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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 27.12.2016 S. 427)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Nr. 291 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 1"Art. 1 Grundsätze der Organisation".

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei Verletzungen des Selbstverwaltungsrechts steht der Verwaltungsrechtsweg offen."(3) Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt."

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 2"Art. 2 Aufgabe".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3

Es gelten die §§ 11 bis 11f des Rundfunkstaatsvertrags. Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn des § 11f des Rundfunkstaatsvertrags ist der Rundfunkrat; das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Rundfunks.

werden aufgehoben.

c) In Abs. 2 wird die Angabe ,"BR-alpha"" durch die Angabe ,"ARD-alpha"" ersetzt.

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 3"Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten".

b) Abs. 2 Satz 1

Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben und die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 4"Art. 4 Programm und Werbung".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 9 Satz 1 bis 3

Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

wird aufgehoben.

bb) Nr. 11 Satz 3

Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.

wird aufgehoben.

cc) Nr. 12

12. Für Meinungsumfragen gilt § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann Werbung eingebracht werden. Räumt der Bayerische Rundfunk Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen."(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann der Bayerische Rundfunk Sendezeit für Werbung einräumen. Er achtet darauf, dass Vertretern unterschiedlicher Auffassung auf Wunsch jeweils Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht."

d) Abs. 4 Satz 4 bis 6

Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach §§ 8 und 16 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrags. Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags

wird aufgehoben.

5. In Art. 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 5"Art. 5 Organe".

6. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

"Art. 5a Allgemeine Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen vorbehaltlich Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  4. Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
  5. Angestellte oder ständige Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks,
  6. Personen, die den Organen eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder einer Landesmedienanstalt angehören.

Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Veröffentlicht werden

  1. die Zusammensetzung des Rundfunkrats, seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
  2. die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt des Bayerischen Rundfunks und wahren

  1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bayerischen Rundfunks,
  2. die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
  3. die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(4) Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. Eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

(6) Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Mittel sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und den Gremienvorsitzenden im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Personalmaßnahmen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, können gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden getroffen werden. Die Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen."

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 6"Art. 6 Kontrollrecht und Zusammensetzung des Rundfunkrats".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Der Anteil der von der Staatsregierung und dem Landtag in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Rundfunkrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. je einem Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der Israelitischen Kultusgemeinden;

4. je einem Vertreter der Gewerkschaften, des Bayerischen Bauernverbands, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;

"3. je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden;

4. je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;"

bbb) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. fünf Frauen, von denen je eine von den Gewerkschaften, vom Bauernverband, von den katholischen und evangelischen kirchlichen Frauenorganisationen und vom Bayerischen Landessportverband zu benennen ist;"7. einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel;".

ccc) In Nr. 9 werden die Wörter "einem Vertreter" durch die Wörter "zwei Vertretern" ersetzt.

ddd) In Nr. 19 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

eee) Es werden die folgenden Nrn. 20 und 21 angefügt:

"20. einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern;

21. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns."

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken."Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben und auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

d) Abs. 4

(4) Die unter Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 19 aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder der Staatsregierung sein. Kein Angestellten oder ständiger Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks kann Mitglied des Rundfunkrats sein. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "unbeschadet des Satzes 4" gestrichen.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden Abs. 5 Satz 1 und 2.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

f) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024."

8. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7"Art. 7 Arbeitsweise und Aufgaben des Rundfunkrats".

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten beschließt er die Satzung der Organe des Bayerischen Rundfunks."Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten über die Satzung."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nrn. 1 bis 4

1. die Wahl und die Abberufung des Intendanten;

2. die Zustimmung zu dem vom Intendanten bestimmten Stellvertreter;

3. die Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren, des Verwaltungsdirektors; des technischen und des juristischen Direktors (Justiziar) und der leitenden Angestellten (Hauptabteilungsleiter) der Anstalt;

4. die Wahl von vier Mitgliedern des Verwaltungsrats;

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 1.

cc) Die bisherige Nr. 6

6. die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jähresabschlusses sowie die Entgegennahme. des Prüfungsberichts des Obersten Rechnungshofs;

wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden die Nrn. 2 bis 4.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "muss er" durch die Wörter " , der die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung enthält, muss der Rundfunkrat" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 5

Der Antrag hat die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung zu enthalten. Die Sitzungen sind öffentlich; der Rundfunkrat kann die Öffentlichkeit ausschließen. Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 3.

e) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Rundfunkrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen."

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

g) Der bisherige Abs. 6

(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Ansprach auf eine Aufwandsentschädigung.

wird aufgehoben.

h) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb) Satz 2

Iim Übrigen gilt § 19a des Rundfunkstaatsvertrags

wird aufgehoben.

i) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen . Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen."

9. Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

"Art. 8 Ausschüsse des Rundfunkrats 16

(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen."

10. Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 9"Art. 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats".

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
  1. dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs,
  2. vier weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden; diese dürfen weder der Staatsregierung noch dem Landtag angehören; wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

"(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
  1. dem Präsidenten des Landtags,
  2. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und
  3. fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.

Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über

  1. ein Wirtschaftsprüferexamen,
  2. einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
  3. die Befähigung zum Richteramt.

Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nr. 1 " die Angabe "und 2" eingefügt.

11. Der bisherige Art. 9

Art. 9

Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

wird aufgehoben.

12. In Art. 10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 10"Art. 10 Aufgaben des Verwaltungsrats".

13. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 11"Art. 11 Arbeitsweise des Verwaltungsrats".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Verwaltungsrat tritt regelmäßig mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."(1) Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt."

c) Abs. 2

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich, doch haben sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung,

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

e) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend."

14. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 12"Art. 12 Intendant".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "vom Rundfunkrat" eingefügt.

c) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

" Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3.000 000 Euro oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung

  1. des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,
  2. des Verwaltungsrats im Übrigen."

d) Abs. 3 Satz 2

Er schließt die Anstellungsverträge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest.

wird aufgehoben und der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Mit Zustimmung des Rundfunkrats beruft der Intendant die Programmdirektoren, einen- Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor (Justiziar) sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter. Ebenso bedarf der Intendant der Zustimmung des Rundfunkrats zur Berufung der leitenden Angestellten (Hauptabteilungsleiter), und des Jugendschutzbeauftragten. Die Berufung kann längstens auf fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Berufung ist zulässig."(4) Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats
  1. die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor - Justiziar - sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,
  2. die leitenden Angestellten - Hauptabteilungsleiter - und
  3. den Jugendschutzbeauftragten.

Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden."

f) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden."

g) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

15. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 13"Art. 13 Haushaltsplanung und Rechnungslegung".

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen."

16. In Art. 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 14"Art. 14 Verwendung von Überschüssen".

17. In Art. 15 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 15"Art. 15 Übertragungskapazitäten".

18. In Art. 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 16"Art. 16 Aufzeichnungspflicht".

19. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 17"Art. 17 Gegendarstellung".

b) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Monaten" die Wörter "nach der letzten Verbreitung" eingefügt.

20. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 18"Art. 18 Verantwortlichkeit und Strafbarkeit".

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen."(2) Art. 11 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend."

c) Abs. 3

(3) Zu Lasten der verantwortlichen Person wird vermutet, dass sie den Inhalt einer durch den Rundfunk verbreiteten Sendung gekannt und die Verbreitung gebilligt hat:

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe "Abs. 2" wird durch die Wörter "den allgemeinen Strafgesetzen" ersetzt.

e) Der bisherige Art. 18a wird Abs. 4 und in Satz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG)" durch die Angabe "BayPrG" ersetzt.

21. In Art. 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
"Art. 19 Beschwerden".

22. Art. 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 20

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beim Bayerischen Rundfunk das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) Anwendung.

"Art. 20 Freienvertretung

Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen . Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats."

23. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 21"Art. 21 Verwendung personenbezogener Daten".

b) In Abs. 1 wird nach den Wörtern "Bayerischen Datenschutzgesetzes" die Angabe "(BayDSG)" eingefügt.

24. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 22"Art. 22 Beauftragter für den Datenschutz".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Der Intendant hat den Datenschutz im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BayDSG sicherzustellen.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und das Wort "Er" wird durch die Wörter "Der Intendant" ersetzt.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

25. In Art. 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 23"Art. 23 Vermögensübernahme".

26. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 24"Art. 24 Rechtsaufsicht".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Zum Abschluss des Drei-Stufen-Tests nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrags entscheidet die Rechtsaufsicht innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss des Rundfunkrats, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen.

wird aufgehoben.

27. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 25"Art. 25 Zuständigkeiten nach dem Rundfunkstaatsvertrag".

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Zuständiges Gremium des Bayerischen Rundfunks im Sinn des § 11f RStV ist der Rundfunkrat. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 11f RStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Nähere regelt die Satzung."

28. Die Art. 26 und 27

Art. 26

Die Staatsregierung erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 27 06

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

29. Der bisherige Art. 28 wird Art. 26 und wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26"Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

"(2) Art. 5a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.

(3) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Rundfunkrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes."

§ 2 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 10 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:

"(4) Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen vorbehaltlich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  4. Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
  5. Angestellte oder ständige Mitarbeiter der Landeszentrale,
  6. Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.

Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(5) Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(6) Veröffentlicht werden

  1. die Zusammensetzung des Medienrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
  2. die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren

  1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landeszentrale,
  2. die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
  3. die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(7) Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus."

2. Dem Art. 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Medienrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt."

3. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. je einem Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der Israelitischen Kultusgemeinden,

4. je einem Vertreter der Gewerkschaften, des Bayerischen Bauernverbands, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern,

"3. je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,

4. je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern,"

bbb) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. fünf Frauen, von denen je eine von den Gewerkschaften, vom Bauernverband, von den katholischen und evangelischen kirchlichen Frauenorganisationen und vom Bayerischen Landessportverband zu benennen ist,"7. einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel,".

ccc) In Nr. 9 werden die Wörter "einem Vertreter" durch die Wörter "zwei Vertretern" ersetzt.

ddd) In Nr. 19 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

eee) Es werden die folgenden Nrn. 20 und 21 angefügt:

"20. einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern,

21. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns."

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken."Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

b) Abs. 2

(2) Die Mitglieder des Medienrats dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die unter Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 19 genannten Vertreter auch nicht Mitglieder der Staatsregierung sein.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "unbeschadet des Satzes 5" gestrichen.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden Abs. 3 Sätze 1 und 2.

cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.

d) Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt:

altneu
(4) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Die Einzelheiten ihrer Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung."(4) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.

(5) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen."

4. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 4" durch die Wörter "Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

cc) Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen."

c) In Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

altneu
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat oder einem Organ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehören."Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 Satz 3 und es werden die Wörter "Fragen der Aufwandsentschädigung sowie" gestrichen.

5. Dem Art. 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Landeszentrale veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Präsidenten und den Geschäftsführer sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden."

6. Art. 40 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

e) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Medienrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes."

7. Art. 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Außer Kraft treten:
  1. Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2020,
  2. Art. 40 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Mai 2017 und
  3. Art. 36 mit Ablauf des 31. Dezember 2018
"(2) Außer Kraft treten:
  1. Art. 40 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Mai 2017,
  2. Art. 36 mit Ablauf des 31. Dezember 2018,
  3. Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und
  4. Art. 10 Abs. 7 Satz 2 mit Ablauf des 30. April 2032."

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 162106

ENDE