zurück |
2 Voraussetzungen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
Das Verfahren für die Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV setzt einen schriftlichen Antrag der Technischen Überwachungsorganisation (im folgenden TÜO genannt) bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde am Hauptsitz der TÜO voraus, dem die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind.
Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 EfbV setzt voraus, daß der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 EfbV genannten Anforderungen erfüllt und die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, und Fachkunde besitzen.
Im folgenden sind die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Organisation, die personelle und sachliche Ausstattung der technischen Überwachungsorganisation sowie an das der Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes zugrunde liegende Verfahren konkretisiert.
2.1 Definition der technischen Überwachungsorganisation (TÜO)
Eine technische Überwachungsorganisation i.S.d. § 52 KrW-/AbfG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluß oder eine Personenvereinigung mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist.
2.2 Allgemeine Anforderungen an die TÜO
2.2.1 Wirtschaftliche Verhältnisse
Die Organisation muß sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
2.2.2 Unabhängigkeit
(1) Die Organisation darf keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen könnte.
(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die technische Überwachungsorganisation
Vereinbar mit der Tätigkeit als technische Überwachungsorganisation ist die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff sowie nach dem Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen.
2.2.3 Anerkennung aufgrund anderer Regelungen
Die Anforderungen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.2 gelten als erfüllt, wenn die Organisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikel 2 i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 besitzt.
Die Anforderungen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.2 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die Organisation
2.2.4 Haftungsfreistellung
Die Überwachungsorganisation hat die Länder, in denen Sachverständige der Organisation Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der beauftragten Sachverständigen freizustellen.
2.3 Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der TÜO
(1) Die technische Überwachungsorganisation hat sicherzustellen, daß sie Sachverständige i.S.d. Nr. 1 in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der (des) Entsorgungsbetriebe(s) erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden hat sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt. Die erforderliche Anzahl von Sachverständigen bemißt sich nach der Anzahl der von der TÜO mit Entsorgungsbetrieben bereits geschlossenen Verträge bzw. (insbesondere im Fall der allgemeinen Zustimmung) beabsichtigten Vertragsabschlüsse sowie evtl. Beauftragungen durch Entsorgergemeinschaften jeweils unter Berücksichtigung der Art und Größe der Entsorgungsbetriebe (z.B. Zahl der Mitarbeiter).
(2) Mit der Überwachung eines Entsorgungsbetriebes dürfen nur Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß Nr. 1.1 bis 1.3 aufweisen. Die entsprechenden Nachweise sind der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes bei der technischen Überwachungsorganisation.
(4) Die Überwachungsorganisation hat sicherzustellen, daß das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt. Die Anforderung zu Nr. 1.4 bleibt unberührt.
2.4 Anforderungen an das Überwachungs- und Zertifizierungssystem
(1) Die TÜO hat allgemeingültig festzulegen, nach welchen Regeln Entsorgungsbetriebe überwacht und zertifiziert werden (Überwachungs- und Zertifizierungssystem). Dadurch ist sicherzustellen, daß
(2) Das Überwachungs- und Zertifizierungssystem hat mindestens zu beinhalten
(4) Die technische Überwachungsorganisation hat ein internes Qualitätssicherungssystem vorzuhalten. Sie hat insbesondere die Erfüllung der Kriterien zur Zertifizierung und Überwachung zu überprüfen und die Prüftätigkeit der von ihr eingesetzten Sachverständigen unter Beachtung der vorgegebenen Verfahrensanweisungen stichprobenartig zu kontrollieren. Über die Stichprobenkontrollen hat die TÜO ein Verzeichnis zu führen. Eine Sammlung und Auswertung der durch die Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch soll durch die TÜO sichergestellt werden.
2.5 Überwachungsvertrag
Im Überwachungsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach § 13 EfbV konkret geregelt.
Der Prüfungsumfang ist inhaltlich mindestens nach den Vorgaben der Anlage 3 zu gestalten.
Die Dokumentationen entsprechend § 5 EfbV (Betriebstagebuch) haben wegen der Privilegierung der Entsorgungsfachbetriebe einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung durch die TÜO.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hat die TÜO einen Plan für die Vor-Ort-Prüfung zu erstellen. Zum Abgleich der Dokumentationen mit den tatsächlichen Begebenheiten im Betrieb ist von der TÜO eine Begehung aller Anlagenteile vorzunehmen.
Die Verläßlichkeit der Dokumentationen des Betriebes steht im Mittelpunkt der Zertifizierung, die durch geeignete Stichproben zu untermauern ist. Die erforderliche Anzahl der Stichproben hängt von der vorgefundenen Situation, insbesondere der Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation ab. Die Stichproben müssen sorgfältig ausgewählt werden. Das schließt eine stichprobenartige Prüfung der technischen Anlagen - insbesondere bei augenscheinlichen Mängeln - ein.
Auch die Erfüllung der Auflagen, die Wirksamkeit der Überwachungsinstrumente und die Einhaltung der Betriebsanweisungen sind von der TÜO stichprobenartig zu kontrollieren. Im Rahmen der Begehung hat die TÜO auch Mitarbeitergespräche durchzuführen. Außerdem ist bei der Begehung darauf zu achten, daß alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Ein Prüfbericht muß erstellt werden und mindestens die geprüften gesetzlichen Grundlagen sowie die festgestellten Mängel enthalten.
2.6 TÜO als nicht rechtsfähige Personenvereinigung
Ist die technische Überwachungsorganisation eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so müssen mindestens zwei Gesellschafter oder Partner oder die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen die Anforderungen an Sachverständige gemäß Nr. 1 erfüllen. Ihre Sachverständigentätigkeit muß auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt sein.
2.7 Mitteilungs- und lnformationspflichten
(1) Die Organisation ist verpflichtet, der für die Zustimmung zuständigen Behörde unaufgefordert Änderungen mitzuteilen, die die Struktur der TÜO, das Überwachungs- und Zertifizierungssystem oder den einzelnen Überwachungsvertrag betreffen.
(2) Im Fall der allgemeinen Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag ist die TÜO verpflichtet, in von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitabständen den Abschluß weiterer Einzelverträge mitzuteilen und jeweils eine Kopie des Vertrages vorzulegen.
(3) Die TÜO hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Zustimmung zum Überwachungsvertrag weitere, bisher nicht benannte Sachverständige beauftragt werden. Sie hat der Behörde den Sachverständigen zu benennen und dessen Qualifikation entsprechend der Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann die TÜO verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung - insbesondere über festgestellte Mängel - zu berichten.
3 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft
Das Verfahren für die Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft gemäß § 11 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie setzt einen schriftlichen Antrag der Entsorgergemeinschaft bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft voraus, dem die in Anlage 4 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind.
Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft setzt gemäß § 11 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie voraus, daß die Entsorgergemeinschaft die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen an ihre Tätigkeit erfüllt und Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.
Im folgenden sind die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Organisation, die personelle und sachliche Ausstattung der Entsorgergemeinschaft sowie an das der Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes zugrunde liegende Verfahren konkretisiert.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie müssen die Mitglieder des Überwachungsausschusses Inhaber eines in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebes oder mit der Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes beauftragt sein. Da der Überwachungsausschuß gemäß § 10 Abs. 1 seinerseits erst über die Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes entscheidet, wird der Überwachungsausschuß zu Beginn der Tätigkeit einer Entsorgergemeinschaft, insbesondere im Zeitpunkt der Anerkennung, noch nicht mit Mitgliedern besetzt sein können, die Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes sind oder einen solchen leiten;
Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde sollte daher der Entsorgergemeinschaft für einen Übergangszeitraum eine Frist setzten, innerhalb derer die Entsorgungsbetriebe, die die Mitglieder des Überwachungsausschusses stellen, als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein müssen.
3.1 Allgemeine Anforderungen an die Entsorgergemeinschaft
3.1.1 Wirtschaftliche Verhältnisse, Unabhängigkeit
Hinsichtlich der Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unabhängigkeit der Entsorgergemeinschaft gelten Nr. 2.2.1 und 2.2.2 der Vollzugshilfe entsprechend.
3.1.2 Haftungsfreistellung
Die Entsorgergemeinschaft hat die Länder, in denen Sachverständige der Entsorgergemeinschaft Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der eingesetzten Sachverständigen freizustellen.
3.2 Festlegung von Anforderungen
Die Entsorgergemeinschaft hat die von ihr aufgestellten Anforderungen an ihre Mitgliedsbetriebe, die Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen verbindlich festzulegen und zu dokumentieren.
3.2.1 Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der Entsorgergemeinschaft
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, daß sie über Sachverständige i.S.d. Nr. 1 und Hilfskräfte in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der (des) Entsorgungsbetriebe(s) erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden hat sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt. Die erforderliche Anzahl der Sachverständigen bemißt sich nach der Anzahl sowie der Art und Größe der Mitgliedsbetriebe.
(2) Mit der Überwachung eines Entsorgungsbetriebes dürfen nur Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß Nr. 1.1 bis 1.3 aufweisen.
(3) Beauftragt die Entsorgergemeinschaft eine technische Überwachungsorganisation mit der Überprüfung von Mitgliedsbetrieben, hat die Entsorgergemeinschaft sicherzustellen, daß die technische Überwachungsorganisation den Anforderungen der Nr. 2 und die beauftragten Sachverständigen den Anforderungen der Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Vollzugshilfe entsprechen.
(4) Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes bei der Entsorgergemeinschaft. Dies gilt auch im Fall der Beauftragung einer technischen Überwachungsorganisation.
(5) Die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, daß die beauftragten Sachverständigen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Nr. 1.4 bleibt unberührt.
3.2.2 Anforderungen an das Überwachungs- und Zertifizierungssystem
Die Entsorgergemeinschaft hat ein System zur Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben verbindlich festzulegen und zu dokumentieren. Das Überwachungs- und Zertifizierungssystem muß den Anforderungen der Nr. 2.4 i.V.m. Anlage 3 (Darstellung des angewandten Zertifizierungs- und Überwachungssystems) entsprechen.
weiter |