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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 05.12.2013 Nr. 36)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

" § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst".

b) Die Angaben zu den §§ 23 und 24 werden wie folgt gefasst:

" § 23 Fortbildung, Personalentwicklung

§ 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt".

c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Entlassung durch Verwaltungsakt".

d) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik".

e) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte".

f) Die Angaben zu den §§ 121 bis 124 werden wie folgt gefasst:

" § 121 Vorbehalt des Gesetzes

§ 122 Beamte auf Zeit

§ 123 Kommunale Wahlbeamte

§ 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte".

g) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

" § 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit".

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das 45. Lebensjahr" durch die Wörter "das 47. Lebensjahr" und die Wörter "des 45. Lebensjahres" durch die Wörter "des 47. Lebensjahres" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

 "(1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

  1. einfacher Dienst: Besoldungsgruppe A 4 bis A 7,
  2. mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe A 6 bis A 11,
  3. gehobener Dienst: Besoldungsgruppe A 9 bis A 14,
  4. höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 sowie Ämter der Brandenburgischen Besoldungsordnung B.

Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern."

4. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Vorbildungsvoraussetzungen

Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
    1. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. in den Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss.

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1 Nr. 3) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden.

(3) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.dd

§ 12 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 11 Abs. 2 soll sich der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes ein den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechendes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, der der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnprüfung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

 " § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.

(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
    3. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
    3. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:

  1. als Vorbildung
    1. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
    2. ein gleichwertiger Abschluss und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. eine hauptberufliche Tätigkeit.

§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 4 Nummer 1) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer

  1. die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat oder
  2. nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(5) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst

Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes besitzt, wer

  1. bis zum 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind, oder
  2. nach dem 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind und seit dem 31. März 2009 nicht geändert wurden,

die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben hat."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben."

7. In § 17 Satz 2 werden die Wörter "in §§ 11 bis 13 geregelten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen" durch die Wörter "in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen" ersetzt.

8. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Laufbahnwechsel

Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die Befähigung für die neue Laufbahn durch Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn und durch Unterweisung, Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen oder andere geeignete Maßnahmen erworben hat. Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 22 Aufstieg

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Satzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 23 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen; sie sollen sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung der Beamten zu sorgen.

 " § 21 Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn erworben werden kann. Soweit erforderlich, kann für die Anerkennung eine praktische Unterweisung gefordert werden; sie soll neun Monate nicht überschreiten. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die gleichwertigen Laufbahnen und die erforderlichen Unterweisungszeiten sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die nähere Ausgestaltung der nach Satz 3 erforderlichen Unterweisung. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen Aufgaben wahrgenommen wurden, die denen der neuen Laufbahn entsprechen.

(3) Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine nicht gleichwertige Laufbahn anderer Fachrichtung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Die Einführungszeit kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zeiten, in denen der Beamte erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen hat, können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach § 2 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Die Beamten bleiben bis zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei der Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn hat der Beamte die Ämter der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(5) Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 22 Aufstieg

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (vertikaler Laufbahnwechsel)
ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Der Aufstieg vermittelt die nach § 9 Absatz 1 erforderliche Befähigung, alle der höheren Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Für den Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung (Aufstiegsprüfung) verlangt werden. Die Laufbahnvorschriften können unter Berücksichtigung der für die vorhandene Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildung sowie der Laufbahnaufgaben der niederen Laufbahn bestimmen, dass sich die abzuleistende Aufstiegsausbildung auf Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben der höheren Laufbahn beschränkt; Gegenstand der Aufstiegsprüfung sind die Ausbildungsinhalte der Aufstiegsausbildung.

(3) Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Absatzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(4) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes kann die Befähigung auch aufgrund eines nach § 10 geeigneten Hochschulstudiums sowie einer berufspraktischen Einführung von höchstens einem Jahr anerkannt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

(5) Der Aufstieg in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung setzt die Bildungsvoraussetzungen nach § 10 und eine praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.

(6) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf, sofern er nicht bereits ein Amt innehatte, das einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 23 Fortbildung, Personalentwicklung

(1) Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen; sie sollen sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten, für die kontinuierliche Fortbildung der Beamten zu sorgen. Er soll dazu dem Beamten regelmäßig entsprechende Angebote unterbreiten. Bei der Durchführung der dienstlichen Fortbildungen soll darauf geachtet werden, dass die Vereinbarkeit von dienstlicher Tätigkeit und Familie ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden; insbesondere sollen dienstliche Gründe innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 80 nicht entgegengehalten werden.

(2) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamten. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen daher durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich "Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "auswirken" die Wörter "; dies ist bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen" eingefügt.

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(5) Zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung hat der Dienstherr für ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen und die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen sicherzustellen."

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Vorschriften" das Wort "allgemeine" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3

2. die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen,

3. die Ausgestaltung und Dauer des Vorbereitungsdienstes,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
7. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und den Aufstieg," 5. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs,".

dd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 6 und 7.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

altneu
10.die Grundsätze der Fortbildung der Beamten."8. die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten." 

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der Laufbahnverordnung" durch das Wort "besondere" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "und des Aufstiegs" durch die Wörter "und die Laufbahnprüfung" ersetzt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

" 3. die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Aufstiegs sowie die Aufstiegsprüfung,".

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort "Vorbereitungsdienstes" werden die Wörter "und des Aufstiegs" eingefügt.

eee) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

12. In § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "oder" das Wort "einer" eingefügt.

13. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Entlassung durch Verwaltungsakt

Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt."

14. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 23 des Beamtenstatusgesetzes" die Wörter "und nach § 32a" eingefügt.

15. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Altersgrenze" durch die Wörter "die für ihn geltende Altersgrenze" ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten "Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer aufgrund des § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend."

17. Die §§ 45 und 46 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 46 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von Satz 1 können Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2) § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 " § 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

§ 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 46 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze.

(2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend."

8. In § 50 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständig wäre" die Wörter "; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden" eingefügt.

19. In § 55 werden vor dem Wort "schuldhaft" die Wörter "oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

20. In § 72 Satz 1 werden die Wörter "Belohnungen und Geschenken" durch die Wörter "Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" ersetzt.

21. In § 73 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "das 55. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "noch eine Dienstzeit von höchstens zehn Jahren bis zum Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze abzuleisten hätte" ersetzt.

22. § 77 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. "(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung."

23. In § 80 Absatz 3 wird das Wort "genehmigt" durch das Wort "ausgeübt" ersetzt.

24. In § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Vollendung des 65. Lebensjahres, im Fall der Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus" durch die Wörter ", in dem er die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat, im Fall der Weiterbeschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze hinaus" ersetzt.

25. In § 105 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "die Polizeipräsidenten" durch die Wörter "der Polizeipräsident" ersetzt.

26. § 110 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110 Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.

 " § 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

  1. mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,
  2. gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,
  3. höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196639633
196742636
196845639.

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196642636
196748640
196854646.

(5) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes

  1. um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,
  2. um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,
  3. um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,
  4. um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,
  5. um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,
  6. um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,
  7. um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,
  8. um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,
  9. um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und
  10. um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren

einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich.

(6) Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ein Amt derselben Laufbahngruppe im Sinne des Satzes 1 übertragen, so ist für ihn die besondere Altersgrenze die sich um die zum Zeitpunkt des Wechsels nach Absatz 5 erworbenen Ansprüche reduzierte Regelaltersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, jedoch mindestens das vollendete 65. Lebensjahr. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen vor dem 6. Dezember 2013 ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, übertragen worden ist.

(7) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu drei Jahre ausgehend von der für den Beamten nach den Absätzen 1 bis 6 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze möglich ist.

(8) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (besondere Antragsaltersgrenze).

(9) Für den Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 bis 8 gilt § 45 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

27. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 109 Abs. 1, §§ 110 und 116" durch die Wörter " § 109 Absatz 1 und § 116" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 110 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst gemäß § 110 Absatz 5 Satz 1 auch die Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr ohne Wechselschichtdienst zur Reduzierung der besonderen Altersgrenze Berücksichtigung findet."

28. In § 119 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "nach Erreichen der für Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze" ersetzt.

29. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 8
Beamte auf Zeit

§ 121 Beamte auf Zeit

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) Die §§ 9 bis 26 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte; ferner gelten die §§ 78 bis 82 nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Beamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich im Amt befinden oder danach wiedergewählt werden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie die für Beamte auf Lebenszeit geltende gesetzliche Altersgrenze gilt.

(4) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 122 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist von den indirekt zu wählenden Beamten auf Zeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Die Bereitschaft bei direkt zu wählenden Beamten auf Zeit ist durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags gegeben; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.

§ 123 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit, Abwahl

(1) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(2) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften.

§ 124 Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

  Abschnitt 8
Beamte auf Zeit

§ 121 Vorbehalt des Gesetzes

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122 Beamte auf Zeit

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 123 Kommunale Wahlbeamte

(1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Die §§ 9 bis 26 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die §§ 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. § 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt.

(4) Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist. Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein.

(5) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften.

(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen.

§ 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte

(1) Für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit, der ein Amt als kommunaler Wahlbeamter antritt, ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis zum Land mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(2) Ungeachtet der Rechtsfolgen des § 122 Absatz 3 oder Absatz 4 ist der Beamte des Landes auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten oder jeder weiteren Amtszeit auf seinen Antrag hin wieder in einem seinem früheren Amt als Beamter auf Lebenszeit im Landesdienst entsprechenden Amt zu verwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu stellen; die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Land, bis der Beamte wiederverwendet wird. Stellt der Beamte bis zum Ablauf der Frist keinen Antrag auf Wiederverwendung, ruhen die Rechte und Pflichten längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 21 des Beamtenstatusgesetzes.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist für Beamte des Landes, die im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter eines der in § 105 genannten Ämter innehaben, ein Antrag auf Wiederverwendung unzulässig. Der Beamte kann jedoch mit seiner Zustimmung wiederverwendet werden, wenn ihm das Land sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten in ein Amt nach § 105 zuständig wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Begründet ein Mitglied der Landesregierung, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ruhen, ein Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land weiter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

30. In § 132 Satz 1 werden die Wörter "Durchführung des Gesetzes" durch die Wörter "Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes" ersetzt.

31. Dem § 133 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 45 ist für die Beamten, die sich in Altersteilzeit nach Absatz 1 und nach § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Sie können jedoch beantragen, dass sie erst zum Zeitpunkt der für ihren Geburtsjahrgang gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Der Antrag ist bei Altersteilzeit im Blockmodell nur bis mindestens drei Monate vor Beginn der Freistellungsphase, im Übrigen bis mindestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. Dem Antrag soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die sich in einer Beurlaubung gemäß § 39d des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden."

32. § 135 wird wie folgt gefasst:

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§ 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften 09

Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes, gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit folgenden Maßgaben:

  1. Von der Pflicht zur Stellenausschreibung gelten folgende weitere Ausnahmen:
    1. Ohne öffentliche Stellenausschreibung können besetzt werden:
      • die Stellen der Eingangsämter in den Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, die mit Beamten besetzt werden, die im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg in der Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, und
      • die Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, wenn sie die erforderliche Laufbahnbefähigung besitzen.
    2. Freie Beförderungsdienstposten mit Ausnahme der Dienstposten für Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 120 dürfen solange lediglich innerhalb der Landesverwaltung ausgeschrieben werden, wie die haushaltsrechtlich vorgegebenen Einsparungen von Planstellen und Stellen nicht vollständig erbracht worden sind; dies gilt entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Einsparung von Planstellen und Stellen verpflichtet sind. § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
  2. Auf die Probezeit können bis auf die Mindestprobezeit auch Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
  3. Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, rechnen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.
  4. Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1 der Beamte für den Regelaufstieg in den höheren Dienst den wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin erfolgreich abgeschlossen, führt der Landespersonalausschuss oder ein von ihm berufener Unterausschuss ein Prüfungsgespräch durch, wenn die Befähigung für den höheren Dienst aufgrund der Prüfungsergebnisse des Aufstiegsstudiums und der dienstlichen Beurteilungen der praktischen Aufstiegsausbildung (Einführungszeit) nicht nach Aktenlage festgestellt werden kann, weil Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit bestehen. Beim Verwendungsaufstieg führt der Landespersonalausschuss oder ein von ihm berufener Unterausschuss ein Prüfungsgespräch zur Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn durch.
" § 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit der Maßgabe, dass Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechnen; erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.

(2) Aufstiegsbeamte, die nicht über die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Befähigung verfügen, alle Ämter der höheren Laufbahn wahrzunehmen (Verwendungsaufsteiger), verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Für Beamte, die sich am 6. Dezember 2013 in einer Maßnahme zum Erwerb der Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich befinden, finden die am 5. Dezember 2013 geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung." 

33. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und in Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes ein Amt übertragen.

wird aufgehoben.

34. § 138 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 138 Übergangsregelung für am 23. März 2004 vorhandene Beamte auf Zeit

Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist.

 " § 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit

(1) Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist.

(2) Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist.

(3) Die am 6. Dezember 2013 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten können unter den in § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen Anträge auf Übernahme in den Landesdienst stellen; sie sind nach Maßgabe des § 122 Absatz 6 Satz 2 und 4 wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung. Hatte der kommunale Wahlbeamte bei Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter ein Amt im Sinne des § 105 Absatz 1 inne oder hat ein solches Amt während der Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung geruht, besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme abweichend von § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht. Das Land kann in den Fällen des Satzes 2 dem Antrag entsprechen, wenn es dem Beamten sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will; § 124 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das durch das Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 121 Absatz 4" durch die Angabe " § 122 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 82 Absatz 6 werden die Wörter "Berufung in das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Begründung eines Beamtenverhältnisses" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:

" § 3 Altersgrenzen".

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Altersgrenze

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
 " § 3 Altersgrenzen

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet (Regelaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Abweichend von Satz 3 ist für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen

  1. Teilzeit gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, oder
  2. Altersteilzeit gemäß § 6c des in Nummer 1 genannten Gesetzes bewilligt worden ist, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht über die Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1 hinausgeschoben werden.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen (Antragsaltersgrenze)

  1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes

In § 18 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 125) geändert worden ist, werden die Wörter "nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst" durch die Wörter "höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 35 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Absatz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 272)," durch die Wörter "vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 42 Absatz 3 werden die Wörter "das im Landesbeamtengesetz festgelegte Ruhestandsalter" durch die Wörter "die im Landesbeamtengesetz festgelegte Regelaltersgrenze" ersetzt.

3. In § 63 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 122" durch die Angabe " § 122 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18 S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "gesetzliche Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter "des Deutschen Richtergesetzes" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) wird wie folgt geändert:

1. In den Vorbemerkungen Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "A 9 und A 10" durch die Angabe "A 9 bis A 11" ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe A 5 wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:

altneu
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6."2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 6, A 7." 

3. In der Besoldungsgruppe A 6 wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:

altneu
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes. "1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5, A 7. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6."

4. Die Besoldungsgruppe A 7 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Amtsbezeichnung "Krankenpfleger" wird die Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2" eingefügt.

b) Nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 eingefügt:

"2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5, A 6; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugeordnet sind."

c) Die bisherigen Fußnotenhinweise 2 bis 4 und die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden die Fußnotenhinweise 3 bis 5 und die Fußnoten 3 bis 5.

5. In der Besoldungsgruppe A 9 wird dem Wortlaut der Fußnote 1 folgender Satz vorangestellt:

"Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 10, A 11."

6. Die Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Amtsbezeichnung "Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar" wird die Amtsbezeichnung "Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1" eingefügt.

b) Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:

"1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 11; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind."

7. Die Besoldungsgruppe A 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Amtfrau, Amtmann" wird die Amtsbezeichnung "Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1" eingefügt.

b) Der Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:

"1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9, A 10; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet sind."

c) Der bisherige Fußnotenhinweis 1 und die bisherige Fußnote 1 werden Fußnotenhinweis 2 und Fußnote 2.

8. Die Besoldungsgruppe A13 wird wie folgt geändert:

a) Die Amtsbezeichnung "Oberamtsrätin, Oberamtsrat 5, 6 " wird wie folgt gefasst:

altneu
Oberamtsrätin, Oberamtsrat 5, 6 "Oberamtsrätin, Oberamtsrat 1, 5, 6".

b) Die Amtsbezeichnung "Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -" wird wie folgt gefasst:

altneu
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
 "Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof - 1".

9. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Amtsbezeichnung "Oberärztin, Oberarzt 4" wird die Amtsbezeichnung "Oberamtsrätin, Oberamtsrat 4" eingefügt.

b) Nach der Amtsbezeichnung "Oberrätin, Oberrat" wird die Amtsbezeichnung "Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof - 4" eingefügt.

c) Nach der Fußnote 3 wird folgende Fußnote 4 eingefügt:

"4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13; für Funktionen, die nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 einer Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet sind."

d) Die bisherigen Fußnotenhinweise 4 bis 7 und die bisherigen Fußnoten 4 bis 7 werden die Fußnotenhinweise 5 bis 8 und die Fußnoten 5 bis 8.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 88 wie folgt gefasst:

" § 88 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem
  1. die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
  2. die geltende Altersgrenze erreicht wird, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder
  3. die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.

Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 10 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder für den Beamten eine vor der Vollendung der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

 "(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze (§ 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes) erreicht, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
  2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
  4. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes erreicht, nach § 110 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes (besondere Antragsaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes) in den Ruhestand versetzt wird.

Der Versorgungsabschlag darf im Fall des Satzes 1 Nummer 3 oder wenn die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 10 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach der Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Regelaltersgrenze erreicht hätte.

(3) Ein Versorgungsabschlag entfällt

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht hat.

Dienstzeiten im Sinne des Satzes 1 sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 14, 16, 17 und nach § 26 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 72 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der nach § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 Satz 1 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 45 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und
  1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,
  2. die Beamtin oder der Beamte wegen
    1. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
    2. Erreichens der Altersgrenze nach den §§ 110, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
  4. keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezieht; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten.
 "(1) Der nach § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 Satz 1 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Altersgrenzen nach § 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und
  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,
  2. die Beamtin oder der Beamte
    1. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist,
    2. wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist oder
    3. vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag in den Ruhestand getreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre,
  3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
  4. keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezieht; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten."

4. In § 27 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 25 Absatz 2 und 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe " § 25 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Absatz 5" durch die Angabe " § 25 Absatz 6" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "(§ 25 Absatz 3)" durch die Angabe "(§ 25 Absatz 4)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "(Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 3)" durch die Angabe "(Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4)" ersetzt.

6. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 5" durch die Angabe " § 25 Absatz 6" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "(§ 25 Absatz 3)" durch die Angabe "(§ 25 Absatz 4)" ersetzt.

7. In § 43 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "(§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2)" durch die Angabe "(§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2)" ersetzt.

8. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor Erreichen der Altersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) aufgrund einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung im Sinne des § 63 gewährt."(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem Erreichen der für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze (§ 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) aufgrund einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich für die Beamtinnen und Beamten, die
  1. nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Fünftel,
  2. nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils ein Drittel,
  3. nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten um jeweils die Hälfte,

für jedes Jahr, das über die jeweils geltende besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung im Sinne des § 63 gewährt." 

9. § 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 45 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 71 und 72, wenn
  1. bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
  2. sie in den Ruhestand wegen
  1. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes versetzt worden sind oder
  2. Erreichens der Altersgrenze nach den §§ 110, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,
  1. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
  2. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
  3. keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezogen werden; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

 "(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 71 und 72, wenn
  1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
  2. sie in den Ruhestand
    1. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
    2. wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind oder
    3. vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze nach den §§ 110 Absatz 1 bis 5, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre,
  3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
  4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
  5. keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezogen werden; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 Euro nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt."

10. § 88 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 (derzeit nicht besetzt) " § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt werden, ist § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
  2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

Lebensalter

Jahr Monat
31. Dezember 1954 63 3
31. Dezember 1955 63 4
31. Dezember 1956 63 5
31. Dezember 1957 63 6
31. Dezember 1958 63 7
31. Dezember 1959 63 8
31. Dezember 1960 63 9
31. Dezember 1961 63 10
31. Dezember 1962 63 11
31. Dezember 1963 64 0
31. Dezember 1964 64 2
31. Dezember 1965 64 4
31. Dezember 1966 64 6
31. Dezember 1967 64 8
31. Dezember 1968 64 10.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden und denen Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes bewilligt wurde, gilt § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor demLebensalter
JahrMonat
1. Februar 2014633
1. März 2014634
1. April 2014635
1. Mai 2014636
1. Juni 2014637
1. Januar 2015638
1. Januar 2016639
1. Januar 20176310
1. Januar 20186311
1. Januar 2019640
1. Januar 2020642
1. Januar 2021644
1. Januar 2022646
1. Januar 2023648
1. Januar 20246410.

2. § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt."

Artikel 9
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes

(gültig ab 01.01.2015)

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110 wie folgt gefasst:

" § 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".

2. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte" § 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".

b) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das besondere Teilzeitmodell nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre vor Erreichen der für den Beamten nach den Absätzen 1 und 2 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze in Anspruch genommen werden und muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Ein Wechsel aus einer bereits bestehenden Teilzeitbeschäftigung in das besondere Teilzeitmodell ist zuzulassen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

Artikel 10
Weitere Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2015)

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 110 Absatz 10, § 117 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 und § 118 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ein nicht ruhegehaltfähiger Teilzeitzuschlag gewährt. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 85 Prozent der Nettobesoldung, die ohne die Teilzeitbeschäftigung zustehen würde.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung dieser Bezüge zustehen. Zur Ermittlung der Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 2. Halbsatz ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt."

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 40 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

4. In § 48 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE