
3) Ändert Gesetz vom 12. März 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2170 - 8
4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 15. Januar 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 - 1
5) Ändert Gesetz vom 16. Dezember 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2129 - 9
6) Ändert Gesetz vom 30. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2130 - 4 LVerfGE GVOBl. M-V 2007 S. 318)
7) Ändert Gesetz vom 21. Dezember 1999; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2163 - 2
8) Ändert Gesetz vom 13. Februar 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 223 - 6
9) Ändert Gesetz i. d. F. d. 13. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 224 - 2
10) Ändert Gesetz vom 23. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 226 - 2
11) Ändert Gesetz vom 1. April 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 226 - 4
12) Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 753 - 2
13) Ändert Gesetz vom 23. Februar 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 9
14) Ändert Gesetz vom 13. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 793 - 3