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Anlage 4 Antragsunterlagen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft

Schriftlicher Antrag auf Anerkennung

Nachweise zur Organisation der Entsorgergemeinschaft

Angaben zu den einzelnen Mitgliedsbetrieben

Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen

Regelungen zu Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe gemäß § 5 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Überwachungszeichen der Entsorgergemeinschaft



Teil B: Gebühren für die Anerkennung / Zustimmung nach TgV2 und EfbV

Vorbemerkung:

Die EfbV und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie enthalten eine Reihe von Regelungen, die gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten auslösen können.

DA die Verwaltungstätigkeiten bundesweite Auswirkungen haben können, ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine bundeseinheitliche Regelung zur Gebührenerhebung notwendig.

Die Gebührenerhebung bedarf überwiegend einer landesrechtlichen Regelung. Daher können die Gebührensätze nur empfehlenden Charakter haben.

Gem. § 3 Verwaltungskostengesetz sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Daher ist es zweckmäßig, zur Bemessung die Gebühr grundsätzlich in Grundgebühr (Verwaltungsaufwand) und variablem Anteil (Nutzen) aufzuteilen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Verwaltungskostengesetz erhoben.

In besonderen Fällen, insbesondere bei geringem Verwaltungsaufwand und/oder bei geringem Wirtschaftlichen Nutzen kann gem. § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz die Verwaltungsgebühr aus Billigkeitsgründen bis auf 25 von Hundert des vorgegebenen Gebührensatzes vermindert oder ganz auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet werden

Zusätzlich zu den Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen können gem. § 10 VwKostengesetz auch die der Behörde entstandenen Auslagen (Telefon, Porto etc.) dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

GEBÜHRENÜBERSICHT BETRAG 1 Gebühren nach EfbV

1.1 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

1.1.1 Zustimmung im konkreten Einzelfall (§ 52 Abs. 1 300 bis Satz 2, 1. Halbsatz KrW-/AbfG) 10.000 DM

1.1.2 allgemeine Zustimmung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, 2. 5.000 bis Halbsatz KrW-/AbfG) 80.000 DM

1.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungs- 1.000 DM zertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV

1.3 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV 1.000 DM

1.4 Gestattung nach § 16 EfbV 200 DM

2 Gebühren nach Entsorgergemeinschaften RL

2.1 Anerkennung gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG 5.000 bis 80.000 DM

2.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungs- 1.000 DM zertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EntsorgergemeinschaftenRL, je Mitgliedsbetrieb

2.3 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemein- 5.000 DM schaftenRL

2.4 Gestattung nach § 12 EntsorgergerneinschaftenRL 200 DM



Teil C: Abstimmungsregelung zwischen den Bundesländern

1 Allgemeines

Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der technischen Überwachungsorganisation und dem Entsorgungsbetrieb sowie die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft wird von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde am Hauptsitz der Überwachungsorganisation / Entsorgergemeinschaft oder der von ihr bestimmten Behörde (im folgenden Antragsbehörde) erteilt. Die Antragsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Überwachungsbehörde am Standort des Entsorgungsbetriebes bzw. mit den jeweils zuständigen Überwachungsbehörden der Länder, in denen Mitglieder einer länderübergreifenden Entsorgergemeinschaft ihre Standorte haben (im folgenden Benehmensbehörde3) Der Kontakt der Antragsbehörde zur Benehmensbehörde soll über eine zentrale Stelle (i.d.R. den Knotenstellen4, die nach Landesrecht bestimmt werden) der Benehmensbehörde hergestellt werden.

"Benehmen" im Rechtssinne bedeutet, daß die Antragsbehörde die Benehmensbehörde am Verfahren beteiligen soll. Die Benehmensklausel soll der mitwirkungsberechtigten Behörde das Recht sichern, ihre Vorstellungen zu der in Aussicht gestellten Zustimmung/Anerkennung vorzutragen.

Die Entscheidung trifft die Antragsbehörde, sie ist nicht gebunden an die Erwägungsgründe der Benehmensbehörde.

Um einen sinnvollen Vollzug der EfbV und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie zu gewährleisten, sollte die Antragsbehörde die Stellungnahme der Benehmensbehörde berücksichtigen, sofern sie vorliegt, da nur die zuständige Überwachungsbehörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb informiert ist.

2 Abstimmungsregelung bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 1 EfbV)

2.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

Die Antragsbehörde erhält von der technischen Überwachungsorganisation die erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Bei Fehlen von Unterlagen wird von der Antragsbehörde ergänzende Übersendung gefordert.

2.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

Die Antragsbehörde informiert die Benehmensbehörde, gegebenenfalls über die Knotenstelle, mit einem Formschreiben5 über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb und den Überwachungsvertrag. Die Benehmensbehörde gibt der Antragsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Unterlagen sie zu dem Betrieb bzw. Überwachungsvertrag sie zusätzlich benötigt. Die Stellungnahmefrist der Benehmensbehörde beträgt 4 Wochen.

In Ausnahmefällen ist auf Antrag der Benehmensbehörde eine Fristverlängerung möglich.

Die Benehmensbehörde sendet ihre Stellungnahme direkt an die Antragsbehörde.

Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Benehmensbehörde vor, entscheidet die Antragsbehörde nach Aktenlage.

2.3 Aufgabenverteilung

2.3.1 Prüfung der Antragsbehörde

Die Antragsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Anerkennungs- und Zustimmungsverfahren nach TgV und EfbV".

2.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

Die Benehmensbehörde nimmt Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Entsorgungsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten ist. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der TÜO an die Benehmensbehörde in die Auflage zu dem Zustimmungsbescheid (§ 15 Abs. 3 EfbV) übernommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird diese Auflage nicht im Bescheid aufgenommen.

2.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Die Antragsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag zu:

und formuliert gegebenenfalls mögliche Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Benehmensbehörde hinsichtlich der spezifischen betrieblichen Anforderungen.

Insbesondere sollte die Antragsbehörde die technische Überwachungsorganisation verpflichten, über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Antragsbehörde zu berichten (§ 15. Abs. 3 EfbV).

2.5 Ablehnung

Die Antragsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag nicht zu, wenn aus ihrer Prüfung Gründe für die Verweigerung vorliegen.

Enthält die Stellungnahme der Benehmensbehörde einschlägige Gründe (entsprechend der EfbV) unter Bezug auf die jeweilige Vorschrift mit ausreichender Begründung zur Verweigerung der Zustimmung, sollte sich die Antragsbehörde diese Gründe zu eigen machen. Gegebenenfalls können diese Gründe zu einer Verweigerung der Zustimmung zum Vertrag führen. Die Antragsbehörde kann bei Zweifeln nach einer Plausibiltätsprüfung weitere einschlägige Begründungen von der Benehmensbehörde fordern.

2.6 Verfahren bei Ablehnungsgründen

Kommt die Antragsbehörde zu dem Ergebnis, daß eine Zustimmung nicht erteilt werden kann; teilt sie dies der Überwachungsorganisation unter Angabe der Gründe mit und setzt eine Nachbesserungsfrist von 4 Wochen. Kann die Überwachungsorganisation innerhalb dieser Frist den Verweigerungsgründen abhelfen, wird die Prüfung nach dem o.g. Verfahren (siehe Punkt 2.2 bis 2.6) fortgesetzt. Andernfalls wird die Zustimmung verweigert.

2.7 Nachträgliche Ablehnungsgründe

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungzuständigkeit Kenntnis davon, daß

so teilt sie dies unverzüglich der Antragsbehörde mit. Damit liegen Gründe vor, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu widerrufen.

2.8 Mitteilungspflicht

Die Antragsbehörde teilt jede Zustimmung (mit Zertifikat), Ablehnung, Widerruf oder sonstige Änderung unverzüglich allen Knotenstellen mit. Die Knotenstellen sorgen für die ordnungsgemäße Verteilung bzw. Abrufmöglichkeit in ihren Ländern.

2.9 Gebühren

Gebührenfestsetzung und Bescheid erfolgt durch die Antragsbehörde.

3 Abstimmungsregelung bei der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§§ 11, 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

3.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

Die Antragsbehörde erhält von der Entsorgergemeinschaft die erforderlichen Unterlagen.

Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Bei Fehlen von Unterlagen wird von der Antragsbehörde ergänzende Übersendung gefordert.

3.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

Die Antragsbehörde informiert die Benehmensbehörde - gegebenenfalls über die Knotenstelle - mit einem Formschreiben über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb und der Satzung. Die Benehmensbehörde gibt der Antragsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Unterlagen sie zu dem Betrieb bzw. Satzung zusätzlich benötigt.

Zusätzlich beteiligt die Antragsbehörde die zuständige Kartellbehörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft.

Kommen die Mitgliedsbetriebe aus einem Bundesland, erfolgt die Beteiligung der jeweiligen Landeskartellbehörde, sonst ist die Bundeskartellbehörde zu beteiligen.

Die Kartellbehörde erhält eine Kopie der Satzung und eine Auflistung der Mitgliedsbetriebe mit deren Tätigkeitsbereichen zur Prüfung hinsichtlich erkennbarer Beschränkungen des Wettbewerbes.

Die Stellungnahmefrist für die Behörden beträgt 4 Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich.

Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Behörden vor, kann die Antragsbehörde ggf. unter Einräumung einer Nachfrist mit Verschweigefrist, nach Aktenlage entscheiden.

3.3 Aufgabenverteilung

3.3.1 Prüfung der Antragsbehörde

Die Antragsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Anerkennungs- und Zustimmungsverfahren nach TgV und EfbV, Teil II".

3.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

Die Benehmensbehörde nimmt Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten, hinsichtlich des konkreten Mitgliedsentsorgungsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten ist. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten des Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft an die Benehmensbehörde in die Auflage zu dem Anerkennungsbescheid (§ 11 Abs. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) übernommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird diese Auflage nicht im Bescheid aufgenommen.

3.3.3 Stellungnahme der Kartellbehörde

Die Kartellbehörde nimmt Stellung zur Besorgnis der Wettbewerbsbeschränkung durch die Bildung und Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und gibt Hinweise zur Entscheidung der Antragsbehörde bzw. formuliert Auflagen zu dem Anerkennungsbescheid.

3.4 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft

Die Antragsbehörde erkennt die Entsorgergemeinschaft an:

und formuliert gegebenenfalls mögliche Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahme.

Insbesondere sollte die Antragsbehörde die Entsorgergemeinschaft verpflichten, über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Antragsbehörde zu berichten (§ 15 Abs. 3 EfbV).

3.5 Ablehnung

Die Antragsbehörde anerkennt die Entsorgergemeinschaft nicht, wenn aus ihrer Prüfung Gründe für die Verweigerung vorliegen.

Enthält die Stellungnahme der Benehmensbehörde / Kartellbehörde einschlägige Gründe unter Bezug auf die jeweilige Vorschrift (EfbV oder Wettbewerb) mit ausreichender Begründung zur Verweigerung der Anerkennung, sollte sich die Antragsbehörde diese Gründe zu eigen machen. Gegebenenfalls können diese Gründe zu einer Verweigerung der Anerkennung führen. Die Antragsbehörde kann bei Zweifeln nach einer Plausibiltätsprüfung weitere einschlägige Begründungen von der Benehmensbehörde fordern.

3.6 Verfahren bei Ablehnungsgründen

Kommt die Antragsbehörde zu dem Ergebnis, daß eine Anerkennung nicht erteilt werden kann, teilt sie dies der Entsorgergemeinschaft unter Angabe der Gründe mit und setzt eine Nachbesserungsfrist von 4 Wochen. Kann die Entsorgergemeinschaft innerhalb dieser Frist den Verweigerungsgründen abhelfen, wird die Prüfung nach dem o.g. Verfahren (Punkt 2.2 bis 2.6 bzw. 3.1 bis 3.9) fortgesetzt. Andernfalls wird die Anerkennung verweigert.

3.7 Nachträgliche Ablehnungsgründe

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungzuständigkeit Kenntnis davon, daß

so teilt sie dies unverzüglich der Antragsbehörde mit. Damit liegen Gründe vor, die Anerkennung zu widerrufen.

3.8 Mitteilungspflicht

Die Antragsbehörde teilt jede Zustimmung (mit Zertifikat), Ablehnung, Widerruf oder sonstige Änderung unverzüglich allen Knotenstellen mit. Die Knotenstellen sorgen für die ordnungsgemäße Verteilung bzw. Abrufmöglichkeit in ihren Ländern.

3.9 Gebühren

Gebührenfestsetzung und Bescheid erfolgt durch die Antragsbehörde.

__________________
2 Gebühren für die Erteilung einer TG s. LAGA-AG "MusterVV NachwV und TgV"

3 Als Benehmensbehörden können auch mehrere Behörden in einem Land bei entsprechender Zahl von Standorten auftreten. Im folgenden Text wird nur die Einzahl verwendet

4 Die Funktion der "Knotenstelle" ist in der abfallwirtschaftlichen Überwachung an mehreren Stellen zu definieren. Hier erfolgt eine endgültige Funktionsbeschreibung in der LAGA-AG MusterVV NachwV / TgV. Die Knotenstelle in den Anerkennungsverfahren kann anders festgelegt sein als in den Nachweisverfahren.

5 Ein entsprechendes Formschreiben wird der Arbeitsgruppe noch formuliert und zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

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