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Änderungstext
BbgLPAnG - Brandenburgisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes
Vom 13. März 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 20.12.2012)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der die zu überprüfende Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person). | "Die volljährige Person, mit der die zu überprüfende Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person)." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, den Ehegatten oder Lebenspartner die Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. | "Sie kann Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Person, mit der sie in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verbunden ist, die Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben werden oder soll er in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Geht die zu überprüfende oder bereits überprüfte Person die Ehe oder die eheähnliche Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten, damit diese die Erhebung von Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner und die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann. | "(4) Sollen Angaben zur durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbundenen Person erhoben werden oder sollen diese Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Geht die zu überprüfende oder bereits überprüfte Person die Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten, damit diese die Erhebung von Angaben zu den in Satz 1 genannten Personen und die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners mit dessen Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nr. 5 bis 7, Nr. 12 und 13 sowie Nr. 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. | "(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zu den in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Werden die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nummer 5 bis 7, Nummer 12 und 13 sowie Nummer 17 bis 19 genannten Daten anzugeben." |
b) In § 14 Absatz 6 werden die Wörter "den Ehegatten oder Lebenspartner der zu überprüfenden Person" durch die Wörter "die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes
In § 17 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 58), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158, 161) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Ehegatten" durch die Wörter "der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (GVBl. I S. 206), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft sind bei der Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebenen aus einer Ehe gleichzustellen."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 19 Verwaltungsvorschriften, Übergangsbestimmungen". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Für Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, beginnen satzungsmäßige Ausschlussfristen am 14. März 2012."
Artikel 4
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
§ 22 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Januar 2012 (GVBl. I Nr. 1, Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Ehegatte, | "1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person," |
2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | "5. die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister," |
.
Artikel 5
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
§ 12 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe c wird nach dem Wort "gelten" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den Eheleuten gleichstehen."
Artikel 6
Änderung des Schiedsstellengesetzes
In § 17 des Schiedsstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000 (GVBl. I S. 158, 2001 I S. 38), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, werden die Wörter "ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis" durch die Wörter "einer mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis verbundenen Person, auch wenn diese Verbindung" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 4. Dezember 1995 (GVBl. I S. 266), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 (GVBl. I S. 189, 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und hinterbliebene, durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt," |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich."
2. In § 21 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 10 Absatz 1 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 erstmals verlangt werden können."
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort "ehelichen" ein Komma und das Wort "lebenspartnerschaftlichen" eingefügt und die Wörter " §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 363 bis 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In § 19Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " §§ 87, 89 bis 95 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 365 bis 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes
§ 1a des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158, 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf die sich aus Absatz 1 ergebenden Leistungen, wenn ihre Partner seit dem 1. August 2001 verstorben sind. Ansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, gelten als am 14. März 2012 entstanden."
Artikel 10
Änderung des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes
In § 3 Absatz 1 Satz 7 des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 364), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rentensplitting" die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Nach § 62 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Für Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Lebenspartnerin oder eines berücksichtigungsfähigen Lebenspartners, einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Versorgung empfangenden Person, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, wird Beihilfe gewährt, wenn sie bis zum 13. März 2013 beantragt worden ist."
Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Steuerberaterversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 290), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. März 2012 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Eingetragene Lebenspartnerschaften". |
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft," |
.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich."
3. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 23 Eingetragene Lebenspartnerschaften
§ 14 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten bei Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 2 als Ansprüche, die am 14. März 2012 fällig geworden sind." |
Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes
Das Brandenburgische Sparkassengesetz vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "verheiratet" ein Komma und die Wörter "durch eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, einer mit ihm verwandten bis zum dritten oder verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, einer sonstigen auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft oder durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann." |
Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
§ 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften
Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. | " § 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften
(1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. (2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Eheleuten gleich. (3) Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Leistungen können ab Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, frühestens jedoch ab dem 1. August 2001 beansprucht werden. Ansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, gelten als am 14. März 2012 entstanden." |
Artikel 15
Änderung des Landesaufnahmegesetzes
Das Landesaufnahmegesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. spätausgesiedelte Personen und die mit ihnen durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von spätausgesiedelten Personen, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit spätausgesiedelten Personen eintreffen und nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Einzelfall in das Verteilungsverfahren einbezogen werden;". |
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wörter "Eheleuten oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Landespflegegeldgesetzes
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Landespflegegeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (GVBl. I S. 259), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Leistungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit der schwerbehinderten Person, der nicht von ihr getrennt lebenden durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person und, wenn sie minderjährig und unverheiratet ist, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist." |
Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes
Das Brandenburgische Bestattungsgesetz vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung:
|
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Ehegatte" durch die Wörter "die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 33 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Als Hinterbliebene gelten auch eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner."
2. In § 93 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Ehegatte" durch die Wörter "die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner" ersetzt.
3. In § 126 Absatz 2 werden die Wörter "Ehegattin des Betroffenen soll" durch die Wörter "Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sollen" ersetzt.
4. Nach § 132 wird folgender Abschnitt 14 angefügt:
"Abschnitt 14
Übergangsvorschriften
§ 133
§ 28 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten als am 14. März 2012 entstanden."
Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
§ 15 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, | "2. Eheleute in Sachen der Person, mit der sie verheiratet sind oder waren," |
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundene in Sachen der Person, mit der sie durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,".
3. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes
Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Als Angehörige gelten auch die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner
Artikel 21
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl. I Nr. 15 S. 2) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"Als Familienangehörige gelten auch die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen."
Artikel 22
Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
§ 48 Absatz 4 Satz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 369) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist der Schätzer, wenn er selbst oder eine mit ihm verwandte Person ersten Grades oder sein Ehegatte an dem Wildschadensverfahren beteiligt ist. | "Ausgeschlossen von der Feststellung des Schadens ist, wer selbst an dem Wildschadensverfahren beteiligt ist oder mit einer an dem Wildschadensverfahren beteiligten Person durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden oder im ersten Grad verwandt ist." |
Artikel 23
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes
Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Ehegatten, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kindern oder Eltern zu. | "Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Kindern, Eltern und der mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbunden gewesenen Person zu." |
2. § 10 Absatz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Ehegatte, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder | "1. die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Kinder, Eltern oder die mit ihr durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbunden gewesene Person in die Benutzung eingewilligt haben oder" |
Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
In § 5 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82), die durch Verordnung vom 9. September 2011 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Wörter "Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vom 30. Mai 2008 (GVBl. II S. 206) werden nach den Wörtern "bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde" die Wörter "und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen
des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg
§ 4 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg vom 29. März 2001 (GVBl. II S. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2007 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen auch die Lebenspartnerschaftsurkunde," |
Artikel 27
Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
In § 3 Absatz 1 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 17. Juli 1996 (GVBl. II S. 587) werden die Wörter "verheiratet oder verheiratet gewesen" durch die Wörter "verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren" ersetzt und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 28
Änderung der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Justizfachangestellter" oder "Justizfachangestellte" im Land Brandenburg
In § 2 Absatz 1 der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Justizfachangestellter" oder "Justizfachangestellte" im Land Brandenburg vom 29. Oktober 1998 (GVBl. II S. 611), die durch Verordnung vom 1. März 2004 (GVBl. II S. 259) geändert worden ist, werden die Wörter "verheiratet oder verheiratet gewesen" durch die Wörter "verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren" ersetzt und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
In § 10 Absatz 2 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75), die durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" ein Komma und die Wörter "bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 30
Änderung der Brandenburgischen Ausbildungsförderungsverordnung
In § 6 Absatz 3 der Brandenburgischen Ausbildungsförderungsverordnung vom 10. August 2010 (GVBl. II Nr. 54), die durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. II Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter "des Ehegatten" durch die Wörter "der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin oder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners" ersetzt.
Artikel 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE