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LAGA M36 - Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe

Fassung vom 19.05.2005
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall, aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Endfassung vom 19.05.2005

Überarbeitung der Vollzugshilfe "Zustimmung zu Überwachungsverträgen/Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 52 KrW-/AbfG" vom 14.03.1997
am 18./19.05.2005 zur Kenntnis genommen.

Die Amtschefkonferenz hat der Veröffentlichung der Vollzugshilfe zugestimmt und deren Anwendung in den Ländern empfohlen.

Kontaktadresse: Vorsitz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

I. Vorbemerkung

Die Möglichkeit der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 52 KrW-/AbfG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421) und der Richtlinie für die Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften (EgRL) vom 09.09.1996 geschaffen wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.

Zum einen soll ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Transportgenehmigung oder der Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch eine behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaft. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt damit voraus, dass die TÜO bzw. die Entsorgergemeinschaft eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt. In personeller Hinsicht ist insbesondere ein entsprechendes Qualifikationsniveau des/der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Regelungen konkretisieren die Anforderungen, die Sachverständige sowie TÜOen und Entsorgergemeinschaften zu erfüllen haben, insbesondere zur Beauftragung der Sachverständigen um eine ordnungsgemäße Überprüfung von Entsorgungsbetrieben sicherzustellen. Über dies geben sie Hinweise und Erläuterungen zu den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe.

Darüber hinausgehende spezifische Anforderungen, die an die Zertifizierung von Betrieben, die mit Abfällen handeln oder die Verbringung von Abfällen vermitteln, gestellt werden, sind weiterhin der Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW/AbfG" vom Oktober 2001 zu entnehmen.

II. Allgemeine Regelungen

Die folgenden Anforderungen an Sachverständige sind in Anlehnung an die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV aufgestellt worden.

II.1 Anforderungen an die beauftragten Sachverständigen

(1) Sachverständige, die Entsorgungsbetriebe für eine TÜO oder eine Entsorgergemeinschaft gemäß der EfbV überprüfen, müssen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EfbV und § 6 Abs. 2 Satz 1 EgRL die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen. Sie müssen sicherstellen, dass sie über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen und diesen durch geeignete Fortbildung erhalten.

(2) Gemäß § 15 Abs. 2 EfbV gelten die Anforderungen an die folgenden Nrn. 1.1 bis 1.4 als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 oder die TÜO eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 Umweltauditgesetz (UAG) für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen nach NACE

90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen),

90.00.4 (Kompostierungsanlagen),

90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen),

90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und

90.00.7 (Abfalldeponien)

besitzt.

(3) Besitzt ein nach § 9 UAG zugelassener Umweltgutachter nicht die Zulassung für die o. g. NACE-Unterklassen, gelten nur die Anforderungen nach Nrn. II.1.1 u. II.1.2 als erfüllt.

(4) Für den Fall, dass die TÜO eine Zulassung nach § 10 UAG besitzt, hat sie sicherzustellen, dass die von ihr eingesetzten Sachverständigen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllen.

(5) Soweit Sachverständige nicht Umweltgutachter sind, ist deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gegenüber der Zustimmungsbehörde / Anerkennungsbehörde in vergleichbarer Art und Weise zu belegen.

II.1.1 Zuverlässigkeit

(1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Konkursdelikte, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
    2. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
    4. des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    mit einer Strafe oder in den Fällen der Buchstaben ii) bis v) mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist, soweit die Strafe bzw. die Geldbuße im Gewerbezentralregister noch nicht getilgt ist,

  2. wiederholt oder grob pflichtwidrig
    1. gegen Vorschriften nach Abs. 2 a) Buchstabe ii) bis v) verstoßen oder
    2. als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 29 der Strahlenschutzverordnung oder als Störfallbeauftragter im Sinne des § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seine Verpflichtungen als Beauftragter verletzt hat,
  3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder
  5. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Sachverständiger ordnungsgemäß auszuüben.

II.1.2 Unabhängigkeit

(1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Unabhängigkeit, wenn er keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger
    1. Inhaber eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV oder bevollmächtigter Vertreter eines solchen Unternehmens ist oder die Mehrheit der Anteile an einem solchen Unternehmen besitzt,
    2. Angestellter eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV ist,
    3. eine Tätigkeit aufgrund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz (3) benannten Fälle, ausübt,
    4. eine Tätigkeit aufgrund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Leihbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
  2. Weisungen aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist,
  4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten 2 Jahren im Bereich EfbV beratend tätig war oder
  5. Anteile an dem zu überprüfenden Betrieb besitzt.

(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können. Ebenfalls vereinbar ist die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten z.B. nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff sowie Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen.

II.1.3 Fachkunde

(1) Ein Sachverständiger besitzt die für seine Tätigkeit erforderliche Fachkunde, wenn er aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Aus- und Weiterbildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fachkunde erfordert

  1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten der Naturwissenschaften, der Technik oder Biowissenschaften an einer Hochschule oder Fachhochschule und
  2. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung in/von einem Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV sowie
  3. das Vorhandensein ausreichender Fachkenntnisse über
    1. Methodik und Durchführung von Überwachungen und Zertifizierungen der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV genannten Unternehmen und
    2. die im Anhang zur EfbV genannten Bereiche.

(3) Als Nachweis der Fachkenntnis nach Nr. II.1.3 (2) c) i) können eigenverantwortliche Überprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff, nach dem Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen herangezogen werden. Der Sachverständige sollte mindestens eine Überprüfung eigenverantwortlich durchgeführt haben. Die letzte Überprüfung darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

(4) Der Nachweis der Fachkenntnis nach Nr. II.1.3 (2) c) ii) ist in der Regel erbracht, wenn eine Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 UAG vorliegt.

(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse können auch dienen: absolvierte Ausbildungen, Seminare, Lehrgänge zu den einzelnen Themen des Anhanges der EfbV, wie auch solche im Bereich des Betriebsbeauftragtenwesens, des Abfallrechts im weitesten Sinne, des Umweltrechts, des Gefahrgut- und Transportwesens, der Technik der Entsorgung, der Arbeitssicherheit, sowie zu aktuellen Neuerungen bzw. Veränderungen, die wesentlich für die Prüftätigkeit der Sachverständigen sind, Referenzen, Fachgremiumsempfehlungen, Gutachten.

(6) Es reicht nicht aus, dass der Sachverständige lediglich den gleichen Fachkundelehrgang besucht hat wie die verantwortliche Person im Betrieb. Insbesondere zur Kontrolle und Hilfestellung ist seitens des Sachverständigen ein deutlicher Wissensvorsprung notwendig.

(7) Von der Anforderung nach Absatz (2) Buchst. a) und b) kann abgesehen werden, wenn

  1. eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister in einem Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EfbV vorliegt und
  2. mindestens fünf Jahre Aufgaben i.S.d. Nr. II.1.3 (2) b) wahrgenommen wurden.

II.1.4 Fortbildung

Der Sachverständige hat sich regelmäßig fortzubilden, um den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand vorzuhalten.

II.1.5 Haftpflichtversicherung

Dem Sachverständigen wird empfohlen, bei seiner Tätigkeit berufshaftpflichtversichert zu sein.

II.1.6 Für den Nachweis der Sachverständigenqualifikation sind folgende Unterlagen erforderlich:

(1) Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 UAG oder als Umweltgutachterorganisation nach § 10 UAG für die unter Nr. II.1 genannten Unternehmensbereiche oder

(2) Nachweise der Qualifikation der Sachverständigen, bestehend aus

  1. Nachweis der Zuverlässigkeit
    1. Erklärung, ob
      • sie/er wegen Verstoßes gegen die in Nr. II.1.1 (2) a) genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, soweit die Strafe noch im Führungszeugnis aufzunehmen bzw. die Geldbuße im Gewerbezentralregister noch nicht getilgt ist,
      • gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren/Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne der zu Nr. II.1.1 (2) a) genannten Vorschriften anhängig ist,
      • ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
      • sie/er die Pflichten als Betriebsbeauftragte/r im Sinne von Nr. II.1.1 (2) b) ii) verletzt hat,
      • sie/er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
    2. Erklärung, dass sie/er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
    3. aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister;
  2. Nachweis der Unabhängigkeit, bestehend aus einer Erklärung,
    1. ob und ggf. welche Stellung sie/er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer technischen Überwachungsorganisation inne hat oder im Begriff ist zu übernehmen,
    2. ob sie/er Inhaber/in von Unternehmen oder bevollmächtigte/r Vertreter/in im Sinne von Nr. II.1.2 (2) a) ii) ist und ggf. welcher,
    3. ob und ggf. welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne von Nr. II.1.2 (2) a) ii) bis iv) der/die Sachverständige zusätzlich ausübt oder ausüben will,
    4. dass sie/er keinen Weisungen im Sinne von Nr. II.1.2 (2) b) unterliegt,
    5. dass Verflechtungen im Sinne von Nr. II.1.2 (2) c) nicht vorliegen,
    6. dass sie/er keine Beratungstätigkeit i.S.d. Nr. II.1.2 (2) d) ausübt,
    7. dass sie/er keine Anteile i.S.d. Nr. II.1.2 (2) e) besitzt;
  3. Nachweise zur Fachkunde
    1. Lebenslauf mit Angaben über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang,
    2. Kopien oder beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome etc.,
    3. Teilnahmebescheinigungen über Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen,
    4. Nachweise über bisherige Tätigkeiten,
    5. Nachweis über eigenverantwortlich durchgeführte Überprüfungen von Entsorgungsbetrieben nach anderen Zertifizierungssystemen (Methodik und Durchführung),
    6. Nachweis der Fachkenntnis (s. Erläuterung zu den Nrn. II.1.3 (2) c) ii), II.1.3 (4) und II.1.3 (5))
    7. Nachweise über die Fachkunde für speziell geregelte Bereiche, die mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb rechtlich verbunden sind (z.B. § 6 i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.2 AltfahrzeugV).

II.2 Voraussetzungen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

(1) Das Verfahren für die Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV setzt einen schriftlichen Antrag der TÜO bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde am Hauptsitz der TÜO (Zustimmungsbehörde) voraus, dem die in Nr. II.2.8 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind. Sofern datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, können die Unterlagen nach Absprache mit der Zustimmungsbehörde auch elektronisch eingereicht werden.

(2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 EfbV setzt voraus, dass der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 EfbV genannten Anforderungen erfüllt und die von der TÜO mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen.

(3) Im Folgenden sind die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Organisation, die personelle und sachliche Ausstattung der technischen Überwachungsorganisation sowie an das der Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes zugrunde liegende Verfahren konkretisiert.

II.2.1 Definition der TÜO

Eine TÜO i.S.d. § 52 KrW-/AbfG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss oder eine Personenvereinigung mehrerer Sachverständiger gem. Nr. II.1, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist.

II.2.2 Allgemeine Anforderungen an die TÜO

II.2.2.1 Wirtschaftliche Verhältnisse

Die Organisation muss sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

II.2.2.2 Unabhängigkeit

(1) Die Organisation darf keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen könnte.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die TÜO

  1. Inhaber eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV ist oder die Mehrheit der Anteile an einem solchen Unternehmen besitzt,
  2. Weisungen aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen im Rahmen ihrer Tätigkeit auch dann zu befolgen hat, wenn sie sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als TÜO durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist,
  4. in dem zu überprüfenden Unternehmen in den letzten beiden Jahren im Bereich EfbV im Betrieb beratend tätig war oder
  5. Anteile an dem zu überprüfenden Betrieb besitzt.

(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als TÜO ist die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten nach z.B. DIN EN ISO 9001 und 14001 ff sowie nach dem Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen.

II.2.2.3 Anerkennung aufgrund anderer Regelungen

(1) Die Anforderungen nach den Nrn. II.2.2.1 und II.2.2.2 gelten als erfüllt, wenn die Organisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 UAG für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne von Artikel 2 i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 i.V.m. Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen nach NACE

90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen),

90.00.4 (Kompostierungsanlagen),

90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen),

90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und

90.00.7 (Abfalldeponien)

besitzt.

(2) Die Anforderungen nach den Nrn. II.2.2.1 und II.2.2.2 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die Organisation

  1. für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen (DIN EN ISO 14001 ff) oder Qualitätsmanagementsystemen (DIN EN ISO 9001 ff) im Bereich Recycling und Entsorgung akkreditiert ist oder
  2. aufgrund anderer Rechtsvorschriften - wie z.B. nach Betriebssicherheitsverordnung, UAG allg., StVZO u.ä. - als "Technische Überwachungsorganisation" anerkannt ist.

II.2.2.4 Haftungsfreistellung

Die TÜO hat die Länder, in denen Sachverständige der TÜO Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der beauftragten Sachverständigen freizustellen.

II.2.3 Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der TÜO

(1) Die TÜO hat sicherzustellen, dass sie Sachverständige i.S.d. Nr. II.1 in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der (des) Entsorgungsbetriebe(s) erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden hat sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt. Die erforderliche Anzahl von Sachverständigen orientiert sich z.B. an der Anzahl, Art und Größe der unter Vertrag genommenen Entsorgungsbetriebe.

(2) Mit der Überwachung eines Entsorgungsbetriebes dürfen nur Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß Nrn. II.1.1 bis II.1.3 erfüllen. Die entsprechenden Nachweise sind der Zustimmungsbehörde vorzulegen.

(3) Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebs bei der TÜO.

(4) Die TÜO hat sicherzustellen, dass das Personal (insbesondere die Sachverständigen) durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt. Die Anforderung nach Nr. II.1.4 bleibt unberührt. Geeignete Fortbildungsmaßnahmen können u.a. sein:

  1. Erfahrungsaustausch der Sachverständigen unter der Leitung der TÜO,
  2. organisationsübergreifender Erfahrungsaustausch zur Angleichung des Wissensstandes und Vereinheitlichung des Prüfverfahrens auf einem hohen Niveau,
  3. Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren, Fachtagungen, insbesondere für neue oder überarbeitete Regelwerke.

(5) Der Fortbildungsbedarf ist u.a. an Hand der aktuellen Rechtsentwicklung (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung), der technischen Entwicklungen, der Erkenntnisse aus Erfahrungsaustauschen sowie der Erkenntnisse der Kontrolle der Tätigkeit der Sachverständigen (Stichprobenkontrollen) zu ermitteln und zu planen.

II.2.4 Anforderungen an das Überwachungs- und Zertifizierungssystem

(1) Die TÜO hat allgemeingültig festzulegen, nach welchen Regeln Entsorgungsbetriebe überwacht und zertifiziert werden (Überwachungs- und Zertifizierungssystem). Dadurch ist sicherzustellen, dass

  1. die Entsorgungsbetriebe nach einheitlichen Kriterien und nach einem einheitlichen Verfahren überwacht und zertifiziert werden,
  2. die Prüfsystematik, Prüfung und Prüftiefe für die am Verfahren Beteiligten, den Betrieb und für die Zustimmungsbehörde transparent sind,
  3. die Prüfungen den Abgleich mit den Anforderungen der EfbV, einschließlich der sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen beinhalten.

(2) Das Überwachungs- und Zertifizierungssystem hat mindestens zu beinhalten:

  1. die Kriterien sowie das Verfahren zur Erteilung, zur Aufrechterhaltung und zum Entzug der Fachbetriebseigenschaft einschließlich der Bewertung von Mängeln sowie das Vorgehen bei Änderungen im Betrieb (z.B. auch abfallwirtschaftliche Tätigkeit, Personalbestand, Anlagenänderung, Abfallschlüssel u.ä.) und bei nachträglich auftretenden Mängeln und
  2. die Festlegung der Methodik und systematischen Vorgehensweise bei der Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes einschließlich entsprechender Verfahrensanweisungen der TÜO an die Sachverständigen;
  3. Prüflisten für die Sachverständigen zur Durchführung der Überwachung. Über die Ortsbegehung, die geprüften Unterlagen und Vorgänge sowie die Ergebnisse der Befragungen sind vom Sachverständigen Aufzeichnungen anzufertigen. Sie dienen zur Erstellung seines Prüfberichtes. Die Prüflisten sind nach Möglichkeit bezogen auf abfallwirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Anlagenarten von der TÜO zu erstellen. Im Anhang dieser Vollzugshilfe sind einige von der Ad-hoc-AG erarbeitete unverbindliche Prüflisten enthalten, die bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben werden. Um weitgehend einheitliche und vergleichbare Prüfverfahren gewährleisten zu können, werden die auf den Vollzugserfahrungen der letzten Jahre basierenden Prüflisten von der Zustimmungsbehörde zur Verfügung gestellt.

(3) Im Anhang dieser Vollzugshilfe ist eine Zusammenstellung von Prüfkriterien zur Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben enthalten. Diese Prüfkriterien sollen in erster Linie als Hilfestellung dienen, um ggf. die von der TÜO erstellten Prüflisten zu vervollständigen. Die Listen werden bei Bedarf ergänzt und fortgeschrieben. Um weitgehend einheitliche und vergleichbare Prüfverfahren gewährleisten zu können, werden die auf den Vollzugserfahrungen der letzten Jahre basierenden Prüflisten von der Zustimmungsbehörde zur Verfügung gestellt.

II.2.5 Interne Qualitätssicherung

(1) Die Qualität einer Zertifizierung ist von der konsequenten Beachtung der Regelungen des Überwachungs- und Zertifizierungssystems und insbesondere von den Fähigkeiten und der Qualifikation der prüfenden Sachverständigen abhängig. Die TÜO hat deshalb ein internes Qualitätssicherungssystem zu installieren. Sie hat insbesondere die Erfüllung der Kriterien zur Zertifizierung und Überwachung zu überprüfen und die Prüftätigkeit und die Qualifikation der von ihr eingesetzten Sachverständigen unter Beachtung der vorgegebenen Verfahrensanweisungen beim jeweils ersten Einsatz zur Überprüfung einer der zertifizierbaren abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und weiterhin regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren (Dokumentenprüfung; Kontrolle der Tätigkeit der Sachverständigen vor Ort).

Das Qualitätssicherungssystem hat Angaben darüber zu enthalten, wie und wie oft Sachverständige bei ihrer Tätigkeit vor Ort überprüft werden sollen und wie oft eine System- u. Dokumentenprüfung auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgen soll. Die Überprüfung der Tätigkeit vor Ort kann z.B. derart erfolgen, dass entweder der Sachverständige von einem hierzu geeigneten Mitarbeiter der TÜO begleitet und begutachtet wird oder ein weiterer Sachverständiger eine eigenständige Regelüberprüfung des Entsorgungs(fach)betriebes durchführt und an Hand der vorgefundenen Situation eine Beurteilung abgibt.

(2) Die Überprüfungen der Sachverständigen vor Ort sollten anlassbezogen, müssen aber mindestens alle 3 Jahre einmal erfolgen.

(3) Über die Stichprobenkontrollen (Art, Anzahl und Entsorgungsbetrieb) bei den einzelnen Sachverständigen hat die TÜO ein Verzeichnis zu führen. Eine Sammlung und Auswertung der durch die Prüfungen und Kontrollen gewonnenen Erkenntnisse ist von der TÜO vorzunehmen. Beim regelmäßigen Erfahrungsaustausch der TÜO mit den Sachverständigen sind die Erkenntnisse zu thematisieren.

II.2.6 Überwachungsvertrag

(1) Im Überwachungsvertrag sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach § 13 EfbV konkret zu regeln. Dazu gehört auch, dass die TÜO sich im Überwachungsvertrag verpflichtet, den Prüfungsumfang inhaltlich mindestens nach den Vorgaben der Nr. II.2.4 zu gestalten und die Prüfberichte so erstellt werden, dass mindestens die Ergebnisse der Überprüfung, Stellungnahmen zu betriebsspezifischen Nebenbestimmungen, Hinweisen der Zustimmung sowie die festgestellten Mängel enthalten sind.

(2) Der Überwachungsvertrag hat eine Vorbehaltsklausel zu enthalten, die das In-Kraft-Treten erst nach Zustimmung durch die zuständige Behörde beinhaltet. Die Zustimmung des Entsorgungsbetriebes zur Weitergabe der im Benehmensverfahren erlangten Erkenntnisse der Zustimmungsbehörde an die TÜO sollte aufgenommen werden.

(3) Die Aufnahme eines Betretungs- und Begleitungsrechtes für die Zustimmungsbehörde (zur Feststellung des Fortbestandes der Zustimmungsvoraussetzungen bei der TÜO), gemeinsam mit dem Sachverständigen, wird empfohlen.

II.2.7 Mitteilungs- und Informationspflichten

(1) Die TÜO ist zu verpflichten, der Zustimmungsbehörde unaufgefordert Änderungen mitzuteilen, die die Struktur der TÜO, das Überwachungs- und Zertifizierungssystem oder den einzelnen Überwachungsvertrag betreffen.

(2) Die TÜO ist zu verpflichten, der Zustimmungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Zustimmung zum Überwachungsvertrag weitere, bisher nicht benannte Sachverständige beauftragt werden. Sie hat der Behörde den Sachverständigen zu benennen und dessen Qualifikation entsprechend Nr. II.1 nachzuweisen.

(3) Die Zustimmungsbehörde kann die TÜO verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung zu berichten (siehe II.2.6 (1)).

(4) Die TÜO ist zu verpflichten, der Zustimmungsbehörde unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates (auch durch Kündigung des Überwachungsvertrages) mitzuteilen.

(5) Die Zustimmungsbehörde kann zur Feststellung des Fortbestehens wesentlicher Voraussetzungen der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag die TÜO verpflichten, ihr regelmäßig (jährlich jeweils bis zum 31. März über das vergangene Kalenderjahr) eine Liste der mit der Überwachung von Entsorgungsbetrieben i.S. der EfbV beauftragten Sachverständigen vorzulegen. Darin sind die Anzahl der jeweils vom Sachverständigen durchgeführten Überprüfungen anzugeben. Zusätzlich aufzulisten sind die Daten und Ergebnisse der im Rahmen des internen Qualitätssicherungssystems von der TÜO vorgenommenen Überprüfungen der Sachverständigen und die vom Sachverständigen wahrgenommenen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen.

II.2.8 Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Neben dem Überwachungsvertrag sind die im Folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Sofern der Zustimmungsbehörde bereits gültige Unterlagen vorliegen, kann auf diese verwiesen werden. Die Vorlagepflicht im Einzelfall sowie die erforderliche Zahl der Mehrfertigungen sind mit der Zustimmungsbehörde abzustimmen.

  1. Inhaltsverzeichnis zu den Antragsunterlagen;
  2. Schriftlicher Antrag auf Zustimmung;
  3. Angaben zum Entsorgungsbetrieb
    1. Benennung des zu zertifizierenden / überwachenden Entsorgungsbetriebes (Name, Geschäftsanschrift, Telefon, Telefax des Entsorgungsbetriebes),
    2. Angaben zum Betriebsinhaber (Name, Geburtsdatum und -ort des Betriebsinhabers oder - bei Gesellschaften - des Vertretungsberechtigten),
    3. Darstellung des Betriebes und seiner Standorte (Anzahl der Mitarbeiter, Beschreibung der Art des Entsorgungsbetriebes, der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der Anlagen und Abfallarten, Zahl der Transportfahrzeuge, Nennung von weiteren parallel verlaufenden Zertifizierungsverfahren, wie EMAS, ISO, Umweltmanagementsystemen u.ä.),
    4. Organisationsplan (Organigramm des Betriebes);
  4. Nachweise zur Organisation der TÜO
    1. Angaben zur TÜO (Name, Hauptsitz und Anschrift),
    2. Rechtsform (z.B. Auszug aus Handelsregister),
    3. Gesellschaftervertrag oder sonstige verbindliche Regelungen (Kopie oder beglaubigte Abschrift),
    4. Nachweise zur Anerkennung als Umweltgutachterorganisation oder andere Anerkennung als TÜO oder Erklärungen zu den Nrn. II.2.2.1 und II.2.2.2,
    5. Nachweis der Qualifikation der Gesellschafter bei Personenvereinigungen,
    6. Organisationsplan (Organigramm der TÜO);
  5. Freistellungserklärung gemäß Nr. II.2.2.4;
  6. Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen
    1. Benennung der Sachverständigen der TÜO,
    2. Benennung der mit der Überwachung / Zertifizierung beauftragten Sachverständigen mit den nach Nr. II.1.1 bis II.1.4 in Verbindung mit Nr. II.1.6 notwendigen Unterlagen und Erklärung, dass die beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf die Anforderungen nach Nrn. II.1.1 bis II.1.3 dieser Vollzugshilfe überprüft sind und diesen Anforderungen entsprechen,
    3. ggf. Haftpflichtversicherung gemäß Nr. II.1.5;
  7. Darstellung des von der TÜO angewandten Zertifizierungs- und Überwachungssystems gemäß Nr. II.2.4;
  8. Darstellung des internen Qualitätssicherungssystems gemäß Nr. II.2.5;
  9. Präsentation der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft durch die TÜO
    1. Muster eines Überwachungszertifikats,
    2. Muster eines Überwachungszeichen i.V.m. den zertifizierten Tätigkeiten;
  10. Überwachungsvertrag mit folgenden Mindestinhalten
    1. Vertragspartner,
    2. Gegenstand des Vertrages,
    3. Zielfestlegung (Zertifizierung und Überwachung nach KrW-/AbfG und § 13 Abs. 1 EfbV),
    4. Vorbehaltsklausel (Zustimmung der zuständigen Behörde),
    5. Gültigkeitsdauer (mind. Erstprüfung plus 1 Jahr),
    6. Überwachungs- und Zertifizierungssystem (u.a. als Vertragsgegenstand),
    7. Verpflichtung der TÜO zur Einsetzung qualifizierter Sachverständiger (§ 15 Abs.1 Nr. 2 EfbV),
    8. Verpflichtung der TÜO zur Prüfung des Betriebes vor der erstmaligen Zertifizierung und nach wesentlichen Änderungen, im Übrigen einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen aus der EfbV (entspr. § § 3-11 EfbV),
    9. Verpflichtung der TÜO zur Vorlage eines Prüfberichtes nach jeder Überprüfung und einer konkreten Mängelliste (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 EfbV),
    10. Verpflichtung der TÜO, alle einschlägigen Rechtsvorschriften und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 3 EfbV) bei der Überprüfung zu beachten und die Ergebnisse sonstiger Zertifizierungen i.S.v. § 13 Abs. 4 EfbV zu berücksichtigen,
    11. Verpflichtung des Betriebes zur Vorlage der notwendigen Unterlagen, Einsichts- und Betretungsrecht (§ 13 Abs.2 Nr. 1,2 EfbV),
    12. Verpflichtung des Betriebes zur Mitteilung jeder Änderung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 EfbV),
    13. Zustimmung des Betriebes zur Weitergabe der im Benehmensverfahren erlangten Erkenntnisse der Zustimmungsbehörde an die TÜO,
    14. Zustimmung des Betriebes zur Begutachtung des Sachverständigen während der Durchführung der Betriebsüberprüfung durch einen weiteren Sachverständigen der zertifizierenden Organisation, die Zustimmungsbehörde oder eine von dieser autorisierten Behörde,
    15. Regelungen zu Ausstellung, Nutzung und Entzug des Überwachungszertifikats und -zeichens,
    16. Unterschriften.

II.3 Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft

(1) Das Verfahren für die Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft gemäß § 11 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) setzt einen schriftlichen Antrag der Entsorgergemeinschaft bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft (Anerkennungsbehörde) voraus, dem die in Nr. II.3.5 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind.

(2) Die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft setzt gemäß § 11 EgRL voraus, dass die Entsorgergemeinschaft die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen an ihre Tätigkeit erfüllt und Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.

(3) Im Folgenden sind die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Organisation, die personelle und sachliche Ausstattung der Entsorgergemeinschaft sowie an das der Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes zugrunde liegende Verfahren konkretisiert.

(4) Eine wesentliche Funktion bei der Aufgabenerfüllung der Entsorgergemeinschaft nimmt der Überwachungsausschuss wahr. Die Entsorgergemeinschaft hat zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit (gem. § 10 Abs. 3 EgRL) des Überwachungsausschusses Vertreter zu benennen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 EgRL müssen die Mitglieder des Überwachungsausschusses Inhaber eines von der Entsorgergemeinschaft zertifizierten Mitgliedsbetriebes oder mit der Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes beauftragt sein. Da der Überwachungsausschuss gemäß § 10 Abs.1 EgRL seinerseits erst über die Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes entscheidet, wird der Überwachungsausschuss zu Beginn der Tätigkeit einer Entsorgergemeinschaft, insbesondere im Zeitpunkt der Anerkennung, noch nicht mit Mitgliedern besetzt sein können, die Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes sind oder einen solchen leiten. Die Anerkennungsbehörde sollte daher der Entsorgergemeinschaft für einen Übergangszeitraum eine Frist setzen, innerhalb derer die Entsorgungsbetriebe, die die Mitglieder des Überwachungsausschusses stellen, als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein müssen.

II.3.1 Allgemeine Anforderungen an die Entsorgergemeinschaft

II.3.1.1 Wirtschaftliche Verhältnisse, Unabhängigkeit

Hinsichtlich der Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Unabhängigkeit der Entsorgergemeinschaft gelten Nrn. II.2.2.1 und II.2.2.2 der Vollzugshilfe entsprechend.

II.3.1.2 Haftungsfreistellung

Die Entsorgergemeinschaft hat die Länder, in denen Sachverständige der Entsorgergemeinschaft Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der eingesetzten Sachverständigen freizustellen.

II.3.2 Festlegung von Anforderungen

Die Entsorgergemeinschaft hat die von ihr aufgestellten Anforderungen an ihre Mitgliedsbetriebe, die Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen verbindlich festzulegen und zu dokumentieren.

II.3.2.1 Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der Entsorgergemeinschaft

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass sie Sachverständige i.S.d. Nr. II.1 und Hilfskräfte in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der Entsorgungsbetriebe erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden hat sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt. Die erforderliche Anzahl der Sachverständigen bemisst sich nach der Anzahl sowie der Art und Größe der Mitgliedsbetriebe.

(2) Mit der Überwachung eines Entsorgungsbetriebes dürfen nur Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß den Nr. II.1.1 bis II.1.3 aufweisen. Die entsprechenden Nachweise sind der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

(3) Beauftragt die Entsorgergemeinschaft eine TÜO mit der Überprüfung von Mitgliedsbetrieben, hat die Entsorgergemeinschaft sicherzustellen, dass die TÜO den Anforderungen der Nr. II.2 und die beauftragten Sachverständigen den Anforderungen der Nrn. II.1.1 bis II.1.3 dieser Vollzugshilfe entsprechen.

(4) Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes bei der Entsorgergemeinschaft. Dies gilt auch im Fall der Beauftragung einer TÜO.

(5) Die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass das Personal (insbesondere die Sachverständigen) durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt. Die Anforderung nach Nr. II.1.4 bleibt unberührt. Geeignete Fortbildungsmaßnahmen können u.a. sein:

  1. Erfahrungsaustausch der Sachverständigen unter der Leitung der Entsorgergemeinschaft,
  2. organisationsübergreifender Erfahrungsaustausch zur Angleichung des Wissensstandes und Vereinheitlichung des Prüfverfahrens auf einem hohen Niveau,
  3. Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren, Fachtagungen, insbesondere für neue oder überarbeitete Regelwerke.

(6) Der Fortbildungsbedarf ist u.a. an Hand der aktuellen Rechtsentwicklung (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung), der technischen Entwicklungen, der Erkenntnisse aus Erfahrungsaustauschen sowie der Erkenntnisse der Kontrolle der Tätigkeit der Sachverständigen (Stichprobenkontrollen) zu ermitteln und zu planen.

II.3.2.2 Anforderungen an das Überwachungs- und Zertifizierungssystem

Die Entsorgergemeinschaft hat ein System zur Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben verbindlich festzulegen und zu dokumentieren. Das Überwachungs- und Zertifizierungssystem muss den Anforderungen der Nr. II.2.4 entsprechen.

II.3.2.3 Interne Qualitätssicherung

Die Entsorgergemeinschaft hat ein internes Qualitätssicherungssystem zu installieren, das den Anforderungen der Nr. II.2.5 entspricht.

II.3.3 Verbindliche Regelungen

Die Rechte und Pflichten der Entsorgergemeinschaft, der Mitgliedsbetriebe, der beauftragten Sachverständigen und der ggf. beauftragten TÜO sind durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln. Unter anderem betrifft dies:

  1. die Struktur und Organisation der Entsorgergemeinschaft, insbesondere des Überwachungsausschusses,
  2. die Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe (entspr. der Regelungen/des Inhalts eines Überwachungsvertrages Nr. I.1.1.1(5)j)), Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen, die mindestens den Anforderungen der EfbV entsprechen müssen,
  3. das Überwachungs- und Zertifizierungssystem (entsprechend Nr. II.2.4); die Vorortprüfung; die Erstellung eines Prüfberichtes, der auch die Ergebnisse der Überprüfung betriebsspezifischer Nebenbestimmungen und Hinweise der Zustimmung sowie die festgestellten Mängel enthält (entsprechend Nr. II.2.6 (1)),
  4. die interne Qualitätssicherung (entsprechend Nr. II.2.5),
  5. die Selbstverpflichtung, nur qualifizierte und gegenüber der Behörde benannte Sachverständige einzusetzen,
  6. die Prüfung und Dokumentation der Qualifikation der beauftragten Sachverständigen (entsprechend Nr. II.2.3),
  7. das Ausschlussverfahren (z.B. gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 EgRL, bei nicht erfolgter Zertifizierung durch die Entsorgergemeinschaft innerhalb der festgelegten Frist von höchstens 2 Jahren),
  8. das Wiedereintrittsverfahren mit Fristenregelung (i.d.R. ein Jahr für Wiedereintritt).

II.3.4 Mitteilungs- und Informationspflichten

(1) Die Entsorgergemeinschaft ist zu verpflichten, der Anerkennungsbehörde unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die die Struktur der Gemeinschaft oder das Überwachungs- und Zertifizierungssystem betreffen.

(2) Die Entsorgergemeinschaft ist zu verpflichten, der Anerkennungsbehörde umgehend die Erstzertifizierung der Betriebe der Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen und unaufgefordert Änderungen hinsichtlich dessen Zusammensetzung mitzuteilen.

(3) Die Entsorgergemeinschaft ist zu verpflichten, in von der Anerkennungsbehörde zu bestimmenden Abständen ein aktuelles Mitgliederverzeichnis vorzulegen.

(4) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft weitere, bisher nicht benannte Sachverständige oder eine TÜO beauftragt werden. Sie hat der Anerkennungsbehörde den/die Sachverständigen zu benennen und deren Qualifikation entsprechend der Nr. II.1 der Anerkennungsbehörde nachzuweisen.

(5) Die Anerkennungsbehörde kann die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung - insbesondere über festgestellte Mängel - zu berichten. Der Bericht beinhaltet mindestens die Ergebnisse der Überprüfung, Stellungnahmen zu den von den Benehmensbehörden gegebenen betriebsspezifischen Stellungnahmen und Hinweisen sowie die festgestellten Mängel.

(6) Die Entsorgergemeinschaft ist zu verpflichten, der Anerkennungsbehörde unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates (auch durch Beendigung der Mitgliedschaft) mitzuteilen.

(7) Die Anerkennungsbehörde kann zur Feststellung des Fortbestehens wesentlicher Voraussetzungen für die Anerkennung die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr regelmäßig (jährlich jeweils bis zum 31. März über das vergangene Kalenderjahr) eine Liste der mit der Überwachung von Entsorgungsbetrieben i.S. der EfbV beauftragten Sachverständigen vorzulegen. Darin sind die Anzahl der jeweils vom Sachverständigen durchgeführten Überprüfungen anzugeben. Zusätzlich aufzulisten sind die Daten und Ergebnisse der im Rahmen des internen Qualitätssicherungssystems von der Entsorgergemeinschaft vorgenommenen Überprüfungen der Sachverständigen und die vom Sachverständigen wahrgenommenen einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen.

II.3.5 Antragsunterlagen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft

  1. Inhaltsverzeichnis zu den Antragsunterlagen;
  2. Schriftlicher Antrag auf Anerkennung;
  3. Angaben zu den Mitgliedsbetrieben
    1. Benennung der Mitgliedsbetriebe (Name, Geschäftsanschrift, Telefon, Telefax des Entsorgungsbetriebes),
    2. Angaben zu den Betriebsinhabern der jeweiligen Mitgliedsbetriebe ort (Name, Geburtsdatum und des Betriebsinhabers oder - bei Gesellschaften - des Vertretungsberechtigten),
    3. Darstellung der Mitgliedsbetriebe und ihrer Standorte (Anschriften der Standorte, Anzahl der Mitarbeiter, Beschreibung der Art der Entsorgungsbetriebe, der zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie der Anlagen und Abfallarten, Zahl der Transportfahrzeuge, Nennung von weiteren parallel verlaufenden Zertifizierungsverfahren, wie EMAS, ISO, Umweltmanagementsystemen u.ä.),
    4. Organisationspläne (Organigramme der Mitgliedsbetriebe);
  4. Nachweise zur Organisation der Entsorgergemeinschaft
    1. Angaben zur Entsorgergemeinschaft (Name, Sitz, Anschrift und Reichweite),
    2. Art der Entsorgergemeinschaft (Branche/n bzw. Tätigkeitsbereiche der Mitgliedsbetriebe, z.B. Bauabfall),
    3. Rechtsform (z.B. Auszug aus Vereinsregister),
    4. Satzung sowie sonstige verbindliche Regelungen entsprechend Nr. II.3.3 (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift),
    5. Regelung nach der der Betrieb mit Eintritt in die Entsorgergemeinschaft die Zustimmung zur Weitergabe der im Benehmensverfahren erlangten zertifizierungsrelevanten Erkenntnisse der Anerkennungsbehörde an die Entsorgergemeinschaft erteilt,
    6. Regelung nach der der Betrieb mit Einritt in die Entsorgergemeinschaft die Zustimmung zur Begutachtung/Begleitung des Sachverständigen während der Durchführung der Betriebsüberprüfung durch die Anerkennungsbehörde, die von ihr beauftragte Behörde oder einen Beauftragten der Entsorgergemeinschaft erteilt,
    7. Regelungen zur Ausstellung, Nutzung und Entzug des Überwachungszertifikats und -zeichens,
    8. Angaben zu Organen der Entsorgergemeinschaft und deren Funktionen (Vorstand, Geschäftsführung, Überwachungsausschuss),
    9. Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses (inkl. Vertretungsregelung),
    10. Benennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses und deren Vertreter einschl. des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 der EgRL (kann ggf. nachgereicht werden);
  5. Freistellungserklärung gemäß Nr. II.3.1.2;
  6. Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen
    1. Benennung der Sachverständigen bzw. der TÜO, deren sich die Entsorgergemeinschaft bedient,
    2. Benennung der mit der Überwachung / Zertifizierung beauftragten Sachverständigen mit den nach Nrn. II.1.1 bis II.1.4 in Verbindung mit Nr. II.1.6 notwendigen Unterlagen und Erklärung, dass die beauftragten Sachverständigen im Hinblick auf die Anforderungen nach den Nrn. II.1.1 bis II.1.3 dieser Vollzugshilfe überprüft sind und diesen Anforderungen entsprechen,
    3. ggf. Haftpflichtversicherung gemäß Nr. II.1.5;
  7. Darstellung des von der Entsorgergemeinschaft angewandten Überwachungs- und Zertifizierungssystems gemäß Nr. II.3.2.2;
  8. Darstellung der Regelungen des internen Qualitätssicherungssystems gemäß Nr. II.3.2.3;
  9. Präsentation der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft durch die Entsorgergemeinschaft
    1. Muster des Überwachungszertifikats,
    2. Muster eines Überwachungszeichen i.V.m. den zertifizierten Tätigkeiten.

II.4 Hinweise und Erläuterungen

II.4.1 Entsorgungsfachbetrieb (§ 2 EfbV)

(1) Die zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen unterstützen die gewerbsmäßig ausgeübte abfallwirtschaftliche Tätigkeit auf einem hohen Qualitätsniveau. § 2 Abs. 1 EfbV setzt voraus, dass der zertifizierte Betrieb die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Nr.1), dies selbstständig, also in eigener Verantwortung macht (Nr. 2) und in diesen Strukturen die Anforderungen gemäß § § 3 ff EfbV einhält (Nr. 3).

(2) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV kann ein Betrieb Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV werden, wenn er Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, also eine der genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten auch tatsächlich ausübt. Denn die vom Betrieb durchgeführte Entsorgungstätigkeit ist Bezugspunkt für die Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Qualifikation von Betriebsinhabern und Personal (vgl. nur § § 3 Abs.1 Satz 1, 3 Abs. 3, 5 Abs.1 Satz 1, 9 Abs.2, 10 Satz 1 EfbV). Damit ist insbesondere solchen Betrieben eine Zertifizierung nach der EfbV verwehrt, die die genannten Entsorgungshandlungen zwar möglicherweise eigenverantwortlich durchführen könnten, gleichwohl aber hierauf verzichten und ausschließlich Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen. Diese Betriebe haben ggf. die Möglichkeit als Händler oder Vermittler gem. § 52 KrW-/AbfG zertifiziert zu werden (siehe Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 KrW-/AbfG"), nicht aber für die in der EfbV genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.

(3) Neben der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit erfordert § 2 Abs. 1 Nr.2 EfbV, dass der Betrieb in der Lage ist, die zu zertifizierenden Tätigkeiten auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung selbständig wahrzunehmen. Im Interesse klar strukturierter Verantwortlichkeiten muss der jeweilige zu zertifizierende Betrieb in der Lage sein, eigene Entscheidungen über die Art und Weise der Ausübung eigener abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten zu treffen. Er muss selbstständig nach außen mit Erzeugern und Besitzern von Abfällen die ausgeübten Entsorgungstätigkeiten in eigener Regie vereinbaren und abwickeln und nach innen über den Einsatz von Personal und Betriebsmitteln disponieren.

Soweit innerhalb eines Efb bei der Wahrnehmung zertifizierter abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten Fremdpersonal eingesetzt oder auf technische Betriebsmittel Dritter zurückgegriffen wird, gilt Folgendes:

Der Efb selbst muss in rechtlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht die Kontroll- und Weisungsbefugnisse ausüben, zu der ihn die §§ 3 ff EfbV verpflichten. Dazu gehört insbesondere, dass der Efb in der Lage ist, das Fremdpersonal einzuarbeiten und zu überwachen (vgl. §§ 10, 11) und fremde Ausstattungen entsprechend zu bedienen.

Die dafür erforderliche personelle Ausstattung setzt mindestens voraus, dass die für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen Arbeitnehmer des Entsorgungsfachbetriebes sind. Der Einsatz von Fremdpersonal bei ausführenden Tätigkeiten hat entsprechend den geltenden Anforderungen der EfbV zu erfolgen. Das bedeutet konkret:

Der Efb muss in der Lage sein,

Die Fremdfirmen, die Personal für einen Efb zur Verfügung stellen, sind für die dort durchgeführten (Teilbereichs-) Leistungen nicht zertifizierbar. Denn das Fremdpersonal ist in die betrieblichen Abläufe des Efb organisatorisch zu integrieren. Folgerichtig ist dessen Betriebsinhaber / verantwortliche Person dafür verantwortlich, sich die eingesetzten Fremdpersonen konkret benennen zu lassen, sich über deren Zuverlässigkeit und Sachkunde Klarheit zu verschaffen und für eine geeignete Fortbildung Sorge zu tragen sowie deren Arbeit zu überwachen und zu kontrollieren.

Wird die technische Ausstattung von Dritten zur Verfügung gestellt, so muss zumindest gewährleistet sein, dass der Entsorgungsfachbetrieb rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf Geräte, Fahrzeuge etc. nach Zeit, Ort und Umfang eigenständig zuzugreifen.

§ 7 Abs. 2 und 3 EfbV kommt erst zum Tragen, wenn ein Betrieb die grundlegenden Anforderungen an einen Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 EfbV erfüllt.

(4) Daneben erfordert § 2 Abs. 1 Nr. 3 EfbV, das der Betrieb die in der EfbV bestimmten Anforderungen an diese Organisation, Ausstattung und Tätigkeit erfüllt. Dies ist vom Sachverständigen zu überprüfen. Im Einzelnen:

II.4.2 Betriebsorganisation, personelle Ausstattung (§ § 3, 4 EfbV)

Die Organisation des Betriebes hat die für die durchgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit erforderliche Überwachung und Kontrolle mit dem dafür notwendigen und ausgebildeten Personal sicherzustellen.

Verantwortliche Personen und Betriebsbeauftragte sind zu bestellen. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Leitungs- und insbesondere der Aufsichtsfunktion gewährleisten zu können, muss die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bzw. deren Vertreter/innen im Regelfall arbeitstäglich anwesend sein, es sei denn, Art, Größe und der Zweck des Betriebes lassen eine andere Einschätzung zu. Für Urlaubs- und Krankheitszeiten und vergleichbare Situationen muss eine eingewiesene ausreichend fachkundige, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Vertretung vorhanden sein.

II.4.3 Betriebstagebuch (§ 5 EfbV)

(1) Die Dokumentationen entsprechend § 5 EfbV (Betriebstagebuch) haben wegen der Privilegierung der Entsorgungsfachbetriebe einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung durch die beauftragten Sachverständigen.

(2) Die Verlässlichkeit der Dokumentationen des Betriebes steht im Mittelpunkt der Zertifizierung, die durch geeignete Stichproben zu überprüfen und zu kontrollieren ist. Die erforderliche Anzahl der Stichproben hängt von der vorgefundenen Situation, insbesondere der Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation ab. Die Stichproben müssen sorgfältig ausgewählt werden. Das schließt eine stichprobenartige Prüfung der technischen Anlagen - insbesondere bei augenscheinlichen Mängeln - ein.

II.4.4 Durchführung der Überwachung

(1) Aufgrund der vorgelegten Unterlagen haben die Sachverständigen einen Plan für die Vor-Ort-Prüfung zu erstellen. Die Vollständigkeit und Gültigkeit der rechtmäßig notwendigen Prüfungen (z.B. Emissionsmessungen, Druckprüfungen belegt durch Protokolle) sind zu kontrollieren. Zum Abgleich der Dokumentationen mit den tatsächlichen Begebenheiten im Betrieb ist von den beauftragten Sachverständigen eine Begehung aller Anlagenteile vorzunehmen.

(2) Auch die Erfüllung der (Genehmigungs-) Auflagen, die Wirksamkeit der eigenen Überwachungsinstrumente und die Einhaltung der Betriebsanweisungen sind stichprobenartig zu kontrollieren. Im Rahmen der Begehung hat der Sachverständige auch Gespräche mit Betriebsangehörigen durchzuführen. Außerdem ist bei der Begehung darauf zu achten, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

II.4.5 Versicherungsschutz (§ 6 EfbV)

(1) Der Entsorgungsbetrieb hat dem prüfenden Sachverständigen nachzuweisen, dass er über einen für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Dies kann erfolgen durch die Vorlage einer

  1. aktuellen Risikoabschätzung, wonach die Art und der Umfang der Haftpflichtversicherungen (z.B. Versicherungsgutachten) für den Sachverständigen nachvollziehbar festgelegt wurden, oder einer
  2. aktuellen Versicherungsbestätigung, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht,

    sowie Vorlage der
  3. Versicherungsnachweise (insbesondere Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung bei Transporten, Zahlungsbelege, vom GDV erstellte Bestätigung über die vorhandenen Versicherungen, versicherte und ausgeschlossene Risiken).

(2) Als ausreichend ist ein Versicherungsschutz anzusehen, wenn die Schadensfälle abgedeckt werden können, mit denen auf Grund der Gesamtsituation des Betriebes üblicherweise bei der zu versichernden Tätigkeit zu rechnen ist. Dabei sind die Erfahrungswerte der Versicherungswirtschaft, der TÜO und der Entsorgergemeinschaften bei vergleichbaren Anlagen zu Grunde zu legen. Nicht zu erfassen sind außergewöhnliche Schadensfälle, die bei den üblichen worst-case-Betrachtungen nicht erkennbar und damit nicht kalkulierbar sind.

II.4.6 Standort und mobile Anlagen (§ 2 EfbV)

(1) Standort ist das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle eines Entsorgungsbetriebes untersteht und an dem abfallwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden, einschl. der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.

Als Standort im Sinne der EfbV zertifizierbar ist die Organisationseinheit eines Betriebes, die aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die zu zertifizierende Tätigkeit vollständig auf dem genehmigten Betriebsgelände der Organisationseinheit auszuführen. Zusätzliche Abstellplätze des Betriebes für Maschinen, Fahrzeuge oder Behälter sind keine zertifizierbaren Standorte, sondern nur Teil der technischen Ausstattung zur Durchführung der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.

(2) Erfolgt die abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit mobilen Anlagen oder im Rahmen von Baumaßnahmen an wechselnden Standorten, kann nur die Tätigkeit zertifiziert werden, nicht die einzelnen Standorte. Das Zertifikat ist auf den Betriebssitz auszustellen. Durch den Zusatz "Behandlung mit mobilen Anlagen (z.B. Trennung von Abfallgemischen in Öl-/Wasserabscheidern)" oder "Verwertung durch den Einbau von Abfällen bei temporären Baumaßnahmen" ist klarzustellen, dass die Tätigkeit nicht am Sitz des Unternehmens stattfindet. Das Zertifikat kann nur dann ausgestellt werden, wenn die mobilen Anlagen oder die temporären Baustellen vom Sachverständigen bei laufendem Betrieb überprüft wurden.

II.4.7 Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten

II.4.7.1 Allgemein

(1) Entsorgung umfasst die Beseitigung oder die Verwertung von Abfällen. Die Auslegung der Begriffe richtet sich nach § 4 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 2, den Anhängen IIA und IIB des KrW-/AbfG sowie dem EG-Recht. Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln sind jeweils integrative Teilschritte der Beseitigung oder Verwertung.

(2) Um dem Nebeneinander der Tätigkeiten in der EfbV gerecht zu werden, können Entsorgungsfachbetriebe nur für die jeweils von ihnen erbrachte Teilleistung zertifiziert werden, wobei die Teilleistung des Beseitigens oder des Verwertens im Sinne der EfbV nur in der, den Entsorgungsvorgang abschließenden Teilleistung zu sehen ist. Verwerten und Beseitigen sind nur dann zertifizierbar und als Bezeichnung im Zertifikat aufzunehmen, wenn die Tätigkeit sich nicht unter Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln einstufen lässt. Die letztgenannten Tätigkeiten sind stets Teil einer Verwertung oder Beseitigung (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG).

(3) Die Tätigkeiten Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen sind bezogen auf die jeweiligen Standorte und die einzelnen Anlagen im Zertifikat anzugeben (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV).

(4) Die Aufnahme besonders überwachungsbedürftiger Abfallarten im Zertifikat für die Tätigkeit Einsammeln (im Holsystem) setzt das Vorliegen entsprechender Sammelentsorgungsnachweise für den Betrieb voraus (Ausnahme: Schadstoffsammlungen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger).

(5) Die Bezeichnung der Anlage ist der unter Nr. II.4.15 aufgeführten "Liste der Anlagentypen" zu entnehmen.

II.4.7.2 Erläuterungen der einzelnen Tätigkeiten

1. Einsammeln

Tätigkeit, bei der Abfälle Dritter in Fahrzeugen (Holsystem) oder in genehmigten Anlagen (Bringsystem) übernommen werden.

2. Befördern

Tätigkeit, bei der Abfälle transportiert werden.

3. Lagern

Tätigkeit, bei der Abfälle von Dritten in einer hierfür genehmigten ortsfesten Anlage für die weitere Entsorgung vorübergehend aufbewahrt werden. Ein Bereitstellen von Abfällen zur Abfuhr beim Abfallerzeuger ist kein Lagern im Sinne der EfbV. Dies gilt auch für den "Input" (Bereitstellen von Abfällen an der Anlage, in der die spätere Behandlung durchgeführt wird) und den "Output" (hier ist die Anlage Abfallerzeuger) von Behandlungsanlagen, es sei denn, die abfallwirtschaftliche Tätigkeit Lagern ist ausdrücklich genehmigt.

4. Behandeln

Tätigkeit, bei der Abfälle durch physikalische (u.a. mechanische, thermische), chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen in ihrer Masse / Volumen und/oder Schädlichkeit vermindert oder in ihrer Beschaffenheit geändert werden. Indiz für "Behandeln" ist u. a. die Änderung des Abfallschlüssels gegenüber dem Input oder die Aufsplittung auf mehrere Abfallschlüssel. Eine besondere Form des Behandelns in einer ortsfesten Anlage ist das Vermischen/Zusammenführen von gleichartigen Abfällen verschiedener Abfallerzeuger in einer Anlage (der Bezug zum einzelnen Abfallerzeuger geht verloren), wie es typischer Weise bei der Lagerung in loser Schüttung oder in einem Sammeltank erfolgt, da hier ggf. Entsorgungsnachweise enden.

5. Verwerten

Tätigkeit, bei der natürliche Ressourcen durch Abfälle ersetzt werden. Indizien dafür sind:

  1. Bei der stofflichen Verwertung werden Abfälle direkt in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt oder aus Abfällen sekundäre Rohstoffe gewonnen. Indiz für die stoffliche Verwertung ist u.a., dass der Abfall durch Einbindung in Erzeugnisse oder Bauwerke seine Abfalleigenschaft verliert oder bei einer Abfallaufbereitung ein qualitätsgesicherter Sekundärrohstoff erhalten wird, der keiner abfallrechtlichen Anforderung mehr unterliegt.
  2. Bei der energetischen Verwertung werden Abfälle als Ersatzbrennstoff zur unmittelbaren Energieverwertung in einer Produktionsanlage (z.B. Zementwerk) oder einer Energieerzeugungsanlage (Kraftwerk; im Ausnahmefall auch Müllverbrennungsanlage) genutzt.

6. Beseitigen

Tätigkeit, die Abfälle unmittelbar dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausschließt.

II.4.8 Beauftragung Dritter (§ 7 EfbV)

(1) Die Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung einer zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Namen des Entsorgungsfachbetriebes setzt voraus, dass der Entsorgungsfachbetrieb die konkrete abfallwirtschaftliche Tätigkeit auch selbst ausübt und dafür zertifiziert ist. In diesem Fall kann er Dritte beauftragen, wenn der Dritte selbst als Entsorgungsfachbetrieb für diese Tätigkeit (Abfallart) zertifiziert ist (§ 7 Abs. 2 EfbV).

(2) Dritte, die nicht Entsorgungsfachbetrieb sind, dürfen bei entsprechender Auswahl und Kontrolle nur in unerheblichem Umfang beauftragt werden (§ 7 Abs. 3 EfbV). Die Drittbeauftragung ist damit i.d.R. beschränkt auf Ausfallzeiten wegen beispielsweise Krankheit, Zeiten des Anlagenausfalls, Ausfall wegen Reparatur-/ Wartungsarbeiten, unerwartete Spitzenzeiten und vergleichbaren Ausnahmesituationen.

II.4.9 Betriebsinhaber (§ 8 EfbV)

Betriebsinhaber ist die natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt. Ist der Entsorgungsbetrieb eine juristische Person oder nur Teil eines Unternehmens, sind die zur Vertretung und Geschäftsführung Berechtigten als Betriebsinhaber anzusehen und zu überprüfen (auch bei großen Entsorgungsbetrieben). Als Nachweis der Funktion der Betriebsinhaberschaft bedarf der Berechtigte einer Vertretungsmacht (z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht), die im Falle einer schriftlich erteilten Vollmacht darzulegen ist und im Organigramm (ggf. Handelsregister) entsprechend ausgewiesen sein muss.

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