umwelt-online: Bayerisches Richtergesetz (2)
UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

II. Präsidialräte

Art. 35 Aufgaben des Präsidialrats 11

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
  2. der Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei der Herabsetzung des Dienstes auf Grund begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  4. der Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), an der der Präsidialrat beteiligt war,
  5. der Entlassung eines Richters nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes, sofern der Richter die Beteiligung beantragt und sofern nicht nach Art. 48 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
  6. der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter, sofern dieser die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.

Art. 36 Errichtung des Präsidialrats 11 14

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Obersten Landesgericht,
  2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Verwaltungsgerichtshof,
  3. der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht,
  4. für Arbeitssachen bei dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration,
  5. der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Art. 37 Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts als Vorsitzenden und
  2. sechs von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht), zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Richter sein müssen.

Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

Art. 37a Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit

(1) Unmittelbar nach der Wahl der sechs gewählten Mitglieder des Präsidialrats (Art. 37 Satz 1 Nr. 2) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Präsident eines Gerichts bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Präsidialrats seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist sein Vertreter im Amt.

Art. 38 Präsidialräte der übrigen Gerichtsbarkeiten

(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Für jedes zu wählende Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus

  1. dem Präsidenten eines Finanzgerichts als Vorsitzenden und
  2. vier von den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vorsitzender ist in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 der Präsident des Finanzgerichts, bei dem einem Richter das Richteramt übertragen werden soll, in den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 der Präsident des Finanzgerichts, dem der betroffene Richter angehört. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

Art. 39 Ausübung des Amts

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei der Ausübung ihres Amts unabhängig. Sie sind ehrenamtlich tätig. Von ihren dienstlichen Aufgaben sind sie freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung ihres Amts erforderlich ist. Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Präsidialrats Art. 18 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Art. 44 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Präsidialrats, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.

(3) Ein Mitglied des Präsidialrats ist von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozessordnung vorliegen; gewählte Mitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie als Dienstvorgesetzte oder als Personalreferenten an dem Personalvorschlag beteiligt waren. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe entscheidet der Präsidialrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

(4) Die Mitglieder des Präsidialrats und deren Stellvertreter haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat oder nach Beendigung des Richterverhältnisses über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Präsidialrats und gegenüber der obersten Dienstbehörde. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Art. 40 Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte 10

(1) Die Amtszeit der Präsidialräte dauert fünf Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit Ablauf seiner Amtszeit.

(2) Die zu wählenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Richtern des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet wird, in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Art. 28 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist; Abordnungen berühren die Wahlberechtigung nicht; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Richter, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben. Die zuständigen Berufsorganisationen der Richter sowie die Richter des Gerichtszweigs können Richter zur Wahl vorschlagen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein; die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. Im übrigen gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetzentsprechend.

(4) Wählbar im Sinn des Abs. 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Zeiten, in denen Richtern Elternzeit bewilligt wurde oder in denen Richter aus familiären Gründen beurlaubt waren, gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich. Für die Wählbarkeit der Richter, die Richterämter bei mehreren Gerichtszweigen innehaben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat des Gerichtszweigs, in den er abgeordnet ist, nicht angehören. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an ein Gericht des Bundes oder eines anderen Landes, an eine Verwaltungsbehörde, eine Staatsanwaltschaft oder an eine sonstige Stelle abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus ihm aus.

(5) Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gewählte infolge seines Gesundheitszustands oder infolge sonstiger in seiner Person liegender Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.

(6) Die Wahl der Richterräte und der Präsidialräte soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl der Präsidialräte. Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

Art. 41 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde, der die Dienstaufsicht über die Gerichte zusteht, für die der Präsidialrat errichtet ist.

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. Art. 40 Abs. 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Ehrenamts.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. Die gerichtliche Entscheidung können beantragen:

  1. mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats,
  2. die oberste Dienstbehörde.

Art. 42 Neuwahlen, Eintritt der Stellvertreter

Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter oder der weitere Stellvertreter an seine Stelle; ist auch dieser ausgeschieden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das Mitglied von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stimmabgabe ist geheim. Die oberste Stufenvertretung beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.

Art. 43 Verfahren bei der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde oder die sonst zuständige Behörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. Sie übersendet dem Präsidialrat das Bewerbungsgesuch, den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des Ausgewählten sowie die Bewerbungsgesuche - auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbogen und die dienstlichen Beurteilungen - der anderen Bewerber; gegebenenfalls übermittelt sie auch den vom zuständigen Gerichtspräsidenten vorgelegten in der Regel drei Namen enthaltenden Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag). Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Betroffenen zugeleitet werden.

(3) Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben; die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt, wenn die in Satz 1 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Fall des Absatzes 4 Satz 3 die Aussprache stattgefunden hat oder die beiden Fristen verstrichen sind.

(4) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Vorgeschlagenen Stellung. Er kann sich auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Gegenvorschlags mit; innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Minister dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.

(5) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Bewerber mit, soweit sie ihn betrifft und sofern sie seine Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. Die Stellungnahme wird, soweit sie den Bewerber betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn der Bewerber es beantragt.

(6) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter mit; sodann wird die Stellungnahme zu den Personalakten genommen.

Art. 44 Beschlussfassung

Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung eines Mitglieds wirkt der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der weitere Stellvertreter mit. Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder oder deren Stellvertreter Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

Art. 45 Rechtsweg in Angelegenheiten des Präsidialrats

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 41 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Dritter Abschnitt
Vertretung der Staatsanwälte

Art. 46 Staatsanwaltsvertretungen

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden bei allen Staatsanwaltschaften Staatsanwaltsräte errichtet. Als Stufenvertretungen werden bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Bezirksstaatsanwaltsräte und bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet. Der Hauptstaatsanwaltsrat ist bei der Staatsanwaltschaft errichtet, der der jeweilige Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats angehört.

(2) Für die Staatsanwaltsvertretungen gelten Art. 17 Abs. 2, Art. 19 und 20, für die Zuständigkeit der Stufenvertretungen gilt Art. 31 entsprechend. Die Amtszeit der Staatsanwaltsvertretungen bestimmt sich nach Art. 18; sie endet jedoch jeweils mit Ablauf des 30. April.

Art. 47 Gemeinsame Angelegenheiten

In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Staatsanwälte als auch andere Beschäftigte der Staatsanwaltschaften betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), wird die Staatsanwaltsvertretung gemeinsam mit der Personalvertretung beteiligt. Im übrigen gelten Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Art. 33 entsprechend.

Art. 48 Beteiligung an Personalangelegenheiten 08 11

(1) In Personalangelegenheiten der Staatsanwälte hat der Hauptstaatsanwaltsrat zugleich die Aufgaben des Präsidialrats.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat ist zu beteiligen bei

  1. jeder Übertragung eines anderen Staatsanwaltsamts als dem laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
  2. der Versetzung eines Staatsanwalts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt,
  3. der Rücknahme einer Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), an der der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt war,
  4. der Entlassung eines Staatsanwalts im Richterverhältnis auf Probe nach § 21 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 22 des Deutschen Richtergesetzes oder eines Staatsanwalts im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe nach Art. 33 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes, nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes, sofern der Staatsanwalt die Beteiligung beantragt,
  5. der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Staatsanwalt, sofern dieser die Beteiligung beantragt.

Art. 49 Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen

(1) Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person, bei den übrigen Staatsanwaltschaften aus drei Mitgliedern.

(2) Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München aus fünf Mitgliedern, bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, von denen drei im Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München und je eines in den Bezirken der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg Staatsanwälte sein müssen. Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird (Art. 48), gehört ihm außerdem der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht als Vorsitzender an.

Art. 49a Vorsitzender des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten

(1) Unmittelbar nach der Wahl der fünf gewählten Mitglieder des Hauptstaatsanwaltsrats (Art. 49 Abs. 3 Satz 1) wählen diese in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht zum Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht bereits gewähltes Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats oder Ersatzmitglied, so ist er nicht zum Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten wählbar. Nach Ablauf der Amtszeit des Hauptstaatsanwaltsrats führt der Vorsitzende dieses Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Verliert der Vorsitzende des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten seine Wählbarkeit als Vorsitzender oder scheidet er sonst als Vorsitzender aus, so wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten ist sein Vertreter im Amt.

Art. 50 Ausübung des Amts und Verfahren bei der Beteiligung in Personalangelegenheiten

Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird, gelten Art. 39, 43 und 44 entsprechend. Die Einberufung für diese Angelegenheiten hat Vorrang vor der Einberufung in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten.

Art. 51 Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte

Für die Wahl der Staatsanwaltsräte und der Bezirksstaatsanwaltsräte gelten Art. 22 Abs. 1 bis 3, 4 Sätze 1 bis 3, Abs. 5, Art. 23 Abs. 1, 2 und 4, Art. 24 und 29 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 53 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

Art. 52 Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats 10

(1) Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 5, Art. 28 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Wahlberechtigung gelten Art. 40 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(3) Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ein Staatsanwalt, der an eine andere Dienststelle als eine Staatsanwaltschaft abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Hauptstaatsanwaltsrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus diesem aus.

(4) Hinsichtlich der Übernahme des Amts als Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats ist Art. 40 Abs. 5, hinsichtlich der Anfechtung der Wahl und des Ausscheidens aus dem Hauptstaatsanwaltsrat ist Art. 41 entsprechend anzuwenden.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. Im übrigen gelten Art. 42 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

Art. 53 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl der Staatsanwaltsräte und der Stufenvertretungen soll gleichzeitig durchgeführt werden. Art. 53 Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

Art. 54 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen sowie in den Fällen der Art. 41 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 4 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Staatsanwalts- und Personalvertretung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Art. 55 Richter auf Probe

Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst gelten als Staatsanwälte im Sinn dieses Abschnitts.

Vierter Abschnitt
Dienstgerichte für Richter

I. Errichtung und Zuständigkeit

Art. 56 Errichtung 11 14

(1) Bei jedem Oberlandesgericht wird ein Dienstgericht für die Richter des Bezirks und bei dem Obersten Landesgericht ein Dienstgerichtshof errichtet.

(2) Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz .

(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz.

(4) Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird.

(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.

Art. 57 Zuständigkeit der Dienstgerichte

(1) Die Dienstgerichte entscheiden

  1. in Disziplinarverfahren gegen Richter, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder über die Herabsetzung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. über die Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    6. der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),
    7. einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub (Art. 8 bis 8c).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Landesanwälte, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden,
  2. in Disziplinarverfahren und Prüfungsverfahren (Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a, d und e) gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe des  Art. 6 Abs. 2 und 3 des Rechnungshofgesetzes, auch wenn diese sich im Ruhestand befinden.

Art. 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. in Disziplinarverfahren (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) über Berufungen gegen Urteile der Dienstgerichte,
  2. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Dienstgerichte, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen vorgesehen sind.

II. Besetzung

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 59 Mitglieder der Dienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind (Art. 66), auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen ihr Richteramt im Bezirk des Gerichts haben; bei den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit ist nur erforderlich, dass sie einem bayerischen Finanzgericht angehören. Der Präsident eines Gerichts und der zu seinem ständigen Vertreter bestellte Richter können nicht Mitglied sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für fünf Jahre bestellt. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Art. 60 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt nicht ausüben.

Art. 61 Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt des Mitglieds eines Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
  3. der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amts enthoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.

2. Dienstgerichte bei den Oberlandesgerichten

Art. 62 Besetzung

(1) Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. einem nichtständigen Beisitzer aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Ist der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Staatsanwalt, wirkt ein Staatsanwalt als nichtständiger Beisitzer mit. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Landesanwalt, wirkt ein Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit als nichtständiger Beisitzer mit.

(2) Sind sämtliche nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweigs oder der Staatsanwaltschaft an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die ständigen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Art und Weise das geschieht.

Art. 63 Ständige und nichtständige Mitglieder

(1) Die ständigen und die nichtständigen richterlichen Mitglieder bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, so führt das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.

(3) Als weitere ständige Mitglieder bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit; hierbei ist es an die Reihenfolge in der Vorschlagsliste des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.

(4) Bei der Bestellung der nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehörenden nichtständigen Mitglieder ist das Präsidium des Oberlandesgerichts an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden. Die Vorschlagslisten für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs, die Vorschlagslisten für die Richter der Sozialgerichtsbarkeit das Präsidium des Landessozialgerichts ein. Für die Richter der Finanzgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Finanzgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht Nürnberg und das Präsidium des Finanzgerichts Nürnberg eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht München ein. Für die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht München, das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Nürnberg je eine Vorschlagsliste bei dem Oberlandesgericht Bamberg und dem Oberlandesgericht Nürnberg ein.

(5) Über die Vorschlagslisten beschließen die Präsidien mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die ständigen und die nichtständigen Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner ständiger oder nichtständiger Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.

3. Dienstgerichtshof bei dem Obersten Landesgericht

Art. 64 Besetzung

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern, von denen je ein Beisitzer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören muss,
  2. zwei nichtständigen Beisitzern aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Ist der Betroffene zur Zeit der Einleitung Staatsanwalt, wirken zwei Staatsanwälte als nichtständige Beisitzer mit. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Landesanwalt, wirken zwei Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit als nichtständige Beisitzer mit.

(2) Art. 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 65 Ständige und nichtständige Mitglieder

(1) Die ständigen und die nichtständigen richterlichen Mitglieder bestellt das Präsidium des Obersten Landesgerichts. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter am Obersten Landesgericht, die weiteren ständigen Mitglieder müssen jeweils zur Hälfte Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs vor.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Finanzgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Finanzgerichts München, die nichtständigen Mitglieder der Arbeitsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München vor.

(3) Im übrigen gelten Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 entsprechend.

4. Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder

Art. 66 Staatsanwälte

(1) Die nichtständigen staatsanwaltlichen Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht für das jeweilige Dienstgericht und vom Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgericht für den Dienstgerichtshof berufen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte können Vorschläge für die Berufung unterbreiten. Die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder sind ehrenamtliche Richter im Sinn des Deutschen Richtergesetzes.

(2) In Verfahren gegen den seiner Dienstaufsicht unterstellten Staatsanwalt darf der Dienstvorgesetzte als nichtständiges Mitglied nicht mitwirken. Im übrigen gelten für die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Art. 60, 61 und 63 Abs. 6 entsprechend.

III. Disziplinarverfahren

Art. 67 Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes 11

(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Gegen einen Richter, einen Staatsanwalt oder einen Landesanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

(4) Ist gegen einen Richter im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 des Bayerischen Disziplinargesetzes), so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

Art. 68 Entscheidung des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde

(1) In Verfahren gegen Richter entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über

  1. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 58 der Bayerischen Disziplinarordnung,
  3. die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Gehalt sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen,
  4. die Einstellung der Untersuchung.

Auch in den Fällen des Art. 35 der Bayerischen Disziplinarordnung entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des Richters durch Beschluss. Die Beschlüsse sind auch der Einleitungsbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

(2) Auf Antrag kann der Dienstgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Beschlüsse über diese Anträge können vom Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

Art. 69 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt

(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn

  1. Disziplinarklage gleichzeitig erhoben wird oder bereits erhoben ist oder
  2. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes erfolgen wird oder
  3. in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
  4. in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist."

(2) Die Einbehaltung von Dienstbezügen ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist und

  1. der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder
  2. gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder
  3. gegen den Richter im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.

(3) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen kann auch der Richter die Aufhebung dieser Anordnungen beantragen; im Übrigen gilt Art. 61 des Bayerischen Disziplinargesetzes. In den Fällen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

Art. 70 (aufgehoben)

Art. 71 Bekleidung mehrerer Ämter 14

(1) Für beamtete Professoren, die zugleich ein Richteramt innehaben (Art. 11 Abs. 1), gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Professor und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auch auf das Richteramt. Über die vorläufige Dienstenthebung hinsichtlich des Richteramts entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt des Professors nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes zuständigen Behörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss; Art. 68 Abs. 1 und 2 und Art. 69 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(2) Für Dienstvergehen, die der Professor ausschließlich in Verletzung seiner Pflichten aus dem Richteramt begeht, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter. Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.

(3) Über den Erlass einer Disziplinarverfügung oder über die Erhebung der Disziplinarklage entscheiden das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaftund Kunst und die für das Richteramt zuständige oberste Dienstbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Bekleidet ein Staatsanwalt mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so gelten die besonderen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, es sei denn, das Dienstvergehen betrifft ausschließlich die Verletzung von Pflichten aus einem anderen Amt. Satz 1 gilt für Landesanwälte entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren gegen Beamte mit mehreren Ämtern.

Art. 72 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

IV. Versetzungs- und Prüfungsverfahren

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 73 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Für die Verfahren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Art. 57 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnungsinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile der Dienstgerichte in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Dienstgerichte entscheidet der Dienstgerichtshof.

Art. 74 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

2. Versetzungsverfahren

Art. 75 Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Art. 76 Urteilsformel

In dem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

3. Prüfungsverfahren

Art. 77 Einleitung des Verfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 statt.

Art. 78 Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 08 11

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Abs. 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter schriftlich bekanntzugeben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(3) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1.

(4) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Hält sie den Richter für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob sie einen Antrag nach Satz 1 stellt oder das Verfahren einstellt, ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(5) Mit dem Ende des Monats, in dem dem Richter oder seinem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.

(6) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat.

Art. 78a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn

  1. er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),
  2. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und
  3. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Der Dienst des Richters ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.

(3) Art. 78 gilt entsprechend.

Art. 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter 11

(1) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter (Art. 11 Abs. 1), so gilt für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramts Art. 78 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaftund Kunst gestellt.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschullehrergesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren.

Art. 80 Urteilsformel

(1) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

Art. 81 Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

Art. 82 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 82a Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

(1) (Änderungsbestimmung)

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Stelle zu bestimmen, die die allgemeine Dienstaufsicht über die Sozialgerichte und das Landessozialgericht führt (§ 9 Abs. 3, § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes),
  2. die Stelle zu bestimmen, der die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und der Landessozialrichter obliegt (§ 13 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

Art. 82b Ausführung des Richterwahlgesetzes 10 14

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinn des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist das für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Mitglied der Staatsregierung.

Art. 83 Wiederaufnahme früherer Verfahren

Soweit die Dienstgerichte für Richter nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Art. 84 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen