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Vollzugshilfe zu den Anerkennungs- und Zustimmungsverfahren nach EfbV und Entsorgergemeinschaften-RL

Stand 14. März 1997
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall)



Vorbemerkung:

Die Möglichkeit der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 52 KrW-/AbfG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung -EfbV) vom 10.09.1995 (BGBl. I S. 1421) und der Richtlinie für die Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 09.09.1996 geschaffen wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.

Zum einen soll ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Transportgenehmigung oder der Möglichkeit des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch eine behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaft. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt damit zum einen voraus, daß die technische Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt In personeller Hinsicht ist insbesondere ein entsprechendes Qualifikationsniveau des / der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Regelungen konkretisieren die Anforderungen, die Sachverständige sowie technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften, insbesondere im Hinblick auf die Beauftragung von Sachverständigen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überprüfung von Entsorgungsbetrieben, zu erfüllen haben.

Der Text gliedert sich in die Bereiche:

Anlagen:

Anlage 1: Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation von Sachverständigen

Anlage 2: Antragsunterlagen zu Nr. 2 der Vollzugshilfe

Anlage 3: Inhalte des Zertifizierungs- und Überwachungssystems

Anlage 4: Antragsunterlagen zu Nr. 3 der Vollzugshilfe

1 Anforderungen an die Qualifikation der beauftragten Sachverständigen

Sachverständige, die Entsorgungsbetriebe für eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung überprüfen, müssen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EfbV und § 6 Abs. .2 Satz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit1 Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen. Sie müssen sicherstellen, daß sie durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen.

Die folgenden, Anförderungen an Sachverständige wurden in Anlehnung an die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV konkretisiert.

Die Anforderungen an die folgenden Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 oder die technischen Überwachungsorganisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz -UAG) vom 07.12.1995 (BGBl. I S. 1591) jeweils für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 besitzt.

Für den Fall, daß die TÜO eine Zulassung nach § 10 UAG besitzt, hat sie sicherzustellen, daß die von ihr eingesetzten Sachverständigen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllen.

1.1 Zuverlässigkeit

(1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. wegen Verletzung der Vorschriften

    mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben ii) bis v) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als tausend Deutsche Mark belegt worden ist, soweit die Strafe noch im Führungszeugnis aufzunehmen bzw. die Geldbuße im Gewerbezentralregister noch nicht getilgt ist,

  2. wiederholt oder grob pflichtwidrig
    1. gegen Vorschriften nach Nr. 1 Buchstabe ii) bis v) verstoßen oder
    2. als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung (Anm.: StrlSchVx2001 § 31) oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
  3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur, Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder
  5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Sachverständiger ordnungsgemäß auszuüben

1.2 Unabhängigkeit

(1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Unabhängigkeit, wenn er keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger
    1. Inhaber eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV oder bevollmächtigter Vertreter eines solchen Unternehmens ist oder die Mehrheit der Anteile an einem solchen Unternehmen besitzt,
    2. Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV,
    3. eine Tätigkeit aufgrund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Satz 3 benannten Fälle, ausübt,
    4. eine Tätigkeit aufgrund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Leihbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
  2. Weisungen aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne daß deren Einflußnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist,
  4. in dem zu überprüfenden Betrieb beratend tätig ist oder
  5. Anteile an dem zu überprüfenden Betrieb besitzt.

Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können. Ebenfalls vereinbar ist die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff sowie Umweltauditgesetz.

1.3 Fachkunde

(1) Ein Sachverständiger besitzt die für seine Tätigkeit erforderliche Fachkunde, wenn er aufgrund seiner Ausbildung5 beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fachkunde, erfordert

  1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten der Naturwissenschaften, der Technik oder Biowissenschaften an einer Hochschule oder Fachhochschule und
  2. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung in / von einem Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nrn., 1 und 2 EfbV sowie
  3. das Vorhandensein ausreichender Fachkenntnisse über
    1. Methodik und Durchführung von Überwachungen und Zertifizierungen der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV genannten Unternehmen und
    2. die im Anhang zur EfbV genannten Bereiche.

Als Nachweis der Fachkenntnis i.S.d. Buchst. i), können herangezogen werden eigenverantwortliche Überprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff, nach dem Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen. Der Sachverständige sollte mindestens eine Überprüfung eigenverantwortlich, durchgeführt haben. Die letzte Überprüfung darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

(3) Von der Anforderung nach Abs. 2 a) und b) kann abgesehen werden, wenn

  1. eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister in einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV vorliegt und
  2. mindestens fünf Jahre Aufgaben i.S.d. Abs. 2 b) wahrgenommen wurden.

1.4 Fortbildung

Der Sachverständige hat sich regelmäßig fortzubilden, um den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand vorzuhalten.

1.5 Haftpflichtversicherung

Der Sachverständige hat den Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen.

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