umwelt-online: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 36 Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (2)
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II.4.10 Zuverlässigkeit (§§ 8, 9 EfbV)

(1) Die Zuverlässigkeit ist i.d.R. durch ein

  1. Führungszeugnis (enthält i.d.R. nur Straftatbestände, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten geahndet wurden, siehe auch § 32 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) und eine
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (firmen- und personenbezogen) (enthält i.d.R. Bußgelder von mehr als 200,-- Euro) zu belegen.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind neben der Vorlage der Führungszeugnisse u.a. die entsprechenden Eintragungen heranzuziehen, ebenso eine geahndete Straftat oder ein rechtskräftig erteiltes Bußgeld, auch wenn ein Eintrag im entsprechenden Register nicht erfolgt ist oder im Auszug nicht mehr aufgenommen wird, die Tilgungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Die Aufzählung normierter Regelbeispiele in § 8 Abs. 2 ist beispielhaft und nicht abschließend. Mit heranzuziehen sind alle Eintragungen (z.B. auch Betrug, Steuerhinterziehung) die geeignet sind, Zweifel an den persönlichen Eigenschaften und der Eignung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben zu begründen (vergl. auch MusterVwV zur Durchführung der TgV).

(3) Bei der Wertung registrierter oder bekannter Verfehlungen ist zu differenzieren nach der Höhe einer einzelnen Geldbuße, wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verstößen oder einer strafrechtlichen Verurteilung.

  1. Wiederholte Verstöße liegen bereits bei einer zweimaligen Begehung gleichartiger Verfehlungen vor.
  2. Grob pflichtwidrig handelt, wer eine Pflicht (Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen) in besonders schwerem Maße verletzt oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet.

(4) Verurteilungen zu Geldstrafen sind unabhängig von der Höhe zu werten.

II.4.11 Fachkunde (§ 9 EfbV)

Neben den formalen Voraussetzungen (Ausbildung, praktische Tätigkeit, Lehrgänge) hat sich der Sachverständige von der Kompetenz und Fachkunde für die spezielle Tätigkeit persönlich zu überzeugen. Die Vorlage von Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen reicht allein nicht aus.

II.4.12 Prüfergebnisse anderer Zertifizierungsverfahren (§ 13 EfbV)

Neben den in § 13 Abs. 4 EfbV genannten Prüfergebnissen kann auch auf inhaltsgleiche Ergebnisse anderer Prüfsysteme zurückgegriffen werden. Der Sachverständige entscheidet, inwieweit er Ergebnisse anderer Prüforganisationen berücksichtigen kann.

II.4.13 Zertifikatsgestaltung (§ 14 EfbV)

II.4.13.1 Allgemeines

(1) Zertifikate werden pro Betrieb (selbstständige rechtliche Einheit, z.B. Eintrag im Handelsregister mindestens als selbstständige Niederlassung) ausgestellt. Das Zertifikat eines Betriebes hat alle seine zertifizierten Standorte zu benennen.

(2) Der Gesetz-/Verordnungsgeber hat auf eine einheitliche Gestaltung der Zertifikate für Entsorgungsfachbetriebe verzichtet. Inhaltliche Vorgaben ergeben sich aus § 14 EfbV, § 7 EgRL, dem Sinn und Zweck des Zertifikates (Transparenz), den Vorgaben anderer Vorschriften (z.B. Altfahrzeugverordnung, Nachweisverordnung) sowie den Forderungen nach vergleichbaren Inhalten der Zertifikate, unabhängig von der zertifizierenden Organisation.

II.4.13.2 Inhalt des Zertifikates:

(1) Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Zertifikatsgestaltung

  1. Name und Sitz des Betriebes, zertifizierte Standorte,
  2. Bezeichnung der zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Standortes, unter Nennung des Anlagentyps (siehe Nr. II.4.15),
  3. Benennung der Abfallarten (abfallschlüsselscharf) bezogen auf die Tätigkeit, Standort und Anlage,
  4. Name, Datum und Unterschrift des Sachverständigen und des Leiters / Vorstandes der zertifizierenden Organisation (bei Entsorgergemeinschaften zusätzlich der Vorsitzenden des Überwachungsausschusses) auf der ersten Seite des Zertifikates,
  5. Name und ggf. Adresse der zertifizierenden Organisation,
  6. Datum der Prüfung (letzter Tag der Gesamtprüfung vor Ort, nicht einer ggf. notwendigen Nachprüfung), Fristablauf der Gültigkeit (Erstzertifizierung höchstens 18 Monate, bei Erstprüfung Fristablauf erst ab erfolgreicher Nachprüfung, weiter siehe unter Nr. II.4.14),
  7. Nennung der erteilten Erzeugernummern / Entsorgernummern / Beförderernummern / Vermittlernummer bezogen auf die jeweilige Anlage / Tätigkeit,
  8. Nennung der Seitenanzahl einschließlich der Anhänge (z.B. Anzahl, Nummer, Datum) auf der ersten Seite des Zertifikates.

(2) Mindestinhalte anderer Regelungen (z.B. Altfahrzeugverordnung) sind ggf. zu berücksichtigen.

(3) Der Anhang eines Zertifikates ist Teil des Zertifikates. Nur als Urkunde, bestehend aus Deckblatt und ggf. zugehörigem Anhang, hat das Zertifikat Gültigkeit. Um den Umfang eines Zertifikates sinnvoll zu begrenzen und die Transparenz zu gewährleisten, bieten sich folgende Möglichkeiten bei der Darstellung der zertifizierten Abfallarten an:

II.4.13.3 Darstellung der Abfallarten:

Wenn die zertifizierten Abfallschlüssel

  1. das gesamte Abfallverzeichnis umfassen (z.B. bei der Tätigkeit "Befördern"), ist es ausreichend im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 ";
  2. einzelne Kapitel bzw. Gruppen umfassen (z.B. Altöle bzw. Lösemittel), ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten des Kapitels / der Kapitel XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001" bzw. "Alle Abfallarten der Gruppe/n XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001";
  3. einzelne Kapitel ohne eine bzw. mehrere Gruppe/n umfassen, ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten des Kapitels / der Kapitel XX ausgenommen die Gruppe/n XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 ";
  4. einzelne Gruppen mit Ausnahme einzelner Abfallschlüssel umfassen, ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten der Gruppe XX XX außer AS XX XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 bzw.
  5. unterschiedlichen Kapiteln und Gruppen zuzuordnen sind (ohne ein Kapitel bzw. eine Gruppe vollständig zu erfassen), sind alle Abfallschlüssel im Zertifikat einzeln zu benennen.

II.4.14 Fristberechnung

(1) Eine Überprüfung des Betriebes erfolgt nach jeder wesentlichen Änderung, im Übrigen innerhalb eines Jahres (Wiederholungsprüfung).

Kann eine Wiederholungsprüfung ausnahmsweise nicht innerhalb der 12 Monate durchgeführt werden, ist dies unter Benennung von Gründen mit der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde abzustimmen und die Frist für die nächste regelmäßige Wiederholungsprüfung um den entsprechenden Zeitraum zu verkürzen.

(2) Die Laufzeit (12 Monate für Wiederholungsprüfung, 18 Monate für Zertifikatsgültigkeit) beginnt mit dem letzten Tag der Vorortprüfung (nicht der etwaigen Nachprüfung aufgrund von Mängeln). Dies gilt auch bei vorgezogenen Wiederholungsprüfungen. D.h. spätestens 12 Monate nach der vorherigen Wiederholungsprüfung muss die neue Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein. Auch hier bleiben Nachfristen zur Mängelbehebung unberührt.

(3) Erfolgt aufgrund eines Mangels, der innerhalb von 3 Monaten nach der Vorortprüfung behoben sein muss, ein spätere Ausstellung des Zertifikates, wird die Zeit für die Mängelbehebung bereits der neuen Laufzeit sowohl für die nächste Wiederholungsprüfung wie auch des Zertifikates angerechnet (sog. KFZ-Hauptuntersuchungsfristberechnung, auch "TÜV-Regelung" genannt).

(4) Findet die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von 12 Monaten und die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist von 3 Monaten statt, ist das noch gültige Zertifikat nach spätestens 15 Monaten nach der letzten zur Zertifizierung führenden Wiederholungsprüfung zu entziehen.

II.4.15 Liste der Anlagentypen

Auf den folgenden Seiten ist eine Liste der baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigten möglichen Anlagentypen abgedruckt.

Für immissionsschutzrechtliche genehmigte Anlagen sind die entsprechen Nummern der 4. BImSchV angegeben.

Tabelle 1: Liste der Anlagentypen

ObergruppeAnlagentyp
Deponie, Verfüllungen, BauwerkeDeponieklasse 0
Deponieklasse I
Deponieklasse II
Deponieklasse III
Deponieklasse IV
Verfüllung von Abgrabungen
Sonstige 1 Bauwerke (z.B. Lärmschutzwälle, Straßen)
Thermische AnlagenZementwerk, Ziegelei u.ä. (2.3, 2.10)
Siedlungsabfallverbrennungsanlage (8.1 a)
Sonderabfallverbrennungsanlage (8.1 a)
Entgasungsanlage (8.1 a)
Plasmaanlage (8.1 a)
Pyrolyseanlage (8.1 a)
Vergasungsanlage (8.1 a)
Kombi-Anlage (8.1 a)
Verbrennungsmotorenanlage (8.1 b)
Altholz-Heiz-/Kraftwerk (8.2)
Anlage zur thermischen Metallrückgewinnung aus Stahlwerksstäuben (8.3 Sp. 1)
Sonstige 2 thermische Metallrückgewinnungsanlage (8.3 Sp. 1)
SortieranlagenAltreifensortieranlage (8.11)
manuelle Sortierung (8.11)
Siedlungsabfall-/Gewerbeabfallsortieranlage (8.4)
Bauabfallsortieranlage (wenn nicht unter 8.11)
DSD-Sortieranlage (8.4)
Kompostierungsanlagen (8.5)Kompostierungsanlage (8.5)
Biologische BehandlungBiogasanlagen (8.6)
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) (8.6)
Bodenbehandlungsanlagen (BBA)Thermische BBA (8.1)
Biologische BBA (8.7)
Bodenwaschanlage (8.7)
Sonstige 2 BBA (8.7)
Chemische Behandlungsanlagen (8.8)Chemische Behandlungsanlage (8.8)
Physikalisch-chemische Behandlung (8.10)Anlage zur Trennung von Öl-Wassergemischen (8.10)
Emulsionsspaltanlage (8.10)
Andere 1 Physikalisch-chemische Behandlungsanlage (8.10)
Anlagen für Schrott/FahrzeugwracksSchrottbehandlungsanlage (Schrottschere, Schrottmühle, Schrottlager, Schrotthändler) (8.11a u. b)
Altfahrzeug Annahmestelle
Fahrzeugwrack-Zwischenlager (8.9)
Altfahrzeugdemontagebetrieb (8.9)
Schredderanlagen (für Restkarossen) (8.9; 8.11)
Anlage zur weiteren Behandlung (8.9; 8.11) von Restkarossen
andere Behandlung (8.11)Bauschuttaufbereitungsanlage (Brechen, Klassieren, Sieben) (8.11)
Mischanlage (8.11 aa)
Anlage zur Brennstofferzeugung (8.11 bb)
Altölaufbereitungsanlage (z.B. Zweitölraffination) (8.11 cc)
Anlage zur Regenerierung von BASEn und Säuren (8.11 dd)
Anlage zur Regenerierung von Organischen Lösemitteln (8.11 ee)
Anlage zur Elektro-/Elektronik-Zerlegung (8.11)
Anlage zur Zerlegung von Kühlgeräten (8.11)
Anlage zur Aufbereitung von Altfenstern (8.11)
Anlage zur Aufbereitung von Altreifen, soweit nicht ausschließlich Sortierung (8.11)
Sonstige 1 Behandlungsanlage 3 (8.11), wie z.B. zur- Schlackenaufbereitung
- Klärschlammaufbereitung
- Aktenvernichtung
ZwischenlägerZwischenlager für ...4 (8.12)
SchlammlägerSchlammlager (8.13)
LangzeitlägerLangzeitlager (8.14)
UmschlaganlagenUmschlaganlage (8.15)
SonstigesContainerdienst (8.11; 8.12)
Problemstoffannahmestelle (Abfälle von Privat und Kleingewerbe) (8.11; 8.12)
Wertstoffhof (8.11; 8.12)
1 "sonstige"/"andere sind genauer zu bezeichnen
2 " sonstige "1" andere sind genauer zu bezeichnen
3 Sollte so genau wie möglich benannt werden.
4 Ist zu ergänzen, z.B. Altöl, Sonderabfall

III. Abstimmungsregelung zwischen den Behörden

III.1 Allgemeines

(1) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der TÜO und dem Entsorgungsbetrieb sowie die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft wird von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde am Hauptsitz der Überwachungsorganisation / Entsorgergemeinschaft oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt. Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde am Standort des Entsorgungsbetriebes (im folgenden Benehmensbehörde 1, auch wenn die Benehmensbehörde im Bundesland der Zustimmungs-/ Anerkennungsbehörde liegt. Der Kontakt der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde zur Benehmensbehörde in einem anderen Bundesland wird über eine zentrale Stelle (i.d.R. die Knotenstelle 2, die nach Landesrecht bestimmt werden) hergestellt.

(2) "Benehmen" im Rechtssinne bedeutet, dass die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die mitwirkungsberechtigte Behörde (Benehmensbehörde) am Verfahren beteiligen soll. Die Benehmensklausel soll der Benehmensbehörde das Recht sichern, ihre Vorstellungen zu der in Aussicht gestellten Zustimmung/Anerkennung vorzutragen.

(3) Der Benehmensbehörde bekannte Tatsachen, die gegen eine Zertifizierung eines Betriebes im beantragten Umfang sprechen und/oder sonstige wesentliche Informationen zu dem Betrieb sollten der Zustimmungs-/ Anerkennungsbehörde und damit auch dem beauftragten Sachverständigen zur Kenntnis gegeben werden. Damit erhält der Sachverständige die Chance, Mängel bei dem Betrieb frühzeitig zu erkennen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Somit ist vor jeder Zustimmung zum Überwachungsvertrag bzw. Erstzertifizierung eines Mitgliedsbetriebes einer Entsorgergemeinschaft und bei wesentlichen Änderungen (§ 15 Abs. 1 EfbV, § 11 Abs.1 EgRL) die Benehmensbehörde (auch im eigenen Bundesland und bei der Mitgliedschaft in einer EG) ins Benehmen zu setzen.

(4) Die Entscheidung zur Zustimmung bzw. Anerkennung trifft die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde. Sie ist nicht gebunden an die Stellungnahme der Benehmensbehörde. Um einen sinnvollen Vollzug der EfbV und der EgRL zu gewährleisten, sollte die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die Stellungnahme der Benehmensbehörde berücksichtigen (sofern eine vorliegt), da nur die zuständige Überwachungsbehörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb informiert sein kann.

(5) Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes informiert die Zentralen Stellen der Bundesländer über Betriebe dieser Bundesländer, für die Zustimmungen zu Überwachungsverträgen erteilt wurden bzw. die in Entsorgergemeinschaften aufgenommen wurden. Die Information erfolgt regelmäßig, mindestens einmal jährlich und beinhaltet auch den Gültigkeitszeitraum der aktuellen Zertifikate.

III.2 Abstimmungsregelung bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 1 EfbV)

III.2.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

(1) Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen gegebenenfalls nachgefordert.

III.2.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

(1) Die Zustimmungsbehörde informiert die Benehmensbehörde, gegebenenfalls über die bundesland-spezifische zentrale Stelle, (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nr. III.4) über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Zustimmungsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Angaben zu dem Betrieb bzw. zum Überwachungsvertrag sie zusätzlich benötigt. Die Stellungnahmefrist der Benehmensbehörde beträgt 4 Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag der Benehmensbehörde eine Fristverlängerung möglich.

(2) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Benehmensbehörde vor, entscheidet die Zustimmungsbehörde nach Aktenlage.

III.2.3 Aufgabenverteilung

III.2.3.1 Prüfung durch die Zustimmungsbehörde

Die Zustimmungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".

III.2.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

(1) Die Benehmensbehörde nimmt Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Entsorgungsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten ist. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der TÜO an die Benehmensbehörde als Auflage / Hinweis in den Zustimmungsbescheid (§ 15 Abs. 3 EfbV) aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird eine derartige Auflage nicht in den Bescheid aufgenommen.

III.2.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

(1) Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag

  1. bei Vorliegen der von ihr zu prüfenden Anforderungen und
  2. bei Vorliegen der Stellungnahme der Benehmensbehörde bzw. nach Fristablauf zu

und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Benehmensbehörde hinsichtlich der spezifischen betrieblichen Gegebenheiten.

(2) Insbesondere sollte die Zustimmungsbehörde die TÜO verpflichten, über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Zustimmungsbehörde zu berichten (§ 15 Abs. 3 EfbV).

III.2.5 Widerruf

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass

  1. spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung gemäß der Stellungnahme besonders zu achten war, nicht berücksichtigt wurden,
  2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Versagung der Zustimmungserteilung geführt hätten oder
  3. schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder
  4. die TÜO ihre Pflichten gem. § 13 Abs. 1 und § 14 EfbV nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

so teilt sie dies unverzüglich der Zustimmungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Zustimmung verbunden ist, von der/den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde, oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse können für die Zustimmungsbehörde Gründe vorliegen, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu widerrufen.

III.2.6 Mitteilungspflicht

(1) Die Zustimmungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes / Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und/oder an die zentrale Stelle. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen / Hinweise im Zustimmungsbescheid an die TÜO oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in geeigneter Weise in digitalisierter Form erfolgen.

(2) Die Zustimmungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und/oder direkt den Benehmensbehörden, in denen der betroffene Betrieb seinen Sitz oder Standorte hat, mit.

III.3 Aufgabenverteilung Abstimmungsregelung bei der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§§ 11, 12 EgRL)

III.3.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennungsbehörde erhält von der Entsorgergemeinschaft die erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls nachgefordert.

III.3.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

(1) Die Anerkennungsbehörde beteiligt vor der Anerkennung sowie grundsätzlich bei der Neuaufnahme von Mitgliedern die Benehmensbehörde - gegebenenfalls über die zentrale Stelle - (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nr. III.4) über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Anerkennungsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Angaben sie zu dem Betrieb zusätzlich benötigt.

(2) Für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft beteiligt die Anerkennungsbehörde daneben die zuständige Kartellbehörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft.

Befinden sich die Mitgliedsbetriebe in demselben Bundesland, erfolgt die Beteiligung der jeweiligen Landeskartellbehörde, ansonsten ist die Bundeskartellbehörde zu beteiligen.

Die Kartellbehörde erhält eine Kopie der Satzung und eine Auflistung der Mitgliedsbetriebe mit deren Tätigkeitsbereichen zur Prüfung hinsichtlich erkennbarer Beschränkungen des Wettbewerbes.

(3) Die Stellungnahmefrist für die Behörden beträgt 4 Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich.

(4) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Behörden vor, kann die Anerkennungsbehörde, ggf. unter Einräumung einer Nachfrist mit Verschweigefrist, nach Aktenlage entscheiden.

III.3.3 Aufgabenverteilung

III.3.3.1 Prüfung durch die Anerkennungsbehörde

Die Anerkennungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".

III.3.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

(1) Im Rahmen der Anerkennung oder Erweiterung um neue Mitgliedsbetriebe soll die Benehmensbehörde Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Mitgliedsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten nehmen. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu beachten sind. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft an die Benehmensbehörde als Auflage / Hinweis in den Anerkennungsbescheid (§ 11 Abs.2 EgRL) bzw. in die Stellungnahme zur Zertifizierung neuer Mitglieder einer Entsorgergemeinschaft aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird diese Auflage nicht im Bescheid aufgenommen.

III.3.3.3 Stellungnahme der Kartellbehörde

Die Kartellbehörde nimmt Stellung zur Besorgnis der Wettbewerbsbeschränkung durch die Bildung und Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und gibt Hinweise zur Entscheidung der Anerkennungsbehörde bzw. formuliert Auflagen zu dem Anerkennungsbescheid.

III.3.4 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft

(1) Die Anerkennungsbehörde erkennt die Entsorgergemeinschaft an:

  1. bei Vorliegen der von ihr zu prüfenden Anforderungen,
  2. bei Vorliegen der Stellungnahme der Benehmensbehörde bzw. nach Fristablauf und
  3. bei Vorliegen der Stellungnahme der Kartellbehörde bzw. nach Fristablauf

und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahmen.

(2) Insbesondere sollte die Anerkennungsbehörde die Entsorgergemeinschaft verpflichten, die Aufnahme neuer Mitglieder zu melden, vor Zertifizierung neuer Mitglieder das Benehmensverfahren durchführen zu lassen sowie über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Anerkennungsbehörde zu berichten (§ 11 Abs. 2 EgRL).

III.3.5 Widerruf

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass

  1. spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung gemäß der Stellungnahme besonders zu achten war, nicht berücksichtigt wurden oder
  2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Versagung der Zustimmungserteilung geführt hätten oder
  3. schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder
  4. die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten gem. § 6 und § 7 der EgRL nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

so teilt sie dies unverzüglich der Anerkennungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Anerkennung verbunden ist, von der/den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde, oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse der Anerkennungsbehörde können für die Anerkennungsbehörde Gründe vorliegen, die Anerkennung zu widerrufen.

III.3.6 Mitteilungspflicht

(1) Die Anerkennungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes / Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und/oder an die zentralen Stellen. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid an die Entsorgergemeinschaft oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in digitalisierter Form erfolgen.

(2) Die Anerkennungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgerfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und/oder direkt den Benehmensbehörden, in denen Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben, mit.

III.4 Angaben für die Benehmensregelung (Formblatt)

Siehe nächste Seite. Das Formblatt gibt die Mindestinhalte an, die zur Verfügung zu stellen sind.

Angaben für die Benehmensregelung

I. Betrieb/Name:
HauptsitzStraße/Hausnr.
PLZOrtBundesland
StandortStraße/Hausnr.
PLZOrtBundesland
(pro Standort ist ein Blatt auszufüllen)
ErzeugernummerEntsorgernummerBeförderernummerVermittler-/ HändlerNr.
(bei Standort: die für den Standort geltenden Nummern)
Ansprechpartner/in:Tel.-Nummere-Mail:
Anzahl der Mitarbeiter/innen:
II. Art des Betriebes
ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung
III. Anlagen (ggf. mit Entsorgernummer, falls abweichend von I.)
Nr.1Nr.2
max. Kapazitätmax. Kapazität
Nr.3Nr.4
max. Kapazitätmax. Kapazität
ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung
IV. Abfallarten der zu zertifizierende Tätigkeiten: (zutreffende bitte ankreuzen!)
 Abfallarten 
TätigkeitenÜ 
1. Einsammeln   Zahl der Transportfahrzeuge:
2. Befördern   (falls nicht unter 1.) Zahl der Fahrzeuge:
3. Lagern   in Anlage entspr. III Nr.
4. Behandeln   in Anlage entspr. III Nr.
5. Verwerten   in Anlage entspr. III Nr.
6. Beseitigen   in Anlage entspr. III Nr.
7. Vermitteln   [ ] BRD[ ] Grenzüberschreitend
8. Handeln   [ ] BRD[ ] Grenzüberschreitend
Betrieb ist / wird i.S.d. Altfahrzeug-Verordnung (bitte ankreuzen)
Altfahrz.- [ ] Annahme/Rücknahmestelle [ ] Demontagebetrieb [ ] Shredderanlage [ ] sonstige Anlage
Abfallarten: BÜ besonders Überwachungsbedürftig; Ü Überwachungsbedürftig; NÜ nicht Überwachungsbedürftig
V. zu zertifizierende Abfallarten
AbfallartAVV-Schlüssel je AnlageNr. abfallwirtschaftl. Tätigkeit(en)
Bitte wenn nötig ein weiteres Blatt in dieser Form anhängen
zuständige Überwachungsbehörde:
Aktenzeichen/Nummer des Genehmigungsbescheids:
VI. Grund des Benehmens
Neu [ ] / Änderungen (z.B. Tätigkeiten, Standort, Abfallarten) welche:
erstellt (Datum/Name)geprüft (Datum/Name TÜO/EG)
(Stand:01/04)Benehmensabstimmung

IV. Anhang: Prüflisten

Das Prüf- und Zertifizierungssystem ist mit Hilfe praxisorientierter Standards bzw. Prüflisten für Entsorgungsfachbetriebe weiter zu optimieren und zu vereinheitlichen. Hierzu sollen spezifische Zertifizierungsstandards in Form von Prüflisten die Besonderheiten der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Branche besser berücksichtigen. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht über bislang existierende Prüflisten, die auf den Erfahrungen der letzten Jahre basieren.

Diese Zusammenstellung dient in erster Linie als Hilfestellung für die Sachverständigen, um ggf. eigene Prüflisten vervollständigen zu können. Insbesondere die branchenspezifischen Anforderungen geben exemplarische Hinweise auf bestimmte, z.T. besonders zu beachtende Bereiche. Die Auflistung ist weder vollständig noch abschließend. Auch wird damit kein Mindestprüfumfang für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben festgelegt. Überdies fehlt der Zusammenstellung eine Prioritätenfestsetzung, die mit entsprechenden Erläuterungen und Hinweisen zum Prüfgegenstand und zur Bewertung durch die Prüforganisation selbst zu ergänzen ist.

Die konkreten Prüflisten werden von der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde den TÜO/EG zur Verfügung gestellt und stellen eine Übersicht über die Fragestellungen und Prüfpunkte dar, die der Überwachungsprüfung zu Grunde zu legen sind. Weitere, über die unten stehende Zusammenstellung hinausgehende Prüflisten sollen von den zertifizierenden Organisationen bei den Zustimmungs-/Anerkennungsbehörden eingereicht werden. Nach bundesweitem Abgleich werden diese an die TÜO/Entsorgergemeinschaften weitergegeben und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

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Prüfliste für die Zertifizierung von EntsorgungsfachbetriebenAnhang

Die bei der Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben zu verwendenden Prüflisten sind auf die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. Anlagenarten auszurichten. Die nachfolgende Zusammenstellung über bislang existierende Prüflisten soll in erster Linie den Sachverständigen als Hilfestellung dienen, um eigene Prüflisten ggf. vervollständigen zu können. Insbesondere die branchenspezifischen Anforderungen geben exemplarische Hinweise auf bestimmte, z.T. besonders zu beachtende Bereiche. Die Auflistung ist weder vollständig noch abschließend und ist mit Erläuterungen und Hinweisen zum Prüfgegenstand und zur Bewertung durch die Prüforganisation zu ergänzen.

Weitere Prüflisten werden ggf. zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Angaben zum Betrieb

1.2 Betriebsorganisation und personelle Ausstattung

1.2.1 Allgemeines

1.2.2 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
(Betriebsinhaber, Leitungspersonal, sonstiges Personal)

1.2.3 Anforderungen an die Fachkunde des Leitungspersonals

1.2.4 Anforderung an die Sachkunde des sonstigen Personals

1.2.5 Anforderung an die Fortbildung

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