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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2015
(GVBl. I Nr. 38 vom 18.12.2015)



Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2

Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um.

wird aufgehoben.

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Absatz 5 bis 7, soweit in diesem Gesetz oder im jeweiligen Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bescheid hat sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das durch die landesrechtlich geregelte Berufsbildung verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG zu enthalten."

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2

Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "des jeweils zuständigen Ministeriums" durch die Wörter "der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden."

10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(4) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus; Verordnungsermächtigung

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung eines in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland hiervon zu unterrichten (Vorwarnung). Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(2) Die Vorwarnung hat zu erfolgen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Ebenso sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, so hat die zuständige Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten sowie die Länder der Bundesrepublik Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) von der Identität dieser Person zu informieren.

(4) Soweit es sich bei der Untersagung der Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 um eine vollziehbare gerichtliche Anordnung eines Berufsverbotes handelt oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 3 vorliegt, hat das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit oder der Rechtskraft anhängig ist, spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 jeweils erforderlichen Angaben durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat.

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(7) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13c Partieller Zugang; Verordnungsermächtigung

(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und unter Berücksichtigung des Einzelfalls einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(3) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.

(4) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Ergänzend zu § 19 Absatz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder auch zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung in Einzelfällen, vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg

Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), das durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, mit Ausnahme von durch einen Hoheitsakt bestellte Ausübende des Notarberufs und alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Absatz 1 ist auch entsprechend anzuwenden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, wenn ihnen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, durch eine deutsche Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Er ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegenüber Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm durch oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung zu verarbeiten.

§ 2 Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nimmt die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben und Rechte nach den Artikeln 6, 7, 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG wahr. Der Einheitliche Ansprechpartner macht auch folgende Informationen in für die Nutzer klarer und umfassender Weise, aus der Ferne und elektronisch leicht erreichbar, wozu ein Querverweis auf Informationen zuständiger Behörden genügen kann, und dem neuesten Stand entsprechend zugänglich:

  1. ein Verzeichnis aller bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierter Berufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren, die den Auftrag haben, die Bevölkerung und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, zu beraten;
  2. ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises - einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren - und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden
  3. ein Verzeichnis aller Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter eine automatische Anerkennung fallen, für die inländische Rechts- und Verwaltungsvorschriften deshalb eine Nachprüfung der Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung durch zuständige Behörden verlangen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern;
  4. ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ;
  5. die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Anforderungen und Verfahren für bundesrechtlich und in Brandenburg reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
  6. Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den inländischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, die aufgrund der Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 2005/36/EG ergingen.

Alle Verfahren und Formalitäten, die die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Angelegenheiten betreffen, können aus der Ferne und elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Brandenburg ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm durch oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verarbeiten."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Informationspflichten von Dienstleistungserbringern

Dienstleistungserbringer, die das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg wählen, sind verpflichtet, diesen unverzüglich über Änderungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG zu informieren.

" § 3 Informationspflichten von Dienstleistungserbringern

Ein Dienstleistungserbringer, der eine zur Erbringung der Dienstleistung erforderliche Genehmigung im Wege der Verfahrensmittelung durch den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten hat, ist verpflichtet, diesem

  1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit der Genehmigungsregelung unterworfen ist, und
  2. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,

unverzüglich mitzuteilen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Richtlinie 2006/123/EG" die Wörter "und § 2 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Richtlinie 2006/123/EG " die Wörter "und jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen oder entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird" eingefügt.

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe "Richtlinie 2006/123/EG " die Wörter "oder der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Europäische Verwaltungszusammenarbeit"Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Land Brandenburg".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. den Anwendungsbereich der DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung vom 9. Februar 2011 (GVBl. II Nr. 11) für weitere Fälle der durch europäische Rechtsakte vorgesehenen europäischen Verwaltungszusammenarbeit durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) allgemein zu öffnen, soweit nicht abschließende Landesregelungen für diese Fälle bestehen."

7. Folgender § 10 wird angefügt:

" § 10 Zuständigkeiten

(1) Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(2) IMI-Koordinator für das Land Brandenburg im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Dies gilt in allen im jeweils geltenden Anhang der IMI-Verordnung enthaltenen Fällen von Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind und mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) ausgeführt werden sollen, soweit sie nicht nach nationalem Recht anderen Stellen vorbehalten sind. Der IMI-Koordinator des Landes Brandenburg erfüllt seine Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung."

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "von drei Jahren" durch die Wörter "von mindestens drei Jahren" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "(ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und den Ausgleichsmaßnahmen" durch die Wörter ", den Ausgleichsmaßnahmen und zur Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden."(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen."

3. § 15a wird wie folgt gefasst:

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§ 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung

" § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 6 und des § 17 keine Anwendung."

4. Nach § 98 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln."

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. auf Antrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist."

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3)" gestrichen.

3. Dem § 5 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(8) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Berufsausübung der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, haben sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei haben sie die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme einer Anerkennung nach § 37 Absatz 3 unterrichtet die zuständige Kammer spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Kammer löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten."

5. § 35 wird wie folgt gefasst:

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§ 35

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.

§ 35

(1) Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.

(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt."

6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt."

7. § 41a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu bescheiden. Abweichende Fristen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festgesetzt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder des Absatzes 4" und die Wörter "die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr hinter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit zurückbleibt oder" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse" durch die Wörter "im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind."

c) Absatz 4

(4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgende Sätze werden angefügt:

"Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

Die Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können."

e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Unterlagen, die in einem Staat im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen können sich die Kammern sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4."

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) In Einzelfällen wird partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG unter den dort genannten Bedingungen gewährt. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Brandenburgische Krankenpflegehilfegesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2d folgende Angabe eingefügt:

" § 2e Vorwarnmechanismus".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragen, dass vor der Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach diesem Gesetz gemäß § 2a festgestellt wird."

b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "erfüllt, wenn" die Wörter "aus einem Europäischen Berufsausweis oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Zeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden" durch die Wörter ", die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen" ersetzt.

dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
  1. sich die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorgeschrieben sind, oder
  2. die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind."

ee) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

4. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 2c Absatz 1."

5. § 2c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Kenntnisprüfung führen, ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
  1. das Niveau der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die im Land Brandenburg zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 7 erworben hat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Rechtsweg zulässig. Davon unabhängig ist der Rechtsweg gegen einen ablehnenden Bescheid nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mangels erforderlicher Sprachkenntnisse."

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Die Eignungsprüfung nach § 2a Absatz 2 muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.

(5) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(6) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

6. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:

§ 2e Vorwarnmechanismus

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 unterrichtet die zuständige Behörde spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Behörde löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten."

7. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu bestimmen."

8. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "und Erklärung" eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistenden Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und".

ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine Erklärung der dienstleistenden Person, wonach sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

bb) Die Sätze 3 bis 8 werden aufgehoben.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständigen Behörden sind berechtigt" durch die Wörter "Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt" ersetzt.

9. In § 2a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 19a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 2 Absatz 1" und in § 5 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 22 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Das Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5d folgende Angabe eingefügt:

" § 5e Vorwarnmechanismus".

2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Wörter "Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens, für den besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind, im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und".

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "erfüllt, wenn" die Wörter "aus einem Europäischen Berufsausweise oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen" durch die Wörter "mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden" durch die Wörter ", die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen" ersetzt.

dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
  1. sich die Weiterbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung vorgeschrieben sind, oder
  2. die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes der entsprechenden Weiterbildungsordnung sind, und wenn sich die Weiterbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Weiterbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind."

ee) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Fächer oder Bereiche der praktischen Weiterbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Weiterbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die wesentliche Voraussetzung für eine Weiterbildung nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung der Weiterbildung in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für antragstellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht."

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 5b Absatz 1."

5. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Kenntnisprüfung führen, ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
  1. das Niveau der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die im Land Brandenburg zur Ausübung des Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 7 erworben hat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Rechtsweg zulässig."

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Die Eignungsprüfung nach § 5 Absatz 2 muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.

(5) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(6) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27)."

6. Nach § 5d wird folgender § 5e eingefügt:

§ 5e Vorwarnmechanismus

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme der Berechtigung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Behörde löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft anhängig ist, binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Identität dieser Person durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten."

7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises."

8. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "und Erklärung" eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistenden Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine der jeweiligen Weiterbildung entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und".

ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine Erklärung der dienstleistenden Person, wonach sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
"Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 nach, unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und aller erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung und teilt ihr mit, ob sie die Erbringung der Dienstleistung zulässt oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist die Prüfung nach Satz 3 innerhalb der genannten Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb der gleichen Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Behebung über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden."

cc) In Satz 5 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 und 2a" ersetzt. dd) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
"Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Weiterbildungsgänge der dienstleistenden Person anfordern. Die Feststellung, ob die dienstleistende Person ihre fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann, erfolgt durch eine Eignungsprüfung."

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständigen Behörden sind berechtigt" durch die Wörter jm Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

Das Brandenburgische Sozialberufsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Bildungsgänge der Fachrichtung Heilerziehungspflege und Heilpädagogik zu regeln.

(5) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung für den Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik zu regeln."

2. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben" durch die Wörter "diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt gefasst:

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" § 17 Zusammenarbeit der Behörden

Die nach § 29 zuständige Behörde arbeitet neben den Fällen des § 13b des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit den zuständigen Behörden der Ausbildungsstaaten und der Staaten, in denen Personen mit nach diesem Gesetz erteilten Anerkennungen eine Berufsausübung beabsichtigen, zusammen. Dies betrifft das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der staatlichen Anerkennung, die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und Tatsachen, die eine der Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden, sowie Konsequenzen, die aus übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten."

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 8 Absatz 2, die zur Ausübung eines der in § 3 oder § 6 genannten Berufe in einem anderen europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und
  1. in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat) oder
  2. wenn der in § 3 oder § 6 genannte Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen

Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben, dürfen als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen."

5. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "zumindest zwei Jahre" durch die Wörter "mindestens ein Jahr" ersetzt.

6. In § 20 Absatz 3 und 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Herkunftstaates" durch die Wörter "Niederlassungsmitgliedstaates" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Markscheidergesetzes

§ 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Markscheidergesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 266) wird wie folgt gefasst:

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(2) Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden."(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen."

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, werden auf Antrag in das nach Absatz 1 zu führende Dolmetscher- und Übersetzungsverzeichnis eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Land Brandenburg vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen)."

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

In § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 9) geändert worden ist, wird die Angabe "des § 17" durch die Angabe "der §§ 13b und 17" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung

Die DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung vom 9. Februar 2011 (GVBl. II Nr. 11) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG " die Wörter "und in anderen Fällen" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Binnenmarktinformationssystem" durch die Wörter "Binnenmarkt-Informationssystem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Binnenmarktinformationssystem" durch die Wörter "Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 IMI-Koordination

Die Aufgaben des delegierten IMI-Koordinators nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.01.2008 S. 18) nimmt der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wahr. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Registrierung oder bei Selbstregistrierung die Authentifizierung der zuständigen Behörden,
  2. die technische und fachliche Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Nutzung von IMI,
  3. die Vergabe von Nutzerrechten an die zuständigen Behörden.
" § 3 Aufgaben der IMI-Koordination

(1) Die Aufgaben des IMI-Koordinators ergeben sich aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11) geändert worden ist, und sind insbesondere:

  1. die Registrierung und bei Selbstregistrierung die Identitätsbestätigung der zuständigen Behörden;
  2. die Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure des Landes in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung oder Vermittlung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
  3. die Funktion als Ansprechpartner der Kommission oder des nationalen IMI-Koordinators in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
  4. das Bereitstellen von Wissen, Schulungen und Unterstützung für IMI-Akteure des Landes;
  5. die Gewährleistung des effizienten Funktionierens des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), soweit es dem Einfluss des IMI-Koordinators unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure des Landes Brandenburg.

IMI-Akteure des Landes Brandenburg sind alle Stellen im Land Brandenburg, die als IMI-Akteure nicht einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, dem Bund oder der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat zuzurechnen sind.

(2) In weiteren Fällen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als der Richtlinie 2006/123/EG geregelt sind, und diese ohne Wahlmöglichkeit vorsehen, arbeiten die in dieser Verordnung genannten Stellen des Landes Brandenburg in entsprechender Anwendung der Regelungen dieser Verordnung zusammen, soweit nationale Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. Zuständige Behörden sind in diesen Fällen die Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die in den Anwendungsbereich des entsprechenden europäischen Rechtsaktes fallen, einer im Rechtsakt enthaltenen Beschreibung der zuständigen Behörde oder Stelle entsprechen oder, wenn zuständige Behörden durch nationale Rechtsnormen im selben Sachzusammenhang als solche bestimmt sind, nur diese."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Einheitliche Ansprechpartner" durch das Wort "IMI-Koordinator" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, ist auch jedes Gericht, bei dem ein Verfahren über die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung anhängig ist, jede Vollstreckungsbehörde, die eine gerichtliche Entscheidung über ein Berufsverbot zu vollstrecken hat und die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, und die als Vorwarnungskoordinator tätig wird. Auf der Grundlage von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG eingehende Vorwarnungen werden von der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde in ihrer Funktion als IMI-Koordinator für das Land Brandenburg an die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrer Funktion als Vorwarnungskoordinator für ihren Geschäftsbereich weitergeleitet, sofern die für den Empfang der betreffenden Vorwarnung zuständige Behörde diese nicht bereits direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erhalten hat. Die obersten Landesbehörden, die für Aufgaben der Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig sind, melden der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde in ihrer Funktion als IMI-Koordinator für das Land Brandenburg die zuständigen Behörden, Gerichte und Einrichtungen ihres Geschäftsbereiches und den zuständigen Vorwarnungskoordinator für eingehende und ausgehende Vorwarnungen."

Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes

§ 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt gefasst:

,(3) Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg und der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie für den Studiengang "Öffentliche Verwaltung Brandenburg" an der Technischen Hochschule Wildau."

Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 88 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 88 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

2. § 68 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Reihenfolge fest, in welcher die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen heranzuziehen sind."Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Regel fest, nach der die beisitzenden Mitglieder zu den Verfahren heranzuziehen sind."

3. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Wahlen nach diesem Gesetz werden geheim und unmittelbar durchgeführt.

wird aufgehoben.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Wahlen nach den Sätzen 1 und 2 werden geheim und unmittelbar durchgeführt."

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ENDE