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ZuVOWiG - Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
- Bayern -
Vom 21. Oktober 1997
(GVBl. 1997 S. 727 ...;09.02.2010 S. 103; 20.07.2011 S. 307; 11.12.2012 S. 666 12; 30.07.2013 S. 506 13; 01.07.2014 S. 236 14; 19.01.2015 S. 6 15; 12.05.2015 S. 82 15a; 16.06.2015 S. 184 15 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung ZustV
Siehe Teil 11
Auf Grund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), § 61 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Regelzuständigkeit
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die § § 2, 3 Abs. 1 und § § 4 bis 11 etwas anderes bestimmen oder soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände handelt.
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständig für
Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen der Nummer 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen der Nummer 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.
(2) Die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, sind ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.
(3) Neben den in § 6 benannten Stellen sind auch die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten, amtlich bekannt.
(5) In anderen als in den nach dieser Verordnung zugelassenen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.
§ 3 Kreisverwaltungsbehörden 12 14 15
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind, soweit sie nicht bereits nach § 1 zuständig sind, auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
(2) Ist nach den § § 1, 2 und 4 bis 12 dieser Verordnung für die Verfolgung oder Ahndung einer Ordnungswidrigkeit keine zuständige Behörde bestimmt, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
§ 4 Regierungen
(1) Die Regierungen sind, soweit sie nicht bereits nach § 1 zuständig sind, auch für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
zuständig.
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes.
(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrags.
(4) Die Regierung von Schwaben ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes.
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit es Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVBau ist.
(2) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz zuständig.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist, soweit es nicht bereits nach § 1 dieser Verordnung zuständig ist, für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 50 des Börsengesetzes zuständig.
(1) 1 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. § 10 Abs. 5 GGBefG bleibt unberührt.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erteilung von Verwarnungen in den Fällen des Absatzes 1 sind neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und der Bayerischen Bereitschaftspolizei, soweit sie zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes bei der allgemeinen Dienstverrichtung herangezogen werden, zuständig, solange sie die Sache nicht an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3) Die dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 37 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in ihrem Bereich zuständig.
(4) In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.
§ 7 Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 8 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung.
§ 9 Landesanstalt für Landwirtschaft 12 15
Zuständigkeit
(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt. Diese sind für Verwarnungen nach § 56 OWiG wegen Zuwiderhandlungen gegen das Öko-Landbaugesetz zuständig, soweit ihnen der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift obliegt.
(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngemittelrecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz.
(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierzuchtgesetz (TierZG) und das Bayerische Tierzuchtgesetz.
§ 10 Landesamt für Statistik 12 15a
Das Landesamt für Statistik ist, soweit es nicht bereits nach § 1 zuständig ist, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes.
§ 11 Bayerische Architektenkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 PrüfVBau in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit die Eintragungsausschüsse bei den Kammern Anerkennungsbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 PrüfVBau sind.
§ 12 Landesamt für Datenschutzaufsicht red. Anm. vorher § 11a 15 15
Das Landesamt für Datenschutzaufsicht ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 TMG.
§ 13 Autobahndirektion Nordbayern ed. Anm. vorher § 11b 13 15
Die Autobahndirektion Nordbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 11 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.
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