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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 16. Mai 2013
(GVBl I Nr. 18 vom 16.05.2013 Nr.18)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VwVGBbg - Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

(ab 01.09.2013)
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

(ab 01.09.2013)

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

2. § 118 Absatz 1 Satz 4

Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg über die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

(ab 01.09.2013)

§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist,

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Satz 3 wird die Angabe "und 9" gestrichen.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " §§ 85 bis 93" durch die Wörter " §§ 85 bis 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Abs. 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Wörter "Einspruch "Einspruchsverfahren" und "finanzgerichtliche Klage" die Wörter "Widerspruch", "Widerspruchsverfahren" und "verwaltungsgerichtliche Klage" treten," b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und § 132 jeweils an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens" und "Widerspruch" treten,"

c) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter " § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter " § 163 Satz 1 und 3" ersetzt.

d) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe " § 155 Abs. 5" durch die Angabe " § 155 Absatz 4" ersetzt.

e) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 251 Abs. 2 und 3" das Komma und die Angabe " § 254 Abs. 2" gestrichen.

3. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt:

" § 12d Akteneinsicht

Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.

§ 12e Verwaltungshilfe und Mandat

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich privater Dritter als Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Sie können sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen privater Dritter bedienen.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Gesellschaft in privater Rechtsform mit der Durchführung des Abgabeverfahrens (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Namen oder unter dem Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes beauftragen (Mandat), wenn

  1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  2. an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
  3. der Name und die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) der Gesellschaft in der Abgabensatzung genannt oder nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gemacht werden und
  4. uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes in Bezug auf die Ausübung des Mandats bestehen.

Das Mandat umfasst nicht den Erlass von Verwaltungsakten nach § 12c dieses Gesetzes, nach den §§ 163, 222, 227, 234 Absatz 2 und § 237 Absatz 4 der Abgabenordnung und Entscheidungen nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband muss die Gesellschaft verpflichten, allen Beteiligten entsprechend § 12d dieses Gesetzes Akteneinsicht zu gewähren; das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bleibt unberührt. Zudem muss die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Gesellschaft verpflichten, in Bezug auf die Ausübung des Mandats dem Rechnungsprüfungsamt, dem die örtliche Prüfung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes obliegt, das Recht zur örtlichen Prüfung und den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Rechte gemäß § 29 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg einzuräumen. Die Gesellschaft darf den Auftrag nicht an Dritte weitergeben. § 11 Brandenburgisches Datenschutzgesetz findet Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Steuern."

4. (ab 01.09.2013) § 13a

§ 13a Beitreibung privatrechtlicher Forderungen

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können privatrechtliche Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Baukostenzuschüsse nach § 8 Abs. 9 und Kostenerstattungen nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben, wenn sich der Schuldner dieser Forderungen durch schriftlichen Vertrag oder schriftliche Erklärung zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

wird aufgehoben.

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

" § 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen."Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

2. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung."Für die Durchführung der Ersatzvornahme werden Gebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg erhoben."

Artikel 6
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg

(ab 01.09.2013)

§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264) wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert wurde," 1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg,"

Artikel 7
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg

Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "sowie deren Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Zweckverbände" die Wörter "im Land Brandenburg" eingefügt.

2. Nach § 17 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Rahmensätzen reduzieren sich daher der Mindestsatz auf 25 Prozent und der Höchstsatz auf 75 Prozent."

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt." (1) Werden bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser 50 Euro übersteigt. In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als erwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre."

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes

Dem § 12 Absatz 2 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 28) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

(ab 01.09.2013)

§ 6 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung der rückständigen Beiträge. Die Tierseuchenkasse hat für jeden dieser Vollstreckungsfülle an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Deutsche Mark zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung einen anderen Kostenbeitrag festzusetzen."Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 5 zu ändern."

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

(ab 01.09.2013)

Nach § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2010 (GVBl. II Nr. 78) geändert worden ist, wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte; § 17 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend."

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 4 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 5, 7 und 8 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1, 2, 3, 4 Nummer 4, Artikel 6, 9 und 10 treten am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist,

2. die Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden vom 11. September 1992 (GVBl. II S. 598), die durch die Verordnung vom 7. Juli 1993 (GVBl. II S. 301) geändert worden ist,

3. die Verordnung über die Bestimmung von Vollzugsdienstkräften vom 2. Dezember 1998 (GVBl. 1999 II S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVBl. II S. 55, 56) geändert worden ist.