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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen der Binnen- und Seeschifffahrt sowie zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und weiterer abfallrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 469)



Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

(wie eingefügt).

Artikel 2
Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen

(wie eingefügt).

Artikel 3
Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung zu übertragen,"4. der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen einschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu übertragen,"

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 5" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 4" ersetzt.

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Enteignung

(1) Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Zugunsten sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Die Genehmigung oder die Planfeststellung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde.

(4) Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden."

3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Batteriegesetz" die Worte ", dem Verpackungsgesetz" eingefügt.

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), BS 2129-10, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Klammerzusatz "(BattG)" die Worte ", des Verpackungsgesetzes (VerpackG)" eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Batteriegesetz" die Worte ", dem Verpackungsgesetz" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird nach der Abkürzung "BattG" die Verweisung ", § 34 Abs. 1 VerpackG" eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 12 und 13 der Verpackungsverordnung" durch die Verweisung " §§ 4 und 5 VerpackG" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. für die Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 VerpackG,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Anzeigen" werden die Worte ", soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Nummer 2" wird durch die Verweisung "Nummer 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis)

(nicht daregestellt)

Artikel 6
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

In § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Worte "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landeshafenverordnung

Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 75-50-15, wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Worte "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 am 1. Januar 2019,

2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

*) Artikel 6 und 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EU Nr. L 174 S. 15).
ID 190088
ENDE