3.3 Verbindliche Regelungen
Die Entsorgergemeinschaft hat folgendes durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln:
- die Festlegung der Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe, Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen, die mindestens den Anforderungen der EfbV entsprechen müssen,
- die Festlegung des Überwachungs- und Zertifizierungssystems einschließlich der Qualitätssicherung,
- die Prüfung und Dokumentation der Qualifikation der beauftragten Sachverständigen bzw. ggf. der Anforderungen an eine TÜO
- die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Entsorgergemeinschaft einerseits, der Mitgliedsbetriebe und beauftragten Sachverständigen bzw. der beauftragten Technischen Überwachungsorganisation andererseits.
3.4 Mitteilungs- und Informationspflichten
(1) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die die Struktur der Gemeinschaft oder das Überwachungs- und Zertifizierungssystem betreffen;
(2) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert die Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen bzw. Änderungen der Zusammensetzung mitzuteilen.
(3) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, in von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Abständen dieser Änderungen des Mitgliederbestandes mitzuteilen.
(4) Die Entsorgergemeinschaft hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft weitere, bisher nicht benannte Sachverständige oder eine technische Überwachungsorganisation beauftragt werden.
Sie hat der Behörde den / die Sachverständigen zu benennen und deren Qualifikation entsprechend der Nr. 1.1 bis 1.3 i.V.m. Anlage 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Überwachung - insbesondere über festgestellte Mängel - sowie die Erteilung von Überwachungszertifikaten zu berichten.
(6) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, den zuständigen Behörden unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates mitzuteilen.
Anlage 1: Nachweis für sachverständige, die Entsorgungsbetriebe prüfen und überwachen
- Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 UAG oder als Umweltgutachterorganisation nach § 10 UAG jeweils für den Unternehmensbereich "Recycling, Behandlung, Vernichten oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen" oder
- Nachweise der Qualifikation der Sachverständigen, bestehend aus
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Erklärung, ob
- sie/er wegen Verstoßes gegen die in Nr. 1.1 Abs. 2 Buchst. a) genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, soweit die Strafe noch im Führungszeugnis aufzunehmen bzw. die Geldbuße im Gewerbezentralregister noch nicht getilgt ist,
- gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren/ Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne der zu 1.1 Abs. 2 Buchst a) genannten Vorschriften anhängig ist und
- ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
- sie/er die Pflichten als Betriebsbeauftragte/r im Sinne von Nr. 1.1 Abs. 2 Buchst. b) II) verletzt hat,
- sie/er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
- Erklärung, daß sie/er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden oder eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister.
- Nachweis der Unabhängigkeit, bestehend aus einer Erklärung,
- ob und ggf. welche Stellung sie/er innerhalb eines Unternehmens, einer unternehmensberatenen Organisation oder einer technischen Überwachungsorganisation inne hat oder im Begriff ist zu übernehmen,
- ob sie/er Inhaber/in von Unternehmen oder bevollmächtigte/r Vertreter/in im Sinne von Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. a) i) ist und ggf. welcher,
- ob und ggf welche anderen beruflichen öder sonstigen Tätigkeiten im Sinne von Nr. 1.2 Buchst. a) ii) bis iv) der Sachverständige zusätzlich ausübt oder ausüben will,
- daß sie/er keinen Weisungen im Sinne von Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. b) unterliegt,
- daß Verflechtungen im Sinne von Nr. 1.2 Buchst. c) nicht vorliegen,
- daß sie/er keine Beratungstätigkeit i.S.d. Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. d) ausübt,
- daß sie/er keine Anteile i.S.d. Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. e) besitzt.
- Nachweise zur Fachkunde
- Lebenslauf mit Angaben über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang,
- Kopien oder beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome etc.
- Teilnahmebescheinigungen über Lehrgänge
- Nachweise über bisherige Tätigkeiten
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
Anlage 2: Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
Neben dem Überwachungsvertrag sind die im folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen.
Die erforderliche Zahl der Mehrfertigungen ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Schriftlicher Antrag
- Inhaltsverzeichnis
- Angaben zur technische Überwachungsorganisation (Name, Hauptsitz und Anschrift)
- Benennung des zu zertifizierenden / überwachenden Entsorgungsbetriebes (Name, Geschäftsanschrift, Telefon, Telefax des Entsorgungsbetriebes)
- Angaben zum Betriebsinhaber (Name, Geburtsort, Geburtsdatum des Betriebsinhabers oder - bei Gesellschaften - des Vertretungsberechtigten)
- Darstellung des Betriebes (Standorte, Anzahl der Mitarbeiter, Beschreibung der Art des Entsorgungsbetriebes, der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der Abfallarten und Herkunftsbereiche, Zahl der Transportfahrzeuge u.ä.)
- Organisationsplan (Organigramm des Betriebes)
Nachweise zur Organisation der technischen Überwachungsorganisation
- Rechtsform (z.B. Auszug aus Handelsregister)
- Gesellschaftervertrag oder sonstige verbindliche Regelungen (Kopie oder beglaubigte Abschrift),
- Nachweise zur Anerkennung als Umweltgutachterorganisation oder andere Anerkennung als TÜO oder Erklärungen zu Nr. 2.2.1 und 2.2.2 gem. Anlage 1
- Nachweis der Qualifikation der Gesellschafter bei Personenvereinigungen nach Nr. 2.6
- Organisationsplan (Organigramm der TÜO)
Freistellungserklärung
- Freistellungserklärung gemäß Nr. 2.2.4
Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen
- Benenennung der Sachverständigen der TÜO
- Benennung der mit der Zertifizierung / Überwachung beauftragten Sachverständigen mit den nach - II Nr. 1.1 bis 1.3 notwendigen Unterlagen oder Erklärung, daß die beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf die Anforderungen nach II Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Vollzugshilfe überprüft sind und diesen Anforderungen entsprechen
- Haftpflichtversicherung. gemäß Nr. 1.5
Darstellung des von. der TÜO angewandten Zertifizierungs- und Überwachungssystems
- Darstellung der Regeln und Verfahren zur. Erteilung, Aufrechterhaltung und Entzug der Fachbetriebseigenschaft (Mängelfeststellung, Bewertung, Gewichtung), der Verfahren bei Änderungen im Betrieb (z.B. Personalbestand, Anlagenänderung)
- Darstellung der Regeln und Verfahren zur Verfahrensweise, wenn ersichtlich (z.B. durch Mitteilung der zuständigen Behörde, Schadensfällen, Beschwerden) ist. daß der Betrieb den Anforderungen nicht mehr genügt
- Dokumentation der für die Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes festgelegten Methodik.
Definition einheitlicher Vorgaben für die Überwachung und Zertifizierung entsprechende Mindestanforderungen Anlage 3
- Dokumentation der festgelegten Prüfungssystematik und Prüftiefe für den zu zertifizierenden / zu überwachenden Entsorgungsbetrieb entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 3
intern vorzuhaltende und auf Verlangen der Behörde vorzulegende Unterlagen:
- Regelungen der Pflichten und Verantwortlichkeiten der Sachverständigen (Arbeitsanweisungen).
- Regelungen des internen Qualitätsmanagements nach Nr. 2.4
Überwachungszeichen der TÜO
- Überwachungszertifikat, -zeichen
- Regelungen zur Nutzung des Überwachungszertifikats und -Zeichens
Überwachungsvertrag mit folgenden Mindestinhalten
- Vertragspartner
- Gegenstand des Vertrages
- Zielfestlegung (Zertifizierung und Überwachung nach KrW-/AbfG und § 13 Abs. 1 EfBV)
- Vorbehaltsklausel (Zustimmung der zuständigen Behörde)
- Gültigkeitsdauer (mind.
Erstprüfung plus 1 Jahr)
- Zertifizierungs- und Überwachungssystem (u.a. als Vertragsgegenstand)
- Verpflichtung der TÜO zur Einsetzung qualifizierter Sachverständiger (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EfbV)
- Verpflichtung der TÜO zur Prüfung des Betriebes vor der erstmaligen Zertifizierung und nach wesentlichen Änderungen,. im übrigen einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen aus der EfbV (entspr. §§ 3-11 EfbV)
- Verpflichtung der TÜO zur Vorlage eines Prüfberichtes nach jeder Überprüfung und konkrete Mängelliste (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 EfbV)
- Verpflichtung der TÜO zur Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 3 EfbV) und sonstiger Zertifizierungen i.S.v. § 13 Abs. 4 EfbV
- Verpflichtung des Betriebes zur Vorlage der notwendigen Unterlagen, Einsichts- und Betretungsrecht (§ 13 Abs. 2 Nr. 1,2 EfbV)
- Verpflichtung des Betriebes zur Mitteilung jeder Änderung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)
- Zertifizierung, Gültigkeitsdauer und Entzug
- Unterschriften
Anlage 3 Hinweise zum Prüfungsumfang im Rahmen des Überwachungsvertrages
Nachfolgend ist geregelt, welche Unterlagen sich die TÜO i.d.R. von dem Betrieb vorlegen läßt und wie sie die Prüfung vornimmt.
Je nach Tätigkeit und Größe eines Betriebes, der Art, Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf die sich die zu zertifizierende Tätigkeit bezieht, kann es erforderlich sein, zusätzliche Nachweise und Prüfungen zu verlangen.
Anforderungen an die Betriebsorganisation (§ 3 EfbV)
- Darstellung des Betriebes (Betriebsgröße, Niederlassungen, Anzahl der Mitarbeiter, Zahl der Transportfahrzeuge u.ä.)
- Organisationsplan (Organigramm)
- Funktionsbeschreibungen
- Darstellung der Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse der für die Leitung und Beaufsichtigung der verantwortlichen Personen, der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften im Betrieb zu bestellen sind, sowie des sonstigen Personals
- Vertretungsregelungen
- Notfall- und Alarmierungspläne
Anforderungen an die personelle Ausstattung (§ 4 EfbV)
- Darstellung des Personalbedarfs und der personellen Ausstattung
- Bestellung der verantwortlichen Personen und der Betriebsbeauftragten
- Personaleinsatzpläne
- Darstellung der erforderlichen Qualifikation des Personals
Betriebstagebuch (§ 5 EfbV)
- Betriebstagebuch (Kontrolle der begleitscheinpflichtigen Abfälle mit zweckdienlichen Hilfsmittel -z.B. EDV1-Verfahren - ggf. Aufstellung von Monatsbilanzen und Lagerbestandserfassungen
- Regelung des Umfanges der Tätigkeit und der Art und Menge der Abfälle mit einem geeigneten Verfahren in einem angemessenen Umfang (Kontrolle der Ein- und Ausgänge, Nachweise über die schadlose Verwertung oder ordnungsgemäße Beseitigung)
- Prüfung der Übereinstimmung der angenommen Abfälle mit der Anlagenzulassung (Deklarationsanalysen Grenzwerten in den Genehmigungsbescheiden, Vermischungen etc.)
- Anweisungen zum Betriebstagebuch, Unterschriftenregelungen u.ä.
- zu besonderen Vorkommnissen, Betriebsstörungen, Ursachen, Abhilfe (§ 5 Abs. Nr. 2 EfbV)
- Deklarationsabweichungen und Maßnahmen (§ 5 Abs. Nr. 3 EfbV)
- beauftragte Personen und Beauftragung nicht zertifizierter Betriebe (§ 5 Abs. Nr. 4 EfbV)
- Eigen- und Fremdkontrollen (§ 5 Abs. Nr. 5 EfbV)
Versicherungsschutz: (§ 6 EfbV)
- aktuelle Risikoabschätzung bezüglich Höhe der Haftpflichtversicherungen (z.B. Versicherungsgutachten oder Verfahren zur Selbstabschätzung durch TÜO)
- Versicherungsnachweise (insbesondere Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung bei Transporten, Zahlungsbelege)
Anforderungen an die Tätigkeit (§ 7 EfbV)
- Angaben zur Anlagentechnik (Lageplan, Gebäudeplan, Maschinenaufstellungsplan, Verfahrensfließbild, Verfahrensbeschreibung)
- Darstellung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
- Darstellung der Art, insbesondere Beschaffenheit und Menge sowie Gefährlichkeit der Abfälle
- Behördliche Entscheidungen nach Baurecht, Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht usw. mit den aktuellen Auflagen und sonstigen Anordnungen von Behörden
- Gutachten, Untersuchungsberichte und Meßberichte
- Darstellung der Vorgehensweisen zur Erfüllung der Auflagen, Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Kontrolle der Wirksamkeit der Überwachungsinstrumente
- Darstellung der Verfahren und Kriterien zur Auswahl und Kontrolle Dritter
- Umfang der Beauftragung Dritter
Anforderungen an den Betriebsinhaber (§ 8 EfbV)
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV)
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Zeugnisse
- Nachweise über praktische Tätigkeiten
- Teilnahmebescheinigungen an Fachkundelehrgängen
Anforderungen an das sonstige Personal (§ 10 EfbV)
- Darstellung der Auswahlkriterien
- Nachweis der Qualifikation
- Personaleinarbeitungspläne
- Teilnahmeerklärungen an internen Einweisungen
- Kontrolle der Einhaltung der Betriebsanweisungen
- Durchführung von Mitarbeitergesprächen im Rahmen von Begehungen
Anforderungen an die Fortbildung (§ 11 EfbV)
- Ermittlung des Fortbildungsbedarfs
- Schulungspläne
Fußnoten
1 Bei geeigneten Verfahren reichen stichprobenartige Kontrollen der TÜO aus