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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern
- Bayern -

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl Nr. 25 vom 27.12.2011 S. 689; 20.11.2013 S. 655 berichtigt § 3)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Art. 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden die Worte "die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes" durch das Wort "Beamte" ersetzt und nach dem Wort "Verwaltungsgerichten" die Worte ", die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind" eingefügt.

2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden die Beamten auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes, die nichtbeamteten Kräfte und in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung für den Aufstieg in den mittleren Dienst, Beamte des einfachen Dienstes beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten."(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
  1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
  2. nichtbeamtete Kräfte und
  3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind."

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung - AGFGO - (BayRS 35-1-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden die Worte "des gehobenen und mittleren Dienstes bei den Finanzgerichten" durch die Worte "bei den Finanzgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind" ersetzt.

2. Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
  1. Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene,
  2. nichtbeamtete Kräfte und
  3. in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene, Beamte bei den Finanzgerichten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind."

§ 3 berichtigt.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

In Art. 114 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl. S. 319) werden die Worte "oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst" gestrichen und nach dem Wort "verfügen" die Worte "oder für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz qualifiziert sein" eingefügt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz - BayFwG - (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein" durch die Worte "sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat" ersetzt.

2. Art. 18 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen."1Der Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, kann stets die Einsatzleitung übernehmen."

§ 5
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

In Art. 12 Abs. 8 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), werden die Worte "eines zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten ausgeführt worden sind" durch die Worte "von Beamten ausgeführt worden sind, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben" ersetzt.

§ 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte "der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) qualifiziert haben," ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte "der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben," ersetzt.

2. Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Dienstleiter und zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall Beamte des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter;"Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen Beamten der Fachlaufbahn Justiz, der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, zum Dienstleiter oder zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen solchen Beamten zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall solche Beamte als Gruppenleiter;".

§ 7
Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes

Das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl S. 738, BayRS 300-15-1-J), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 112), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Satz 2 werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte "der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind," ersetzt.

2. Art. 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 oder die Herausgabe nach Art. 19 beantragt.

(2) 1Beteiligter ist auch, wer vom Antragsteller schriftlich als Empfänger des herauszugebenden Gegenstands bezeichnet wird. 2Die Bezeichnung kann auch nach Antragstellung erfolgen und ist im Fall der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit widerruflich. 3Mit dem Widerruf endet die Beteiligtenstellung des Bezeichneten.

"(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,

wer

  1. die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 11 beantragt (Hinterleger),
  2. in dem Antrag nach Art. 11 als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
  3. vom Hinterleger nach Erlass der Annahmeanordnung gegenüber der Hinterlegungsstelle schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
  4. in dem Antrag nach Art. 19 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, kann der Hinterleger eine Bezeichnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 gegenüber der Hinterlegungsstelle schriftlich widerrufen. 2Mit dem Widerruf ist der Bezeichnete nicht mehr Beteiligter."

3. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Annahmeanordnung ist dem Antragsteller und den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben."(3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort"sechs" ersetzt.

4. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nrn. 1 und 5 wird jeweils das Wort

"Antragstellers" durch das Wort "Hinterlegers" ersetzt.

b) In Abs. 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Antragsteller" durch das Wort "Hinterleger" ersetzt.

5. Art. 14 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 14 Anzeige der Hinterlegung

(1) 1Hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, hat er die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Antragstellung nachzuweisen. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Antragsteller einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Antragsteller vorzunehmen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist die Anzeige den weiteren Beteiligten nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.

"Art. 14 Anzeige der Hinterlegung

(1) Hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 erklärt, so hat er der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder hat der Hinterleger einen Vorbehalt nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 5 nicht erklärt, gilt die Hinterlegungsstelle als ermächtigt, die Anzeige für den Hinterleger vorzunehmen.

(2) Eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 ist den weiteren Beteiligten nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen."

6. Art. 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Wurde eine Empfängerbezeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 widerrufen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Betroffenen vom Widerruf."

7. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Hinterlegenden" durch das Wort "Hinterlegers" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Hinterlegende" durch das Wort "Hinterleger" ersetzt.

8. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "einen Antrag" durch die Worte "den Antrag eines Beteiligten" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Herausgabeanordnung dem Antragsteller und dem bezeichneten Empfänger sowie den weiteren gemäß Art. 5 Beteiligten bekannt zu geben."(3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben."

9. In Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "bezeichneten Empfängers" durch das Wort "Antragstellers" ersetzt.

10. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "insbesondere" gestrichen.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "im Fall der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Recht des Hinterlegenden" durch die Worte "aus der Ausübung eines Rechts des Hinterlegers" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Hinterlegenden" durch das Wort "Hinterlegers" ersetzt.

11. In Art. 21 Abs. 2 werden die Worte "nach Abs. 1 Satz 1 " durch die Worte "gemäß Abs. 1 " ersetzt.

12. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort"Barauszahlung" durch das Wort "Auszahlung" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Worte "derjenigen Hinterlegungsstelle, die den Gegenstand in Hinterlegung genommen hat" durch die Worte "der zuständigen Hinterlegungsstelle" ersetzt.

13. In Art. 24 Abs. 1 wird nach dem Wort "ein" das Wort "begründeter" eingefügt.

14. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "ein" das Wort "begründeter" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "oder, wenn die Anzeige unterblieben ist, mit der Vollziehung der Hinterlegung," angefügt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte "dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss" durch die Worte "der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen wird; das Gericht hat den Beschluss" ersetzt.

§ 8
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Art. 13 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte " § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In Art. 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte "mit demselben Endgrundgehalt" gestrichen.

4. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

b) In Nr. 2 Satz 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

5. Art. 13

Art. 13 Festsetzung des allgemeinen Dienstalters der Richter in besonderen Fällen

Für die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters nach der Verordnung über das allgemeine Dienstalter der Richter in besonderen Fällen vom 22. Juni 1962 (BGBl. I S. 423) sind zuständig

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts für die Richter seines Bezirks und der Präsident des Obersten Landesgerichts für die Richter dieses Gerichts,
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs für die Richter der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs,
  3. in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Landessozialgerichts für die Richter der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts,
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Präsident des Landesarbeitsgerichts für die Richter seines Bezirks,
  5. in der Finanzgerichtsbarkeit der Präsident des Finanzgerichts für die Richter seines Gerichts.

wird aufgehoben.

6. In Art. 14 Abs. 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

7. In Art. 26 Abs. 4 Satz 1 und Art. 32 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort " Sozialordnung " die Worte "Familie und Frauen" eingefügt.

8. Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. jeder Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,"1. jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt, ".

9. In Art. 36 Nr. 4 werden nach dem Wort "Sozialordnung" die Worte ", Familie und Frauen" eingefügt.

10. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. jeder Übertragung eines Staatsanwaltsamts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,"1. jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,"

b) In Nr. 2 wird die Zahl "27" durch die Zahl "26" ersetzt.

c) In Nr. 4 werden die Worte " § 24 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie nach § 24 " durch die Worte " § 23 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie" ersetzt.

11. In Art. 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

12. In Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt" durch die Worte "laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt" ersetzt.

13. In Art. 78 Abs. 5 werden die Worte " § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

14. In Art. 79 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.

§ 9
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 3 Unterhaltsbeihilfe

(1) Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus

  1. einem Grundbetrag in Höhe von 1.046,52 Euro, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie
  2. einem Familienzuschlag, einer Ballungsraumzulage und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten.

(2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht.

(3) 1Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.2Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt. "

§ 10
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Art. 177 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Worte "des höheren Dienstes" durch die Worte ", der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, " ersetzt.
  2. In Satz 2 werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte ", der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist,"ersetzt.

§ 11
Änderung des Rechnungshofgesetzes

In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bayerischen Obersten Rechnungshof - Rechnungshofgesetz - RHG - (BayRS 630-15-F), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), werden die Worte "die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzt" durch die Worte "für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist" ersetzt.

§ 12
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

In Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I), geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), werden nachdem Wort"Beamtengesetzes" die Worte "in der bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

§ 13
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - (BayRS 2010-2-I), zuletzt geändert durch Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl S. 738), werden die Worte "für den höheren Verwaltungsdienst oder" gestrichen.

§ 14
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 33 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatli chen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190), werden die Worte "Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes" durch die Worte "Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind," ersetzt.

§ 15
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei - Polizeiorganisationsgesetz - POG - (BayRS 2012-2-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 54), werden die Worte "Polizeibeamte für die Laufbahn des mittleren Dienstes" durch die Worte "Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene" ersetzt.

§ 16
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt haben" durch die Worte "haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist" und das Wort "Befähigung" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben" durch die Worte "haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist" und das Wort "Befähigung" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

2. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Gemeinderat ist zuständig,
  1. die Beamten der Gemeinde zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Angestellten der Gemeinde einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen.

Der Gemeinderat kann diese Befugnisse einem beschließenden Ausschuß (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen, und zwar auch in Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf.

(2) Die Arbeiter der Gemeinde werden durch den ersten Bürgermeister eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister übertragen

  1. für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist,
  2. in kreisfreien Gemeinden auch für Beamte des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist.

Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluß nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats. 39 Abs. 2 findet Anwendung.

"(1)Der Gemeinderat ist zuständig,
  1. die Beamten der Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

    Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen. 3In kreisfreien Gemeinden kann der Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Oberbürgermeister übertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats.

    (2) Für Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem ersten Bürgermeister. Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung."

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein."(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein."

3. Art. 88 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender Anwendung von 43 Abs. 2 übertragen."Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und

Abs. 2 Satz 1 übertragen."

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte ", Angestellten und Arbeitern" durch die Worte "und Arbeitnehmern" ersetzt.

4. In Art. 104 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und" durch die Worte "in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie" ersetzt.

§ 17
Änderung der Verwaltungsgemeinschaftsordnung

Art. 7 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern - Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - (BayRS 2020-2-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659), wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben" durch die Worte "haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist" ersetzt. 2. Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 18
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "für den höheren Verwaltungsdienst oder" gestrichen.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Nach Bedarf werden Staatsbeamte des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes zugewiesen."Nach Bedarf werden weitere Staatsbeamte zugewiesen."

2. Art. 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Kreistag ist zuständig,
  1. die Beamten des Landkreises zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Angestellten des Landkreises einzustellen, höher zu gruppieren und zu entlassen. Der Kreistag kann diese Befugnisse dem Kreisausschuß oder einem weiteren beschließenden Ausschuß übertragen.

(2) 1Die Arbeiter des Landkreises werden durch den Landrat eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 kann der Kreistag auf den Landrat übertragen für

  1. Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes und für Beamte der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes,
  2. Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung der in Nr. 1 genannten Beamten vergleichbar ist. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls der Beschluß nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags. Art 37 Abs. 4 findet Anwendung.
"(1)Der Kreistag ist zuständig,
  1. die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

Befugnisse nach Satz 1 kann der Kreistag dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3Der Kreistag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Landrat übertragen; Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Kreistags.

(2) Für Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Landrat. Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung."

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein."(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein."

3. Art. 76 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Kreistag kann mit Zustimmung des Landrats der Werkleitung für Beamte, Arbeitnehmer im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 2 übertragen."Der Kreistag kann mit Zustimmung des Landrats der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen."

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte ", Angestellten und Arbeitern" durch die Worte "und Arbeitnehmern" ersetzt.

4. In Art. 90 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und" durch die Worte "in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie" ersetzt.

§ 19
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Art. 34 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(1)Der Bezirkstag ist zuständig,
  1. die Beamten des Bezirks ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Arbeitnehmer des Bezirks ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

Befugnisse nach Satz 1 kann der Bezirkstag dem Bezirksausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3Der Bezirkstag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Bezirkstagspräsidenten übertragen; Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkstags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Bezirkstags.

(2) Für Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Bezirkstagspräsidenten. Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung."

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein."

2. Art. 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Bezirkstag kann mit Zustimmung des Bezirkstagspräsidenten der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen."

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte ", Angestellten und Arbeitern" durch die Worte "und Arbeitnehmern" ersetzt.

3. In Art. 86 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und" durch die Worte "in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie" ersetzt.

§ 20
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Art. 38 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Verbandsversammlung ist zuständig,
  1. die Beamten des Zweckverbands zu ernennen, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Angestellten des Zweckverbands einzustellen, höherzugruppieren und zu kündigen.

(2) Die Verbandsversammlung kann die Befugnisse nach Absatz 1 ganz oder teilweise dem Verbandsausschuss oder einem anderen beschließenden Ausschuss übertragen.

"(1)Die Verbandsversammlung ist zuständig,
  1. die Beamten des Zweckverbands ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
  2. die Arbeitnehmer des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

    Befugnisse nach Satz 1 kann die Verbandsversammlung dem Verbandsausschuss oder einem anderen beschließenden Ausschuss übertragen. 3In Zweckverbänden, bei denen der Stellenplan mehr als 400 Planstellen ausweist, kann die Verbandsversammlung die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Verbandsvorsitzenden übertragen; Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung.

    (2) Für Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Verbandsvorsitzenden. Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung."

2. Abs. 3

(3) Die Arbeiter des Zweckverbands werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Die Verbandsversammlung kann dem Verbandsvorsitzenden durch Beschluss Befugnisse nach Absatz 1 übertragen
  1. für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist,
  2. für Beamte des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes und für Angestellte mit vergleichbarer Vergütung, wenn der Stellenplan des Zweckverbands im Zeitpunkt des Beschlusses mehr als 400 Planstellen ausweist.

Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4. Abs. 5

(5) Zweckverbände, die versorgungsberechtigte Beamte und Angestellte haben, sind Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands.

wird aufgehoben.

§ 21
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

In Art. 8 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 846), werden die Worte "für den höheren Verwaltungsdienst oder" gestrichen.

§ 22
Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Das Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. August 2009 (GVBl S. 478), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Abschnitts V Nr. 8 Buchst. d durch die Worte "Art. 127 (aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
 "a) die für eine Fachlaufbahn und soweit gebildet, einen fachlichen Schwerpunkt, die oder der seinem künftigen Aufgabengebiet entspricht, vorgesehenen Prüfungen abgelegt hat oder".

b) In Abs. 3 wird das Wort "Laufbahnprüfungen" durch das Wort "Qualifikationsprüfungen" ersetzt.

3. In Art. 27a Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(BeamtVG)" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

4. In Art. 32 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "der zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt" durch die Worte "der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert" ersetzt.

5. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder einer gleichwertigen Laufbahn" durch das Wort "Fachlaufbahn" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 werden nach der Abkürzung "BeamtVG" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Abs. 6 Satz 4 wird das Wort "Laufbahnwechsel" durch die Worte "Wechsel der Fachlaufbahn" ersetzt.

6. Art. 56 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 56

(1) Die Besoldung der Beamten auf Zeit richtet sich nach

  1. dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  2. dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  3. dem Bayerischen Besoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,
  4. dem Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und
  5. dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F).

(2) Die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach

  1. dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung,
  2. dem Bayerischen Sonderzahlungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und
  3. dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010,

soweit in Abschnitt V nichts anderes bestimmt ist."

7. In Art. 58 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

8. In Art. 59 werden jeweils nach den Worten "Bundesbesoldungsgesetzes", "Beamtenversorgungsgesetzes" und " § 12 BBesG" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

9. In Art. 72 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort "Besoldungsordnung" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

10. Art. 127 wird aufgehoben.

11. In Art. 136 Satz 1 wird vor dem Wort "Besoldungsordnung" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

12. Art. 136a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz - BaySZG)" durch die Worte "Bayerische Sonderzahlungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 5 wird vor dem Wort "Besoldungsordnung" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

13. In Art. 137a Abs. 2 werden nach der Abkürzung "BeamtVG" die Worte "in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

14. In Art. 138 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 wird vor dem Wort "Besoldungsordnung" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

§ 23
Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BayRS 2023-5-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "und die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst und für das Richteramt haben" gestrichen.

2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen."

§ 24
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes."

2. In Art. 62 Satz 2 werden nach dem Wort "vollenden" die Worte"; das Ende des jeweiligen Schulhalbjahres wird durch die Schulordnungen festgelegt" eingefügt.

3. Art. 96 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Besoldungs- und" durch die Worte "Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird."

a) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

"3. hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Ausschlussfrist nach Abs. 3a bei Pauschalbeihilfen, Kuren sowie in Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger vorgeleistet hat,".

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

4. In Art. 98 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis "(Art. 144 Abs. 1)" durch den Klammerhinweis "(Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG)" ersetzt.

5. Art. 124 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zum Bereich nach Satz 2 rechnen auch Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen, Lehrkräfte für Allgemeinbildung, Beamte und Beamtinnen im mittleren, gehobenen und höheren technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren kriminaltechnischen Dienst."Zum Bereich nach Satz 2 rechnen auch Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Psychologen und Psychologinnen, Lehrkräfte für Allgemeinbildung sowie Beamte und Beamtinnen des technischen Polizeiverwaltungsdienstes."

b) Satz 5

Im Einzelnen kann das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem höheren kriminaltechnischen Dienst angehören.

wird aufgehoben.

6. In Art. 125 werden die Worte "Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten" durch die Worte "Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz" ersetzt.

7. Art. 139 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ohne dass sich, soweit eingerichtet, der fachliche Schwerpunkt ihrer Fachlaufbahn ändert" durch die Worte "in, soweit eingerichtet, denselben oder einen verwandten fachlichen Schwerpunkt derselben Fachlaufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach dem Wort "Beamtinnen" wird ein Komma eingefügt.

bbbb) Im ersten Spiegelstrich werden die Worte "des mittleren Dienstes" durch die Worte "die in der zweiten Qualifikationsebene einsteigen oder eingestiegen sind,"

ersetzt.

cccc) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte "die in der dritten Qualifikationsebene einsteigen oder eingestiegen sind," ersetzt.

bbb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im ersten Spiegelstrich werden die Worte "des mittleren Dienstes" durch die Worte ", die in der zweiten Qualifikationsebene einsteigen oder eingestiegen sind," ersetzt.

bbbb) Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte "des gehobenen Dienstes" durch die Worte ", die in der dritten Qualifikationsebene einsteigen oder eingestiegen sind," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Art. 145" durch die Worte "Teil 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

§ 25
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

Das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "gehobenen Dienst" durch die Worte "Einstieg in der dritten Qualifikationsebene" ersetzt.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege obliegt nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

1. in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen:

  1. fachlicher Schwerpunkt Steuer,
  2. fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst,
  3. fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, d) fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung,

2. in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft:

  1. fachlicher Schwerpunkt Archivwesen,
  2. fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen,

3. in der Fachlaufbahn Justiz:

  1. Rechtspfleger,
  2. Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten,

4. in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,

5. in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.

Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege kann durch das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Ausbildung zu weiteren Fachlaufbahnen, fachlichen Schwerpunkten oder in weiteren Studiengängen übertragen werden. 3Zur Erfüllung ihrer Lehraufgaben können die hauptamtlichen Lehrpersonen anwendungsorientierte Forschung betreiben."

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "des gehobenen nichttechnischen Dienstes" durch die Worte "der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie der Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind" ersetzt.

2. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "nach Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes für die Regelung der Laufbahn" durch die Worte "für die Regelung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ausbildungen" ersetzt.

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes" durch die Worte "den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene" ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "4Die Kosten werden pauschal abgerechnet. "

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "eine Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes" durch die Worte "den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik," ersetzt.

4. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "sowie die Evaluation der Lehre und der Fortbildung" durch die Worte "und ist insbesondere für die Sicherung der Qualität der Aus- und Fortbildung verantwortlich" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Art. 15 Abs. 1 der Bayerischen Disziplinarordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

5. Art. 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Der Fachbereichsleiter ist nach Maßgabe des Art. 15 für die Durchführung der Evaluation der Aus- und Fortbildung an seinem Fachbereich verantwortlich."

6. Art. 15 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 15 Evaluation

(1)1Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege verfolgt das Ziel, die Qualität der Aus- und Fortbildung zu sichern und zu verbessern, und entwickelt hierzu ein System. 2Dabei soll die Aus- und Fortbildung regelmäßig evaluiert werden. 3Zu diesem Zweck kann die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung anonym befragen und die gewonnenen Daten verwenden. 4Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem jeweiligen Dozenten, dem zuständigen Evaluationsbeauftragten oder Fortbildungsverantwortlichen sowie bei Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 14 Abs. 4 auch der für die Auswahl der Lehrbeauftragten zuständigen Person bekannt gegeben und für die Evaluation verwendet werden; sie sind spätestens drei Jahre nach der Befragung zu löschen. 5Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig. 6Die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung sind zur Mitwirkung verpflichtet; die jeweiligen Dienstherren sowie die jeweils nach Art. 2 Abs. 2 zuständigen Staatsministerien sind zu beteiligen.

(2) Das Weitere wird durch Satzung gemäß Art. 4 geregelt."

7. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst" durch die Worte "vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt."

8. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Laufbahnen des gehobenen Dienstes" durch die Worte "einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Laufbahnbefähigung" durch die Worte "Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb) Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

9. Art. 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Art. 18 Verleihung akademischer Grade

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege verleiht an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz ,(FH)' als akademischen Grad.

(2) Schreibt die maßgebliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen modularen Aufbau der Qualifikationsprüfung vor, ist, statt des Diplomgrads nach Abs. 1, ein entsprechender Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad als akademischer Grad zu verleihen.

(3) Die Einzelheiten des Verfahrens und die akademischen Grade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Art. 19 Masterstudiengänge

(1) 1Zur Erprobung können weiterbildende Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Master- oder Magistergrad führen. 2Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

(2) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Mastergrade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung."

10. Der bisherige Art. 21 wird Art. 20 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufstieg" durch das Wort "Ausbildungsqualifizierung" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 LlbG) übertragen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einführung" durch das Wort "Ausbildungsqualifizierung" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "zum Aufstieg" durch die Worte "zur Ausbildungsqualifizierung" ersetzt.

d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung."

e) Abs. 4 wird aufgehoben.

11. Es wird folgender Art. 21 eingefügt:

"Art. 21 Modulare Qualifizierung

1Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege kann als weitere Bildungsaufgabe die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung übertragen werden. 2Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den für die jeweiligen Fachlaufbahnen und, soweit gebildet, fachlichen Schwerpunkten bzw. Ausbildungen geltenden Bestimmungen."

12. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "Oktober 1974" die Worte "und vor dem 1. Januar 1981 " eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Worten "Art. 18" die Worte "Abs. 1 " eingefügt.

13. In Art. 24 Satz 1 werden die Worte "für den gehobenen öffentlichen Dienst des Bundes" durch die Worte "in den Fällen des § 17 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

§ 26
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Satz 1 " durch die Worte "Satz 2" ersetzt.

2. Art. 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. 2Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber oder die Bewerberin ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er oder sie vor anderen Bewerbern und Bewerberinnen eingestellt werden. 3Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern und Bewerberinnen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber und Bewerberinnen mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber oder Bewerberinnen aufzurunden. 4Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) begründenden Zeiten sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen. 5Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 BayBG verzögert. 6Der nach Satz 5 berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre."(2) 1Während des Vorbereitungsdienstes führt der Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung 'Anwärter' und die Beamtin auf Widerruf die Dienstbezeichnung 'Anwärterin'. 2Soweit das Eingangsamt der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts der Besoldungsgruppe A 13 angehört, lautet die Dienstbezeichnung 'Referendar' oder 'Referendarin'. 3Die Dienstbezeichnung ist mit einem die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt bezeichnenden Zusatz zu verbinden."

3. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "nächsthöhere" durch die Worte "Ämter ab der nächsthöheren" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Buchst. a" durch die Worte "Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort"zweite " durch die Worte "Ämter ab der zweiten" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zweite" durch die Worte "Ämter ab der zweiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "dritte" durch die
Worte "Ämter ab der dritten" ersetzt.

4. In Art. 55 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "Abs. 1 " die Worte "oder nach Art. 53 Satz 1 " eingefügt.

5. Art. 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbeamtinnen" die Worte "und der Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz" und nach dem Wort "festgelegt" die Worte "und von Art. 58 Abs. 2 abgewichen" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für allgemeine Regelungen der dienstlichen Beurteilung."2Für die Beamten und Beamtinnen der Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz kann das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden."

§ 27
Änderung des Forstzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren und den gehobenen technischen Forstdienst in Bayern (Forstzulassungsgesetz - FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 150, BayRS 2030-1-10-L), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gesetz über die Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (Forstzulassungsgesetz - FoZulG)".

2. Art. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Art. 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst."

3. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Vorbereitungsdienstes für beide Laufbahnen" durch

die Worte "der Vorbereitungsdienste für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst," ersetzt.

4. Art. 3 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "2. den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsämter), für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und

3. den Forstrevieren, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsreviere), für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. "

5. In Art. 5 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung,"

eingefügt.

6. In Art. 6 Abs. 3 werden die Worte "des freiwilligen sozialen Jahres sowie des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Worte "von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842)" ersetzt.

7. Art. 9 wird aufgehoben.

8. Der bisherige Art. 10 wird Art. 9.

§ 28
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 12 Satz 2 werden die Worte "Sätze 3 und 4" durch die Worte "Sätze 4 und 5" ersetzt.

2. Art. 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

"4. die Voraussetzungen für das Amt nach Art. 44 Abs. 1 bei der Wahl nicht vorlagen,".

b) Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden Nrn. 5 und 6.

§ 29
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 5 Satz 5 werden die Worte "das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "die zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "für die Aufsicht jeweils zuständigen Staatsministerium" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl "37" durch die Zahl "45" ersetzt.

3. In Art. 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "von den für die Sozialversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen" ersetzt.

§ 30
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

Das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 5 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wären" ein Strichpunkt sowie die Worte "dies gilt nicht, wenn es zur Erledigung des konkreten Dienstgeschäfts aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, die Dienstreise zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anzutreten oder zu beenden" eingefügt.

2. In Art. 23 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "die Zuweisung nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)" durch die Worte "eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ersetzt.

3. In Art. 24 Abs. 3 wird das Wort" Laufbahnprüfungen" durch das Wort "Qualifikationsprüfungen" ersetzt.

§ 31
Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes

In Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), werden nach dem Wort "nach" die Worte " § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder" eingefügt.

§ 32
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), geändert durch Gesetz vom 8.Dezember 2011 (GVBl S. 622) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des Art. 79 das Wort"Teilzuwendung" durch das Wort "Teilsonderzahlung" ersetzt.

2. In Art. 26 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "im Fall des Satzes 1 Nr. 3" durch die Worte "in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

3. In Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten "Art. 143" die Worte "Abs. 1" eingefügt.

4. Art. 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2 Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen, mindestens aber 8.000 Euro; im Übrigen gelten Art. 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend."

b) Satz 3 wird aufgehoben.

5. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "Abs. 6" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.

6. In Art. 74 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl "35" durch die Zahl "36" ersetzt und nach den Worten "Abs. 3" die Worte "dem Witwer oder der Witwe" eingefügt.

7. In Art. 79 wird in der Überschrift das Wort "Teilzuwendung" durch das Wort "Teilsonderzahlung" ersetzt.

8. Art. 83 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "Abs. 2" die Worte "; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Verwendungseinkommen berücksichtigt werden" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 6 werden nach dem Wort "anzusetzen" die Worte "; mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt" eingefügt.

9. Art. 84 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die nach Abs. 1 oder 4 anzurechnenden Versorgungsbezüge sind mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen."

10. Art. 85 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben; der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

"1Wird eine Rente im Sinn des Abs. 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2und 3.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; die Worte "Satz 1" werden durch die Worte "Satz 2" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte "Satz 1" werden durch die Worte "Satz 2" und die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt.

11. In Art. 98 Abs. 2 wird das Wort "den" durch das Wort" dem" ersetzt.

12. Art. 100 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte "85 Abs. 1 Satz 5 und" durch die Worte "21, 26 Abs. 6 und Art. 85" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"5Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen bleiben bei der Anwendung des Art. 85 Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz."

b) In Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Unfall-Hinterbliebenenversorgung" die Worte "und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt" eingefügt.

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) 1Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Art. 85 Abs. 2 gelten Art. 103 Abs. 5 bis 9 entsprechend. 2Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Abs. 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. Dezember 2010 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze."

13. Art. 101 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"5Die Grundgehälter der Versorgungsberechtigten mit Bezügen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich nach Anlage 6 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010. "

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 15 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 16 angefügt:

" 16. die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung."

14. Art. 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "legen" die Worte "; Art. 100 Abs. 2 Sätze 4 und 5 und Abs. 5 gelten entsprechend" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Kürzung des" die Worte "im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung zustehenden" eingefügt.

c) In Abs. 3 werden die Worte "Satz 1 gilt" durch die Worte "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

15. Art. 103 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach der Abkürzung "BayBG" die Worte "oder Altersdienstermäßigung nach Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes" eingefügt.

b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl "71,75" durch die Zahl "75" ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"3Nach der zweiten auf den 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Abs. 11 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(11) 1Art. 100 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 2Art. 85 Abs. 4 Satz 2 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war. "

16. Art. 107 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende, nach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz nimmt im Umfang des Erhöhungssatzes von 20 v. H. nicht an der Absenkung nach Satz 1 teil; der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 vermindert sich auf den Betrag der Absenkung des Versorgungsbezugs."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Worte "Nr. 3," durch die Worte "Nr. 3 und" ersetzt und die Worte "und Art. 103 Abs. 7 Satz 1 " gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden nach den Worten "Satz 2" die Worte "und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1" eingefügt.

cc) In Nr. 3 werden nach den Worten "Nr. 4" die Worte "und Satz 2" eingefügt.

dd) In Nr. 5 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ee) In Nr. 6 wird nach dem Wort "sechsundsechzigzweidrittel" das Wort "und" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

ff) Nr. 7 wird aufgehoben.

17. Art. 113 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"5Art. 101 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."

§ 33
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 werden nach der Zahl "57" die Worte ", 108 Abs. 2" eingefügt.

2. In Art. 8 Abs. 2 wird nach dem Wort"Versorgung" das Wort "oder" gestrichen.

3. Art. 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Für die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 ist im staatlichen Bereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."(3) Die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle geltend gemacht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. "

4. Art. 27 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort"oder" durch das Wort "und" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Umfasst die Bemessungsgrundlage für den Vomhundertsatz insgesamt nur eine Planstelle, kann diese Planstelle nach Maßgabe sachgerechter Bewertung und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden."

5. Art. 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Semikolon die Worte "Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 3a gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG" eingefügt.

b) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2.

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

6. Art. 38 wird folgender Satz 6 angefügt:

"6Soweit sich die bundesrechtlichen Vorschriften nach den Sätzen 1 bis 5 auf Ehepartner oder Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes."

7. In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "herausgehobene Funktion befristet" durch die Worte "befristete herausgehobene Funktion" ersetzt.

8. In Art. 80 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayBG)" gestrichen.

9. In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Art. 108 Abs. 2," angefügt.

10. In Art. 94 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Abkürzung "Nrn." die Worte "3 Alternative 2," eingefügt.

11. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 106 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."Art. 30 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."

12. In Art. 108 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "31. Dezember 2010 begonnen" durch die Worte "1. Januar 2011 begonnen" ersetzt.

13. Anlage 1 Besoldungsordnungen, Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 5 wird das Amt "Hauptamtsmeister, Hauptamtsmeisterin"
gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe A 9 werden in der Fußnote 3 nach dem Wort "der" die Worte "ersten oder" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe A 13 werden in der Fußnote 9 nach den Worten "in der" die Worte "ersten, zweiten oder" eingefügt.

d) In der Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg" gestrichen.

e) In der Besoldungsgruppe A 16 kw wird vor dem Amt "Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten" das Amt "Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg" eingefügt.

14. In Anlage 2 wird die Zeile "Lehrer, Lehrerin - im Justizvollzugsdienst" gestrichen.

15. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird die Zeile mit dem Amt "Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofs (als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6)" mit den Besoldungsgruppen R 3 oder R 3 + AZ gestrichen.

b) In Abschnitt 2 wird die Zeile mit dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin - als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -" mit der Besoldungsgruppe R 2 + AZ gestrichen.

§ 34
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 4 werden nach dem Klammerzusatz "(BayBG)" die Worte "oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)" eingefügt.

2. In Art. 69 Abs. 1 Buchst. h wird das Wort "Aufstieg" durch das Wort"Fortkommen" ersetzt.

3. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden das Wort" Laufbahnprüfung" durch das Wort "Qualifikationsprüfung" und die Worte " § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung" durch die Worte " § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes - Beamt StG -, Art. 29 Abs. 1 LlbG" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte ", Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe" durch die Worte "im Sinn des Art. 2 Abs. 2 LlbG, Übertragung eines Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG)" ersetzt.

c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Endgrundgehalt" werden die Worte "oder höherer oder niedrigerer Amtszulage" eingefügt.

bb) Die Worte "zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe" werden durch die Worte "zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG), Teilnahme an der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG)" ersetzt.

d) In Nr. 14 werden die Worte "des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)" durch die Abkürzung "Beamt StG" ersetzt.

4. Art. 77a Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Hierfür ist er rechtzeitig über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten; die erforderlichen Unterlagen sind ihm zur Verfügung zu stellen."2Hierfür ist er rechtzeitig und schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten."

5. Es wird folgender Art. 93 eingefügt:

Art. 93

Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 gilt entsprechend, soweit im Rahmen des Art. 70 Abs. 4 Satz 1 LlbG eine Zulassung zum Aufstieg nach dem bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltenden Recht erfolgt."

§ 35
Änderung des Bayerischen Verwaltungsschulgesetzes

Das Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz - BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 290, BayRS 2038-1-1-I) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Art. 12 durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des mittleren Dienstes und Angestellte" durch die Worte "für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und Arbeitnehmer für den Einsatz in der Verwaltung" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Sie kann Beamte und sonstige Bedienstete ihrer Träger und der weiteren in Satz 1 genannten Organisationen fortbilden und entsprechend Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Maßnahmen der modularen Qualifizierung durchführen."

3. In Art. 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst hat" durch die Worte "für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist" ersetzt.

4. Art. 12 wird aufgehoben.

§ 36
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Art. 53 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 2Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst und Beamte des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der Fachgebiete Hochbau oder Städtebau angehören. 3An Stelle von Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes können auch Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes beschäftigt werden, wenn sie über eine langjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich des leitenden bautechnischen Mitarbeiters der unteren Bauaufsichtsbehörde verfügen und sich in diesem Aufgabenbereich bewährt haben; in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn geeignete Beamte des bautechnischen Verwaltungsdienstes nicht gewonnen werden können, dürfen an Stelle von Beamten auch vergleichbar qualifizierte Angestellte beschäftigt werden. 4In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, dass an Stelle von Beamten des höheren Dienstes im Sinn von Satz 2 Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, im Fall des technischen Dienstes auch sonstige Bedienstete, beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder konstruktiver Ingenieurbau erworben haben."2Den unteren Bauaufsichtsbehörden müssen
  1. Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst,
  2. Beamte in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, mit besonderen Kenntnissen im Hochbau oder Städtebau

angehören, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 3An Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 können auch Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, beschäftigt werden, wenn sie über eine langjährige Berufserfahrung im Aufgabenbereich des leitenden bautechnischen Mitarbeiters der unteren Bauaufsichtsbehörde verfügen und sich in diesem Aufgabenbereich bewährt haben; in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn geeignete Beamte des bautechnischen Verwaltungsdienstes nicht gewonnen werden können, dürfen an Stelle von Beamten auch vergleichbar qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigt werden. 4In Gemeinden, denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, genügt es, dass an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 1 Beamte, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, an Stelle von Beamten im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auch sonstige Bedienstete, beschäftigt werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder konstruktiver Ingenieurbau erworben haben."

2. In Art. 61 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt" durch die Worte "für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, qualifiziert ist" ersetzt.

3. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte "mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst" durch die Worte ", der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, qualifiziert ist," ersetzt.

§ 37
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2011 (GVBl S. 623), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Laufbahnen der" gestrichen.

2. In Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "einer Laufbahn des mittleren Dienstes" durch die Worte "nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn" ersetzt.

3. In Art. 116 Abs. 2 werden die Worte "zur Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes" durch die Worte "zum Schulaufsichtsdienst" ersetzt.

4. Art. 125 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "für die Laufbahn der Fachlehrerinnen und Fachlehrer" durch die Worte "zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "für die Laufbahn der Förderlehrerinnen und Förderlehrer" durch die Worte "zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern" ersetzt.

§ 38
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "ergänzende Fürsorgeleistung" durch das Wort "Ballungsraumzulage" und die Worte "Art. 97 BayBG" durch die Worte "Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "achten" wird durch das Wort

"siebten" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "treten" wird das Wort "Amtszulagen," eingefügt.

cc) Die Worte "ergänzende Fürsorgeleistung" werden durch das Wort "Ballungsraumzulage" ersetzt.

dd) Die Worte "Art. 97 BayBG" werden durch die Worte "Art. 94 BayBesG" ersetzt.

2. In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "achten" durch das Wort "siebten" ersetzt.

3. In Art. 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Leistungen nach Art. 97 BayBG in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden" durch die Worte "eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird" ersetzt.

4. In Art. 31 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "achten" durch das Wort "siebten" ersetzt.

5. In Art. 41 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Leistungen nach Art. 97 BayBG in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden" durch die Worte "eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG gewährt wird" ersetzt.

6. In Art. 44 Satz 2 werden die Worte " § 1 Abs. 2 und 3 BBesG" durch die Worte "Art. 2 BayBesG" und die Worte " § 5 Abs. 1 BeamtVG" durch die Worte "Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

§ 39
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127, BayRS 7815-1-L), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 1 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

2. In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des höheren oder des gehobenen Dienstes für Ländliche Entwicklung," durch die Worte "der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und" ersetzt.

3. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "des höheren Dienstes für Ländliche Entwicklung" durch die Worte "der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat" ersetzt.

4. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zwei Beamten des höheren Dienstes der Verwaltung für Ländliche Entwicklung" durch die Worte "einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat, einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt" ersetzt.

§ 40
Änderung des Waldgesetzes für Bayern

Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 8 Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

2. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "gehobenen technischen Forstdienst" durch die Worte "Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst," ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "die Laufbahn des höheren Forstdienstes" durch die Worte "den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst," ersetzt.

3. In Art. 19 Abs. 6, Art. 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 40 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

§ 41
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten §§ 9, 22, 26 Nr. 5 Buchst. b, §§ 32, 33 und 38 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und § 30 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.