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Änderungstext
Art. 17a des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG)
- Bayern -
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 335)
Red. Anm:das BayIntG nicht im Regelwerk aufgenommen. Die sich aus dem genannten Gesetz ergebenden Änderungen anderer Rechtsvorschriften entsprechend Art. 17a des BayIntG werden nachstehend dargestellt.
Art. 17a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-1), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. b wird nach dem Wort "nachgehen," das Wort "oder" eingefügt.
b) Es wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient,".
2. Art. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach Nr. 1 wird folgende Nr. la eingefügt:
"la. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen oder".
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Art. 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
3. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe "Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.
4. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 3," die Angabe "Art. 14 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.
5. Art. 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient."
(2) Art. 21 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."
(3) Art. 15 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."
(4) Art. 15 Abs. 5 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-1), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden."
(5) Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 37a wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 37a (aufgehoben)". |
2. In Art. 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern "im Geist der Völkerverständigung zu erziehen" die Wörter "und die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen" eingefügt.
3. Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Asylverfahrensgesetz" durch die Angabe "Asylgesetz (AsylG)" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Aufenthaltsgesetzes" die Angabe "(AufenthG)" eingefügt.
cc) In Nr. 3 werden die Wörter "des Aufenthaltsgesetzes besitzt," durch die Wörter "AufenthG besitzt oder" ersetzt.
dd) Im folgenden Satzteil werden die Wörter "diese Voraussetzungen" durch die Wörter "die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Nummern 1 und 2" durch die Angabe "Nrn. 1 und 2" ersetzt.
4. Art. 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"6Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen."
b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
5. Dem Art. 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen."
6. Art. 37a wird aufgehoben.
7. In Art. 76 Satz 3 werden die Angabe "Art. 37a" durch die Angabe "Art. 37 Abs. 4" ersetzt und die Wörter "an der Sprachstandserhebung teilnimmt und" gestrichen.
8. In Art. 85 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Werden Schulpflichtige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, erstmals an einer Grundschule angemeldet und stellt die Schule" durch die Wörter "Stellt die Schule bei ausåländischen Schulpflichtigen" ersetzt.
9. In Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 37a Abs. 3" durch die Angabe "Art. 37 Abs. 4" ersetzt.
(6) Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) 'Die Träger von Kindertageseinrichtungen fördern die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an und tragen hierbei den besonderen Anforderungen von Kindern aus Migrantenfamilien (Art. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes - Bay-IntG) und Kindern mit sonstigem Sprachförderbedarf Rechnung. 'Die Kindertageseinrichtungen sollen im Rahmen des Art. 6 BayIntG dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft der Familien von Migrantinnen und Migranten zu fördern." |
2. In Art. 19 Nr. 10 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie die Art. 5 und 6 BayIntG" eingefügt.
(7) Das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781, 2011 S. 115, BayRS 2330-3-1), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Art. 5 wird folgende Angabe eingefügt:
"Art. 5a Ausgeglichene Bewohnerstruktur".
b) Die bisherige Angabe zu Art. 36 wird die Angabe zu Art. 35.
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "Satzes 5" durch die Angabe "Satzes 7" ersetzt.
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
"5Die zuständige Stelle hat zugleich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). 6Bei der Benennung sind jeweils die Dringlichkeit und die Strukturkomponente zu berücksichtigen."
c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
3. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:
"Art. 5a Ausgeglichene Bewohnerstruktur
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich im Umkreis einer freien oder bezugsfertig werdenden Wohnung außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Art. 5 bestimmten Gebiete eine einseitige Bewohnerstruktur zu bilden droht oder eine solche bereits eingetreten ist, hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten unverzüglich zu verpflichten, die Wohnung nur an solche Wohnungssuchende zum Gebrauch zu überlassen, deren Zuzug sie zuvor zugestimmt hat. 'Eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. 'Im Falle einer Verpflichtung nach Satz 1 darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung erst nach der schriftlichen Zustimmung durch die zuständige Stelle an einen bestimmten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. 4Die Zustimmung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle sie nicht binnen einer Woche nach Anzeige und vollständiger Auskunft verweigert. 5Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Überlassung einseitige Bewohnerstrukturen schafft oder verfestigt."
4. Der bisherige Art. 36 wird Art. 35.
(8) § 3 der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2015 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung, bei gleicher Dringlichkeit nach der Dauer ihrer Bewerbung zu benennen. | "1Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Strukturkomponente in einer Art. 5 Satz 6 BayWoBindG entsprechenden Rangfolge zu benennen. 2Bei Gleichrangigkeit entscheidet die Dauer der Bewerbung." |
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und seine Nr. 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ergänzend danach, wie lang der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis wohnt (Hauptwohnung), wo er sich um eine Wohnung bewirbt. | "2. ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt." |
c) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Wer als dringlich benannt wurde, eine ihm angebotene Wohnung aber ohne triftigen Grund ausschlägt, verliert für die auf die Ausschlagung folgenden neun Monate den Status der Dringlichkeit. 5Dem Wohnungssuchenden sind die Gründe für die Entscheidung nach Satz 4 schriftlich mitzuteilen."
2. Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei der Benennung kann von der Rangfolge der Dringlichkeit abgewichen werden,
| "(4) Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 abgewichen werden, um die Voraussetzungen zur Linderung sozialer Hilfebedürftigkeit in dringenden Fällen zu schaffen." |
3. Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Dringlichkeit" durch die Wörter "des Abs. 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lang der Wohnungssuchende schon in der Gemeinde wohnt (Hauptwohnung)" durch die Wörter "Satz 3 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der Gemeinde gewöhnlich aufhält" ersetzt.
(9) Art. 59 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 53a Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Abs. 1.
2. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Sicherungsverwahrte mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, auf freiwilliger Basis an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen, wenn dies dem Zweck der Sicherungsverwahrung nicht widerspricht und mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann."
(10) Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das durch Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Untersuchungsgefangene mit Deutsch- oder Integrationsdefiziten sollen dazu angehalten werden, freiwillig an dem in Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Unterricht teilzunehmen."
2. Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend."
(11) Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 325 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
"(2) Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Deutschunterricht teilzunehmen, wenn sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um sich nach ihrer Entlassung im Alltag fließend in deutscher Sprache verständigen zu können, und körperlich sowie geistig dazu in der Lage sind.
(3) Gefangene haben an einem von der Anstalt angebotenen Integrationsunterricht teilzunehmen, wenn sie Integrationsdefizite aufweisen und körperlich sowie geistig dazu in der Lage sind. 2Der Integrationsunterricht dient den in Art. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes genannten Integrationszielen."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.
2. In Art. 145 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
(12) Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 53a gestrichen.
2. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Maßregelvollzugseinrichtung soll die untergebrachte Person dazu anhalten, freiwillig an Deutsch- bzw. Integrationsunterricht entsprechend Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG teilzunehmen, wenn dies den Zwecken des Maßregelvollzugs nicht widerspricht und ihr mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann."
3. In Art. 41 Nr. 1 wird die Angabe "10 Abs. 2" durch die Angabe "10 Abs. 2 und 4" ersetzt.
Art. 53a Änderung weiterer Rechtsvorschriften(1) Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern - AGSGG - (BayRS 33-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 328 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken."
2. Art. 2 wird aufgehoben.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:
"In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten."
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
4. Art. 8 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(2) Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 55 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften der Art. 4 und 10 erhalten jeweils folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
b) In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und des Art. 29 wird jeweils das Wort "Landesjugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.
c) Es wird folgender Teil 7a eingefügt:
"Teil 7a
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs".
d) In der Überschrift des Teils 11 werden die Worte "des Jugendgerichtsgesetzes," gestrichen.
e) Die Überschriften der Art. 95 und 109 erhalten jeweils folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
f) In der Überschrift des Art. 118 wird das Wort " , Übergangsvorschrift" gestrichen.
2. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Die Vorschriften des Teils 7 dienen der Ausführung des Kinder- und Jugendhilferechts, insbesondere des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung; das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Vorschriften des Teils 7" ersetzt.
3. In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "gemeinsame Empfehlungen von den Obersten Jugendbehörden" durch die Worte "Empfehlungen der Obersten Jugendbehörden" ersetzt.
4. In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird das Wort "Landesjugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.
5. Art. 26 Abs. 1 Satz 2
Sofern das Landesjugendamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wahrnimmt, untersteht es insoweit dessen fachlicher Aufsicht.wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.
6. Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 Halbsatz 1 werden die Worte "von den obersten Landesjugendbehörden gemeinsam" durch die Worte "vom Staatsministerium" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Worte "einvernehmlich von den obersten Landesjugendbehörden" durch die Worte "vom Staatsministerium" ersetzt.
7. Art. 29 erhält folgende Fassung:
alt neu Art. 29 Oberste Landesjugendbehörden (1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Das Staatsministerium ist zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Abs. 3 das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig ist.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist zuständig für die Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).
"Art. 29 Oberste Landesjugendbehörde Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium."
8. Art. 60 Abs. 2
(2) Das Landesjugendamt erlässt die zur Ausführung des Abs. 1 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
9. Es wird folgender Teil 7a eingefügt:
"Teil 7a
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -Art. 66a Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs
(1) Privaten Arbeitgebern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ersetzt der Staat auf Antrag die Lohn- und Gehaltsaufwendungen für den nach § 125 SGB IX gewährten Zusatzurlaub für Beschäftigte, die über den Pflichtsatz nach § 71 SGB IX hinaus beschäftigt werden. Eine Erstattung von Lohn- und Gehaltsaufwendungen in den Fällen des § 75 Abs. 3 SGB IX ist ausgeschlossen.
(2) Über den Antrag auf Erstattung der in einem Urlaubsjahr entstandenen Aufwendungen entscheidet das Integrationsamt. Der Antrag muss bis 31. Januar des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden."
10. In der Überschrift des Teils 11 werden die Worte "des Jugendgerichtsgesetzes," gestrichen.
11. Art. 95
Art. 95 Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen(1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 126a und 453c der Strafprozessordnung (StPO), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu vollziehen (Maßregelvollzug).
(2) Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.
(3) Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.
(4) Die notwendigen Kosten der Überführung in das Krankenhaus oder in die Anstalt und der Unterbringung trägt der Freistaat Bayern. Jeder Bezirk erhält hierzu für die von ihm oder Unternehmen des Bezirks betriebenen Einrichtungen des Maßregelvollzugs einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget). Die Kosten für notwendige Investitionen werden durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Bezirken oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.
(5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung im Maßregelvollzug obliegt dem Staatsministerium.
(6) Der Bezirk kann die Aufgaben des Maßregelvollzugs nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen (Beleihung).
(7) Gesellschafter können einzeln oder gemeinsam nur der Bezirk und dessen Kommunalunter-nehmen sein.
(8) Im Gesellschaftsvertrag ist. sicherzustellen, dass die Gesellschaft die Aufgaben des Maßregelvollzugs erfüllt. Der Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie Belange des Maßregelvollzugs berühren.
(9) Die Gesellschaft unterliegt hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben des Maßregelvollzugs der Fachaufsicht des Staatsministeriums und der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die Bestimmungen der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
12. Art. 116 Abs. 3 Satz 1
Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
13. Art. 118 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsvorschrift" gestrichen.
b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
c) Abs. 2
(2) Im Zeitraum ab dem 16. Juli 2013 bis einschließlich 15. August 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt. Im Zeitraum ab dem 16. August 2013 bis einschließlich 16. Oktober 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist vier Wochen beträgtwird aufgehoben.
(3) Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz - UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, ber. S. 851, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Art. 10b Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Siebte und der Achte Abschnitt werden aufgehoben.
b) Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
c) In der Überschrift des Art. 31 wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Der Siebte und der Achte Abschnitt
Siebter Abschnitt
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt auf Grund strafgerichtlicher EntscheidungArt. 28 Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung
(1) Für die Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB, §§ 136 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG) gelten die Art. 12 bis 21 entsprechend. In den Fällen des Art. 15 Abs. 5 Satz 4 sowie des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG sinngemäße Anwendung.
(2) Art. 22 und 23 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe:
- vor der Gewährung von Urlaub nach Art. 22 Abs. 1 und vor Erlaß einer Maßnahme nach Art. 23 Abs. 2 ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die Vollstreckungsbehörde zu hören; Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung;
- die Gewährung von Urlaub ist neben den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Antragsberechtigten der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
- die nach Art. 23 Abs. 2 getroffene Maßnahme ist nur der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen;
- wurde ein Antrag auf Beurlaubung abgelehnt, so ist an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde der Vollstreckungsbehörde Mitteilung zu machen.
Achter Abschnitt
TherapieunterbringungArt. 28a (aufgehoben)
werden aufgehoben.
3. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
4. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
(4) Das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (BayRS 32-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 326 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
"(ArbGOrgG)".
2. Art. 5 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Art. 6 wird Art. 4; Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
(5) Art. 98 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 275, BayRS 312-0-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014 (GVBl S. 246), erhält folgende Fassung:
alt neu Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4 und 12 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) entsprechende Anwendung. "Soweit Zweck und Eigenart der Therapieunterbringung nicht entgegenstehen, finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Art. 4, 12, 13 Abs. 1, Art. 14 bis 21, 23 sowie 24 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) und Art. 6 Abs. 2 bis 6 sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) entsprechende Anwendung."
wird aufgehoben.
(13) Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Art. 98 die Wörter "und des Aufenthaltsgesetzes" gestrichen.
2. Art. 98 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Aufenthaltsgesetzes" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen sowie die Übernahme und Verteilung der auf Grund der §§ 22, 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmenden Ausländer und Ausländerinnen und ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen im Freistaat Bayern zu regeln. | "(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übernahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen und ihren gemeinsam eintreffenden Familienahngehörigen nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie ihren nachzugsberechtigten Familienangehörigen insbesondere nach § 28 des Aufenthaltsgesetzes im Freistaat Bayern zu regeln." |
Art.18 Einschränkung von Grundrechten
(nicht dargestellt)
Art 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft
Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 nicht dargestellt
ID 162023
ENDE |