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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

- Bayern -

Vom 24. März 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2022 S. 70)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe "Medienstaatsvertrags (MStV)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "hinzuwirken" die Wörter "und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen" eingefügt.

b) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter " § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 59 Abs. 4 MStV" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "zu genehmigen" durch das Wort "vorzusehen" ersetzt.

4. Art. 4 wird wie folgt gefasst:

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Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt

Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen. Für die Sicherung der Meinungsvielfalt in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen gelten §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrags.

"Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt

(1) Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Nachrichten- und Informationsangeboten kommt im demokratischen Informationsgefüge ein besonderer gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(2) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.

(3) Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht und zur Sicherung von Meinungs- und Informationsvielfalt kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,
  2. Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,
  3. ein verbindliches Programmschema,
  4. die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 66 MStV.

(4) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 2 und 3 dem Anbieter gleich."

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Für bundesweit verbreitete Rundfunkprogramme gelten die Programmgrundsätze nach §§ 3, 41 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

b) Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter " § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" werden durch die Angabe " § 6 Abs. 2 MStV" ersetzt.

c) Abs. 5 wird Abs. 4.

d) Abs. 6

(6) Für Wahlwerbung und religiöse Sendungen in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkangeboten gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

e) Die Abs. 7 und 8 werden die Abs. 5 und 6.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 5 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 14 MStV" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 4 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 13 MStV" ersetzt.

7. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 4 und §§ 7, 7a des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " §§ 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter "Die §§ 70 und 71 MStV" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV" ersetzt.

8. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 8 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 10 MStV" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 8a des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 11 MStV" ersetzt.

9. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

b) In Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter " § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 104 Abs. 2 MStV" ersetzt und das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie können vorsehen, dass aus wichtigen Gründen vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in Sitzungen abgesehen werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen."

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "vorbehaltlich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "in Satz 1" die Angabe "Nr. 1 bis 5" eingefügt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1."

10. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

b) In Nr. 9 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

11. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 werden die Wörter " § 53 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 88 MStV" ersetzt.

bb) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Angeboten" die Wörter "und die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit und des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 7" eingefügt.

cc) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt:

"6a. die Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung von Angeboten,".

dd) In Nr. 7 werden die Wörter " §§ 33 und 46 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " §§ 67 und 72 MStV" ersetzt.

ee) In Nr. 9 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

ff) In Nr. 10 werden die Wörter " § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 104 Abs. 10 und 11 MStV" ersetzt und die Wörter "Ausführungsgesetzes Rundfunk" werden durch die Wörter "Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

12. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Medienrats zu gefährden (Interessenkollision). Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied des Medienrats selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner der Landeszentrale ausübt. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des Medienrats anzuzeigen. Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Medienrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Medienrat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6.

13. In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter " § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 104 Abs. 10 und 11 MStV" und die Wörter "Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes Rundfunk" durch die Angabe "Art. 5 Abs. 1 AGM" ersetzt.

14. In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

15. In Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Prozent" durch die Angabe "%" ersetzt.

16. In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter " § 40 in Verbindung mit § 64 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 112 in Verbindung mit § 122 MStV" ersetzt.

17. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" und die Wörter " § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 104 Abs. 11 MStV" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" und das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

18. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Zulässigkeit" ersetzt.

19. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Art. 26 genehmigte lokale und regionale Fernsehanbieter" durch die Wörter "zulässige, lokale und regionale Fernsehanbieter, die nach Art. 27 zugewiesene Übertragungskapazitäten nutzen," ersetzt.

bb) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter " § 32 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 66 MStV" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Neugenehmigung" durch das Wort "Kapazitätszuweisung" ersetzt.

20. Art. 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Politische Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und Sendungen anbieten. Das Gleiche gilt für Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen von Politischen Parteien und Wählergruppen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf geringfügige mittelbare Beteiligungen ohne Stimm- und Kontrollrecht."(3) Politische Parteien und Wählergruppen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mehr als nur geringfügig mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten und keinen bestimmenden Einfluss auf sie ausüben. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische Beteiligte entsprechend. Die Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 bis 9 gelten insofern auch für Anteilseigner und Angehörige der Anteilseigner. Die Landeszentrale veröffentlicht alle wirtschaftlichen, persönlichen und sonstigen Verflechtungen zwischen Rundfunkanbietern und Parteien oder Rundfunkanbietern und Wählergruppen."

21. Die Art. 25 bis 28 werden wie folgt gefasst:

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Art. 25 Inhalt der Angebote, Organisationsverfahren

(1) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.

(2) Bei der Organisation lokaler und regionaler Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

(3) Ein Programm mit mehreren Anbietern auf einer Übertragungskapazität soll nur dann genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.

(5) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist. Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Einzelfall kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,
  2. Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,
  3. ein verbindliches Programmschema
  4. die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags.

Für den Programmbeirat gelten die Grundsätze des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend.

(6) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung des Abs. 5 dem Anbieter gleich.

(7) Für gebildete Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.

(8) Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln.

Art. 26 Genehmigung des Angebots

(1) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn

  1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
  2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
  3. zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Versorgungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
  4. auf Grund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen. Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Einbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten. Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten frei, und wird für die Übertragung von Hörfunkprogrammen digitale Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm bislang in analoger Technik verbreitet haben.

(2) Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. Die Genehmigung kann - in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer - nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet.

(3) Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung von Hörfunkprogrammen wird nur erteilt, wenn diese Programme in digitaler Technik verbreitet, werden. Satz 1 gilt nicht für Rundfunkprogramme, die

  1. Übertragungskapazitäten gemäß Art. 31 nutzen oder
  2. Übertragungskapazitäten nutzen, für die das in Art. 32 geregelte Verfahren bereits vor dem 31. Dezember 2001 eingeleitet worden ist.

Satz 1 gilt nicht für Hörfunkprogramme, die analoge Übertragungskapazitäten nutzen.

(4) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.

(5) Bei der Genehmigung von Sendungen, die von den in Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Anbietern

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen,

finden Art. 3, Art. 5 Abs. 8 und Art. 25 Abs. 5 und 6 keine Anwendung. Art. 25 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind von der Genehmigung zu unterrichten.

(6) Art. 25 Abs. 8 gilt entsprechend.

Art. 27 Fernsehtext, Radiotext

Die Genehmigung umfasst auch das Recht des Anbieters, die Leerzeilen seines Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenkanal seines Hörfunksignals für Radiotext zu nutzen.

Art. 28 Programmänderungen

Änderungen des Programmschemas sowie Abweichungen von einem festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt bedürfen einer Genehmigung der Landeszentrale. Aus Gründen der Aktualität sowie bei Unglücks- und Katastrophenfällen kann von dem genehmigten Pragramm kurzfristig abgewichen werden. Abweichungen nach Satz 2 sind der Landeszentrale anzuzeigen.

"Art. 25 Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote

(1) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach Art. 26 ist. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.

(2) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn

  1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
  2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
  3. zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Versorgungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
  4. aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.

(3) Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. Die Genehmigung kann - in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer - nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.

(5) Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor ihrer Umsetzung anzuzeigen. Bei kurzfristigen Abweichungen vom Programmschema aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücks- und Katastrophenfällen, ist eine nachträgliche Anzeige ausreichend. Die Landeszentrale kann Änderungen des Programmschemas oder des Programmnamens und Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund widersprechen.

Art. 26 Genehmigungsfreiheit

(1) Keiner Genehmigung bedarf die Verbreitung von

  1. Programmen mit lokaler Ausrichtung,
  2. Programmen mit regionaler Ausrichtung und
  3. Programmen mit landesweiter Ausrichtung, soweit sie ausschließlich über das Internet erfolgt oder soweit sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Verbreitung von Rundfunkangeboten nach Satz 1 (genehmigungsfreie Rundfunkangebote) sowie Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige ist mit einer Programmbeschreibung und einem Programmschema zu verbinden. Bei der Anzeige der Verbreitung sind die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte, die zur Beurteilung des Programmvorhabens oder zur Organisation der Programme erforderlich sind, insbesondere einen Finanzplan und eine Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung verlangen. Mit der Verbreitung von genehmigungsfreien Rundfunkangeboten kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Zugangs der Anzeige begonnen werden. Auf Antrag bestätigt die Landeszentrale die Genehmigungsfreiheit der Verbreitung des Rundfunkangebots und das Nichtvorliegen von Untersagungsgründen nach Abs. 2.

(2) Die Landeszentrale untersagt die Verbreitung genehmigungsfreier Rundfunkangebote, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. Sie kann die Verbreitung untersagen, wenn Anordnungen nach Abs. 3 oder Art. 16 nicht Folge geleistet wird.

(3) Art. 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 25 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 irreführend oder unvollständig ist.

(4) Genehmigungsfreie Angebote nach Art. 26 gelten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen des Medienstaatsvertrags als zugelassen.

Art. 27 Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Landeszentrale weist den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zu. Eine Zuweisung von UKW-Frequenzen, die nicht lediglich die Verlängerung einer bereits bestehenden Zuweisung darstellt, kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.

(2) Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten.

(3) Eine Übertragungskapazität für ein Programm mehrerer Anbieter soll nur dann zugewiesen werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn der Widerruf einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 oder eine Untersagungsverfügung nach Art. 26 ergangen ist.

(5) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.

Art. 28 Satzungsbefugnis

Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Genehmigungs-, Anzeige- und Zuweisungsverfahrens nach den Art. 25 bis 27, Fragen der Programmorganisation und der einzubringenden Angebote sowie das Nähere zur Konkretisierung der Genehmigungsfreiheit nach Art. 26 durch Satzung regeln."

22. Art. 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter " § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 MStV" und die Wörter "am Ende seiner Sendezeit" durch die Wörter "einmal am Tag" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter " § 9 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 MStV" ersetzt.

c) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 27 Abs. 5" ersetzt.

d) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Die Landeszentrale prüft bei geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Amts wegen, ob sich durch die zu ändernden Verhältnisse das Informationsgefüge in Bayern wesentlich verändert."

e) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Wörter "unbeschadet der Möglichkeit des Art. 26 Abs. 4" werden durch die Wörter "unbeschadet der Möglichkeiten der Art. 25 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2" ersetzt.

f) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 8 und 9.

23. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "abweichend von Art. 25 Abs. 1" gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe "Art. 5 Abs. 1 bis 3" ersetzt, die Angabe ", Art. 25 Abs. 8, Art. 28" gestrichen und das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrags" ersetzt.

24. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter " § 51b Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 103 MStV" ersetzt.

bb) Die Nrn. 3 und 4

3. Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden,

4. Fernsehprogrammen, die in Europa rechtmäßig und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,

werden aufgehoben.

cc) Nr. 5 wird Nr. 3 und die Wörter "nicht unter die Nrn. 3 und 4 fallen," werden gestrichen.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "einen Monat" und das Wort "schriftlich" gestrichen.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "mit Zustimmung des Veranstalters oder Anbieters genehmigen" durch das Wort "untersagen" ersetzt und vor dem Wort "erfüllt" wird das Wort "nicht" eingefügt.

25. Art. 37 wird Art. 36 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 49 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 115 MStV" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Wörter " § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, 13, 14, 16, 22 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12, 14 bis 16 und 23 MStV" ersetzt.

bbb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme einen in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und"2. wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und".

ccc) In Nr. 3 werden die Wörter " § 49 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 12 und 21 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 26 Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,

2. entgegen Art. 25 Abs. 1 Satz 4 oder Art. 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

"1. ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,

2. entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,"

bb) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

"3. entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,".

cc) Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 4 bis 6.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

26. Art. 38 wird Art. 37.

27. Art. 39 wird Art. 38 und nach der Angabe "Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" werden die Wörter ", gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3" eingefügt.

28. Art. 40 wird Art. 39.

§ 2
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 257 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 3 wird die Angabe "Rundfunkstaatsvertrag (RStV)" durch die Angabe "Medienstaatsvertrag (MStV)" ersetzt.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 16a Abs. 2 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 16d Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Art. 26" durch die Wörter "den Art. 25 bis 28" ersetzt.

3. In Art. 4 Abs. 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "von § 3 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter "der §§ 3 und 7 Abs. 1 MStV" ersetzt.

4. Art. 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "vorbehaltlich Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "in Satz 1" die Angabe "Nr. 1 bis 5" eingefügt.

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2."

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Mitglieder des Rundfunk- und Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner des Bayerischen Rundfunks ausübt. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Rundfunk- bzw. im Verwaltungsrat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt."

5. In Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 16c Abs. 3 Satz 1 RStV" durch die Angabe " § 42 Abs. 3 Satz 1 MStV" ersetzt.

6. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV" ersetzt.

c) In Abs. 2 werden die Wörter " § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV" ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 11f RStV" jeweils durch die Angabe " § 32 MStV" ersetzt.

§ 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Rundfunk

Das Ausführungsgesetz Rundfunk (AGRf) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, BayRS 2251-11-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 259 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"AGM - Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge - Gesetz zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes".

2. Art. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Art. 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale).

(2) Die Landeszentrale überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Aufgaben der Landeszentrale".

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter " § 59 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Angabe " § 109 Abs. 1 bis 3 MStV" ersetzt.

4. In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Telemedienaufsicht der Landeszentrale".

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Finanzierung".

b) In Nr. 2 werden die Wörter " § 40 in Verbindung mit § 64 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 112 in Verbindung mit § 122 MStV" ersetzt.

6. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Kosten".

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "gelten Abs. 2 Sätze" durch die Wörter "gilt Abs. 2 Satz" ersetzt.

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Oberste Landesjugendbehörde, Träger der Jugendhilfe".

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

8. In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vollstreckungsverfahren".

9. In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ordnungswidrigkeiten".

10. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Entsendung".

§ 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

§ 90 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrags ist die Regierung von Mittelfranken zuständig.

wird aufgehoben.

2. Abs. 4 wird Abs. 3.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft.

(2) Das Bayerische Brexit-Übergangsgesetz (BayBrexitÜG) vom 25. März 2019 (GVBl. S. 60, BayRS 170-1-S) tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

ID 220625

ENDE