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LAGA M36 - Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe"
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

Fassung vom 31. Januar 2018
(LAGA-online 16.03.2018)



Archiv LAGA M362005

Vorbemerkung

Die Möglichkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 56 KrWG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770) fortgeschrieben wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.

Zum einen soll in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privatwirtschaftliche Verantwortung sichergestellt werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Erlaubnis gem. § 54 KrWG oder der Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch die Mitgliedschaft in einer behördlich anerkannten Entsorgergemeinschaft (EG) Nr. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt voraus, dass die TÜO bzw. die EG eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt. In personeller Hinsicht ist ein hohes Qualifikationsniveau des/der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Hinweise konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Betriebe, TÜO und EG sowie die beauftragten Sachverständigen. Überdies geben sie Hinweise und Erläuterungen zu den Anforderungen an die Überwachung und Zertifizierung sowie die behördlichen Verfahren der Zustimmung zum Überwachungsvertrag und der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften.

Die zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen unterstützen die gewerbsmäßig ausgeübte abfallwirtschaftliche Tätigkeit auf einem hohen Qualitätsniveau.

Darüber hinausgehende spezifische Anforderungen, die an Betriebe, die Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln, gestellt werden, sind der Vollzugshilfe "Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV", Stand: 29.01.2014 zu entnehmen.

Die Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG" (Stand: 17.10.2001) ist in diese Vollzugshilfe integriert worden. Die Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen" vom 14.03.1997 (überarbeitete Fassung vom 03.07.2007) wird eigenständig überarbeitet.

I. Allgemeine Vorschriften

I.1 Anwendungsbereich (§ 1 EfbV)

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) gilt für die Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen (TÜO) oder Entsorgergemeinschaften (EG) zu Entsorgungsfachbetrieben (Efb).

Für die Zertifizierung als Efb ist es notwendig, dass der Betrieb die zu zertifizierende Tätigkeit im Inland durchführt, denn nur dann unterliegt er dem deutschen Recht. Dies ist der Fall, wenn die gesamte oder zumindest ein Teil der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Inland erfolgt (z.B. wenn das Gebiet eines Sammlers zumindest auch in Deutschland liegt oder wenn ein Beförderer Abfälle im Wege des Transits durch Deutschland transportiert). Betriebe, die nur im Ausland tätig sind und keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Inland durchführen, können daher nicht Entsorgungsfachbetriebe nach deutschem Recht werden. Davon unabhängig ist die Zertifizierung eines Betriebes nach ausländischem Recht.

Die Verrichtung der Tätigkeiten Verwerten, Beseitigen, Behandeln und Lagern setzt immer einen Standort bzw. Einsatzort im Inland voraus. Dies gilt auch für mobile Abfallbehandlungsanlagen (z.B. zur Bauschuttaufbereitung), die an wechselnden Orten im Inland betrieben werden. Bei der abschließenden Verwertung von Abfällen kann der Einsatzort auch eine temporäre Baustelle (z.B. Straßenbau, Verfüllung) oder sonstige Fläche sein (z.B. Aufbringen von Klärschlamm auf landbauliche Flächen).

Die Tätigkeiten des Sammelns und Beförderns hingegen können von ausländischen Unternehmen im Inland durchgeführt werden, ohne dass ein Standort im Inland erforderlich ist. Auch diese Tätigkeiten sind zertifizierungsfähig. Das Zertifikat ist in diesen Fällen auf den Hauptsitz des Unternehmens auszustellen, aber es ist deutlich zu machen, dass sich die Zertifizierung nur auf die Tätigkeiten im Geltungsbereich der EfbV bezieht. In diesen Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Prüfung am Hauptsitz/Standort im Ausland durchgeführt werden, wenn nur dort eine Überprüfung der Betriebsorganisation, der Fach- und Sachkunde des Personals, der Dokumentation, der technischen Ausstattung etc. sinnvoll bzw. möglich ist.

Händler und Makler mit Sitz im Ausland können nur dann zertifiziert werden, wenn sie ihre Tätigkeiten zumindest zum Teil im Inland durchführen. Die Tätigkeiten von ausländischen Maklern, die ausschließlich aus dem Ausland

heraus in Deutschland entsprechende Rechtsgeschäfte vermitteln, haben zwar einen rechtlichen und tatsächlichen Bezug zum Gebiet der BRD, finden aber de facto im Ausland statt. Deshalb kann z.B. ein Makler, der seinen Sitz im Ausland hat und von dort aus nur per Telefon, E-Mail oder Telefax den Abschluss von Verträgen vermittelt, also alle Maklerhandlungen im Ausland vornimmt, nicht als Efb zertifiziert werden.

I.2 Begriffsbestimmungen (§ 56 KrWG und § 2 EfbV)

Die Begriffe "technische Überwachungsorganisation", "Entsorgergemeinschaft" und "Entsorgungsfachbetrieb" sind in § 56 KrWG legaldefiniert.

Technische Überwachungsorganisation (§ 56 Abs. 5 KrWG)

Eine TÜO ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von mindestens zwei Sachverständigen, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt ist. Die TÜO schließt mit einem Entsorgungsbetrieb einen Überwachungsvertrag, in dem insbesondere die Anforderungen an den Betrieb, seine Überwachung (siehe §§ 3 bis 10 EfbV), das Führen des Überwachungszeichens (siehe § 56 Abs. 4 KrWG), die Erteilung und den Entzug des Zertifikats (§ 56 Abs. 8 Satz 1 KrWG und § 26 EfbV) festlegt sind. Nach erfolgter positiver Überprüfung des Entsorgungsbetriebes erteilt sie das Zertifikat zum "Entsorgungsfachbetrieb" bzw. verlängert es nach jährlicher Überwachung.

Entsorgergemeinschaft (§ 56 Abs. 6 KrWG)

Eine EG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben, die behördlich anerkannt sein muss. Die EG legt per Satzung oder sonstiger Regelung (z.B. Gesellschaftsvertrag) insbesondere die Anforderungen an den Betrieb, die Überwachung, die Erteilung und den Entzug eines Zertifikates und das Führen des Überwachungszeichens fest. Nach erfolgter positiver Überprüfung des Entsorgungsbetriebes erteilt sie das Zertifikat zum "Entsorgungsfachbetrieb" bzw. verlängert es nach jährlicher Überwachung.

Entsorgungsfachbetrieb (§ 56 Abs. 2 KrWG)

Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 KrWG kann ein Betrieb "Entsorgungsfachbetrieb" werden, wenn er gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder diese makelt. Für die Anforderungen an die Organisation und Ausstattung des Betriebes sowie an die Qualifikation von Inhabern, verantwortlichem und sonstigem Personal (vgl. u.a. §§ 3 - 5, 9 und 10 EfbV) ist die vom Betrieb tatsächlich ausgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausschlaggebend.

Damit ist insbesondere solchen Betrieben eine Zertifizierung nach der EfbV verwehrt, die die genannten Entsorgungshandlungen zwar eigenverantwortlich durchführen könnten, gleichwohl aber hierauf verzichten und ausschließlich Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

Das Zertifikat und damit die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft gilt nur für den jeweiligen Betrieb, erstreckt sich also nicht auf das durch den Entsorgungsfachbetrieb beauftragte andere Unternehmen. Die Zulässigkeit der Drittbeauftragung richtet sich allein nach § 7 Absatz 2 und 3 EfbV.

Die EfbV unterscheidet innerhalb des Entsorgungsfachbetriebs zwischen drei Verantwortungsebenen: dem Inhaber, den vom Inhaber beauftragten verantwortlichen Personen und dem sonstigen Personal.

Inhaber (§ 2 Abs. 1 EfbV)

Inhaber ist die natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt. Ist der Entsorgungsbetrieb eine juristische Person oder nur Teil eines Unternehmens, sind die zur Vertretung und Geschäftsführung Berechtigten als Inhaber anzusehen und entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu überprüfen (auch bei großen Entsorgungsbetrieben). Als Nachweis der Funktion der Betriebsinhaberschaft bedarf der Berechtigte einer Vertretungsvollmacht (z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht), die ggf. zu belegen ist (z.B. Vorlage eines Handelsregisterauszugs) und im Organisationsplan entsprechend ausgewiesen sein muss.

Leitungspersonal (§ 2 Abs. 2 EfbV)

Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind natürliche Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der geltenden Vorschriften, beauftragt worden sind. Im Unterschied zum Inhaber ist also das Leitungspersonal nicht bereits durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Leitung berufen, sondern wird durch ein Rechtsgeschäft (z.B. im Rahmen des Arbeitsvertrages) hierzu beauftragt. Die Beauftragung der verantwortlichen Person durch den Inhaber muss dabei schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Form erfolgen.

Die verantwortliche Person muss die zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten anleiten, überwachen und kontrollieren. Personen mit entsprechender Leitungs- und Kontrollfunktion können beispielsweise Abteilungs- oder Betriebsleiter sein.

Die Beauftragung setzt voraus, dass der betreffenden Person die für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse übertragen werden.

Sonstiges Personal (§ 2 Abs. 3 EfbV)

Zum sonstigen Personal gehören außer den fest angestellten technischen und kaufmännischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Auszubildende, befristet beschäftigte Aushilfen und Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter soweit sie an der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit mitwirken. Davon abzugrenzen ist das Fremdpersonal, das zwar für einen Entsorgungsfachbetrieb tätig wird, aber vertraglich und hinsichtlich der Weisungsrechte an einen anderen Betrieb gebunden oder selbstständig tätig ist.

Standort

Standort ist das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle eines Entsorgungsbetriebes untersteht und an dem abfallwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.

Als Standort im Sinne der EfbV zertifizierbar ist die Organisationseinheit eines Betriebes, die aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die zu zertifizierende Tätigkeit vollständig auf dem genehmigten Betriebsgelände der Organisationseinheit auszuführen.

Zusätzliche Abstellplätze des Betriebes für Maschinen, Fahrzeuge oder leere Behälter sind keine eigenständig zertifizierbaren Standorte, sondern Teil der technischen Ausstattung zur Durchführung der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.

Mobile Anlagen

Erfolgt die abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit mobilen Anlagen oder im Rahmen von Baumaßnahmen an wechselnden Einsatzorten, kann nur die Tätigkeit zertifiziert werden (z.B. Behandeln, Verwerten), aber nicht die einzelnen, temporären Einsatzorte. Das Zertifikat ist in diesen Fällen auf den Betriebssitz auszustellen. Durch den Zusatz "Behandlung mit mobilen Anlagen (z.B. Bauschuttaufbereitung bei Rückbaumaßnahmen)" oder "Verwertung durch den Einbau von Abfällen bei temporären Baumaßnahmen" ist klarzustellen, dass die Tätigkeit nicht am Sitz des Unternehmens, sondern an wechselnden Einsatzorten stattfindet. Das Zertifikat kann nur dann ausgestellt werden, wenn die mobilen Anlagen vom Sachverständigen bei laufendem Betrieb überprüft wurden. Die Verwertung von Recyclingbaustoffen ist beispielhaft an den temporären Einsatzorten zu überprüfen. Im Überwachungsbericht ist aufzunehmen, welche mobilen Anlagen bzw. Einsatzorte wann überprüft wurden.

Betriebsteil

Unter Betriebsteil ist eine organisatorisch selbstständige Einheit innerhalb eines Betriebes zu verstehen. Eine rechtliche Selbstständigkeit - etwa als Unternehmen innerhalb eines Konzerns - ist dabei zwar nicht erforderlich, aber auch nicht hinderlich. Eigenständigkeit bedeutet, dass die notwendigen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung getroffen werden können (siehe auch Nr. VIII.1).

Technische Anlage

Die Abgrenzung der technischen Anlagen ergibt sich i.d.R. aus der immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigung. Jeder technischen Anlage ist i.d.R. ein eigener Positivkatalog der genehmigten Abfallarten zugeordnet.

Knotenstelle

Eine vom Land bestimmte Stelle, die den Kontakt der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde zur Überwachungsbehörde in einem anderen Bundesland herstellt.

I.3 Gemeinsame Anforderungen an Technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Unabhängigkeit

TÜO und EG dürfen keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der die Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen könnte. Sie dürfen keine Bindungen eingehen, welche die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Überwachung und Zertifizierung von Betrieben einschränken oder einschränken könnten.

Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung

TÜO und EG haben sicherzustellen, dass sie Sachverständige i.S.d. §§ 17 bis 20 EfbV in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der Entsorgungsbetriebe erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden haben sowie über die für die Überwachung erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügen. Die erforderliche Anzahl von Sachverständigen orientiert sich u.a. an der Anzahl sowie der Art und Größe der unter Vertrag genommenen bzw. mitgliedschaftlich organisierten Entsorgungsbetriebe.

Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebs bei der TÜO bzw. EG. Sie haben die Entscheidung über die Erteilung und den Entzug eines Zertifikates zu treffen.

TÜO und EG haben sicherzustellen, dass ihr Personal (insbesondere die Sachverständigen) durch geeignete Fortbildungen gem. Nr. VI.4 über den für die Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Geeignete Fortbildungsmaßnahmen können u.a. sein:

Der Fortbildungsbedarf ist u.a. anhand der aktuellen Rechtsentwicklung (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Rechtsprechung), der technischen Entwicklungen, der Erkenntnisse aus Erfahrungsaustauschen sowie der Erkenntnisse der Kontrolle der Tätigkeit der Sachverständigen entsprechend Nr. VI.5 zu ermitteln und zu planen.

Anforderungen an den Überwachungsplan

TÜO und EG haben festzulegen, nach welchen Regeln Entsorgungsbetriebe überwacht und zertifiziert werden (Überwachungsplan gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 EfbV). Der Überwachungsplan hat zum einen allgemeinverbindliche - für die Überwachung aller Betriebe geltende - Kriterien zu enthalten, ist aber zum anderen auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes abzustimmen. Besondere Anforderungen an die Überwachung können sich zum Beispiel aus der Art der zu zertifizierenden Tätigkeit, der eingesetzten Anlagentechnik, der Größe des Betriebes und der Anzahl der zu zertifizierenden Standorte ergeben.

In jedem Fall ist durch den schriftlich oder elektronisch zu erstellenden Überwachungsplan sicherzustellen, dass

Prüflisten der Sachverständigen

Die oben genannten Prüflisten sind bezogen auf abfallwirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Anlagenarten von der TÜO oder EG zu erstellen (siehe Anhang X.2).

Mitteilungspflichten

TÜO und EG sind im Rahmen der Zustimmung bzw. Anerkennung zu verpflichten, der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde unaufgefordert Änderungen mitzuteilen, die unter anderem die Struktur der TÜO/EG, den einzelnen Überwachungsvertrag bzw. die Mitgliedschaft oder den Überwachungsplan betreffen.

Haftung

Mit der Anerkennung der EG bzw. der Zustimmung zum Überwachungsvertrag liegt die Verantwortung für die damit verbundene Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebs allein bei den EG bzw. TÜO und den von ihnen eingesetzten Sachverständigen. Die Behörden übernehmen hierfür keine Haftung.

II. Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

II.1 Betriebsorganisation (§ 3 EfbV)

Neben der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit fordert § 56 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass der Betrieb in der Lage ist, die zu zertifizierenden Tätigkeiten auf Grund seiner Organisation, personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung selbstständig wahrzunehmen. Im Interesse klar strukturierter Verantwortlichkeiten muss der jeweilige zu zertifizierende Betrieb in der Lage sein, eigene Entscheidungen über die Art und Weise der Ausübung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten zu treffen. Er muss selbstständig nach außen mit Erzeugern und Besitzern von Abfällen die ausgeübten Entsorgungstätigkeiten in eigener Regie vereinbaren und abwickeln sowie nach innen über den Einsatz von Personal und Betriebsmitteln disponieren.

Die Organisation des Betriebes hat die für die durchgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit erforderliche Überwachung und Kontrolle mit dem dafür notwendigen und ausgebildeten Personal sicherzustellen.

Verantwortung und Befugnisse des Personals

Die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse aller Betriebsangehörigen sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise festzulegen. Dies gilt insbesondere für die verantwortlichen Personen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EfbV und die ggf. zu bestellenden Betriebsbeauftragten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EfbV. Nachträgliche Änderungen in den Organisationsplänen sind durch Angabe des letzten Änderungsdatums kenntlich zu machen.

Der Umfang der Beauftragung der verantwortlichen Personen (§ 2 Abs. 2 EfbV) ist hinsichtlich der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle genau zu bezeichnen. Bei mehreren verantwortlichen Personen sind die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche klar abzugrenzen. In der Beauftragung ist darzustellen, für welche Bereiche die verantwortliche Person Entscheidungsbefugnisse hat und für welche Bereiche Mitwirkungsbefugnisse bestehen. Für Urlaubs- und sonstige Abwesenheitszeiten der beauftragten Personen sind geeignete Vertretungsregelungen zu dokumentieren, damit jederzeit verantwortliche Personen für die Leitung des Betriebes bestimmt sind. Nachträgliche

Änderungen in den Funktionsbeschreibungen sind kenntlich zu machen.

Arbeitsanweisungen

Die Arbeitsanweisungen sind nachvollziehbar (schriftlich, elektronisch oder in sonst geeigneter Weise) zu dokumentieren und sollen sicherstellen, dass die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten entsprechend den rechtlichen (z.B. Abfallrecht, Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht) und den betriebsinternen Qualitätsanforderungen durchgeführt werden. Dazu müssen sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verständlich und jederzeit zugänglich sein. Soweit zum sicheren Verständnis erforderlich, müssen die Arbeitsanweisungen auch in den entsprechenden Fremdsprachen und ggf. unterstützt durch andere geeignete Darstellungsweisen (z.B. Piktogramme) vorliegen. Die Arbeitsanweisungen sind den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekannt zu geben, bevor sie mit den entsprechenden Arbeiten beginnen. Bei betrieblichen Änderungen sind die Arbeitsanweisungen anzupassen, damit sie immer dem aktuellen Stand entsprechen.

II.2 Ausstattung (§ 4 EfbV)

Verantwortliche Personen

Nach § 4 Abs. 1 EfbV ist für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine verantwortliche Person für die Leitung des Betriebs und die Beaufsichtigung des Personals zu bestellen. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Leitungs- und insbesondere der Aufsichtsfunktion gewährleisten zu können, muss an jedem zertifizierten Standort (siehe dazu Nr. I.2) die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person im Regelfall arbeitstäglich anwesend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn

Davon kann nur abgewichen werden, wenn die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person aufgrund der Art, Größe und dem Zweck der Betriebsstätte nicht erforderlich ist. Beispielweise, wenn eine verantwortliche Person für zwei oder mehrere Standorte bestellt (§ 4 Abs. 1 EfbV) wird, weil einzelne Standorte bzw. Anlagen nur zeitweise betrieben werden oder weil dort zeitweise nur Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Anwesenheit einer verantwortlichen Person nicht notwendig ist.

Für Urlaubs- und Krankheitszeiten und vergleichbare Situationen muss mindestens eine eingewiesene sachkundige und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Vertretung vorhanden sein.

Gerätetechnische Ausstattung und Betriebsmittel (§ 4 Abs. 4 EfbV)

Die Erfüllung der standort- und tätigkeitsgebundenen Anforderungen an eine ausreichende gerätetechnische und sonstige Ausstattung ist Voraussetzung für eine sach- und fachgerechte Durchführung der zu zertifizierenden abfallrechtlichen Tätigkeiten und ist bei der Zertifizierung zu prüfen.

Wird die technische Ausstattung von Dritten zur Verfügung gestellt, so muss der Entsorgungsfachbetrieb rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, auf diese Betriebsmittel (z.B. Geräte, Fahrzeuge) jederzeit und in dem jeweils erforderlichen Umfang zugreifen zu können. Die vertraglichen Grundlagen sind von dem oder der Sachverständigen zu prüfen.

II.3 Betriebstagebuch (§ 5 EfbV)

Die von den Entsorgungsfachbetrieben zu führenden Betriebstagebücher dienen der Dokumentation von Betriebsvorgängen und sind durch die Zertifizierungsorganisation zu überprüfen. Darüber hinaus sind sie aber auch ein wichtiges Instrument der Eigenkontrolle des Betriebes.

Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle wesentlich sind. Die Liste der Inhalte in § 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht abschließend ("insbesondere"), um es den Betrieben zu ermöglichen weitere Inhalte hinzuzunehmen. Hintergrund ist, dass es auch in vielen anderen Bereichen Dokumentationspflichten gibt (vgl. etwa die Betriebstagebücher nach § 12 der Gewerbeabfallverordnung, § 12 der Altholzverordnung oder des Anhangs der Altfahrzeugverordnung). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen gewahrt bleibt. Dies gilt vor allem für eine Verbindung der Betriebstagebücher mit den Mengenstromnachweisen nach § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Bei der Hinzunahme weiterer Inhalte muss gewährleistet sein, dass die Darstellung übersichtlich bleibt. Eine ordnungsgemäße Darstellung im Betriebstagebuch erfordert die Angabe des jeweiligen Eintragungsdatums.

Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat das Betriebstagebuch regelmäßig (möglichst wöchentlich) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und diese Überprüfung in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Diese Prüf- und Dokumentationspflicht sollte von dem oder der Sachverständigen stichprobenartig bei jeder Überprüfung kontrolliert werden.

Die Dokumentationen entsprechend § 5 EfbV haben wegen der Privilegierung der Entsorgungsfachbetriebe einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung durch die beauftragten Sachverständigen. Die Verlässlichkeit der Dokumentationen des Betriebes steht im Mittelpunkt der Zertifizierung, die durch Stichproben zu überprüfen und zu kontrollieren ist. Die erforderliche Anzahl der Stichproben hängt von der vorgefundenen Situation und insbesondere der Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation ab. Die Stichproben müssen sorgfältig ausgewählt werden. Das schließt eine stichprobenartige Prüfung der technischen Anlagen - insbesondere bei augenscheinlichen Mängeln - ein.

II.4 Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)

Der Entsorgungsfachbetrieb hat dem oder der prüfenden Sachverständigen nachzuweisen, dass er für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Der Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage

  1. einer aktuellen Risikoabschätzung (z.B. Versicherungsgutachten), wonach Art und Umfang der Haftpflichtversicherungen für die oder den Sachverständigen nachvollziehbar festgelegt wurden, oder
  2. einer aktuellen Versicherungsbestätigung, dass ein ausreichender Versicherungsschutz besteht,

sowie der Vorlage der Versicherungsnachweise, insbesondere

Diese Versicherungen stellen die Mindestanforderungen an den Versicherungsschutz von Entsorgungsfachbetrieben dar. Zu beachten ist, dass mit der neuen EfbV auch eine Umweltschadenversicherung nachzuweisen ist. Die

Versicherung deckt Schäden an der Umwelt selbst ab. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Unternehmen resultiert aus dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Sie dient der Vermeidung und Sanierung von in aller Regel nicht durch die Umwelthaftpflichtversicherung abgedeckten Schäden an der Umwelt, z.B. an Tieren, Pflanzen, Lebensräumen, Boden und Wasser.

Der aktuelle Versicherungsschutz kann nachgewiesen werden durch Zahlungsbelege bzw. eine Versicherungsbestätigung über den aktuellen Versicherungsschutz (z.B. Muster "Versicherungsbestätigung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)). Es ist zu beachten, welche Risiken versichert und welche ausgeschlossen sind.

Als ausreichend ist ein Versicherungsschutz anzusehen, wenn die Schadensfälle abgedeckt werden können, mit denen auf Grund der Gesamtsituation des Betriebes üblicherweise bei der zu versichernden Tätigkeit zu rechnen ist. Dabei sind die Erfahrungswerte der TÜO und der EG bei vergleichbaren Anlagen zu Grunde zu legen. Nicht zu erfassen sind außergewöhnliche Schadensfälle, die bei den üblichen "worst-case-Betrachtungen" nicht erkennbar und damit nicht kalkulierbar sind.

Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt insbesondere dann nicht vor, wenn im Rahmen der Haftpflichtversicherung oder Umweltschadenversicherung zu Lasten des Entsorgungsfachbetriebes in unangemessenem Umfang entweder ein Risikoausschluss oder eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.

II.5 Erläuterung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 7 EfbV)

Sammeln

Abholen bzw. Entgegennehmen von Abfällen von verschiedenen Abfallerzeugern oder von Abfällen eines Abfallerzeugers von verschiedenen Standorten (verbunden mit der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle). Abzugrenzen ist das Sammeln in zeitlicher Hinsicht vom Zusammenstellen der Abfälle durch den Erzeuger auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle bis zu einer Sammlung oder Beförderung (vgl. Klammerzusatz in D 15 und R 13 gemäß Anlage 1 und 2 zum KrWG).

Befördern

Tätigkeit, bei der Abfälle transportiert werden. I.d.R. handelt es sich um Abfalltransporte von einem Abfallerzeuger zu einem Abfallentsorger oder Zwischenlager oder bereits gesammelter Abfälle von einem Zwischenlager zu einem Abfallentsorger. Im Gegensatz zum Sammler führt der Beförderer reine Beförderungsleistungen durch, sammelt also weder Abfälle von verschiedenen Abfallerzeugern und -besitzern noch von verschiedenen Standorten desselben Abfallbesitzers.

Lagern

Tätigkeit, bei der Abfälle von Dritten in einer hierfür genehmigten ortsfesten Anlage für die weitere Entsorgung vorübergehend aufbewahrt werden. Ein Bereitstellen von Abfällen zur Abfuhr beim Abfallerzeuger und das Lagern von Abfällen als unselbständiger Teil einer Behandlungsanlage (Eingangs- und Ausgangslager) ist kein Lagern im Sinne der EfbV.

Die Tätigkeit des Lagerns ist immer ein vorbereitendes Verfahren für die abschließende Verwertung oder Beseitigung von Abfällen (Lagern zwecks Verwertung oder Lagern zwecks Beseitigung).

Das Zusammenführen gleicher Abfälle verschiedener Abfallerzeuger in Boxen, Containern oder anderen Behältnissen zum Zweck der Zusammenstellung ausreichend großer Transporteinheiten wird der Tätigkeit des Lagerns zugerechnet.

Behandeln

Tätigkeit, bei der Abfälle durch physikalische (u.a. mechanische, thermische), chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen in ihrer Masse bzw. ihrem Volumen und/oder ihrer Schädlichkeit vermindert oder in ihrer Beschaffenheit geändert werden. Das alleinige Zusammenführen von Abfällen gleicher Art und Zusammensetzung ist kein Behandeln.

Das Behandeln kann auch in mobilen Anlagen erfolgen, die an wechselnden Einsatzorten genutzt werden (z.B. mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen). Die Tätigkeit des Behandelns ist immer ein vorbereitendes Verfahren für die abschließende Verwertung oder Beseitigung von Abfällen (Behandeln zwecks Verwertung oder Behandeln zwecks Beseitigung).

Verwerten

Gem. KrWG ist Verwerten jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (Anlage 2 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren).

Beseitigen

Tätigkeit, die keine Verwertung ist und die Abfälle unmittelbar und dauerhaft aus dem Wirtschaftskreislauf ausschließt, auch wenn als Nebenfolge Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (Anlage 1 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren).

Handeln

Erwerb und Weiterveräußerung von Abfällen in eigener Verantwortung, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (auch wenn diese auf anderweitige Tätigkeiten ausgerichtet sind) erfolgt. Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

Makeln

Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte. Es erfolgt gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (auch wenn diese auf anderweitige Tätigkeiten ausgerichtet sind). Makler beraten und vermitteln den Kontakt zwischen Nachfragern und Anbietern von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen und unterstützen entsprechende Vertragsabschlüsse zwischen diesen. Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

II.6 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, Beauftragung Dritter (§ 7 EfbV)

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EfbV hat der Efb die für die jeweilige abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden "öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten". Diese Anforderung gilt also nicht nur für die "zertifizierte" sondern für die gesamte "abfallwirtschaftliche" Tätigkeit des Betriebes. In Betracht kommen die Vorschriften des gesamten Abfallrechts und des sonstigen Umweltrechts (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht etc.), aber zum Beispiel auch die Vorschriften des Bau- und des Arbeitsschutzrechts. Die Überprüfung, ob alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, obliegt dem oder der Sachverständigen.

Beauftragung Dritter

Die Beauftragung Dritter durch einen Efb zur Verrichtung der zertifizierten Tätigkeit ist nach § 7 Absatz 2 Satz 1 EfbV grundsätzlich nur möglich, wenn der beauftragte Betrieb auch Efb ist und für die jeweilige Tätigkeit (bezogen auf die konkreten Abfallarten) zertifiziert ist. Eine Übertragbarkeit des Zertifikats auf weitere, nicht betriebsangehörige Unternehmen, etwa im Rahmen eines Zeitchartervertrages, ist nicht zulässig (siehe § 56 KrWG).

Die Beauftragung von Nicht-Efb stellt nach § 7 Absatz 3 EfbV die Ausnahme dar und ist nur zulässig, wenn es sich um eine Beauftragung in "einem insgesamt unerheblichen Umfang" handelt. Die Drittbeauftragung ist damit in der Regel beschränkt auf Ausfallzeiten wegen beispielsweise ungewöhnlich vieler Krankheitsfälle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Zeiten des Anlagenausfalls, unerwartete Spitzenzeiten oder andere vergleichbare Ausnahmesituationen. In jedem Fall hat der beauftragende Efb eine sorgfältige Auswahl und eine ausreichende Kontrolle des beauftragten Betriebes sicherzustellen.

§ 7 Absatz 3 Satz 3 EfbV enthält die Voraussetzungen, die bei der Drittbeauftragung von Nicht-Efb in den oben genannten Ausnahmefällen einzuhalten sind, damit die sorgfältige Auswahl und die ausreichende Kontrolle sichergestellt sind.

Der beauftragende Efb muss u.a.

III. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

III.1 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 8 EfbV)

Die Zuverlässigkeit muss zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Sachverständigen vorliegen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich alle bekannten Verfehlungen oder Verurteilungen zu berücksichtigen, auch wenn ein Eintrag im entsprechenden Register nicht erfolgt ist. Nachträglich eintretende oder bekanntwerdende Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit begründen, führen dazu, dass das Zertifikat zu entziehen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit müssen allerdings auf Tatsachen gestützt sein; Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus.

Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Führungszeugnis i.d.R. nur Straftatbestände enthält, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten geahndet wurden (siehe § 32 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) und dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister i.d.R. nur Bußgelder von mehr als 200 Euro enthält und nur Straftatbestände, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten geahndet wurden.

§ 8 Abs. 1 EfbV enthält nach dem Vorbild des Gewerberechts eine Positivdefinition der Zuverlässigkeit. Hiernach ist zuverlässig, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist. Die Zuverlässigkeitsprüfung stellt also stets eine tatsachengestützte Prognoseentscheidung dar.

§ 8 Abs. 2 EfbV enthält zwei widerlegbare Regelbeispiele, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist:

Nach Nr. 1 ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Person wegen Verletzung der dort aufgelisteten Vorschriften entweder mit einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist. Strafe meint hierbei Geld- oder Freiheitsstrafe (vgl. §§ 38 ff. StGB). Geldstrafen sind unabhängig von der Höhe zu werten. Nr. 1 gilt für einmalige Verfehlungen der genannten Art, jedoch muss die Verfehlung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Überprüfung stattgefunden haben.

Nach Nr. 2 ist die Unzuverlässigkeit dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. Wiederholte Verstöße können bereits ab der zweiten Verfehlung vorliegen. Grob pflichtwidrig handelt, wer die sich aus einem Rechtssatz ergebenden Pflichten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in besonders schwerem Maße verletzt hat oder wer gegen besonders gewichtige Pflichten verstößt.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Regelbeispiels kann die Zuverlässigkeitsprognose trotzdem positiv ausfallen, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Insoweit kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls an. In Einzelfällen können die Begleitumstände der Tat (Motive etc.) die Verurteilung in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Unzulässig ist eine Vermengung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EfbV dahingehend, dass mehrere geringere Geldbußen addiert werden, so dass in der Summe 2.500 Euro überschritten würden. In diesen Fällen kann die negative Prognose für die Zuverlässigkeit lediglich auf die Wiederholung der Verstöße gestützt werden, nicht aber auf das Überschreiten des Schwellenwertes.

Die Aufzählung der Regelbeispiele in § 8 Abs. 2 EfbV ist nicht abschließend, so dass auch in anderen Fällen die Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen kann (z.B. bei Betrug, Steuerhinterziehung).

III.2 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (§ 9 EfbV)

Neben der Prüfung der formalen Voraussetzungen (Ausbildung, praktische Tätigkeit, Lehrgänge) haben sich die Sachverständigen von der Kompetenz und Fachkunde für die spezielle Tätigkeit persönlich zu überzeugen (z.B. durch Gespräche zu aktuellen Fragestellungen und ggf. zu betriebsspezifischen Problemen).

Um jederzeit über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand zu verfügen, müssen der Inhaber bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an behördlich anerkannten Lehrgängen teilnehmen. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Besuch des letzten Lehrgangs.

III.3 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)

Gemäß § 10 Abs. 1 EfbV gilt das sonstige Personal als zuverlässig, wenn es aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

Die notwendige Sachkunde hat sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren und erfordert nach § 10 Abs. 2 EfbV eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans. Zudem muss das sonstige Personal über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu gehören auch Kenntnisse über die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Vorschriften. Lkw-Fahrer müssen beispielsweise wissen, dass nach Maßgabe von § 55 KrWG bzw. § 10 AbfVerbrG eine Warntafel (sog. A-Schild) am Fahrzeug zu befestigen ist und dass beim Transport bestimmte abfallrechtliche Belege mitzuführen sind. Bei der Beförderung von Gefahrgütern sind darüber hinaus Kenntnisse der gefahrgutrechtlichen Vorgaben notwendig. Nach § 10 Abs. 3 EfbV ermitteln der Inhaber bzw. die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen den Fortbildungsbedarf für das sonstige Personal. Es obliegt damit grundsätzlich der betrieblichen Eigenverantwortung, das Personal entsprechend zu schulen. Als Orientierungshilfe für den Fortbildungsbedarf kann in zeitlicher Hinsicht die Zweijahresfrist für die Fachkundelehrgänge nach § 9 Abs. 3 EfbV dienen.

Von der Zuverlässigkeit und Sachkunde hat sich der oder die Sachverständige u.a. durch Gespräche mit einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (stichprobenhaft, wechselnd) zu überzeugen. Von dem oder der Sachverständigen ist dann eine tatsachengestützte Prognoseentscheidung zu treffen.

IV. Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation (§§ 11 und 12 EfbV)

IV.1 Überwachungsvertrag

Im Überwachungsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach § 11 EfbV konkret zu regeln. Dazu gehört auch, dass die TÜO sich im Überwachungsvertrag verpflichtet, den Prüfungsumfang inhaltlich mindestens nach den Vorgaben der Nr. VII.1 und die Überwachungsberichte entsprechend den gesetzlich festgelegten Mindestinhalten zu gestalten.

Der Überwachungsvertrag hat eine Vorbehaltsklausel zu enthalten, die das In-Kraft-Treten des Vertrages erst nach Zustimmung durch die zuständige Behörde beinhaltet. Im Überwachungsvertrag hat der Entsorgungsbetrieb sein Einverständnis zur Weitergabe von ihn betreffenden Erkenntnissen der Zustimmungsbehörde an die TÜO zu erklären.

Die TÜO darf einen Überwachungsvertrag erst abschließen, wenn eine Vorprüfung ergeben hat, dass der Entsorgungsbetrieb die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen der EfbV eingehalten werden können (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 EfbV). Die Vorprüfungspflicht gilt nicht für bereits zertifizierte Betriebe, die lediglich den Zertifizierer wechseln. In Abhängigkeit von Art und Umfang der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere den dazu vorhandenen Informationen kann es erforderlich sein, den oder die zu zertifizierenden Standorte bereits im Rahmen der Vorprüfung durch einen Vor-Ort-Termin zu begutachten. Bei Unklarheiten z.B. über die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, über die für die Tätigkeiten erforderlichen Genehmigungen oder über die sonstigen betrieblichen Voraussetzungen sollte die TÜO in jedem Fall einen Vor-Ort-Termin am betreffenden Standort durchführen.

IV.2 Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Neben dem Überwachungsvertrag sind die im Folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Sofern der Zustimmungsbehörde bereits gültige Unterlagen (z.B. Angaben zur TÜO) vorliegen, kann auf diese verwiesen werden. Die Vorlagepflicht im Einzelfall ist mit der Zustimmungsbehörde abzustimmen.

  1. Inhaltsverzeichnis zu den Antragsunterlagen;
  2. Antrag auf Zustimmung;
  3. Folgende Angaben zum Entsorgungsbetrieb (können z.B. im Formblatt Benehmensangaben gemacht werden):
    1. Benennung des zu zertifizierenden / zu überwachenden Entsorgungsbetriebes (Name, Geschäftsanschrift, Telefon und E-Mail-Adresse),
    2. Angaben zum Inhaber (Name, Geburtsdatum und -ort des Inhabers; bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte),
    3. Darstellung des Betriebes und seiner Standorte (Beschreibung der Art des Entsorgungsbetriebes, der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Anlagen und Abfallarten, der Anzahl der Mitarbeiter sowie ggf. Anzahl und Art der eingesetzten Transportmittel; ggf. Nennung von weiteren Zertifizierungen wie z.B. EMAS oder Qualitäts-/Umwelt-Managementsysteme nach DIN/ ISO),
    4. Organisationsplan (Organigramm des Betriebes),
    5. wenn der Betrieb noch nicht zertifiziert ist: Ergebnisse der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung der TÜO, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der EfbV festgelegten Anforderungen an den Efb zu erfüllen;
  4. Folgende Angaben zur TÜO:
    1. Benennung der TÜO (Name, Geschäftsanschrift, Telefon und E-Mail-Adresse),
    2. Rechtsform (nachgewiesen z.B. durch einen Auszug aus dem Handelsregister),
    3. Gesellschaftsvertrag, Satzung oder sonstige verbindliche Regelungen (in Kopie),
    4. Organisationsplan (Organigramm der TÜO),
    5. Darstellung der Kontrolle der Sachverständigen nach § 21 EfbV,
    6. ggf. Nachweis der Anerkennung als Umweltgutachterorganisation nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 EfbV,
    7. Darstellung des internen Qualitätssicherungssystems gemäß Nr. VI.5,
  5. Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen
    Benennung der mit der Überwachung / Zertifizierung beauftragten Sachverständigen mit den nach §§ 17 bis 19 EfbV notwendigen Unterlagen und Erklärung, dass die beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf die dort genannten Anforderungen überprüft sind und diesen Anforderungen entsprechen;
  6. Überwachungsplan nach § 22 Absatz 1 Satz 2 EfbV;
  7. Der Überwachungsvertrag hat neben den in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Inhalten folgende Angaben zu enthalten:
    1. Vertragspartner,
    2. Gegenstand des Vertrages,
    3. Zielfestlegung (Zertifizierung und Überwachung nach KrWG und § 11 Abs. 2 EfbV),
    4. Vorbehaltsklausel (Zustimmung der zuständigen Behörde),
    5. Gültigkeitsdauer,
    6. Verpflichtung der TÜO zur Zertifizierung gemäß des Überwachungs- und Zertifizierungssystems und des Überwachungsplans,
    7. Verpflichtung der TÜO zur Einsetzung qualifizierter Sachverständiger (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 EfbV),
    8. Verfahren bei der Feststellung von Mängeln,
    9. Zustimmung des Betriebes zur Weitergabe der im Benehmensverfahren erlangten Erkenntnisse der Zustimmungsbehörde an die TÜO,
    10. Zustimmung des Betriebes zur Begleitung des Sachverständigen während der Durchführung der Betriebsüberprüfung durch einen weiteren Sachverständigen oder einen geeigneten Mitarbeiter der TÜO und ggf. der Überwachungs- oder Zustimmungsbehörde,
    11. Namen der Unterzeichner in Klarschrift, Unterschriften und Datum der Unterzeichnung.

IV.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf (§ 12 EfbV)

IV.3.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen nachgefordert.

Wenn Unterlagen zur TÜO und den Sachverständigen bereits vorliegen und noch aktuell sind, müssen diese nicht mehr mit jedem neuen Zustimmungsantrag (s.o.) vorgelegt werden.

IV.3.2 Benehmensregelung und Fristen (§ 12 Abs. 1 EfbV)

Im Benehmensverfahren sind für jeden zu zertifizierenden Standort die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden zu beteiligen.

Bei Vollständigkeit der Unterlagen übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die erforderlichen Unterlagen mit der Bitte das Benehmen zu erteilen. Zu den an die Überwachungsbehörden zu übersendenden Unterlagen gehören mindestens die unter IV.2 Nr. 3) genannten Angaben (bezogen auf den betreffenden Standort), insbesondere die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung und das ausgefüllte Formblatt Benehmensangaben (Anhang X.1).

Der Kontakt der Zustimmungsbehörde zur Überwachungsbehörde in einem anderen Bundesland kann über eine vom Land bestimmte Knotenstelle hergestellt werden. In diesem Fall prüft die Knotenstelle ihrerseits die Unterlagen, beteiligt die zuständigen Überwachungsbehörden entsprechend und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Überwachungsbehörde gibt der Zustimmungsbehörde (ggf. über die Knotenstelle) umgehend bekannt, ob und ggf. welche Angaben zu dem Betrieb sie zusätzlich benötigt. Die beteiligten Behörden haben sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern (§ 12 Abs. 1 Satz 4 EfbV). Gibt die Überwachungsbehörde innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, entscheidet die Zustimmungsbehörde ohne eine solche Stellungnahme. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Unterlagen an die Überwachungsbehörde, ggf. über die Knotenstelle.

IV.3.3 Prüfungsmaßstab und Stellungnahme der Überwachungsbehörde

Die Überwachungsbehörde nimmt Stellung zu den Ergebnissen der Vorprüfung im Hinblick auf die Frage, ob die Anforderung des § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EfbV erfüllt ist. Danach ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EfbV im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen eingehalten sind.

Die Überwachungsbehörde erhält das Recht, aber auch die Pflicht, diesbezüglich bei ihr vorliegende Erkenntnisse, die einer Zertifizierung des Betriebes entgegenstehen könnten, der Zustimmungsbehörde mitzuteilen.

Benehmen bedeutet, dass die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht wie beim Einvernehmen an die Stellungnahme der Überwachungsbehörde gebunden ist, aber dass sie diese in besonderem Maße berücksichtigen muss. Die Zustimmungsbehörde darf sich nur in Ausnahmefällen über die Stellungnahme der Überwachungsbehörde hinwegsetzen. Wenn die Überwachungsbehörde die Zertifizierung ablehnt, hat sie der Zustimmungsbehörde die Ablehnungsgründe darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

IV.3.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 12 Abs. 1 bis 3 EfbV)

Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag nach Vorliegen der Stellungnahme der Überwachungsbehörde und bei Einhaltung der von ihr zu prüfenden Anforderungen zu (gebundene Entscheidung). Die Zustimmungsvoraussetzungen (Überwachungsvertrag, Vorprüfung und Qualifikation der Sachverständigen) ergeben sich aus § 12 Abs. 2 EfbV. Die Zustimmungsbehörde formuliert die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 12 Absatz 3 EfbV). Sie kann zudem unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde Hinweise geben, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben und der TÜO als Information dienen.

Jede Änderung des Überwachungsvertrages bedarf der Zustimmung, beispielsweise bei Aufnahme eines neuen Standortes, einer neuen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder der erstmaligen Aufnahme gefährlicher Abfälle.

IV.3.5 Widerruf (§ 12 Abs. 4 EfbV)

Die Zustimmungsbehörde kann die Zustimmung zum Überwachungsvertrag in fünf Fällen widerrufen (Ermessensentscheidung):

  1. Nichterfüllung einer Auflage (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 EfbV):
    Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung zum Hauptverwaltungsakt der Zustimmung zum Überwachungsvertrag, durch die der TÜO ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Nichterfüllung bedeutet, dass die Auflage nicht oder - wenn sie an eine Frist geknüpft ist - nicht rechtzeitig erfüllt worden ist. Dies gilt vor allem, wenn spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten war, nicht berücksichtigt wurden. Ein Verschulden für die Nichterfüllung der Auflage ist nicht erforderlich.
  2. Nachträglicher Eintritt von Tatsachen (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 EfbV):
    Die nachträglich eintretenden Tatsachen müssen dazu führen, dass die Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag negativ ausgefallen wäre. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  3. Nichtwahrnehmung von Pflichten der TÜO aus dem Überwachungsvertrag (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 EfbV):
    In jedem Fall betroffen sind die Pflichten aus dem Überwachungsvertrag, die sich als Mindestinhalte bereits aus § 11 Abs. 2 EfbV ergeben. Es können auch andere Pflichten aus dem Überwachungsvertrag in Betracht kommen, die nicht Teil der gesetzlichen Anforderungen, aber so bedeutend sind, dass eine Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung des Überwachungs- und Zertifizierungsprozesses gefährdet.
  4. Nichtentzug des Zertifikates durch die TÜO (§ 12 Abs. 4 Nr. 4 EfbV):
    Erforderlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zertifikats entfallen sind und die TÜO dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nicht entzieht bzw. den Betrieb nicht auffordert, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen.
  5. Schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 EfbV):
    Die Regelung ist eine Auffangklausel für den Fall, dass keiner der zuvor genannten Widerrufsgründe eingreift. Es müssen "schwere Nachteile" für das Allgemeinwohl vorliegen, das heißt eine bloße "Beeinträchtigung" genügt nicht.

Erhält die Überwachungsbehörde Informationen, die eine Widerrufsentscheidung nahelegen, so teilt sie diese unverzüglich der Zustimmungsbehörde mit. Die Zustimmungsbehörde hat die Überwachungsbehörde bei der Entscheidung über den Widerruf im Benehmensverfahren zu beteiligen.

IV.3.6 Mitteilungspflichten der Behörden

Die Zustimmungsbehörde unterrichtet nach erfolgter Zustimmung zum Überwachungsvertrag die beteiligten Überwachungsbehörden bzw. die Knotenstellen der anderen Bundesländer.

Ebenso teilt sie den zuständigen Behörden den Widerruf einer Zustimmung oder den Entzug eines Zertifikats bzw. der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens mit.

V. Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft

V.1 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 16 EfbV)

Das Verfahren für die Entscheidung über die Anerkennung einer EG gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG i. V. m. § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV setzt einen Antrag der EG bei der zuständigen Landesbehörde am Sitz der EG (Anerkennungsbehörde) voraus, dem die in Nr. V.1.4 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind.

Die Anerkennung einer EG setzt voraus, dass die EG die in § 16 Abs. 1 EfbV genannten Anforderungen an Organisation und Ausstattung erfüllt (Satzung, Überwachungsausschuss, Mitgliedsbetriebe, Qualifikation der Sachverständigen).

Eine wesentliche Funktion bei der Aufgabenerfüllung der EG nimmt der Überwachungsausschuss wahr. Die EG hat bei Stellung des Antrages auf Anerkennung die zukünftigen Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 EfbV müssen die Mitglieder des Überwachungsausschusses Inhaber eines von der EG zertifizierten Mitgliedsbetriebes oder mit der Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes beauftragt sein. Da der Überwachungsausschuss gemäß § 14 Abs. 1 EfbV seinerseits erst über die Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes entscheidet, wird der Überwachungsausschuss zu Beginn der Tätigkeit einer EG, insbesondere im Zeitpunkt der Anerkennung, regelmäßig noch nicht mit Mitgliedern besetzt sein können, die Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes sind oder einen solchen leiten. Die Anerkennungsbehörde sollte daher der EG eine Frist setzen, innerhalb derer die Entsorgungsbetriebe, die die Mitglieder des Überwachungsausschusses stellen, als Efb zertifiziert sein müssen. Diese Frist ist als Auflage in den Anerkennungsbescheid aufzunehmen.

Gleiches gilt für die zum Anerkennungszeitpunkt in der EG organisierten Mitgliedsbetriebe. Diese müssen nach § 56 Abs. 6 Satz 1 KrWG eigentlich Efb sein. Da sich die Betriebe aber erst zu einer EG zusammenschließen, um zertifiziert zu werden, können sie zum Anerkennungszeitpunkt die Efb-Eigenschaft noch nicht erfüllen. Auch diesbezüglich ist als Auflage in den Anerkennungsbescheid eine Frist aufzunehmen, in der die Zertifizierung der Betriebe vorzunehmen ist. Die Frist soll einen Zeitraum von 12 Monaten seit der Anerkennung nicht überschreiten.

Zu den Anforderungen an die Unabhängigkeit, die personelle und sachliche Ausstattung, das Zertifizierungs- und Überwachungssystem etc. der EG siehe Nr. I.3.

V.1.1 Satzung oder sonstige Regelungen der Entsorgergemeinschaft (§ 13 EfbV)

Die Rechte und Pflichten der EG, der Mitgliedsbetriebe, der beauftragten Sachverständigen und der ggf. beauftragten TÜO sind durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.

Die Satzung oder sonstige Regelungen haben neben den in § 13 i.V.m. § 11 Abs. 1-3 EfbV genannten Inhalten folgende weitere Angaben zu enthalten:

  1. Zielfestlegung (Zertifizierung und Überwachung nach KrWG und § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 EfbV),
  2. Verpflichtung der EG zur Zertifizierung gemäß des Überwachungs- und Zertifizierungssystems und des Überwachungsplans,
  3. Verpflichtung der EG zur Einsetzung qualifizierter Sachverständiger (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 EfbV),
  4. Verfahren bei der Feststellung von Mängeln,
  5. Zustimmung der Mitglieder zur Weitergabe der im Benehmensverfahren erlangten Erkenntnisse der Anerkennungsbehörde an die EG,
  6. Zustimmung der Mitglieder zur Begleitung der Sachverständigen während der Durchführung der Betriebsüberprüfung durch eine weitere Sachverständige oder einen weiteren Sachverständigen oder eine geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter der EG und ggf. der Überwachungs- oder Anerkennungsbehörde,
  7. die Struktur und Organisation der EG, insbesondere des Überwachungsausschusses,
  8. das Überwachungs- und Zertifizierungssystem und den allgemeinen Überwachungsplan (entsprechend Nr. I.3),
  9. Namen der Unterzeichner in Klarschrift, Unterschriften und Datum der Unterzeichnung.

EG können von den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen sein. Im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Selbstveranlagungspflicht haben sie die Kartellrechtskonformität ihrer Satzung oder sonstigen Regelung zu prüfen.

V.1.2 Überwachungsausschuss (§ 14 EfbV)

Der Überwachungsausschuss sichert die Überwachung der Mitgliedsbetriebe, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen des Überwachungsverfahrens oder der Führung des Überwachungszeichens. Dem Überwachungsausschuss steht diesbezüglich die alleinige Entscheidungskompetenz zu. Die Entscheidungen des Überwachungsausschusses sind insbesondere bindend für die EG und können nicht durch andere Organe abgeändert werden. Die Entscheidungsgrundlage für den Überwachungsausschuss bilden dabei u.a. die Gutachten der Sachverständigen, also insbesondere die Überwachungsberichte.

Die Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen des Überwachungsverfahrens kann zum Beispiel in der Anordnung engmaschigerer Vor-Ort-Kontrollen oder der unaufgeforderten Vorlage von Dokumenten oder Berichten bestehen.

Der Überwachungsausschuss muss aus mindestens drei und darf höchstens aus zehn Mitgliedern bestehen. Dies soll die Handlungsfähigkeit des Überwachungsausschusses sicherstellen.

Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sollen die Tätigkeitsbereiche der in der EG vereinigten Mitgliedsbetriebe repräsentieren. Damit soll sichergestellt werden, dass hinsichtlich der unterschiedlichen zertifizierbaren Tätigkeiten ausreichend fachlicher Sachverstand im Ausschuss vorhanden ist, um die Ergebnisse der Überwachung durch die Sachverständigen beurteilen zu können.

Mitglieder im Überwachungsausschuss können nur Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben (§ 2 Abs. 1 EfbV), welche die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, und Leitungspersonen (§ 2 Abs. 2 EfbV) von Entsorgungsfachbetrieben werden. Für eine neutrale Aufgabenwahrnehmung des Überwachungsausschusses dürfen Mitglieder, die zugleich auch die Geschäfte der EG leiten, lediglich die Minderheit im Ausschuss stellen. Die ausgewählten Mitglieder müssen zuverlässig und fachkundig sein.

Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Beschlussfähig ist der Ausschuss dann, wenn die Hälfte der nominierten Ausschussmitglieder an der Abstimmung tatsächlich teilnehmen.

Die Ausschussmitglieder sind dabei nicht an Weisungen gebunden. Besteht der Verdacht der Befangenheit, darf das betroffene Ausschussmitglied nicht an der entscheidenden Abstimmung teilnehmen. Befangenheit besteht dann, wenn die Entscheidung dem Ausschussmitglied, einem nahen Angehörigen oder einer vom Ausschussmitglied vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft (z.B. dem eigenen Entsorgungsbetrieb) einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesen Fällen finden die Vorschriften zum Überwachungsausschuss entsprechende Anwendung. Hintergrund der Regelung ist, dass die EG überregional tätig sind und mitunter eine Vielzahl von Mitgliedern haben, so dass es zur Arbeitserleichterung und zur Effizienz der Kontrolle sinnvoll sein kann, Unterausschüsse zu bilden.

Die Anerkennungsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse der EG teilzunehmen. Hierzu sind der Termin und Ort der jeweiligen Sitzung auf Verlangen der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Die Anerkennungsbehörde hat ihrerseits die EG darüber zu informieren, ob sie an der Sitzung teilnimmt. Die Anerkennungsbehörde hat lediglich die Aufgabe zu prüfen, ob die o.g. Anforderungen eingehalten werden. Sie kann weder zum Ergebnis einzelner Zertifizierungsprozesse Stellung nehmen, noch ist sie befugt Anweisungen gegenüber den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu erteilen.

V.1.3 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts (§ 15 EfbV)

Anforderungen an die Mitgliedschaft

Die EG hat u.a. die von ihr aufgestellten Anforderungen an ihre Mitgliedsbetriebe, insbesondere an die Betriebsorganisation und die personelle und technische Ausstattung in einer Satzung oder sonstigen Regelung verbindlich festzulegen (siehe V.1.1). Sie darf die Mitgliedschaft eines Betriebes nicht von der Zugehörigkeit des Betriebes zu einem Verband oder einer anderen Organisation abhängig machen (§ 15 Abs. 2 EfbV).

Durch eine Vorprüfung ist festzustellen, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in der EfbV festgelegten Anforderungen zu erfüllen (§ 15 Abs. 1 EfbV). Entsprechend § 11 Abs. 5 EfbV umfasst die Vorprüfung die Anforderungen an die

Zur Feststellung der Voraussetzungen kann im Rahmen der Vorprüfung ein Vor-Ort-Termin erforderlich sein (siehe Nr. IV.1). Das Ergebnis der Vorprüfung und die abschließende Einschätzung, ob der Betrieb die Gewähr zur Einhaltung der Anforderungen bietet, ist zu dokumentieren.

Mitteilung der Aufnahme eines neuen Mitglieds

Sobald die EG ein neues Mitglied aufgenommen hat, ist der Anerkennungsbehörde die Aufnahme mitzuteilen und die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung zu übersenden. Zur Information über die beabsichtigte Zertifizierung hat die Anerkennungsbehörde die Dokumentation der Vorprüfungsergebnisse an die zuständige(n) Überwachungsbehörde(n) bzw. bei Standorten in anderen Bundesländern an die dort zuständige Knotenstelle zu übermitteln.

Mitteilung des Austritts eines Mitglieds

Wenn die Mitgliedschaft eines Entsorgungsfachbetriebes endet - ob durch Austritt seitens des Betriebes oder durch Aufhebung der Mitgliedschaft seitens der EG - ist dessen Ausscheiden unverzüglich der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Die Anerkennungsbehörde hat die Information an die zuständige(n) Überwachungsbehörde(n) bzw. bei Standorten in anderen Bundesländern an die dort zuständigen Knotenstellen zu übermitteln.

V.1.4 Antragsunterlagen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 16 EfbV)

Für den Antrag auf Anerkennung sind der Anerkennungsbehörde die im Folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Ggf. erforderliche Mehrfertigungen sind mit der Anerkennungsbehörde abzustimmen.

  1. Inhaltsverzeichnis zu den Antragsunterlagen,
  2. Antrag auf Anerkennung,
  3. Angaben zu allen Mitgliedsbetrieben (Name, Geschäftsanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse und ggf. Internetauftritt des Entsorgungsbetriebes),
  4. Angaben zu den Inhabern der jeweiligen Mitgliedsbetriebe (Name, Geburtsdatum und -ort des Inhabers oder - bei Gesellschaften - des Vertretungsberechtigten),
  5. Darstellung der Mitgliedsbetriebe und ihrer Standorte (Anschriften der
    Standorte, Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschreibung der Art der Entsorgungsbetriebe, der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der Anlagen und Abfallarten, Zahl der Transportfahrzeuge, Nennung von weiteren Zertifizierungen wie z.B. EMAS oder Qualitäts-/Umweltmanagementsystemen nach DIN/ISO),
  6. Organisationspläne (Organigramme der Mitgliedsbetriebe),
  7. Angaben zur EG (Name, Sitz, Anschrift),
  8. Art der EG (ggf. Branche/n bzw. Tätigkeitsbereiche der Mitgliedsbetriebe),
  9. Rechtsform (z.B. Auszug aus Vereinsregister),
  10. Satzung sowie sonstige verbindliche Regelungen entsprechend Nr. V.1.1 (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift),
  11. Angaben zu den Organen der EG und deren Funktionen (Vorstand, Geschäftsführung, Überwachungsausschuss),
  12. Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses (inkl. Vertretungsregelung),
  13. Benennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses und deren Vertreter einschl. des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 EfbV (kann ggf. nachgereicht werden),
  14. Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen
    1. Benennung der Sachverständigen bzw. der TÜO, deren sich die EG bedient,
    2. Benennung der mit der Überwachung / Zertifizierung beauftragten Sachverständigen mit den nach §§ 17-19 EfbV notwendigen Unterlagen und Erklärung, dass die beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf die dort genannten Anforderungen dieser Vollzugshilfe überprüft sind und diesen Anforderungen entsprechen,
  15. Darstellung der Regelungen des internen Qualitätssicherungssystems gemäß Nr. VI.5,
  16. Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfungen sowie die abschließende Einschätzung der EG, ob die Betriebe die Gewähr dafür bieten, die in der EfbV festgelegten Anforderungen an Efb zu erfüllen.

V.2 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf (§ 16 EfbV)

V.2.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

Die Anerkennungsbehörde erhält von der sich gründenden EG die erforderlichen Unterlagen. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen nachgefordert.

V.2.2 Benehmensregelung und Fristen (§ 16 Abs. 2 EfbV)

Im Benehmensverfahren sind für jeden zu zertifizierenden Standort die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden zu beteiligen. Das Verfahren entspricht dem bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (s. Nr. IV.3.2).

V.2.3 Prüfungsmaßstab und Stellungnahme der Überwachungsbehörde

Die Überwachungsbehörde nimmt Stellung zu den Ergebnissen der Vorprüfung im Hinblick auf die Frage, ob die Anforderung des § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EfbV erfüllt ist. Das Verfahren entspricht dem bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (s. Nr. IV.3.3).

V.2.4 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 16 Abs. 3 EfbV)

Die Anerkennungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend dieser Vollzugshilfe. Die Anerkennungsbehörde stimmt der Gründung der EG bei Vorliegen der von ihr zu prüfenden Anforderungen und bei Vorliegen der Stellungnahmen der Überwachungsbehörden zu (gebundene Entscheidung). Die Anerkennungsbehörde formuliert die gegebenenfalls notwendigen Bedingungen, Auflagen und Auflagenvorbehalte (§ 16 Abs. 3 EfbV). Sie kann zudem unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Überwachungsbehörde Hinweise geben, die keinen Verwaltungsaktcharakter haben und der EG als Information dienen.

V.2.5 Widerruf der Anerkennung (§ 16 Abs. 4 EfbV)

Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung der EG in fünf Fällen widerrufen (Ermessensentscheidung).

Die Widerrufsgründe entsprechen denen des Widerrufes der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (siehe IV.3.5).

V.2.6 Mitteilungspflichten der Behörden

Die Anerkennungsbehörde unterrichtet nach erfolgter Anerkennung einer EG die beteiligten Überwachungsbehörden bzw. die Knotenstellen der anderen Bundesländer. Ebenso teilt sie den zuständigen Behörden den Widerruf der Anerkennung mit.

Wird einem Mitgliedsbetrieb das Zertifikat bzw. die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entzogen, so teilt die Anerkennungsbehörde dies den betreffenden Überwachungsbehörden bzw. Knotenstellen mit.

VI. Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle

Die Anforderungen an Sachverständige sind in Anlehnung an die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV formuliert.

VI.1 Zuverlässigkeit von Sachverständigen (§ 17 EfbV)

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit sind grundsätzlich alle bekannten Verfehlungen oder Verurteilungen zu berücksichtigen, auch wenn ein Eintrag im entsprechenden Register nicht erfolgt ist. Nachträglich eintretende oder bekanntwerdende Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit begründen, führen dazu, dass die Zustimmung zum Überwachungsvertrag bzw. die Anerkennung der EG widerrufen werden kann. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit müssen allerdings auf Tatsachen gestützt sein; Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus.

Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Führungszeugnis i.d.R. nur Straftatbestände enthält, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten geahndet wurden (s. § 32 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) und dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister i.d.R. nur Bußgelder von mehr als 200 Euro enthält und nur Straftatbestände, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten geahndet wurden.

§ 17 Abs. 1 EfbV enthält nach dem Vorbild des Gewerberechts eine Positivdefinition der Zuverlässigkeit. Hiernach ist zuverlässig, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben geeignet ist. Die Zuverlässigkeitsprüfung stellt also stets eine tatsachengestützte Prognoseentscheidung dar.

§ 17 Abs. 2 EfbV enthält fünf widerlegbare Regelbeispiele, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist:

Nach Nummer 1 ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Person wegen Verletzung der dort aufgelisteten Vorschriften entweder mit einer Geldbuße von mehr als 500 Euro oder mit einer Strafe belegt worden ist. Strafe meint hierbei Geld- oder Freiheitsstrafe (vgl. §§ 38 ff. StGB). Geldstrafen sind unabhängig von der Höhe zu werten. Nr. 1 gilt für einmalige Verfehlungen dieser Art, jedoch müssen diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Überprüfung stattgefunden haben.

Nach Nummer 2 ist die Unzuverlässigkeit i.d.R. dann gegeben, wenn der Betroffene wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften verstoßen hat (Nr. 2a) oder seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 31 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verletzt hat (Nr. 2b).

Wiederholte Verstöße können bereits ab der zweiten Verfehlung vorliegen. Grob pflichtwidrig handelt, wer die sich aus einem Rechtssatz ergebenden Pflichten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in besonders schwerem Maße verletzt hat oder wer gegen besonders gewichtige Pflichten verstößt.

Nummer 3 enthält eine Unzuverlässigkeitsvermutung für den Fall des Verlustes der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung.

Nummer 4 nimmt den Fall auf, dass der oder die Sachverständige nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Die Durchführung einer "Privatinsolvenz" ist grundsätzlich kein Umstand, der dazu führt, dass der oder die betroffene Sachverständige in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person neu zuordnen. Dies gilt allerdings nur insoweit keine Verstöße gegen Auflagen festgestellt werden.

Nummer 5 schließlich stellt auf gesundheitliche Gründe ab, auf Grund derer der oder die Sachverständige nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Regelbeispiels kann die Zuverlässigkeitsprognose trotzdem positiv ausfallen, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Insoweit kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls an. In Einzelfällen können die Begleitumstände der Tat (Motive etc.) die Verurteilung in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Unzulässig ist eine Vermengung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EfbV dahingehend, dass mehrere geringere Geldbußen addiert werden, so dass in der Summe 500 Euro überschritten würden. In diesen Fällen kann die negative Prognose für die Zuverlässigkeit lediglich auf die Wiederholung der Verstöße, gestützt werden, nicht aber auf das Überschreiten dieses Schwellenwertes.

Die Aufzählung der Regelbeispiele in § 17 Abs. 2 ist nicht abschließend, so dass auch in anderen Fällen die Zuverlässigkeitsprognose negativ ausfallen kann (z.B. bei Betrug, Steuerhinterziehung).

VI.2 Unabhängigkeit von Sachverständigen (§ 18 EfbV)

Die Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der oder die Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Dies schließt vertragliche Bindungen zu TÜO und EG nicht generell aus. Diese sind vielmehr notwendig, um zum Beispiel die Vergütung zu regeln. Es soll allerdings verhindert werden, dass zwischen dem oder der Sachverständigen und seinem Auftraggeber oder Dritten inhaltliche Absprachen oder sonstige Bindungen bestehen, die ihn in der neutralen Wahrnehmung seiner Tätigkeit behindern oder beeinträchtigen können.

Absatz 2 der Vorschrift enthält einen Katalog von Tatbeständen, bei deren Vorliegen in der Regel von einer fehlenden Unabhängigkeit auszugehen ist. Zunächst führt die Inhaberschaft jeglicher Anteile an dem zu überprüfenden Betrieb in der Regel zur fehlenden Unabhängigkeit des oder der Sachverständigen. Ebenso verhält es sich mit einer beratenden Tätigkeit in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren (Nummer 4). Auch diese führt in der Regel zu einer fehlenden Unabhängigkeit bezogen auf die Überprüfung des jeweiligen Betriebs.

Absatz 3 Nummer 1 stellt klar, dass eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft einer Unabhängigkeit des oder der Sachverständigen nicht entgegensteht.

Absatz 3 Nummer 2 stellt klar, dass eine Überprüfung und Zertifizierung im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 oder von EMAS, die Unabhängigkeit ebenfalls nicht tangieren. Gleiches gilt für die Prüfung und Zertifizierung im Rahmen von vergleichbaren Qualitätsmanagementsystemen, wie zum Beispiel die in § 12 KrWG genannten Systeme.

VI.3 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen (§ 19 EfbV)

Die Vorschrift ist dem Fachkundemaßstab des § 7 UAG nachgebildet.

§ 19 Absatz 1 legt zunächst im Sinne einer Positivdefinition fest, dass die Fach- und Sachkundeanforderung erfüllt ist, wenn der oder die Sachverständige auf Grund ihrer oder seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

§ 19 Absatz 2 beinhaltet die drei Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die in Absatz 1 definierte Anforderung an die Fach- und Sachkunde erfüllt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in § 19 Absatz 2 Nummer 1 nicht abschließend ist. Es kommen also auch andere Studienabschlüsse in Betracht, soweit sie mit der konkreten Tätigkeit des oder der Sachverständigen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Zudem kann nach § 19 Absatz 3 auf den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums verzichtet werden, wenn die betroffene Person eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder auch eine Qualifikation als Meister besitzt und sich diese Qualifikation genau auf das Fachgebiet erstreckt, welchem der zu begutachtende Betrieb zuzuordnen ist. Zudem ist in diesen Fällen eine fünfjährige praktische Erfahrung als Inhaber oder Leitungsperson eines Entsorgungsfachbetriebes notwendig.

Für die nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 EfbV erforderlichen Fachkenntnisse ist es nicht ausreichend, wenn der oder die Sachverständige nur einen Fachkundelehrgang besucht, den auch der Inhaber bzw. die verantwortliche Leitungsperson des Betriebes absolviert. Insgesamt ist es für eine angemessene Begutachtung und Zertifizierung notwendig, dass der oder die Sachverständige einen deutlichen Wissensvorsprung vor einem Inhaber oder dem Leitungspersonal hat. Als Nachweis der Fachkenntnisse können u.a. absolvierte Seminare oder Lehrgänge zu einzelnen Themen der Anlage 1 der EfbV, zu anderen Bereichen des Umweltrechts, des Betriebsbeauftragtenwesens, der Entsorgungstechnik, der Arbeitssicherheit sowie zu aktuellen Neuerungen bzw. Veränderungen, die wesentlich für die Prüftätigkeit der Sachverständigen sind, dienen. Zudem kommen Referenzen und Fachgremiumsempfehlungen als Nachweise der Fachkenntnisse in Betracht.

Die nach Nummer 3 erforderliche "hauptberufliche Tätigkeit" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass nur Begutachtungstätigkeiten als praktische Erfahrungen berücksichtigt werden können. Denkbar ist zum Beispiel auch die Tätigkeit in einer EG oder als Mitglied eines Überwachungsausschusses, wenn man dort in die Überwachung und Begutachtung zertifizierter Efb eingebunden war. Der Begriff "eigenverantwortlich" schließt Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis nicht per se aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit der jeweiligen Tätigkeit auch die Befugnis verbunden ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Nicht ausreichend wäre die hauptberufliche Tätigkeit als Geschäftsführer oder verantwortliche Person eines Efb, wenn damit keine Überwachung und Begutachtung anderer Efb verbunden ist. Es kommt also darauf an, dass hauptberufliche Erfahrungen in der Überwachung und Begutachtung von Betrieben (Efb oder vergleichbare QM-Systeme) vorliegen.

Für Sachverständige, die Erstbehandlungsanlagen für Elektro- und Elektronikaltgeräte als Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren, gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 ElektroG. Hiernach ist es erforderlich, dass der oder die Sachverständige nach § 36 GewO öffentlich bestellt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG), als Umweltgutachter oder die Organisation als Umweltgutachterorganisation (NACE-Code 38) zugelassen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG) oder als ausländischer Gutachter bestellt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ElektroG).

Der Fachkundenachweis ist in der Regel erbracht, wenn eine Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 UAG vorliegt.

VI.4 Fortbildung der Sachverständigen (§ 19 Abs. 5 EfbV)

§ 19 Absatz 5 EfbV formuliert die zentrale Voraussetzung der Weiterbildung des oder der Sachverständigen. Aufgrund der Forderung des "aktuellen Wissensstandes" ist davon auszugehen, dass - auch wenn in Anlehnung an die Vorgaben aus dem Umweltauditgesetz kein zeitlicher Abstand für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgeschrieben ist und auch die Inhalte der Fortbildung nicht festgelegt sind - der Zeitabstand kürzer als 2 Jahre und die Fortbildungsinhalte weitergehender sein müssen als für die zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (s. § 9 Abs. 3 bzw. Anlage 1 EfbV).

VI.5 Kontrolle der Sachverständigen (§ 21 EfbV)

Die Kontrolle der Sachverständigen obliegt der TÜO bzw. EG.

Interne Qualitätssicherung der TÜO und EG

Die TÜO und EG haben durch interne Kontrollen sicher zu stellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen gemäß den §§ 17 bis 20 EfbV erfüllen.

Die TÜO und EG haben unter anderem sicher zu stellen, dass beauftragte Sachverständige (mit Ausnahme zugelassener Umweltgutachter nach § 9 UAG) mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch weitere Sachverständige oder durch geeignete Mitarbeiter der TÜO oder EG begleitet werden (§ 21 Abs. 3 EfbV). Die Mitarbeiter der TÜO bzw. EG sind geeignet, wenn sie selbst ausreichende Kenntnisse über die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben besitzen, um die Tätigkeit der Sachverständigen beurteilen zu können. Die Mitarbeiter müssen diesbezüglich einem oder einer Sachverständigen vergleichbar sein.

Über die Kontrollen nach § 21 Abs. 3 EfbV sollte ein Verzeichnis geführt werden (Datum, Anlass, Name des Entsorgungsfachbetriebs, begleitende Person, Auffälligkeiten bei der Tätigkeit des oder der Sachverständigen, Ergebnis). Die bei den Prüfungen und Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse sind auszuwerten und zu dokumentieren. Die Erkenntnisse sind beim regelmäßigen Erfahrungsaustausch bzw. bei Gesprächen mit den Sachverständigen zu thematisieren.

Mitteilungs- und Informationspflichten an die Behörden (§ 21 Abs. 2 EfbV)

Die TÜO und EG haben die Beauftragung eines oder einer neuen Sachverständigen und die Beendigung der Beauftragung eines oder einer bisherigen Sachverständigen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 EfbV der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinaus haben bei Beauftragung eines oder einer neuen Sachverständigen die TÜO und EG der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde Nachweise vorzulegen, dass die in den §§ 17 bis 20 EfbV genannten Anforderungen erfüllt werden. An die Form der Nachweise werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Inhalt und Umfang sind mit der jeweiligen Behörde im Einzelfall abzustimmen.

Im Übrigen haben die TÜO und EG der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen der §§ 17 bis 20 EfbV weiterhin eingehalten werden (insbesondere durch Nachweise zur Fortbildung und zur Zuverlässigkeit sowie durch Erklärungen zur Unabhängigkeit).

Der Qualifikationsnachweis für Sachverständige kann aus folgenden Erklärungen/Nachweisen bestehen:

Zuverlässigkeit

Unabhängigkeit

Fach- und Sachkunde:

VII. Anforderungen an die Überwachung

VII.1 Durchführung der Überwachung (§ 22 EfbV)

Nach der Überprüfung im Rahmen der Erstzertifizierung erfolgt eine Überprüfung des Betriebes nach jeder Wesentlichen Änderung, im Übrigen innerhalb eines Jahres (Wiederholungsprüfung). Wesentliche Änderungen sind z.B. die Inbetriebnahme neuer Anlagen, die Aufnahme neuer Tätigkeiten, die Änderung oder Hinzunahme gefährlicher Abfälle oder wenn der Betrieb zu einer neuen Gesellschaft gehört. Nicht jede wesentliche Änderung bedarf der Überprüfung vor Ort.

Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen Überprüfung hat die TÜO oder EG zu prüfen, ob der Betrieb alle Anforderungen der §§ 3 bis 10 EfbV erfüllt. Die Überprüfung hat auf der Grundlage eines von der TÜO oder EG schriftlich oder elektronisch festgelegten Überwachungsplanes (siehe Nr. I.3) zu erfolgen. Bei der Erstellung des Überwachungsplans sind zusätzlich zu den allgemein auf die Überwachung jedes Betriebes bezogenen Anforderungen die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes - z.B. hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeiten und der eingesetzten Anlagentechnik - zu berücksichtigen. Den Hinweisen der Behörden aus dem Benehmensverfahren ist bei der Überprüfung nachzugehen. Die Ergebnisse sollten im Überwachungsbericht dokumentiert werden.

Werden bei einer Wiederholungsprüfung Mängel festgestellt, kann die TÜO oder EG dem Betrieb eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Mängel behoben werden müssen. Kann der Betrieb die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beheben, hat die TÜO oder EG nach Fristablauf das Zertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen. Erfolgt aufgrund der nachträglichen Mängelbehebung eine spätere Zertifikatsausstellung, wird die Zeit für die Mängelbehebung dem neuen 12-Monats Zeitraum bis zur nächsten Wiederholungsprüfung angerechnet, d.h. der ursprüngliche Prüfmonat ändert sich nicht.

Vor-Ort-Termine (§ 22 Abs. 2 EfbV)

Die erstmalige und die jährliche Überprüfung des Betriebes durch die TÜO umfassen jeweils mindestens einen Vor-Ort-Termin an jedem zu zertifizierenden Standort, bei dem die tatsächlichen Gegebenheiten begutachtet werden. Mobile Anlagen sind während des laufenden Betriebs zu prüfen (z.B. mobile Bauschuttaufbereitungsanlage). Die Tätigkeit des Verwertens kann z.B. überprüft werden durch die Kontrolle des Einbaus mineralischer Abfälle bzw. Recyclingmaterialien. Die Überprüfung eines Entsorgungsfachbetriebes darf sich also nie in einer reinen Dokumentenprüfung erschöpfen.

Soweit erforderlich sind weitere Vor-Ort-Termine durchzuführen. Über die Notwendigkeit befindet der oder die zuständige Sachverständige bzw. die Zertifizierungsorganisation in eigener Verantwortung. Weitere Vor-Ort-Termine kommen beispielsweise bei großen Betriebsstätten oder komplizierten Behandlungsverfahren, aber auch bei fehlenden Unterlagen, Beanstandungen oder sonstigen Unzulänglichkeiten innerhalb des Betriebes in Betracht.

Bei den Vor-Ort-Terminen sind z.B. die Vollständigkeit und Gültigkeit der notwendigen Prüfungen (z.B. Emissionsmessungen, Druckprüfungen, jeweils belegt durch Protokolle) zu kontrollieren. Zum Abgleich der Dokumentationen mit den tatsächlichen Begebenheiten im Betrieb ist von den beauftragten Sachverständigen eine Begehung aller Anlagenteile vorzunehmen.

Es ist zu überprüfen, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Genehmigungsauflagen eingehalten werden. Insbesondere die Kapazitätsgrenzen für eine Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind zu beachten.

Die Wirksamkeit der betriebseigenen Überwachungsinstrumente und die Einhaltung der Betriebsanweisungen sind stichprobenartig zu kontrollieren. Im Rahmen der Begehung hat der Sachverständige auch Gespräche mit verschiedenen Betriebsangehörigen durchzuführen, um festzustellen, ob die jeweils erforderliche Fach- und Sachkunde vorhanden ist.

Der Zeitrahmen für die Vor-Ort-Termine ist so zu bemessen, dass eine sachgerechte Überprüfung des Betriebes sichergestellt ist, insbesondere muss genügend Zeit zur Verfügung stehen die jeweiligen Betriebstätten zu inspizieren, mit Mitarbeitern zu sprechen, die vorzulegenden Unterlagen zu sichten und gegebenenfalls mit den Verantwortlichen zu besprechen. Die Vor-Ort-Termine dürfen sich also nicht in einem bloßen Betriebsrundgang erschöpfen.

Über die Ortsbegehung, die geprüften Unterlagen und Vorgänge sowie die Ergebnisse der Befragungen sind vom Sachverständigen Aufzeichnungen anzufertigen. Sie dienen zur Erstellung seines Überwachungsberichtes.

System unangekündigter Vor-Ort-Termine

TÜO und EG haben ein "System unangekündigter Vor-Ort-Termine" zu entwickeln. Die unangekündigten Vor-Ort-Termine ergänzen die angekündigten Termine und dienen dazu, die Entsorgungsfachbetriebe im betrieblichen Alltag zu kontrollieren, ohne dass sie sich speziell auf diesen Tag vorbereitet haben. Der oder die Sachverständige hat damit die Möglichkeit, auf den "ungeschönten" Zustand des Betriebes zu treffen und eventuell im Alltag vorhandene Probleme und Missstände frühzeitig zu erkennen. Neben der Sicherstellung ordnungsgemäßer Zustände haben die unangekündigten Überprüfungen auch den Zweck, dem Betrieb ausreichende Gelegenheit zu geben, aufgedeckte Missstände zu beseitigen. Dass bei dem unangekündigten Vor-Ort-Termin eventuell nicht alle Ansprechpartner anwesend oder alle Unterlagen greifbar sind, ist daher nicht von Belang.

Die unangekündigten Vor-Ort-Termine sollen die angekündigten Vor-Ort-Termine ergänzen. Sie ersetzen nicht die regelmäßigen jährlichen Überwachungstermine und auch nicht die aus sonstigen Gründen durchzuführenden Vor-Ort-Termine (z.B. aufgrund einer wesentlichen Änderung).

Das "System unangekündigter Vor-Ort-Termine" ist als Bestandteil des Überwachungssystems der TÜO/EG schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Die Zeitspannen zwischen den unangekündigten Vor-Ort-Terminen bei einem Entsorgungsfachbetrieb sind durch die EfbV nicht vorgegeben, die TÜO und EG haben hier einen Ermessensspielraum. Die Häufigkeit der unangekündigten Vor-Ort-Termine orientiert sich insbesondere an dem bei den letzten Überwachungen festgestellten Zustand des Betriebes (z.B. Anzahl und Schwere von Mängeln in der Vergangenheit, Hinweise von Überwachungsbehörden auf nicht ordnungsgemäße Zustände, Umgang mit gefährlichen Abfällen in nicht unerheblichem Umfang oder größeren Mengen ungefährlicher Abfälle). Entsorgungsfachbetriebe, bei denen häufiger Mängel festzustellen sind, müssen entsprechend häufiger unangekündigt überprüft werden. Dagegen sind bei Betrieben, die zuverlässig und ohne feststellbare Mängel arbeiten, unangekündigte Termine in größeren Zeitabständen ausreichend, i.d.R. aber mindestens einmal in fünf Jahren.

Teilnahme der Zustimmungs-/Anerkennungs- oder Überwachungsbehörde (§ 22 Abs. 3 EfbV)

Sowohl die Überwachungsbehörde zur Kontrolle des jeweiligen Betriebes im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 KrWG als auch die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde zur Kontrolle der Arbeit der TÜO/EG bzw. der beauftragten Sachverständigen haben das Recht, die Sachverständigen bei den Vor-Ort-Terminen zu begleiten. Dies gilt sowohl für die angekündigten als auch für die unangekündigten Termine der Sachverständigen. Dazu haben die Behörden bei der TÜO bzw. EG rechtzeitig den geplanten Überwachungstermin zu erfragen. Die TÜO oder EG hat den Behörden dann möglichst frühzeitig den bzw. die Überwachungstermin(e) bekanntzugeben. Die Behörden haben gegenüber den Sachverständigen kein Weisungsrecht.

Prüfergebnisse anderer Zertifizierungsverfahren (§ 22 Abs. 4 EfbV)

Neben der Pflicht die in § 22 Abs. 4 EfbV genannten Prüfergebnisse anderer Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen, kann der oder die Sachverständige auch auf inhaltsgleiche Ergebnisse anderer nicht in § 22 Abs. 4 EfbV genannter Prüfsysteme (wie zum Beispiel nach § 12 KrWG) zurückgreifen. Durch die "Berücksichtigung" nach § 22 Abs. 4 KrWG wird der oder die Sachverständige nicht von der Pflicht entbunden, selbst den Betrieb zu begutachten.

Wechsel der Sachverständigen (§ 22 Abs. 5 EfbV)

Nach fünf Jahren durchgängiger Überprüfungstätigkeit in einem bestimmten Betrieb hat der oder die Sachverständige zu wechseln. Dadurch soll einer "Betriebsblindheit" und möglicherweise entstehenden engeren Verbindungen des oder der Sachverständigen zum zu überprüfenden Betrieb vorgebeugt werden. Für alle bereits bestehenden Begutachtungsverhältnisse beginnt die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist mit Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Juni 2017. Die Rotationsregelung erfordert, dass nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist, also im sechsten Jahr, eine andere Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger die Begutachtung durchzuführen hat. Das schließt nicht aus, dass in den nachfolgenden Jahren der oder die ursprüngliche Sachverständige wieder in diesem Betrieb tätig wird.

VII.2 Überwachungsbericht (§ 23 EfbV)

Der Überwachungsbericht ist "gegenüber dem Betrieb" zu erstellen, das heißt er muss für die verantwortlichen Personen im Betrieb verständlich sein. Der schriftliche Überwachungsbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anlage 2 zur EfbV enthalten. Es wird empfohlen, sich auch an die dort vorgegebene Reihenfolge und Gliederung zu halten, da sie der gesetzlichen Systematik folgt. Die Hinweise für Prüflisten in Anlage X.2 enthalten weitere spezifische Prüfpunkte, die abhängig von der Anlagenart bzw. im Einzelfall zu prüfen und ggf. im Überwachungsbericht darzustellen sind.

Sollten zu einzelnen Mindestinhalten keine Angaben gemacht werden können, ist dies an den entsprechenden Stellen im Überwachungsbericht zu begründen (z.B. kein sonstiges Personal vorhanden).

Genauso wie die Zertifikate sind auch die Überwachungsberichte von der TÜO bzw. der EG unverzüglich nach der Erstellung an die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde zu übersenden. Die Pflicht zur Übermittlung der Überwachungsberichte gilt erst ab dem 1. Juni 2018. Zu diesem Zeitpunkt wird das einheitliche informationstechnische System zur elektronischen Übermittlung der Berichte zur Verfügung stehen. Die TÜO bzw. EG bleibt auch nach Übersendung der Unterlagen an die zuständigen Behörden vollumfänglich verantwortlich für deren Inhalte.

Die Überwachungsberichte werden an die zuständigen Behörden weitergegeben, sie werden nicht im öffentlich zugänglichen Entsorgungsfachbetrieberegister eingestellt.

Die Überwachungsberichte enthalten unter anderem vertrauliche Daten der Entsorgungsfachbetriebe. Die Angaben in Anlage 2 Nr. 2 bis 8, 10, 13 und 14 enthalten personenbezogene Daten und die Angaben in Anlage 2 Nr. 5, 8 bis 14 können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Daher werden im Rahmen des informationstechnischen Systems besondere Vorkehrungen zur sicheren Übermittlung der Daten getroffen. Zudem haben die Behörden im Rahmen der Prüfung von Auskunftsansprüchen nach den Umweltinformationsgesetzen (UIG) bzw. den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) von Bund und Ländern die dort normierten Schutzregelungen für personenbezogene Daten (vgl. bspw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) und für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. bspw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) zu beachten. Aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG haben informationspflichtige Stellen i.d.R. vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, soweit diese als solche gekennzeichnet sind. Es ist daher ratsam, dass die TÜO bzw. EG diese Stellen im Überwachungsbericht entsprechend kennzeichnet.

VII.3 Fristberechnung (nach § 56 Abs. 3 Satz 4 KrWG)

Die Frist (12 Monate für die Wiederholungsprüfung) beginnt mit dem letzten Tag des letzten regulären Vor-Ort-Termins am jeweiligen Standort (nicht der etwaigen Nachprüfung aufgrund von Mängeln).

Beispiel: Letzter Vor-Ort-Termin am jeweiligen Standort der erstmaligen Überprüfung war der 1. August 2017; Kontrolle der Mängelbehebung am 1. September 2017; Frist für nächste Prüfung (erste Wiederholungsprüfung) ist der 1. August 2018.

Dies gilt auch bei vorgezogenen Wiederholungsprüfungen, d.h. spätestens 12 Monate nach der vorgezogenen Wiederholungsprüfung muss die neue Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein. Auch hier bleiben Nachfristen zur Mängelbehebung unberührt.

Beispiel: Frist zur Wiederholungsprüfung ist der 1. August 2017; der Standort wird aber bereits zum 1. Juli 2017 geprüft; Frist für die nächste Prüfung ist dann der 1. Juli 2018

Kann eine Wiederholungsprüfung ausnahmsweise nicht innerhalb der 12 Monate durchgeführt werden, ist das weitere Vorgehen unter Benennung der Gründe mit der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde abzustimmen. Zwingende Gründe für die Nichteinhaltung der Jahresfrist können z.B. sein: die Erkrankung des oder der Sachverständigen oder der einzigen verantwortlichen Person im Betrieb. Die Frist für die nächste regelmäßige Wiederholungsprüfung wird allerdings nicht verschoben, sie beginnt dann mit dem Tag, der eigentlich der letztmögliche für die Überprüfung war.

Beispiel: Frist zur Wiederholungsprüfung ist der 1. August 2017; die Überprüfung wird aber erst am 1. September 2017 durchgeführt; Frist für die nächste Prüfung ist dann aber trotzdem der 1. August 2018.

VII.4 Bezeichnung der Anlagen oder Tätigkeiten

Für immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen sind die entsprechenden Bezeichnungen und Nummern im Anhang der 4. BImSchV angegeben. Diese können im Zertifikat unter Nr. 3 der Anlage und im Überwachungsbericht unter Nr. 5 angegeben werden. Bei allgemeinen Bezeichnungen (z.B."Anlagen zur sonstigen Behandlung ...") ist die Anlagenart bzw. Tätigkeit im Zertifikat und Überwachungsbericht konkreter zu benennen (siehe VIII.3 Anlage(n) Nr.3).

Nicht immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigte Anlagen sind mit der allgemein üblichen und verständlichen Bezeichnung im Zertifikat und Überwachungsbericht anzugeben.

VIII. Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats

VIII.1 Teilzertifizierung (§ 24 Abs. 1 EfbV)

Grundsätzlich ist das Zertifikat auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Hiervon kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 abgewichen und das Zertifikat auch für einen Betriebsteil erteilt werden, wenn die Eigenständigkeit des betroffenen Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist und der Betriebsteil alle Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes erfüllt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV). Unter Betriebsteil ist eine organisatorisch selbstständige Einheit innerhalb eines Betriebes zu verstehen. Eine rechtliche Selbstständigkeit - etwa als Unternehmen innerhalb eines Konzerns - ist dabei zwar nicht erforderlich, aber auch nicht hinderlich. Eigenständigkeit bedeutet, dass die notwendigen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung getroffen werden können. Ist beispielsweise bei einem Logistikunternehmen die Beförderung von Abfällen als eigenständiger Betriebszweig ausgestaltet, kann dieser Betriebszweig unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EfbV als Betriebsteil zertifiziert werden. Dieser Betriebsteil kann auch mehrere Standorte umfassen (z.B. Fahrzeugstandort, Zwischenlager, Umschlagplatz).

Beispiel: Ein großes Bauunternehmen ist im Hoch- und Tiefbau tätig. Eine Betriebseinheit des Unternehmens ist ausschließlich für die Aufbereitung und Vermarktung bzw. Entsorgung der bei den Bautätigkeiten anfallenden Bauabfälle zuständig. Dieser Betriebsteil betreibt mobile Aufbereitungsanlagen und organisiert die Verwertung der RC-Baustoffe in eigenen und externen Baumaßnahmen sowie die Entsorgung der verbleibenden Abfälle in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen (Handeln, Makeln). Nur dieser Betriebsteil "Aufbereitung und Vermarktung der Abfälle" soll als Efb zertifiziert werden.

Die Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 3 EfbV soll sicherstellen, dass eine Teilzertifizierung dann nicht erfolgt, wenn der TÜO oder EG Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen, nicht zu zertifizierenden Betriebsteilen, gegen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Die TÜO oder EG hat nicht die Pflicht, diese anderen Betriebsteile mit zu überprüfen, sondern es geht vielmehr darum, ob dem Sachverständigen entsprechende Kenntnisse vorliegen.

Ein eigenständiger Betriebsteil eines Unternehmens kann unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EfbV ein eigenes Zertifikat erhalten. Er ist dann als eigenständiger Entsorgungsfachbetrieb anzusehen. Im Zertifikat muss eindeutig erkennbar sein, dass es nur für diesen Betriebsteil gilt.

VIII.2 Beschränkung des Zertifizierungsumfangs (§ 24 Abs. 2 EfbV)

Grundsätzlich gilt das Zertifikat für alle Abfälle, Tätigkeiten und Standorte eines Betriebes. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 EfbV ist aber eine Beschränkung des Zertifizierungsumfangs auf bestimmte Abfallarten (Abfallschlüssel nach der Anlage der AVV), auf bestimmte Tätigkeiten (gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) und auf bestimmte Standorte des Entsorgungsbetriebes möglich (s. Kap. VIII.3 Nr. 3.6). Für die Beschränkung des Zertifikats gelten allerdings nach § 24 Abs. 2 Satz 2 EfbV folgende Einschränkungen:

Mit den beiden Regelungen soll die Aussagekraft des Zertifikats verbessert und die Transparenz der Zertifizierung erhöht werden. Es wird vermieden, dass die Zertifizierung nur auf einen kleinen Teil der gesamten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beschränkt wird. Ein Verstoß gegen die Einschränkungen führt dazu, dass das gesamte Zertifikat nach § 56 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 2 KrWG i.V.m. § 26 EfbV entzogen werden kann.

VIII.3 Zertifikat (§ 25 EfbV)

Umfang des Zertifikats

Jedes Zertifikat umfasst einen Entsorgungsfachbetrieb.

Jedes Zertifikat besteht aus dem Deckblatt (erste Seite des Vordrucks in Anlage 3 EfbV) und mindestens einer Anlage zum Zertifikat (zweite und dritte Seite des Vordrucks in Anlage 3 EfbV).

Für jeden Standort eines Betriebes ist eine eigene Anlage auszufüllen. Werden an einem Standort mehrere Tätigkeiten durchgeführt, die nicht die gleichen Abfälle betreffen, ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen. Betrifft die Tätigkeit mehrere technische Anlagen, ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage zum Zertifikat auszufüllen. Deckblatt und Anlage(n) bilden eine einheitliche Urkunde und nur als einheitliche Urkunde hat das Zertifikat Gültigkeit.

Die Regelung des § 25 EfbV schließt die Aushändigung von schriftlichen Bestätigungen der Zertifizierung an die zertifizierten Betriebe durch die TÜO oder die EG nicht aus. Diese Zertifizierungsbestätigungen (auch "Schmuckzertifikate" genannt) werden häufig in den Betriebsräumen der Unternehmen ausgehängt und müssen nicht den Anforderungen der Anlage 3 der EfbV entsprechen. Rechtliche Aussagekraft haben sie nicht. Rechtsverbindlich sind alleine die an die Behörden übermittelten Zertifikate. Durch die Einstellung dieser Zertifikate in das öffentliche Entsorgungsfachbetrieberegister ist gewährleistet, dass alle Wirtschaftsbeteiligten diese in zumutbarer Weise einsehen können.

Deckblatt

1.Stammdaten der Zertifizierungsorganisation
Sie sind bei jedem Zertifikat der jeweiligen Zertifizierungsorganisation identisch.
Bei "Bundesland" ist der jeweilige zweistellige Bundeslandcode einzusetzen:
Baden-WürttembergBW
BayernBY
BerlinBE
BrandenburgBB
BremenHB
HamburgHH
HessenHE
Mecklenburg-VorpommernMV
NiedersachsenNI
Nordrhein-WestfalenNW
Rheinland-PfalzRP
SaarlandSL
SachsenSN
Sachsen-AnhaltST
Schleswig-HolsteinSH
ThüringenTH
2.Logo/Überwachungszeichen
Das Logo kann frei von der Zertifizierungsorganisation entworfen werden. Es ist aber bei allen Zertifikaten der jeweiligen Zertifizierungsorganisation einheitlich zu gestalten.

Das Überwachungszeichen muss die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit den zertifizierten Tätigkeiten und dem Namen der TÜO/EG enthalten (§ 56 Abs. 4 KrWG). Für den Namen der TÜO/EG kann auch eine Abkürzung verwendet werden, wenn sie in Verbindung mit der Gestaltung des Überwachungszeichens eindeutig der TÜO/EG zuordenbar ist. Damit das Überwachungszeichen lesbar ist, kann es auf einer separaten Seite dem Zertifikat angehängt werden.

3.Angaben zum Zertifikat
3.1Nummer des Zertifikates
Sie kann von der Zertifizierungsorganisation frei vergeben werden.
3.2Erst- oder Folgezertifizierung
Die "Erstmalige Zertifizierung" bezieht sich auf die erste Zertifizierung durch die aktuell tätige Zertifizierungsorganisation. Auf vorangegangene Zertifizierungen durch andere Zertifizierungsorganisationen kann ggf. im Überwachungsbericht hingewiesen werden.
3.3Vorgangsnummer
Die Vergabe erfolgt automatisch im Rahmen der elektronischen Übersendung des Zertifikates gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EfbV über das durch die Länder einzurichtende bundesweit einheitliche informationstechnische System.
3.5Teilzertifizierung (§ 24 Abs. 1 EfbV)
Bei Beschränkung der Zertifizierung auf einen eigenständigen Betriebsteil muss die Bezeichnung des Betriebsteils in der Bezeichnung des Betriebes unter 4.1 zum Ausdruck kommen. Es muss deutlich werden, dass es sich um einen eigenständigen Betriebsteil handelt. Alle zertifizierten Standorte müssen in diesem Fall dem eigenständigen Betriebsteil zu zurechnen sein. Im Klammerzusatz "siehe Anlagen" sind daher in aller Regel alle Zertifikatsanlagen aufzulisten.
3.6Beschränkung des Zertifizierungsumfangs (§ 24 Abs. 2 EfbV)
Wurde die Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes gemäß § 24 Abs. 2 auf bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte beschränkt, ist das Zertifikat an dieser Stelle zu kennzeichnen.
Im Klammerzusatz "siehe Anlagen" sind bei einer Beschränkung des Zertifizierungsumfangs auf bestimmte Abfallarten oder Tätigkeiten die Zertifikatsanlagen zu nennen, auf die diese Beschränkung zutrifft. Bei einer Beschränkung des Zertifizierungsumfangs auf bestimmte Standorte sind in aller Regel alle Zertifikatsanlagen aufzulisten.
3.7Die Gültigkeit berechnet sich aus dem Ausstellungsdatum plus maximal 18 Monate.
4.Stammdaten
Die Stammdaten des Entsorgungsfachbetriebes ändern sich nur, wenn sich entsprechende Änderungen im Betrieb ergeben. Es ist immer der Hauptsitz des Betriebs anzugeben, auch wenn dieser nicht zertifiziert wird.
Bei Beschränkung der Zertifizierung auf einen eigenständigen Betriebsteil muss die Bezeichnung des Betriebsteils in der Bezeichnung des Betriebes unter 4.1 zum Ausdruck kommen.
5.Bezeichnung: "Entsorgungsfachbetrieb"
5.1Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nach § 21 ElektroG
Dieser Teil betrifft die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen nach § 21 ElektroG. Dieser Abschnitt ist nur anzugeben, wenn diese Zertifizierung in das Zertifikat einbezogen und ausgewählt wurde. Im Klammerausdruck sind in diesem Fall jeweils die Nummern der einzelnen Anlagen anzugeben, die für die Erstbehandlungsanlage(n) nach § 21 ElektroG erstellt wurden.
5.2Anerkennung von Anlagen nach § 2 Abs. 2 AltfahrzeugV
Dieser Teil ist nur anzugeben, wenn die Zertifizierung eine Stelle, einen Betrieb oder eine Anlage nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV betrifft. Im Klammerausdruck sind in diesem Fall jeweils die Nummern der einzelnen Anlagen anzugeben, die für die anerkannte(n) Stelle(n) nach § 2 Abs. 2 AltfahrzeugV erstellt wurden.
6.Prüfungsdatum
Dies ist der letzte Tag der Vor-Ort-Prüfung am letzten Standort, nicht einer ggf. notwendigen Nachprüfung.
7.Sachverständige oder Sachverständiger
Hier ist diejenige Person zu nennen, die die Prüfung hauptverantwortlich durchgeführt hat. Für die elektronische Erfassung und Versendung entsprechend § 28 EfbV entfällt die in Nr. 7.2 aufgeführte Unterschrift.
8.Ausstellungsdatum
Das Ausstellungsdatum ist das Datum der Erstellung des Zertifikates durch die TÜO/EG.
9.Leiter der Zertifizierungsorganisation
Der Leiter ist die für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben im Außenverhältnis verantwortliche Person der Zertifizierungsorganisation. Für die elektronische Erfassung und Versendung entsprechend § 28 EfbV entfällt die in Nr. 9.2 aufgeführte Unterschrift.

Hinweis:

Im Rahmen der elektronischen Übersendung des Zertifikates an die Zustimmungs-, Anerkennungs- und Überwachungsbehörden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und Satz 2 EfbV sind die Unterschriften unter Nr. 7.2 und 9.2 bzw. die entsprechenden elektronischen Signaturen nicht vorgesehen. Auch über das, auf Basis der elektronisch übermittelten Zertifikate geführte, elektronische Register gemäß § 28 Abs. 3 EfbV werden die Zertifikate daher ohne Unterschriften bzw. Signaturen zur Verfügung gestellt. Durch die technische und organisatorische Ausgestaltung des elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegisters ist die Authentizität der den Behörden und der Öffentlichkeit auf diesem Wege zur Verfügung gestellten Zertifikate jedoch sichergestellt. Ein zweifelsfreier Nachweis der Entsorgungsfachbetriebe-Eigenschaft eines Betriebes kann daher durch Nutzung des elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegisters erfolgen.

Bei Ausfertigung der Zertifikate in Papierform sind die Unterschriften unter Nr. 7.2 und 9.2 dagegen zwingend erforderlich. Auch auf Basis der Papierform erstellte elektronische Ausfertigungen des Zertifikats (z.B. Scanbilder) haben die Unterschriften zu enthalten.

Anlage(n)

Kopf der Anlagen zum Zertifikat

Die Anlagen werden pro Zertifikat fortlaufend durchnummeriert. Als Zertifikatsnummer ist die von der Zertifizierungsorganisation frei vergebene Nummer (Nr. 3.1 des Deckblatts) sowie die Vorgangsnummer (Nr. 3.3 des Deckblatts) einzutragen. Der Name des Entsorgungsfachbetriebes in der zweiten Zeile entspricht dem Eintrag 4.1 des Deckblatts.

2.1 - 2.8 Zertifizierte Tätigkeit

In der Anlage zum Zertifikat sind alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten anzugeben und zwar bezogen auf die jeweiligen Standorte, die einzelnen technischen Anlagen und auf die Abfallarten (§ 56 Abs. 3 Satz 2 KrWG).

Für jede Entsorgungsanlage bzw. Tätigkeit ist jeweils in Nr. 2.1 - 2.8 die behördlich vergebene Kennnummer nach § 28 NachwV anzugeben. Bei der hier einzutragenden Nummer handelt es sich um die neunstellige Sammler-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- und Makler-Nr., die mit der jeweiligen Landeskennung beginnt (s. § 28 Abs. 6 NachwV). Diese wird um die Prüfziffer (entsprechend der Regelungen der standardisierten Datenschnittstelle für das elektronische Abfallnachweisverfahren) ergänzt.

Es ist jeweils die Kennnummer einzutragen, die durch die zuständige Behörde für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit am Standort erteilt wurde.

Zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln. Entsorgungsfachbetriebe können nur für die jeweils von ihnen erbrachte abfallwirtschaftliche Tätigkeit zertifiziert werden.

Bei Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln ist zu differenzieren, ob die Tätigkeit nur deutschlandweit oder weltweit ausgeübt wird. Über Deutschland hinausgehende, aber eingeschränkte Bereiche wie "europaweit", "innerhalb der OECD" etc. sind der Option "weltweit" zuzuordnen.

Das Lagern von Abfällen als unselbständiger Teil einer Behandlungsanlage (Eingangs- und Ausgangslager) ist nicht als gesonderte abfallwirtschaftliche Tätigkeit zertifizierbar.

In Abhängigkeit davon, welchem Entsorgungsweg die Abfälle nach der Lagerung oder Behandlung zugeführt werden sollen, ist zusätzlich "zwecks Verwertung" und/oder "zwecks Beseitigung" anzukreuzen (Nr. 2.3.1, 2.3.2 bzw. 2.4.1, 2.4.2).

Gemäß KrWG sind die Tätigkeiten Lagern und Behandeln bereits Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren (s. Anlage 1 und 2 KrWG, z.B. Lagern als Verfahren D 15 und R 13) und damit Teil des gesamten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvorgangs. Wenn die abfallwirtschaftliche Tätigkeit Lagern und/oder Behandeln zertifiziert wird, ist daher immer auch das Verwerten und/oder Beseitigen anzukreuzen (Nr. 2.5, 2.6). Zusätzlich ist bei den Tätigkeiten Verwerten und/oder Beseitigen das Feld "vorbereitend" zu kennzeichnen, weil die Tätigkeiten Lagern und Behandeln immer vorbereitende Verfahren für die abschließende Verwertung oder Beseitigung der Abfälle sind.

Bei den Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen ist zu unterscheiden, ob es sich um ein vorbereitendes oder um ein abschließendes Verfahren handelt. "Abschließend" ist ein Verfahren nur dann, wenn im Anschluss an das durchgeführte Verfahren keine weitere Behandlung als Abfall mehr erfolgt.

Wenn der Entsorgungsbetrieb im Rahmen seiner Tätigkeiten Abfälle abschließend verwertet, ist das Feld "abschließend" und zusätzlich die Art des Verwertungsverfahrens zu kennzeichnen: Nr. 2.5.1 Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B. Reparatur von Altgeräten), Nr. 2.5.2 Recycling (z.B. Aufbereiten mineralischer Abfälle zu Recyclingbaustoffen) und/oder Nr. 2.5.3 sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung, Verfüllung). Mehrfachnennungen sind hierbei möglich.

Sollten in einer Anlage die gleichen Abfallarten sowohl nur gelagert (vorbereitende Verwertung) als auch abschließend verwertet werden, dann ist unter Nr. 2.5 sowohl das "vorbereitend" als auch das "abschließend" anzukreuzen. Das gilt entsprechend, wenn die gleichen Abfallarten in einer Anlage nicht nur behandelt (vorbereitendes Verwerten), sondern zum Teil auch abschließend verwertet werden.

Beispiel: In einer Altreifensortieranlage werden Altreifen nach Qualitäten für die anschließende Verwertung sortiert (Behandlung als vorbereitende Verwertung - Nr. 2.5 vorbereitend). Direkt weiterverwendbare Reifen werden nach der Aussortierung verkauft und damit direkt in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt (abschließende Verwertung - Nr. 2.5 abschließend und Nr. 2.5.1 (Vorbereitung zur Wiederverwendung) für den Verkauf weiterverwendbarer Reifen).

Kennnummern

Für jede Tätigkeit ist jeweils in Nr. 2.1 - 2.8 die behördlich vergebene Kennnummer nach § 28 NachwV anzugeben. Es ist jeweils die Kennnummer einzutragen, die durch die zuständige Behörde für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit am Standort erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn für mehrere Tätigkeiten eine identische Kennnummer erteilt wurde (z.B. für die Tätigkeiten Sammeln und Befördern).

Werden am Standort die Tätigkeiten Lagern und/oder Behandeln zertifiziert und nur die vorbereitende Verwertung und/oder Beseitigung, so sind für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen keine Kennnummern anzugeben.

Bei der hier einzutragenden Kennnummer handelt es sich um die neunstellige Sammler-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- und Makler-Nr., die mit der jeweiligen Landeskennung beginnt (s. § 28 Abs. 6 NachwV). Diese wird um die Prüfziffer (entsprechend der Regelungen der standardisierten Datenschnittstelle für das elektronische Abfallnachweisverfahren) ergänzt.

3. Beschreibung der Tätigkeit und Anlagentechnik

Die abfallwirtschaftliche Tätigkeit bzw. auch die Anlagentechnik ist in klarer, prägnanter und knapper Form zu beschreiben (s. § 11 Abs. 2 Nr. 1 EfbV). Bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ist die zutreffende Beschreibung nach Spalte b des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu wählen und ggf. zu konkretisieren.

Beispiele:

Bei den zu zertifizierenden Tätigkeiten des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns besteht in der Regel kein Anlagenbezug. In diesen Fällen kommt es auf eine treffende Beschreibung der Vorgehensweise an. Hier können Bezeichnungen wie "Containerdienst" oder "Vermittlung von (näher bestimmten) Entsorgungsdienstleistungen" als Verfahrensbeschreibung dienen.

Wenn dieselbe zertifizierte Tätigkeit in mehreren technischen Anlagen am Standort ausgeführt wird, ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage zum Zertifikat auszufüllen (s. Definition der Technischen Anlage unter Nr. I.2). Dies gilt auch, wenn sich die jeweils zertifizierten Abfallarten für die technischen Anlagen nicht unterscheiden, aber z.B. eine unterschiedliche Behandlung durchlaufen.

Wenn der in Abschnitt 3 in der Zertifikatsanlage vorgesehene Platz nicht ausreicht, ist ein gesondertes Beiblatt zu verwenden.

3.1 Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG

Dieser Abschnitt ist nur angegeben, wenn diese Zertifizierung in das Zertifikat einbezogen und ausgewählt wurde.

3.2 Anerkennung von Anlagen nach § 2 Abs. 2 AltfahrzeugV

Dieser Teil ist nur angegeben, wenn die Zertifizierung eine Stelle, einen Betrieb oder eine Anlage nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV betrifft.

4. Abfallarten

Hier sind nur Abfallarten aufzunehmen, die als Eingang von externen Kunden angenommen werden (Input) und - soweit eine behördliche Zulassung erforderlich ist - für die Annahme genehmigt sind bzw. der Behörde angezeigt wurden. Abfallarten, die erst im Betrieb durch die Behandlung entstehen (z.B. durch Sortieren von Abfallgemischen oder Aussortieren von Störstoffen), zählen nicht als Input-Abfälle und dürfen nicht im Abfallkatalog aufgenommen werden.

Wenn in der Anlage zum Zertifikat Nr. 4.4 (bestimmte Abfallarten) angekreuzt wird, reichen die vorgegebenen Zeilen für die einzelnen Abfallarten ggf. nicht aus. In diesen Fällen ist die Tabelle unter Nr. 4 durch ein oder mehrere dem Vordruck entsprechende Tabellenblätter zu ergänzen.

Um den Umfang eines Zertifikates sinnvoll zu begrenzen und die Transparenz zu gewährleisten, sind die zertifizierten Abfallarten wie folgt anzugeben:

Wenn die zertifizierten Abfallschlüssel

Wenn - ggf. zusätzlich - einzelne gefährliche bzw. ungefährliche Abfälle zertifiziert worden sind, ist Nr. 4.4. anzukreuzen. In diesem Fall sind die einzelnen Abfallschlüssel anzugeben.

Wenn sich bei zwei oder mehr Tätigkeiten die zertifizierten Abfallarten zumindest in einer Abfallart unterscheiden, darf nicht die gleiche Anlage zum Zertifikat verwendet werden. Des Weiteren ist es nicht zulässig, die gleiche Tätigkeit in einer technischen Anlage auf zwei oder mehr Anlagen zum Zertifikat zu verteilen.

IX. Sonstige gemeinsame Vorschriften

IX.1 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens (§ 26 EfbV)

Entzug durch die TÜO/EG

Nach § 56 Absatz 8 Satz 1 KrWG hat die TÜO oder EG dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats entfallen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats richten sich nach § 56 Absatz 3 Satz 1 KrWG. Hiernach darf das Zertifikat nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. Beschrieben sind damit die in den Abschnitten 2 und 3 der EfbV konkretisierten materiellen Voraussetzungen an Efb.

Die Entzugsvoraussetzungen sind aber in der Regel erst dann gegeben, wenn die TÜO bzw. die EG dem Efb eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Nur in Ausnahmefällen - bei besonders schweren Mängeln - ist ein sofortiger Entzug des Zertifikats ohne Fristsetzung gerechtfertigt. Die Länge der Frist zur Mängelbeseitigung orientiert sich an dem jeweiligen Verstoß.

Nach § 26 Abs. 1 EfbV hat der Entzug des Zertifikats durch die TÜO oder die EG "unverzüglich" zu erfolgen. Die Frist für die Rückgabe der in Papierform erstellten Ausfertigungen des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens darf höchstens zwei Wochen betragen, eine kürzere Fristsetzung durch die TÜO oder EG kann aber erforderlich sein. Nach Rückgabe der in Papierform erstellten Ausfertigungen des Zertifikates durch den Entsorgungsfachbetrieb teilt die TÜO bzw. die EG den erfolgten Entzug des Zertifikates der Zustimmungs- bzw. der Anerkennungsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 EfbV mit. Die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde löscht das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister.

Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht nach, hat die TÜO dies der Zustimmungsbehörde bzw. die EG dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Entzug durch die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde

Nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG kann die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde das Zertifikat entziehen, wenn der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht innerhalb der von der TÜO bzw. EG gesetzten Frist nachkommt.

Bei dem Entzug nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde prüft dabei insbesondere, ob die von der TÜO bzw. EG gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.

Vor der Entscheidung zum Entzug des Zertifikats hat die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde das Benehmen mit der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde (ggf. über die Knotenstelle) herzustellen. Da es hier keine mit § 11 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 EfbV vergleichbare Frist zur Erteilung des Benehmens für die Überwachungsbehörde gibt, kann die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde diese nach eigenem Ermessen festsetzen. Bei der Fristsetzung ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entzug des Zertifikats in der Regel um einen Eilfall handelt und insofern sogar eine Wochenfrist angemessen ist. Kommt die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, dass das Zertifikat zu entziehen ist, sollte das Verfahren zum Entzug umgehend eingeleitet werden. Das Zertifikat ist durch die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.

IX.2 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft in der EG

Darüber hinaus sieht § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 EfbV vor, dass der Entsorgungsfachbetrieb in weiteren die Wirksamkeit des Überwachungsvertrages mit der TÜO oder das Bestehen der Mitgliedschaft in der EG betreffenden Fällen die Berechtigung verliert, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. In diesen Fällen erlischt das Zertifikat automatisch. Die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat deshalb unverzüglich nach Kenntnisnahme aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.

In den Fällen des § 26 Abs. 2 EfbV - aber auch nur in diesen - kann die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde die weitere Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens gestatten, wenn der Betrieb die Umstände für den Verlust des Zertifikats und des Überwachungszeichens nicht zu vertreten hat. In Betracht kommen z.B. die Auflösung der EG oder TÜO. Der von der Behörde festzusetzende Übergangszeitraum darf die Gültigkeitsdauer des konkreten Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist durch die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde in diesem Fall erst nach Ablauf des festgesetzten Übergangszeitraums aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.

IX.3 Dauerhafte Einstellung der zertifizierten Tätigkeit

§ 26 Abs. 3 EfbV beinhaltet schließlich eine Spezialregelung für den Fall, dass der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt. Auch in diesem Fall endet aus Gründen der Rechtssicherheit die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einstellung sind z.B. der Verkauf der entsprechenden Betriebsmittel oder die Entlassung der in dem jeweiligen Bereich tätigen Mitarbeiter.

IX.4 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft (§ 27 EfbV)

Wenn ein Entsorgungsbetrieb nach der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in eine EG für längere Zeit nicht zertifiziert wird, ist aus Gründen der Rechtssicherheit das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu beenden. Wird der Entsorgungsbetrieb nicht innerhalb von zwei Jahren zertifiziert, muss daher nach § 27 Nr. 1 EfbV der Überwachungsvertrag bzw. die Mitgliedschaft gekündigt werden.

Ebenso ist der Überwachungsvertrag oder die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn ein ordnungsgemäß erteiltes Zertifikat nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit (vgl. dazu § 56 Abs. 3 Satz 4 KrWG) neu erteilt wird (§ 27 Nr. 2 a) EfbV). Die Frist ist ausreichend lang bemessen, um mögliche Hindernisse für eine erneute Zertifizierung zu beheben (z.B. Umstrukturierung im Betrieb oder neuer Inhaber).

§ 27 Nr. 2 b) EfbV betrifft den Fall, dass ein gültiges Zertifikat vor Ablauf der Gültigkeit von der TÜO oder EG entzogen worden ist. In diesem Fall ist der zugrundeliegende Überwachungsvertrag bzw. die zugrundeliegende Mitgliedschaft ohne Übergangsfrist zu kündigen. Ein Bedürfnis für eine Übergangsfrist besteht in diesen Fällen nicht.

§ 27 Nr. 3 EfbV betrifft den Fall, dass das Zertifikat ordnungsgemäß erteilt worden und auch noch gültig ist, der Betrieb aber tatsächlich die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt (z.B. durch Beendigung der gesamten Betriebstätigkeit oder Verlagerung auf andere Geschäftsbereiche). Auch in diesem Fall ist der zugrundeliegende Überwachungsvertrag bzw. die zugrundeliegende Mitgliedschaft in der EG ohne Übergangsfrist zu kündigen.

Die TÜO hat der Zustimmungsbehörde die Kündigung des Überwachungsvertrags bzw. die EG hat der Anerkennungsbehörde die Kündigung der Mitgliedschaft umgehend mitzuteilen. Das aufgrund der Kündigung ungültig gewordene Zertifikat ist von der zuständigen Behörde umgehend aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.

IX.5 Entsorgungsfachbetrieberegister (§ 28 EfbV)

Die Regelung verpflichtet die TÜO und EG, die von ihnen erteilten Zertifikate und die jeweiligen Überwachungsberichte unverzüglich nach Zertifikatserteilung an ihre Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde zu übersenden. Die Mitteilung erfolgt ausschließlich elektronisch. Hierzu richten die Länder ein entsprechendes Onlineportal ein, in welchem die Zertifikate gepflegt und der Behörde übermittelt werden können.

Wird ein Zertifikat vor Ablauf der Gültigkeit entzogen, so ist dies ebenfalls über das Onlineportal der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch die Gründe für den Entzug des Zertifikats darzustellen.

Des Weiteren wird die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde verpflichtet, sowohl das ihr übermittelte Zertifikat und den Überwachungsbericht als auch den Entzug des Zertifikats der jeweiligen Überwachungsbehörde ggf. über die Knotenstelle zur Kenntnis zu geben. Damit ist gewährleistet, dass die Überwachungsbehörden zeitnah über alle Veränderungen im Bereich der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb informiert sind.

IX.6 Ordnungswidrigkeiten (§ 29 EfbV)

Die Vorschrift enthält die für die Verordnung relevanten Bußgeldtatbestände. Die unbefugte Nutzung des Titels "Entsorgungsfachbetrieb" sowie die unbefugte Nutzung eines Überwachungszeichens einer TÜO oder EG werden bereits durch § 69 Abs. 1 Nr. 1 KrWG sanktioniert (zum Inhalt des Überwachungszeichens vgl. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrWG).

Als Bußgeldtatbestände in der EfbV werden benannt:

Die Bußgeldtatbestände des § 29 Abs. 1 EfbV sind auf § 69 Abs. 1 KrWG gestützt. Damit ergibt sich hierfür ein Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro. Die Bußgeldtatbestände des § 29 Abs. 2 EfbV sind auf § 69 Abs. 2 KrWG gestützt. Damit ergibt sich hierfür ein Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro. Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

IX.7 Zugänglichkeit privater Regelwerke (§ 30 EfbV)

Die Vorschrift nennt die Bezugsquelle (Beuth Verlag GmbH) sowie den Hinterlegungsort (Deutsche Nationalbibliothek) der in der Verordnung in Bezug genommenen privaten Regelwerke.

X. Anhang

.

Formblatt BenehmensangabenAnhang X.1

Das Formblatt Benehmensangaben ist am Aufbau des Zertifikats-Vordrucks orientiert und bei vielen Angaben mit denen im Zertifikat identisch (siehe VIII.3). Bei der späteren Erstellung des Zertifikats können die entsprechenden Angaben ohne erneute Eingabe übernommen werden und sind dann nur noch anzupassen, wenn die Zertifizierung vom ursprünglichen Antrag abweicht.

Erläuterungen zu einzelnen Nummern:

Nr. 2.4 Erstzertifizierung:

Gemeint ist hier die erste Zertifizierung durch die unter Nr. 1 genannte Zertifizierungsorganisation. Eine bereits davor erteilte Zertifizierung durch eine andere Zertifizierungsorganisation wird hier nicht berücksichtigt.

Nr. 3.7 Ansprechpartner:

Anzugeben ist eine Person im Betrieb, die Auskunft über den Umfang und den aktuellen Stand der beabsichtigten bzw. zu ändernden Zertifizierung geben kann.

Nr. 5 Ergebnis der Vorprüfung:

Die Angaben in Nr. 5.1 bis 5.4 beziehen sich auf alle zu zertifizierenden Standorte und Tätigkeiten des Betriebes (Gesamtergebnis der Vorprüfung). Weitere Informationen und Vorprüfungs-Ergebnisse für einzelne Standorte sind als separate Dokumentation beizufügen.

Anlage Nr. 1 bis 4:

Bei einer Erweiterung der Zertifizierung sind nur die neu zu zertifizierenden Standorte, Tätigkeiten oder Abfallarten anzugeben. Bereits zertifizierte Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten sind dem aktuellen Zertifikat zu entnehmen und können ggf. im Online-Portal angezeigt werden.

Anlage Nr. 1.8:

Ist anzukreuzen, wenn dieser Standort bereits zertifiziert ist. Die entsprechende Anlage des aktuellen Zertifikats ist anzugeben.

.

Hinweise für Prüflisten für die Zertifizierung von EntsorgungsfachbetriebenAnhang X.2

Die bei der Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben zu verwendenden Prüflisten sind auf die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. Anlagenarten und dem Mindestinhalt von Überwachungsberichten (Anlage 2 der EfbV) auszurichten. Die nachfolgende Zusammenstellung soll in erster Linie den Sachverständigen als Hilfestellung dienen. Die Auflistung ist weder vollständig noch abschließend. Weitere branchenspezifische Anforderungen sind durch TÜO oder EG zu ergänzen. Die hierzu jeweils einschlägigen Vorschriften sind zu beachten.

1. Allgemeine Angaben und Anforderungen

1.1 Angaben zur Prüfung

1.2 Angaben zum Betrieb

Jeweils vom letzten Bescheid sind Datum, Az. und Behörde im Prüfbericht auszuweisen

2. Angaben zur Betriebsorganisation und personellen Ausstattung

2.1 Allgemeine Organisation

2.2 Arbeitsschutz und Gefahrenvorsorge

Wie sind Arbeitsschutz und Gefahrenvorsorge im Betrieb organisiert?

Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und die Sicherheitsbeauftragten (SB)

Anforderungen an den Betriebsarzt (BA), die Ersthelfer und die arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitssicherheits-Ausschuss (ASA erforderlich bei mehr als 20 Mitarbeitern)

Welche Regelungen gibt es im Unternehmen für den

(Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungspläne, Fluchtwegkennzeichnung, Regelmäßige Prüfung von Schutzeinrichtungen, Feuerlöschern etc., Gefahrgutkataster, Arbeitsanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften, Notfallpläne etc).

Sind die Regelungen allen Mitarbeitern bekannt und gibt es regelmäßige Unterweisungen?

Werden die Regelungen eingehalten? (z.B. durch Prüfung, ob die Mitarbeiter während der Vorort-Termine die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen tragen)

Wurden von den zuständigen Behörden Betriebsbegehungen durchgeführt (Protokolle, Ergebnisse, veranlasste Maßnahmen)? Wurden die von den Behörden ggf. aufgezeigten Mängel beseitigt?

Dokumentation der für den Betrieb zu beachtenden umwelt- und sicherheitsrelevanten Normen, Richtlinien, Empfehlungen, Verwaltungsvorschriften und Gesetze. Die Unterlagen müssen den betroffenen Mitarbeitern zugänglich sein (insb. EDV-Versionen).

Gesamtbewertung der Betriebsorganisation durch den Sachverständigen:

2.3 Behördliche Genehmigungen, Zulassungen etc.

Welche behördlichen Genehmigungen, Zulassungen etc. sind für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Entsorgungsbetriebes erforderlich?

Liegen alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor?

Bei Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen: Führt die Überschreitung der Mengengrenzen zur Genehmigungspflicht nach dem BImSchG?

Nutzt der Betrieb mögliche Privilegien nach KrWG, NachwV?

2.4 Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person(en)

2.5 Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person (§ 9 EfbV)

Verfügen der Betriebsinhaber bzw. die verantwortlichen Personen über die erforderliche Fachkunde gemäß § 9 Abs. 1 bis 5 EfbV?

2.6 Anforderung an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (§ 10 EfbV)

Nach welchen Kriterien wird das sonstige Personal ausgewählt?

Sind die sonstigen Mitarbeiter auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet? (§ 10 Abs. 1 EfbV)

Ist das sonstige Personal sachkundig (Beurteilung im Rahmen stichprobenartiger, arbeitsplatzbezogener Fachgespräche)? (§ 10 Abs. 2 EfbV)

Liegen Fachkundenachweise der Betriebsbeauftragten, inkl. der Beurteilung ihrer Tätigkeiten hinsichtlich Kontrolle, Unterweisung und Dokumentation vor?

Personaleinarbeitungspläne

Einhaltung von Betriebsanweisungen

Fortbildung des sonstigen Personals

3. Betriebstagebuch (BTB)

Wird für jeden zu zertifizierenden Standort ein eigenes Betriebstagebuch geführt? (es darf keine Unklarheiten darüber geben, zu welchem Standort bestimmte Eintragungen, Dokumente etc. gehören)

Werden im BTB insbesondere folgende Punkte behandelt und eindeutig dokumentiert?

Zusätzliche Anforderungen für die Tätigkeiten Handeln und Makeln:

Kann bei der Erstprüfung ein BTB nicht vorgelegt werden, ist eine erneute Prüfung durch den Sachverständigen nach Ablauf von 3 Monaten nach der Erstprüfung erforderlich.

Prüfung der Nachweisführung: Rückverfolgbarkeit, Datengleichheit, Identität, Plausibilität etc.

Prüfung der Einhaltung der Regeln zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung.

Sind die Aufzeichnungen über die Mengenströme des Ein- und Ausgangs nachvollziehbar und plausibel (Plausibilitätsprüfung der Volumenangaben, Umrechnungsfaktoren m3/t in Bezug auf die Entsorgungsnachweise, genehmigte Lager- oder Durchsatzmengen usw.)?

Es ist eine angemessene Anzahl an Stichproben durchzuführen (mindestens 6 Stichproben). In Abhängigkeit von der Anzahl der Übernahmescheine, Begleitscheine und Entsorgungsnachweise ist die Anzahl der Stichproben zu erhöhen. Im Rahmen der Prüfung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Wer ist Abfallerzeuger, Wer ist Abfallentsorger?
  2. Datum, AVV-Schlüssel, betriebsinterne Abfallbezeichnung; ist der Abfall für die jeweilige Anlage zugelassen?
  3. Abfallmenge: von zugehörigem Entsorgungsnachweis gedeckt?
    Zugelassene Kapazität/Durchsatz nicht überschritten?
  4. Abfalleigenschaften (Konsistenz (fest, flüssig, schlammig, stichfest, staubförmig), Farbe, Geruch des Abfalls): passend zu Angaben im Entsorgungsnachweis?
  5. Abfallregister mit Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen,
    Übernahmescheinen, ggf. Wiegescheinen
  6. Unterlagen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
  7. Rechnungen/Lieferscheine

Betriebsinterne Kontrolle des BTB:

4. Versicherungsschutz

Ist für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausreichender Versicherungsschutz vorhanden?

Nachweis durch eine Bestätigung der Versicherung über einen ausreichenden Versicherungsschutz oder durch eine aktuelle Risikoabschätzung (z.B. Versicherungsgutachten), in der Art und Umfang der erforderlichen Versicherungen festgelegt sind?

Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt insbesondere dann nicht vor, wenn in unangemessenem Umfang ein Risikoausschluss oder eine Selbstbeteiligung vereinbart ist.

Folgende Versicherungen müssen vorliegen:

Wird der aktuelle Versicherungsschutz nachgewiesen? (Vorlage gültiger Versicherungspolicen, Zahlungsbelege etc).

Haben sich im Vergleich zur letzten Prüfung versicherungsrelevante Änderungen ergeben und wurden diese der Versicherung zeitnah mitgeteilt?

5. Beurteilung der Subunternehmer (beauftragte Dritte)

Werden Subunternehmer mit Efb-Zertifizierung beauftragt?

Werden nicht zertifizierte Betriebe als Subunternehmer beauftragt?

Werden Subunternehmer, die kein Efb, aber an der Entsorgung beteiligt sind, vom Efb regelmäßig dahingehend überprüft, ob die Anforderungen des § 7 Abs. 3 EfbV eingehalten werden?

Wie werden diese Prüfungen durchgeführt (z.B. durch Sichten behördlicher Entscheidungen und Dokumentationen, Vorlegenlassen von Nachweisen, Vor-Ort-Kontrolle der Tätigkeiten durch den beauftragenden Efb)?

Liegen beim Nicht-Efb die für die beauftragten Tätigkeiten erforderlichen behördlichen Entscheidungen (insbes. Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen) vor und werden die damit verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen erfüllt?

Ist beim Subunternehmer die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt? Besitzt der Subunternehmer und sein Personal die notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde?

Erstreckt sich der Versicherungsschutz des Betriebes auch auf die Tätigkeit des Dritten oder verfügt der beauftragte Dritte über einen eigenen ausreichenden Versicherungsschutz?

Ist die Art und Weise der Durchführung der beauftragten Tätigkeiten sowie der Verbleib der Abfälle mit dem Subunternehmer vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt?

Beinhalten die Entsorgungsverträge mit dem Subunternehmer auch

6. Branchenspezifische Anforderungen

6.1 Transport von Abfällen

Liegt die Erlaubnis nach § 3 GüKG vor?

Liegt eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG vor?

Werden Gefahrgüter transportiert oder ist deren Transport beabsichtigt?

Ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen?

Ist der bzw. sind die Gefahrgutbeauftragte(n) schriftlich bestellt?

Ist der Name des Gefahrgutbeauftragten allen Mitarbeitern schriftlich bekannt gegeben?

Ist der Gefahrgutbeauftragte bei den Behörden gemeldet?

Liegen Nachweise über Grund- und Fortbildungsschulungen des Gefahrgutbeauftragten vor (Gültigkeit der Nachweise)?

Kommt der Gefahrgutbeauftragte seinen Aufgaben i.S. der GbV nach?

Werden die erforderlichen technischen Prüfungen, Messungen und Überwachungen schriftlich festgelegt, durchgeführt und dokumentiert?

6.2 Handeln / Makeln von Abfällen

Ist der Entsorgungsweg des an einen Dritten abgegebenen Abfalls sichergestellt und wird nachgewiesen?

Wie stellt der Makler/Händler sicher, dass auch im Krankheits- und Urlaubsfall eine ausreichende Überwachung der Abfallströme gewährleistet ist?

Wie stellt der Makler/Händler sicher, dass im Hinblick auf Schadstoffinputbegrenzungen nur geeignete Abfälle an die einzelnen Anlagen vermittelt werden?

Verfügt der Makler/Händler über Auszüge aus den Genehmigungen der Entsorgungsanlagen, die die für die Verbringung der von ihm zu vermittelnden Abfälle entscheidungsrelevanten Bestimmungen und Begrenzungen beinhalten?

Ist der den Abfall übernehmende Betrieb hinsichtlich der übernommenen Tätigkeiten und Abfallarten als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert?

Wenn der übernehmende Betrieb nicht Efb ist: Wie stellt der Entsorgungsfachbetrieb für "Makeln" oder "Handeln" die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sicher?

Dies setzt insbesondere voraus, dass

Zusätzliche Kriterien bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung:

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