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Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 32 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
GKGBbg - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

- wie eingefügt -
(ID 141882)

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg

§ 5 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gemeindeverbände, kreisfreie Städte oder amtsfreie Gemeinden können die Vollstreckungsaufgaben oder deren Durchführung einem Gemeindeverband, einer kreisfreien Stadt oder einer amtsfreien Gemeinde vollständig oder teilweise übertragen. Für die Übertragung findet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Abweichend von § 24 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen, welche die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt macht. § 24 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleibt unberührt."(1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören."

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg

Nach § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Bekanntmachung im Internet

§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet nur Anwendung auf Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verletzung des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist unbeachtlich."

Artikel 4
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 94 und 95 wie folgt gefasst:

" § 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten".

2. Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, so kann das Land vorsehen, dass diese Einsparung teilweise und zeitlich begrenzt bei den Gemeinden verbleibt."

3. § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden und Vereinigungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie die Mitgliedschaft in Vereinen,"24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,"

4. In § 53 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 132 Abs. 3 bis 6" durch die Wörter " § 132 Absatz 3 bis 7" ersetzt.

5. § 92 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:
  1. Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
  2. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts - AöR),
  3. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
  4. Beteiligungen an Anstalten des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.
"(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:
  1. Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  2. rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten), die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden,
  3. Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
  4. trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (gemeinsamen kommunalen Anstalten) und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören."

6. Die § § 94 und 95 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung bestehender Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über den Namen, den Zweck und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Gründung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Anstaltssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt.

(4) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise für das gesamte Anstaltsgebiet oder Teile davon übertragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen, einschließlich der Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang oder die Erhebung von Abgaben und Kostenersatz, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Für Satzungen nach Satz 3 finden § 3 Abs. 2 bis 5 und die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Satzungen nach Satz 3 sind durch die Anstalt bekannt zu machen. Die Gemeinde kann vor der Errichtung einer kommunalen Anstalt für diese im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Satzungen im Sinne des Satzes 7 gelten bis zu ihrer Ersetzung, längstens jedoch für ein Jahr nach Errichtung der kommunalen Anstalt. Hat die Gemeinde der kommunalen Anstalt das Recht auf die Erhebung von Abgaben oder Kostenersatz übertragen, gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg entsprechend. Die kommunale Anstalt ist in diesem Fall auch berechtigt, die Abgaben oder den Kostenersatz im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu erheben.

(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

§ 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt worden ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt. Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; eine erneute Bestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere Entscheidungen über:

  1. den Erlass von Satzungen,
  2. die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers und
  6. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Weisungsrecht nach § 97 Abs. 1 Satz 6 nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 ausgeübt werden kann. Die Anstaltssatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung bei weiteren Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung den Mitgliedern des Verwaltungsrates Richtlinien und Weisungen erteilen kann.

(3) Die kommunale Anstalt hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 94 Abs. 4 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird die kommunale Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Übertritt oder zur Übernahme der hiervon Betroffenen.

(4) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft.

(Gültig bis 31.08.2013:
(5) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.)

(Gültig bis 31.08.2013:
(6))
(Gültig ab 01.09.2013:
(5)Auf die kommunale Anstalt sind die §§ 10, 21, 22, 25, 61, 62, 63, 64, 69, 72, 78, 79, 81 sowie die Vorschriften des Kapitels 4 über die Aufsicht entsprechend anzuwenden.

" § 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Die Umwandlung eines Unternehmens in privater Rechtsform ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes sowie keine Rechte Dritter an den Anteilen des Unternehmens bestehen. Für die Umwandlung von Unternehmen in privater Rechtsform gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über

  1. den Namen,
  2. die Aufgaben der kommunalen Anstalt,
  3. die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und
  4. die Höhe des Stammkapitals

enthalten. In der Anstaltssatzung können darüber hinaus Regelungen über die Formen der Einwohnerbeteiligung und weitere Befugnisse des Verwaltungsrates (§ 95 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8) getroffen werden.

(3) Die kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Genehmigung. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung können Rechtsfehler bei der Errichtung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Änderung der Anstaltssatzung entsprechend.

(4) Die kommunale Anstalt kann Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gründen, soweit die Aufgaben der kommunalen Anstalt dies rechtfertigen und die Anstaltssatzung Unternehmensgründungen nicht ausschließt. Die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon übertragen oder die kommunale Anstalt mit deren Durchführung beauftragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Mit der Übertragung einer Aufgabe gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Befugnis zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang auf die kommunale Anstalt übergegangen ist, gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ist die Befugnis nach Satz 4 nicht übergegangen, kann die Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung der kommunalen Anstalt nach § 12 Absatz 2 und 3 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(6) Für Satzungen der kommunalen Anstalt findet § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Bestimmungen der Anstaltssatzung können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 unbeachtlich.

(7) Die Gemeinde kann für die kommunale Anstalt vor ihrer Errichtung im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Die kommunale Anstalt kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben.

(8) Die kommunale Anstalt kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Sie kann ein Dienstsiegel nach § 10 führen.

(9) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(10) Die Gemeinde kann die kommunale Anstalt auflösen. Die Auflösung der kommunalen Anstalt erfolgt durch Aufhebung der Anstaltssatzung. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wirksam, soweit diese Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht in der Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise bekannt. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 Absatz 1, 2 Satz 2 sowie Absatz 3 bis 8 entsprechend Anwendung. Dem Verwaltungsrat obliegen:

  1. der Erlass von Satzungen der kommunalen Anstalt,
  2. die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  6. die Bestellung, Abbestellung und Kontrolle des Vorstandes,
  7. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung und
  8. weitere durch die Anstaltssatzung oder andere Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse.

(3) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr ist nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft. Erfüllt die kommunale Anstalt die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, wird der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft. § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Auf die kommunale Anstalt sind § 12 Absatz 1, § 13 Satz 1, die §§ 16, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 4, die §§ 19 bis 25, 29, 30, 31 Absatz 2 und 3, § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 2 bis 6, die §§ 35 bis 44, 54, 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 62, 63 Absatz 1 bis 4, die §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2, die §§ 72 bis 76, 78, 79, 100 Absatz 2 und § 105 sowie Kapitel 4 einschließlich § 118 entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Gemeindevertretung der Verwaltungsrat."

7. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen anderen Beschäftigten dauerhaft übertragen hat."Ist der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, wird er durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten, wenn er nicht einen anderen Bediensteten benennt; ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat."

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Beschäftigte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.

8. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten

Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Die Entscheidungen über die Gründung einer kommunalen Anstalt, die Umwandlung eines Unternehmens in eine kommunale Anstalt und die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes einer kommunalen Anstalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

" § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Errichtung einer kommunalen Anstalt,
  2. die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und
  3. die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird."

9. § 105 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist der" die Wörter "für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei kreisfreien Städten und bei Zweckverbänden, auf die die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zutrifft, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium."Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium."

10. § 107 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. das Verfahren bei der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Anstalt,"11. das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften,"

11. Dem § 132 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Mit Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde kann der Landrat zur Erfüllung der Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde einen anderen Landrat oder Oberbürgermeister durch Vereinbarung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem für Landesorganisation zuständigen Ministerium. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Änderung oder Beendigung der Vereinbarung nach Satz 1 entsprechend."

12. In § 141 Absatz 25 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg

§ 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wird der Widerspruch von einem anderen als dem Adressaten der Sachentscheidung eingelegt (Drittwiderspruch), gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Widerspruchsbescheid auch dann gebührenpflichtig ist, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war. Die Gebühr ist in der nach § 3 Abs. 1 zu erlassenden Gebührenordnung festzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung."(2) Wird der Widerspruch von einem anderen als dem Adressaten der Sachentscheidung eingelegt (Drittwiderspruch), ist der Widerspruchsbescheid auch dann gebührenpflichtig, wenn die Sachentscheidung gebührenfrei war. Die Gebühr für den Drittwiderspruchsbescheid ist in der nach § 3 Absatz 1 zu erlassenden Gebührenordnung festzulegen. Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und 3 findet Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Personenstandsausführungsgesetzes

Das Personenstandsausführungsgesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009 (GVBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Ämtern und amtsfreien Gemeinden" das Wort "(Aufgabenträger)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) In Absatz 2 wird die Angabe "nach den §§ 24 und 25" durch die Angabe "nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25" ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 4.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "ein Standesamtsbezirk" durch die Wörter "der Bezirk eines Standesamtes" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Kommunale Zusammenarbeit

(1) Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.

(2) Die Anzeige der Zusammenarbeit nach § 41 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfolgt auch gegenüber der unteren Fachaufsichtsbehörde."

4. § 3a wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Übergangsvorschriften".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg."

6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage zu § 4 Absatz 1:

StandesamtSitzzuständig für die standesamtlichen Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter
Bad LiebenwerdaBad LiebenwerdaBad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain)
BeelitzBeelitzBeelitz, Seddiner See
BeeskowBeeskowBeeskow, Friedland, Rietz-Neuendorf
Burg (Spreewald)Burg (Spreewald)Burg (Spreewald), Drebkau, Kolkwitz, Neuhausen/Spree
EichwaldeEichwaldeEichwalde, Schulzendorf, Zeuthen
ElsterwerdaElsterwerdaElsterwerda, Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Schradenland
FalkenseeFalkenseeDallgow-Döberitz, Falkensee, Schönwalde-Glien
Forst (Lausitz)/ Döbern-LandForst (Lausitz)Döbern-Land, Forst (Lausitz)
Glienicke/NordbahnGlienicke/NordbahnGlienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land
GubenGubenGuben, Schenkendöbern
HennigsdorfHennigsdorfHennigsdorf, Oberkrämer
Hohen NeuendorfHohen NeuendorfBirkenwerder, Hohen Neuendorf
Königs WusterhausenKönigs WusterhausenBestensee, Heidesee, Königs Wusterhausen, Wildau
LiebenwaldeLiebenwaldeLiebenwalde, Löwenberger Land
Lübbenau-VetschauLübbenau/SpreewaldLübbenau/Spreewald, Vetschau/Spreewald
NauenNauenNauen, Wustermark
Neuenhagen bei BerlinNeuenhagen bei BerlinHoppegarten, Neuenhagen bei Berlin
PremnitzPremnitzMilower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn), Premnitz
RathenowRathenowMilower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow), Rathenow
SeelowSeelowSeelow, Seelow-Land
Spremberg/WelzowSprembergSpremberg, Welzow
TeltowTeltowKleinmachnow, Teltow
VeltenVeltenLeegebruch, Velten"

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

§ 10 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg findet keine Anwendung."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt."

Artikel 8
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes

In § 8 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter ", Landkreise und Zweckverbände" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

§ 101 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Auf Schulverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes und im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg Anwendung. Besteht das Bedürfnis zur Errichtung oder Fortführung einer Schule und ist anders ein geordneter Schulbetrieb nicht zu gewährleisten, können die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu treffen sind."

Artikel 10
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(Steuern, Gebühren und Beiträge)" gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht."

c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "Steuern, Gebühren, Beiträge" das Wort ", Umlagen" eingefügt.

2. § 6 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Bei der Ermittlung der Abschreibungen können zudem die Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden."Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise
  1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,
  2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird."

3. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird.

(2) Das Ministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

" § 17 Rechtsverordnung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird."

Artikel 11
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes

In § 50 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26 S. 4) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit" durch die Wörter "dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

" § 57 Kooperationspflicht".

b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

" § 59 Aufgabenträgerschaft".

2. Dem § 58 wird folgender § 57 vorangestellt:

" § 57 Kooperationspflicht

Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zur kommunalen Zusammenarbeit verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn anders die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine schädliche Gewässerveränderung anders nicht zu vermeiden ist. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung. Die Entscheidungen trifft die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde."

3. § 59 wird wie folgt gefasst:

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§ 59 Gemeinsame Durchführung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.

(2) Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung können von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung verpflichtet werden, wenn anders die Wasserversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine Überbeanspruchung des Wasserhaushalts anders nicht zu vermeiden ist.

" § 59 Aufgabenträgerschaft

Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Das Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVBl. I S. 258), das durch das Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Investitions Bank" durch das Wort "Investitionsbank" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "öffentlich-rechtliche Zweckverbände" durch die Wörter "Gemeindeverbände und kommunale Anstalten" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. April 2011 (GVBl. I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Träger der Tierkörperbeseitigung

(1) Zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Pflichtverbände zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung sicherzustellen.

" § 1 Träger der Tierkörperbeseitigung

Zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr."

Artikel 15
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

In § 49a Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 27) geändert worden ist, werden die Wörter " § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit" durch die Wörter " § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 5 der Genehmigungsfreistellungsverordnung vom 9. März 2009 (GVBl. II S. 118) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "öffentliche Körperschaften" durch die Wörter "juristische Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.

2. In Absatz 1 werden die Wörter "Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden" durch die Wörter "Gemeindeverbänden und kommunalen Anstalten" ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg" durch die Wörter "mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer Form des Privatrechts" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Brandenburgischen Personenstandsverordnung

§ 1 der Brandenburgischen Personenstandsverordnung vom 22. August 2013 (GVBl. II Nr. 62) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "jeden Standesamtsbezirk" durch die Wörter "jedes Standesamt" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird das Wort "Standesamtsbezirks" durch das Wort "Standesamts" ersetzt.

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 15. Dezember 2003 (GVBl. II S. 708),
  3. die Zweite Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 3. November 2005 (GVBl. II S. 526),
  4. die Dritte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 5. Dezember 2008 (GVBl. II S. 468),
  5. die Vierte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 1. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 45),
  6. die Fünfte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 2. August 2011 (GVBl. II Nr. 43),
  7. die Sechste Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 19. Dezember 2011 (GVBl. II Nr. 84),
  8. die Siebente Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 4. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 54),
  9. die Achte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 27. November 2013 (GVBl. II Nr. 81),
  10. die Neunte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken vom 14. März 2014 (GVBl. II Nr. 17).

ID 14/1600

ENDE