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BbgEAPG - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner
- Brandenburg -
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262; 10.07.2014 GVBl. I Nr. 36; 17.12.2015 Nr. 38 15; 08.05.2018 Nr. 8 18)
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
Absatz 1 ist auch entsprechend anzuwenden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, wenn ihnen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, durch eine deutsche Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.
§ 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg 15 18
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Der Einheitliche Ansprechpartner macht auch folgende Informationen in für die Nutzer klarer und umfassender Weise, aus der Ferne und elektronisch leicht erreichbar, wozu ein Querverweis auf Informationen zuständiger Behörden genügen kann, und dem neuesten Stand entsprechend zugänglich:
Alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Angelegenheiten betreffen, können aus der Ferne und elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Brandenburg ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 3 Informationspflichten von Dienstleistungserbringern 15
Ein Dienstleistungserbringer, der eine zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Genehmigung im Wege der Verfahrensmittelung durch den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten hat, ist verpflichtet, diesem
unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden 15
(1) Die Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere:
Sollte die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.
(3) Zuständige Behörde nach den Absätzen 1 und 2 ist jede Behörde gemäß Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2006/123/EG und jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen oder entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird, für die durch Rechtsvorschrift das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg angeordnet wurde.
(4) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 5 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage 15
(1) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung dieses Gesetzes sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen treffen.
(2) Die Landesregierung kann, sofern bundesgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG oder der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung die Geltung von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnen. Dabei kann von der Anordnung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen und eine von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Frist bestimmt werden.
§ 6 Vorgaben durch die Europäische Kommission
Sofern die Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführt oder nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Informationssysteme und zur Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erlässt, kann die Landesregierung diese durch Rechtsverordnung umsetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Führt die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.
§ 7 Gebühren
Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg werden Gebühren nicht erhoben.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 seinen Informationspflichten gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 9 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Land Brandenburg 15
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(2) Sollte die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.
(1) Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.
(2) IMI-Koordinator für das Land Brandenburg im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Dies gilt in allen im jeweils geltenden Anhang der IMI-Verordnung enthaltenen Fällen von Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind und mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) ausgeführt werden sollen, soweit sie nicht nach nationalem Recht anderen Stellen vorbehalten sind. Der IMI-Koordinator des Landes Brandenburg erfüllt seine Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung.
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