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3.3 Verbindliche Regelungen

Die Entsorgergemeinschaft hat folgendes durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln:

  1. die Festlegung der Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe, Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen, die mindestens den Anforderungen der EfbV entsprechen müssen,
  2. die Festlegung des Überwachungs- und Zertifizierungssystems einschließlich der Qualitätssicherung,
  3. die Prüfung und Dokumentation der Qualifikation der beauftragten Sachverständigen bzw. ggf. der Anforderungen an eine TÜO
  4. die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Entsorgergemeinschaft einerseits, der Mitgliedsbetriebe und beauftragten Sachverständigen bzw. der beauftragten Technischen Überwachungsorganisation andererseits.

3.4 Mitteilungs- und Informationspflichten

(1) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die die Struktur der Gemeinschaft oder das Überwachungs- und Zertifizierungssystem betreffen;

(2) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert die Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen bzw. Änderungen der Zusammensetzung mitzuteilen.

(3) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, in von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Abständen dieser Änderungen des Mitgliederbestandes mitzuteilen.

(4) Die Entsorgergemeinschaft hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft weitere, bisher nicht benannte Sachverständige oder eine technische Überwachungsorganisation beauftragt werden. Sie hat der Behörde den / die Sachverständigen zu benennen und deren Qualifikation entsprechend der Nr. 1.1 bis 1.3 i.V.m. Anlage 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Überwachung - insbesondere über festgestellte Mängel - sowie die Erteilung von Überwachungszertifikaten zu berichten.

(6) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, den zuständigen Behörden unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates mitzuteilen.


Anlage 1: Nachweis für sachverständige, die Entsorgungsbetriebe prüfen und überwachen



Anlage 2: Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Neben dem Überwachungsvertrag sind die im folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Die erforderliche Zahl der Mehrfertigungen ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Schriftlicher Antrag

Nachweise zur Organisation der technischen Überwachungsorganisation

Freistellungserklärung

Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen

Darstellung des von. der TÜO angewandten Zertifizierungs- und Überwachungssystems

intern vorzuhaltende und auf Verlangen der Behörde vorzulegende Unterlagen:

Überwachungszeichen der TÜO

Überwachungsvertrag mit folgenden Mindestinhalten



Anlage 3 Hinweise zum Prüfungsumfang im Rahmen des Überwachungsvertrages

Nachfolgend ist geregelt, welche Unterlagen sich die TÜO i.d.R. von dem Betrieb vorlegen läßt und wie sie die Prüfung vornimmt.

Je nach Tätigkeit und Größe eines Betriebes, der Art, Gefährlichkeit, Beschaffenheit und Menge der Abfälle, auf die sich die zu zertifizierende Tätigkeit bezieht, kann es erforderlich sein, zusätzliche Nachweise und Prüfungen zu verlangen.

Anforderungen an die Betriebsorganisation (§ 3 EfbV)

Anforderungen an die personelle Ausstattung (§ 4 EfbV)

Betriebstagebuch (§ 5 EfbV)

Versicherungsschutz: (§ 6 EfbV)

Anforderungen an die Tätigkeit (§ 7 EfbV)

Anforderungen an den Betriebsinhaber (§ 8 EfbV)

Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV)

Anforderungen an das sonstige Personal (§ 10 EfbV)

Anforderungen an die Fortbildung (§ 11 EfbV)

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Fußnoten

1 Bei geeigneten Verfahren reichen stichprobenartige Kontrollen der TÜO aus