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JVollzDSG Bln - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug, bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin und der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin I

- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1145; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.)
Gl.-Nr. 350-4


Überschrift geändert 23 i.K.

Teil 1
Ziel, Anwendungsbereich und Verantwortliche

§ 1 Ziel

Dieses Gesetz dient dazu,

  1. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug, bei den Sozialen Diensten der Justiz und bei der Führungsaufsichtsstelle die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht einer jeden Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen, zu wahren,
  2. dem Justizvollzug, den Sozialen Diensten der Justiz sowie der Führungsaufsichtsstelle zu ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen, sowie
  3. dem Justizvollzug zu ermöglichen, die Sicherheit und Ordnung der Anstalten zu gewährleisten.

§ 2 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

  1. den Vollzug nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. den Vollzug nach dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. den Vollzug nach dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Vollzug des Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, und
  6. die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe und die Führungsaufsicht, soweit dies im Teil 4 bestimmt ist.

§ 3 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 2018, S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Neben diesem Gesetz ist das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 561), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. 2020, S. 807) geändert worden ist, anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 134 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) gelten deren Bestimmungen und die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes als landesrechtliche Durchführungsbestimmungen.

§ 4 Verantwortlicher 23

(1) Justizvollzug im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Stellen, die Aufgaben des Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 bis 5 wahrnehmen:

  1. die Justizvollzugsanstalten, die Jugendstrafanstalt und die Jugendarrestanstalt des Landes Berlin (Anstalten), einschließlich ihrer Untereinheiten und Abteilungen, insbesondere der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, der Einweisungsabteilung, der Auskunftsstelle des Justizvollzugs, des Justizvollzugskrankenhauses und der Zentralen IT-Stelle der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz, letztere jedoch nur, soweit sie für den Justizvollzug tätig ist, sowie
  2. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, soweit sie unmittelbar Aufgaben des Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 und 2 wahrnimmt oder die Dienst- oder Fachaufsicht über die Anstalten ausübt.

Die in Nummer 1 genannten Stellen bilden zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Soziale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind die Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie Aufgaben der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe oder der Führungsaufsicht wahrnehmen, sowie die Zentrale IT-Stelle der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie in diesem Rahmen für die Sozialen Dienste tätig ist. Sie bilden zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(3) Führungsaufsicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin I sowie die Zentrale IT-Stelle der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie für die Führungsaufsichtsstelle tätig ist. Sie bilden zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes.

§ 5 Auftragsverarbeitung

(1) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung, bei denen ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der jeweilige Verantwortliche für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.

(3) Der Verantwortliche darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

(4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter ist der Verantwortliche zu unterrichten. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.

(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwortlichen nach Absatz 6 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, der oder das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument enthalten insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter

  1. nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren,
  2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen
    Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
  3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten,
  4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,
  5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,
  6. Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder einer oder einem von diesem hierzu Beauftragten durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,
  7. die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,
  8. alle gemäß § 50 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreift und
  9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur

Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 51 bis 54 und 56 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Pflichten unterstützt.

(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(8) § 54 hinsichtlich der förmlichen Verpflichtung Dritter gilt entsprechend.

§ 6 Gemeinsam Verantwortliche

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

Teil 2
Datenschutz im Strafvollzug

§ 7 Anwendungsbereich des Teils 2

Im Vollzug nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz finden für die Verarbeitung personenbezogener Daten die nachfolgenden Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.

§ 8 Vollzugliche und andere Zwecke

(1) Vollzugliche Zwecke sind

  1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
  2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
  3. Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
  4. Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
  5. Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
  6. die Mitwirkung des Justizvollzugs an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffende Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.

(2) Andere Zwecke sind alle Zwecke, die nicht zu den vollzuglichen Zwecken nach Absatz 1 zählen.

Kapitel 1
Grundsätze der Datenverarbeitung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, auch anderweitig verarbeiten, insbesondere erfassen, ordnen, speichern, anpassen, verändern, auslesen, verwenden, einschränken und löschen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur nach Satz 1 weiterverarbeitet werden, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist; sie sind bei der weiteren Verarbeitung vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen. Die §§ 15 und 59 sowie die Regelungen des Kapitel 6 bleiben unberührt.

(3) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, außerdem verarbeiten, soweit dies

  1. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Steuerung des Justizvollzugs über Zielvereinbarungen oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Justizvollzug dient,
  2. zu Ausbildungs-, Schulungs- und Prüfungszwecken für den Justizvollzug erforderlich ist oder
  3. zur Durchführung von Testverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten unbedingt erforderlich ist

und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit nicht zu den in Nummer 1 bis 3 genannten Zwecken die Kenntnis der Personalien der betroffenen Personen erforderlich oder die Arbeit an den Originaldaten sonst unbedingt erforderlich ist.

(4) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig für vollzugliche Zwecke erhoben hat, für andere Zwecke verarbeiten, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist

  1. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder für Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern; betreffen die Maßnahmen oder Verfahren allein andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, so gilt dies nur, wenn diese Gefangenen vor der Übermittlung unter Angabe der beabsichtigten Datenverarbeitung angehört wurden und sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden Daten haben,
  2. im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder mit einer Freiheitsentziehung im Land Berlin,
  3. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder
  5. zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden.

(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zwecken nur verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Gesetz gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist (mitbetroffene Daten), ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine anderweitige Verwendung der mitbetroffenen Daten ist unzulässig.

§ 10 Einwilligung

(1) Über § 9 hinaus darf der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten, soweit die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben und der Datenverarbeitung kein gesetzliches Verbot entgegensteht.

(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss der Justizvollzug die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.

(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

(4) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruhen. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation des Vollzugs der Freiheitsstrafe, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(7) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach deren tatsächlicher Einsichtsfähigkeit.

§ 11 Automatisierte Verarbeitung

(1) Soweit der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten darf, können Akten auch elektronisch geführt und hierzu automatisierte Dateisysteme eingesetzt sowie personenbezogene Daten auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(2) Zu den über Gefangene geführten Akten, insbesondere den Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten, zählen auch die automatisierten Dateisysteme, die der Abwicklung des Vollzugs dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

(3) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand gemäß § 6 gemeinsam Verantwortlicher (gemeinsames Verfahren) oder das die Übermittlung an Dritte auf Abruf aus den Dateisystemen nach Absatz 1 (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.

(5) Der Justizvollzug hat zu gewährleisten, dass der Abruf aus einem Dateisystem bei einem automatisierten Verfahren zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung des gemeinsamen Verfahrens oder des automatisierten Verfahrens auf Abruf. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung zu unterrichten. Bei einem automatisierten Verfahren auf Abruf hat die Rechtsverordnung den Empfänger der personenbezogenen Daten, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Bei mehreren gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 6 sind die jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Rechtsverordnung festzulegen; insbesondere ist zu bestimmen, welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist.

(7) Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung des zuständigen Landeskriminalamtes nach § 32 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, erforderlichen personenbezogenen Daten ist abweichend von Absatz 6 ohne Rechtsverordnung zulässig.

(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann mit anderen Ländern und dem Bund einen vollzuglichen Datenverbund vereinbaren, der ein automatisiertes Verfahren auf Abruf zu vollzuglichen Zwecken ermöglicht. Die Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung zu bestimmen; Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 12 Kenntnisverschaffung und Schutz der Belange Bediensteter

(1) Bedienstete des Justizvollzugs sowie Dritte, denen seitens des Justizvollzugs personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen sich auch von bereits zulässig erhobenen personenbezogenen Daten nur insoweit Kenntnis verschaffen, als dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder
  2. für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit der Bediensteten und der in § 4 genannten Behörden und Stellen untereinander sowie mit Dritten, die vom Justizvollzug mit der Wahrnehmung vollzuglicher Aufgaben betraut sind.

Personenbezogene Daten dürfen anderen Bediensteten auch innerhalb des Justizvollzugs nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 oder insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als es zur Erfüllung der den anderen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Namen von Bediensteten können in Ausnahmefällen in Gefangenenpersonalakten pseudonymisiert werden, soweit

  1. die Nennung des Namens insbesondere unter Berücksichtigung des Akteneinsichtsrechts der Gefangenen unzumutbare Nachteile für die betroffenen Bediensteten mit sich bringen kann,
  2. der Name nicht nach den Umständen offensichtlich ist und
  3. überwiegende vollzugliche Zwecke oder Informationsrechte der Gefangenen nicht entgegenstehen.

(3) Die nach Absatz 2 pseudonymisierten Daten sind auf Antrag Gefangener oder öffentlicher Stellen ihnen gegenüber zu depseudonymisieren, wenn die Kenntnis der Personalien der betroffenen Bediensteten

  1. für ein gerichtliches Verfahren oder
  2. im Rahmen disziplinarischer oder strafrechtlicher Ermittlungen

erforderlich ist. Der Justizvollzug stellt sicher, dass die Depseudonymisierung zu diesen Zwecken unverzüglich möglich ist.

§ 13 Datengeheimnis

(1) Den im Justizvollzug tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Justizvollzug über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten.

(2) Das Datengeheimnis und die hieraus entstehenden Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

§ 14 Übertragung von Befugnissen der Anstaltsleitung

Soweit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter nach diesem Gesetz Befugnisse zustehen, kann sie oder er diese namentlich zu bestimmenden Bediensteten, die zur Leitung einer Untereinheit der Anstalt berufen sind, für deren Bereich übertragen. Die Verfügung kann nur für die Zukunft erfolgen und bedarf der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.

§ 15 Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 50, 53, 56, 57 und 62 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind besonders zu sichern; sie dürfen nur nach den Vorgaben dieses Gesetzes verarbeitet werden. Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen.

Abschnitt 2
Datenerhebung

§ 16 Erhebung bei den betroffenen Personen

(1) Personenbezogene Daten sind bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben, soweit dieses Gesetz keine andere Form der Erhebung zulässt.

(2) Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit ihrer Kenntnis erhoben, sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht nach Satz 1 umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch die Empfänger der Daten. Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, sind sie auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft verweigern können. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind sie über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

§ 17 Erhebung von Daten über Gefangene ohne deren Mitwirkung und Kenntnis

Personenbezogene Daten über Gefangene können im Einzelfall ohne deren Mitwirkung und Kenntnis erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art oder ihrem Zweck nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
  3. die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Gefangenen, die der Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen, überwiegen.

Zulässig ist auch die Erhebung von personenbezogenen Daten, insbesondere von gerichtlichen Entscheidungen und gutachterlichen Stellungnahmen, aus den Akten der gerichtlichen Verfahren, die

  1. dem Vollzug der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder ihn sonst betreffen oder
  2. eine frühere Freiheitsentziehung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung betreffen, die auch der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegt,

soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 18 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, ohne deren Mitwirkung und Kenntnis

(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können auch ohne deren Mitwirkung und Kenntnis bei Gefangenen erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

(2) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können im Übrigen im Einzelfall ohne deren Mitwirkung und Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb des Justizvollzugs erhoben werden, wenn es zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt. Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden

  1. zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder
  2. zu den in § 9 Absatz 4 genannten Zwecken.

Kapitel 2
Besondere Formen der Datenverarbeitung

§ 19 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten von Gefangenen durch die

  1. Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis der betroffenen Personen,
  3. Feststellung und Messung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Aufnahme von äußerlichen Personenbeschreibungen sowie
  5. Erfassung biometrischer Merkmale des Gesichts, der Augen, der Hände oder der Unterschrift

ist nur zulässig, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie sind dort getrennt vom übrigen Inhalt der Akten zu verwahren, soweit sie nicht in Dateisystemen gespeichert werden. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.

(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur verarbeitet werden

  1. zur Überprüfung der Identität der Gefangenen oder
  2. soweit dies sonst zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden,

  1. wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
  2. an die Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
  3. an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer innerhalb der Anstalt drohenden Gefahr für erhebliche Sachwerte oder für Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist, sowie
  4. an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die Gefangenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende öffentliche Stelle teilt dem Justizvollzug in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mit. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, so weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

(5) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. Für die biometrischen Merkmale der Unterschrift gemäß Absatz 1 Nummer 5 gelten abweichend von Satz 1 die Löschfristen des § 70.

§ 20 Einsatz optischelektronischer Einrichtungen

(1) Der Justizvollzug darf Räume und Freiflächen mittels optischelektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich gestattet ist.

(2) Für jede Einrichtung des Justizvollzugs, die optischelektronische Einrichtungen einsetzt, ist ein einheitliches Konzept zur optischelektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist fortzuschreiben. § 15 bleibt unberührt.

(3) Bei der Planung optischelektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen,

  1. dass die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und
  2. dass den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche insbesondere für Sport und Freizeit verbleiben, in denen sie nicht mittels optischelektronischer Einrichtungen beobachtet werden.

(4) Die mittels optischelektronischer Einrichtungen beobachteten Räume und Flächen sind durch sprachliche und nichtsprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, dass die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar sind.

(5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optischelektronischer Einrichtungen zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um Gefangene zu beaufsichtigen oder die Übergabe verbotener Gegenstände zu verhindern. Absatz 4 und § 23 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 21 Optischelektronische Einrichtungen im Umfeld von Anstalten

Die Beobachtung des öffentlich zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen von Anstalten mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nur zulässig, soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.

§ 22 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb von Anstalten

Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb von Anstalten mittels optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und soweit in § 23 nichts anderes bestimmt ist.

§ 23 Optischelektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Krankenzimmern

(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Krankenzimmern mittels optischelektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Rahmen einer Beobachtung als besonderer Sicherungsmaßnahme ist die optischelektronische Beobachtung in besonders gesicherten Hafträumen oder in Krankenzimmern zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der dort untergebrachten Gefangenen erforderlich ist. Die optischelektronische Beobachtung ist gesondert von der Unterbringung und für einen bestimmten Zeitraum schriftlich anzuordnen und zu begründen. Die Anordnung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, eine Ärztin oder ein Arzt; sie ist zu den Gefangenenpersonalakten oder den Patientenakten zu nehmen. Den in einem beobachteten Raum untergebrachten Gefangenen ist erkennbar zu machen, wann die Einrichtungen in Betrieb sind.

(3) Bei der Gestaltung und Beobachtung optischelektronisch beobachteter Hafträume und Krankenzimmer ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen, hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Mittel auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall vorübergehend eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung der Gefangenen soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Abweichend von Satz 4 soll bei berechtigtem Interesse der Gefangenen ihrem Wunsch nach Beobachtung durch Bedienstete eines bestimmten Geschlechts entsprochen werden.

(4) Für die Dauer unüberwachter Gespräche der Gefangenen, insbesondere mit Seelsorgerinnen, Seelsorgern, Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern (§ 60 Absatz 1), ist die optischelektronische Überwachung von Hafträumen und Krankenzimmern zu unterbrechen.

§ 24 Akustischelektronische

Einrichtungen in Bereichen für Besuche

(1) Räume, in denen Gefangene mit Besucherinnen und Besuchern zusammentreffen, können über § 22 hinaus auch akustischelektronisch überwacht werden, soweit das dort geführte Gespräch durch Bedienstete des Justizvollzugs unmittelbar akustisch überwacht werden darf.

(2) Auf die Überwachung ist vor und in den betreffenden Räumen durch sprachliche und nichtsprachliche Zeichen hinzuweisen.

§ 25 Speicherung mittels optisch- oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobener Daten

(1) Die nach den §§ 21 bis 24 mittels optischelektronischer oder akustischelektronischer Einrichtungen erhobenen Daten dürfen für

einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden zum Zwecke der Prüfung einer weitergehenden Speicherung gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig

  1. soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist oder
  2. in den Fällen des § 24, sofern gegen Auflagen zum Ablauf des Besuchs verstoßen wurde, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.

Im Übrigen sind die Daten zu löschen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die gemäß § 23 Absatz 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.

(3) Ist nach den Umständen anzunehmen, dass bei einer Datenerhebung durch optischelektronische oder akustischelektronische Einrichtungen auch Daten erhoben werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, so ist die Zugehörigkeit der erhobenen Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung während der laufenden Überwachung zu prüfen. Die erhobenen Daten dürfen abweichend von Absatz 1 nur weiter verarbeitet werden, soweit sie nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören.

(4) Dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind Äußerungen, durch die Empfindungen, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck kommen. Zu diesem Kernbereich zählt zudem die Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.

(5) Soweit erhobene Daten zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 26 Identifikation vollzugsfremder Personen

(1) Der Justizvollzug kann das Betreten der Anstalten durch vollzugsfremde Personen davon abhängig machen, dass diese zur Identitätsfeststellung

  1. ihren Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
  2. die Erfassung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen dulden, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslung mit Gefangenen zu verhindern.

(2) Als Identifikationsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können einzelne der Merkmale erhoben werden, die nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 von Gefangenen erhoben werden können. Von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Ausübung ihrer Tätigkeit sowie Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern dürfen Identifikationsmerkmale nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 5 nicht erhoben werden.

(3) Die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale dürfen ausschließlich verarbeitet werden

  1. zum Zweck des Abgleichs beim Verlassen der Anstalt,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Besuchs begangen wurden; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden, oder
  3. wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 sind unverzüglich nach dem Verlassen der Einrichtung zu löschen, soweit sie nicht nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 übermittelt werden können; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen. Im Übrigen sind die nach Absatz 2 erhobenen Identifikationsmerkmale spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 übermittelt werden können; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.

§ 27 Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die Gefangene besitzen, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 9 Absatz 4 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie

  1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
  2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.

Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und deren Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 28 Gefangenenausweise

(1) Gefangene können durch Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters zum sichtbaren Tragen von Ausweisen verpflichtet werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Auf den Ausweisen dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten offen sichtbar sein, deren unmittelbare Wahrnehmbarkeit zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist, insbesondere

  1. Vorname und Name,
  2. die Buchungsnummer der Gefangenen,
  3. ein Lichtbild sowie
  4. Kennzeichnungen, aus denen sich Zugehörigkeiten zu Einrichtungen und Betrieben sowie Zutrittsberechtigungen für bestimmte Bereiche der Anstalt ergeben.

(3) Die Ausweise dürfen mit Einrichtungen versehen werden, die die Auslesung mittels Funktechnik im Nahbereich auf eine Distanz von höchstens 30 Zentimetern ermöglichen. Auf diese Weise darf allein ein eindeutiges pseudonymisiertes Merkmal auslesbar sein. Die Auslesung darf in jedem Einzelfall nur unter aktiver Mitwirkung und mit Kenntnis der Gefangenen erfolgen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig.

Kapitel 3
Rechte der betroffenen Personen

§ 29 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Justizvollzug hat frei zugänglich, insbesondere für die Gefangenen, in allgemeiner und verständlicher Form zumindest Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  3. den Namen und die Kontaktdaten des Justizvollzugs und der oder des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  4. das Recht, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftrag-
    ten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und
  5. die Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 30 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine ohne ihre Kenntnis erfolgte Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, es sei denn,

  1. dass nach den Umständen der Erhebung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen von der Tatsache der Erhebung Kenntnis genommen haben,
  2. dass auf Grund vorhergehender Information davon auszugehen ist, dass die betroffenen Personen von der Erhebung oder Übermittlung Kenntnis haben, oder
  3. dass der Aufwand der Benachrichtigung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(2) Die Benachrichtigung enthält neben den in § 29 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:

  1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
  3. die Empfänger der personenbezogenen Daten.

(3) Der Justizvollzug kann die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
  2. andernfalls die Erreichung der vollzuglichen Zwecke gefährdet würde,
  3. andernfalls Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden,
  4. andernfalls die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder
  5. andernfalls dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,

es sei denn, dass das schutzwürdige Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung oder Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend. Um die Zustimmung soll zusammen mit der Übermittlung beziehungsweise Abfrage der personenbezogenen Daten ersucht werden; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens ausdrücklich verweigert wird.

(5) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 3 gilt § 31 Absatz 5 und 6 entsprechend. Der Justizvollzug dokumentiert die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 3.

§ 31 Auskunftsrecht

(1) Der Justizvollzug erteilt den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob er diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu verlangen über

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind,
  5. die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Justizvollzug,
  7. das Recht nach § 46 des Berliner Datenschutzgesetzes, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen sowie
  8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen keine Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von den betroffenen Personen geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Der Justizvollzug darf unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 5 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie nach § 46 des Berliner Datenschutzgesetzes die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Justizvollzugs nicht zulassen, soweit dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Justizvollzug darf die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken kann. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) Der Justizvollzug dokumentiert die Gründe für die Entscheidung.

§ 32 Akteneinsichtsrecht

(1) Gefangene erhalten auf Antrag Akteneinsicht in die über sie geführten Akten, insbesondere Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten. Informationen über in Zukunft geplante Maßnahmen, die bereits terminiert und veraktet sind, können von der Akteneinsicht ausgenommen werden, wenn deren Kenntnisnahme durch die Gefangenen den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(2) Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Akteneinsicht hinzuziehen

  1. eine Person aus dem Kreise
    1. der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    2. der Notarinnen und Notare,
    3. der gewählten Verteidigerinnen und Verteidiger (§ 138 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung) oder
    4. der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Absatz 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände

    sowie

  2. eine Sprachmittlerin oder einen Sprachmittler gemäß Kapitel 7 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75).

Den Gefangenen ist in geeigneter Weise Unterstützung bei notwendigen Übersetzungen des Akteninhalts zu gewähren. Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Bei einer Akteneinsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Auf schriftlichen Antrag sind den Gefangenen aus den über sie geführten Akten Ablichtungen einzelner Dokumente oder Ausdrucke eines Teilbestands der Daten aus automatisierten Dateisystemen zu fertigen, soweit diese Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein Grund gemäß Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.

(4) Die Akteneinsicht ist kostenlos. Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Die Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sind die Gefangenen zur Kostentragung nicht in der Lage, kann der Justizvollzug die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33 Sperrvermerke

(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht gemäß § 32. Sperrvermerke dürfen angebracht werden, soweit und solange

  1. dies aus medizinischen Gründen zum Wohle der Gefangenen erforderlich ist,
  2. dies zum Schutze elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern erforderlich ist,
  3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift, zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte oder zum Schutz von Leib oder Leben Dritter geheim gehalten werden müssen,
  4. andernfalls Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden oder
  5. andernfalls dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,

und das schutzwürdige Informationsinteresse der Gefangenen nicht überwiegt. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sperrvermerke gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 nehmen die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger vor, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte bringen; die übrigen Sperrvermerke die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

§ 34 Missbrauch des Akteneinsichtsrechts

(1) Gefangene können durch Verfügung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters von der persönlichen Akteneinsicht in über sie in Papierform geführte Akten ausgeschlossen werden,

  1. solange gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat gemäß § 274 oder § 303 des Strafgesetzbuchs geführt wird, die sie an diesen Akten begangen haben sollen,
  2. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 rechtskräftig verurteilt sind, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt ist,
  3. wenn sie wegen einer Straftat nach Nummer 1 nur deshalb nicht verurteilt sind, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder
  4. wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat nach Nummer 1 beabsichtigen.

(2) Die Akteneinsicht durch Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 35 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Justizvollzug unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten gemäß § 73 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten gemäß § 73 verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unvollständigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung.

(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 70 die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen.

(3) Der Justizvollzug unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 30 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit

dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 31 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 36 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Justizvollzug kommuniziert mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwendet hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Die Auskunft ist kostenlos und unverzüglich zu gewähren. Hat der Justizvollzug begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 31 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

(3) Die Auskunft kann auch durch die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden; darüber hinaus für Gefangene und deren Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 auch durch die Gewährung von Akteneinsicht. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Wird die Auskunft durch Akteneinsicht gewährt, gelten die Regelungen zur Akteneinsicht gemäß § 32 entsprechend. In der Terminmitteilung ist auf die Behandlung des Auskunftsantrags als Akteneinsichtsantrag hinzuweisen.

(4) Die Akteneinsicht gemäß § 32 wird auf schriftlichen Antrag und in der Reihenfolge des Eingangs der Akteneinsichtsanträge gewährt. In dem Antrag sind die Aktenteile aufzuführen, in die Einsicht begehrt wird.

(5) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Absatzes 7 unzulässig, solange nicht alle früheren Anträge desselben oder derselben Gefangenen erledigt sind; die Erweiterung des Einsichtsgegenstandes eines früheren Antrags oder das Nachschieben von Gründen sind zulässig. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn seit der letzten Einsicht keine Aktenbestandteile hinzugekommen sind und für die erneute Akteneinsicht kein weiteres rechtliches Interesse hinzugetreten ist. Sind seit der letzten Akteneinsicht nur wenige Daten zur Akte gelangt, kann der Justizvollzug statt der Akteneinsicht Aktenauskunft durch Übersendung von Ablichtungen oder Ausdrucken aller seither hinzugekommenen Aktenbestandteile gewähren, soweit dies nicht in dem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(6) Die Akteneinsicht gemäß § 32 findet im Rahmen eines regelmäßigen Akteneinsichtstermins statt. Die Dauer der Termine sowie die Intervalle, in denen Akteneinsichtstermine stattfinden, bestimmen die jeweilige Anstaltsleiterin oder der jeweilige Anstaltsleiter mit Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung. Die Intervalle und die Zahl der Einsichtsplätze je Termin sind so zu bemessen, dass eine Akteneinsicht regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Antragstellung gewährt werden kann.

(7) Die Akteneinsicht ist Gefangenen unverzüglich zu gewähren, soweit ihnen durch die Akteneinsicht zum regelmäßigen Termin nach Absatz 6 unzumutbare rechtliche Nachteile entstehen würden. Die Gründe sind in dem Antrag auf unverzügliche Akteneinsicht zu nennen; dort nicht genannte Gründe bleiben außer Betracht. Die unverzügliche Akteneinsicht kann auf die Aktenteile beschränkt werden, auf die sich die in dem Antrag geltend gemachten Gründe beziehen. Wird die unverzügliche Akteneinsicht abgelehnt, so wird der Antrag als Antrag auf Akteneinsicht nach Absatz 4 behandelt. Er gilt als am Tag des Eingangs des Antrags auf unverzügliche Akteneinsicht eingegangen.

(8) Abweichend von dem in den Absätzen 4 bis 7 geregelten Verfahren bestimmt die Anstalt in den Fällen der Akteneinsicht durch Beauftragte gemäß § 32 Absatz 2 Satz 3 den Termin der Akteneinsicht im Einvernehmen mit den Beauftragten. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

(9) Anträge, denen nicht entsprochen wird, sind unverzüglich unter Angabe des Grundes abzulehnen. Dies gilt auch für Anträge auf unverzügliche Akteneinsicht nach Absatz 7. § 31 Absatz 5 und § 35 Absatz 3 bleiben unberührt. Der voraussichtliche Termin der Akteneinsicht sowie etwaige Terminverschiebungen sind den Gefangenen oder deren Beauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(10) Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen auf Auskunft oder Akteneinsicht kann der Justizvollzug es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. Der Justizvollzug muss den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags nach Satz 1 belegen können.

§ 37 Ausschluss anderer Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte

Dieses Gesetz ist im Hinblick auf Auskünfte aus über Gefangene geführte Akten, insbesondere Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten, sowie die Einsicht in diese Akten durch die betroffenen Personen und deren Beauftragte abschließend. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz findet auf die über Gefangene geführten Akten keine Anwendung.

Kapitel 4
Übermittlung, Abgleich und Austausch von Daten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 38 Übermittlung personenbezogener Daten

Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten an andere Stellen nur übermitteln,

  1. soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen ist oder
  2. soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

§ 39 Mitbetroffene personenbezogene Daten

Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Gesetz übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Verwendung der mitbetroffenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch den Empfänger ist unzulässig.

§ 40 Verantwortung für die Datenübermittlung

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Justizvollzug.

(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft der Justizvollzug nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und § 18 Absatz 3 sowie die §§ 58 und 60 bis 65 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(3) Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 11 Absatz 4, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. Der Justizvollzug prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Der Justizvollzug gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(4) Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.

(5) Der Justizvollzug hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

(6) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.

(7) Stellt der Justizvollzug fest, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, so ist dies den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben diese Daten in eigener Verantwortung zu löschen.

§ 41 Zweckbindung übermittelter personenbezogener Daten

(1) Vom Justizvollzug übermittelte personenbezogene Daten dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie sind auf geeignete Weise gegen unzulässige Kenntnisnahme und Übermittlung zu sichern.

(2) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen der Justizvollzug zugestimmt hat.

(3) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur weiter übermitteln, soweit sie auch unmittelbar vom Justizvollzug an den Dritten hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen der Justizvollzug zugestimmt hat.

(4) Der Justizvollzug hat die Empfänger der Daten bei der Übermittlung auf die Zweckbindung hinzuweisen.

§ 42 Auskunft und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Abschnitt 2
Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

§ 43 Übermittlung an öffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

(1) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 9 Absatz 3 genannten Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist oder wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 44 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich

(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermittelt der Justizvollzug soweit bei ihm vorliegend den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen und die von ihm erhobenen oder anderweitig bei ihm vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 19 Absatz 1 sowie bekannt gewordene Aliaspersonalien unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Das Landeskriminalamt veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis dem Justizvollzug mit.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 darf der Justizvollzug auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.

§ 45 Überprüfung Gefangener

(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüft der Justizvollzug, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene vorliegen. Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse insbesondere über extremistische, gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität.

(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende, einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, darf der Justizvollzug Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Insbesondere darf er dazu

  1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einholen,
  2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
  3. soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin anfragen.

(3) Die Anfrage nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Anfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin.

(4) Der Justizvollzug übermittelt den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.

(5) Die gemäß Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden des Landes Berlin teilen dem Justizvollzug die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangenen mit, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

(6) Bestehen auf Grund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt, darf der Justizvollzug zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Justiz- und Sicherheitsbehörden einholen, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

(7) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.

(8) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein, soweit dies erforderlich ist.

§ 46 Überprüfung vollzugsfremder Personen

(1) Vollzugsfremde Personen, die in einer Anstalt tätig werden sollen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde oder als Organ der Rechtspflege handeln, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der Justizvollzug soll zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit Einwilligung dieser Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere darf der Justizvollzug dazu prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse entsprechend § 45 Absatz 1 vorliegen sowie Auskunft entsprechend § 45 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 einholen. Sicherheitsrelevant können hierbei auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sein.

(2) Ist eine Überprüfung in Eilfällen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der vollzugsfremden Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.

(3) Der Justizvollzug sieht von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.

(4) Darüber hinaus darf der Justizvollzug bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, hierfür mit ihrer Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 teilt der Justizvollzug auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.

(6) Werden dem Justizvollzug sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die vollzugsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn die vollzugsfremden Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern.

(7) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 weiter besteht.

§ 47 Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken

(1) Der Justizvollzug hat personenbezogene Daten, die er zulässig zu vollzuglichen Zwecken erhoben hat, an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken zu übermitteln, soweit diese Zwecke in der Zuständigkeit der Stelle liegen und die Übermittlung für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, der Jugendbewährungshilfe, der Führungsaufsicht, der forensischen Ambulanzen oder für Entscheidungen in Gnadensachen,
  2. die Erfüllung gesetzlicher Auskunftsverpflichtungen der Gefangenen, insbesondere nach § 6 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Anstalt entfallen oder sich mindern, und Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung der Gefangenen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr sowie der zuständigen Zivildienststellen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten und Zivildienstleistenden,
  7. asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
  8. die Durchführung der Besteuerung,
  9. die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
  10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, oder
  11. die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder einen der anderen in § 9 Absatz 4 oder § 48 genannten Zwecke oder in den Fällen des § 27 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin

erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

§ 48 Fallkonferenzen mit den Sicherheitsbehörden

(1) Der Justizvollzug kann Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder durchführen, sofern

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit der jeweiligen Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
  2. die Entlassung der jeweiligen Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
  3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen, von Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, von Vergehen nach den §§ 89, 89a, 89b, 89c, 129, § 129a Absatz 3 und Absatz 5, § 129b, von Vergehen nach § 224 zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern oder von Vergehen nach § 238 des Strafgesetzbuches erforderlich ist.

Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Rückführungsmaßnahmen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden. An den Fallkonferenzen sind die Strafvollstreckungsbehörden, die Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstellen und die Ausländerbehörden zu beteiligen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder des Zwecks der Fallkonferenz erforderlich ist.

(2) Der Justizvollzug kann Fallkonferenzen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder durchführen, sofern

  1. tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland begründen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels einzutreten droht und
  3. dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht.

(3) Fallkonferenzen dürfen auch unter gleichzeitiger Beteiligung der Polizeibehörden und Verfassungsschutzbehörden stattfinden, wenn sowohl eine Fallkonferenz mit den Polizeibehörden nach Absatz 1 als auch eine Fallkonferenz mit den Verfassungsschutzbehörden nach Absatz 2 zulässig ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Im Rahmen von Fallkonferenzen nach Absatz 1 bis 3 darf der Justizvollzug personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, einschließlich Daten besonderer Kategorien, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den an der Konferenz teilnehmenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder des Zwecks der Fallkonferenz erforderlich ist. Im Rahmen der Fallkonferenzen darf der Justizvollzug personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den an der Konferenz teilnehmenden Stellen abfragen und erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(5) Die teilnehmenden Stellen und wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.

(6) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt dem Justizvollzug vorbehalten.

§ 49 Aktenüberlassung

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten seitens des Justizvollzugs

  1. den Behörden des Justizvollzugs, der Führungsaufsichtsstelle und den Sozialen Diensten,
  2. den Justizvollzugsbehörden aller Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie deren zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,
  3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs-, straf-, asyl- und ausländerrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie
  4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Übermittlungen sind auch an andere öffentliche Stellen zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Aktenüberlassung begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an die vom Justizvollzug, der Vollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.

§ 50 Mitteilung über Haftverhältnisse an öffentliche Stellen

Öffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf Verlangen mitzuteilen,

  1. ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet,
  2. ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie
  3. falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin,

soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung ist in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

§ 51 Akteneinsichtnahme durch nationale und internationale Stellen zur Verhütung von Folter

Die Mitglieder einer Delegation der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich ist.

Abschnitt 3
Übermittlung an nichtöffentliche Stellen

§ 52 Übermittlung an nichtöffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

(1) Der Justizvollzug kann personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung ist insbesondere dann zu vollzuglichen Zwecken erforderlich, wenn sich der Justizvollzug zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner vollzuglicher Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung vom Justizvollzug übermittelter personenbezogener Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist regelmäßig erforderlich, wenn sie dazu dient, Gefangenen

  1. den Besuch von Behandlungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen des Justizvollzugs,
  2. die Inanspruchnahme von Leistungen von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern gemäß § 60 oder deren Hilfspersonen,
  3. den Einkauf,
  4. die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen von Anbietern, die nicht dem Justizvollzug angehören, oder
  5. die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs

zu ermöglichen.

(4) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

§ 53 Pseudonymisierung

(1) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind seitens des Justizvollzugs vor der Übermittlung zu pseudonymisieren. Dabei ist die Buchungsnummer der Gefangenen als Pseudonym zu verwenden, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

(2) Dies gilt nicht, wenn zur Erfüllung des der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecks die Kenntnis der Identität der betroffenen Personen unbedingt erforderlich ist.

(3) Bei der Einbindung Dritter in den Justizvollzug nach § 52 Absatz 3 Nummer 3 und 4 sind die personenbezogenen Daten stets nach Absatz 1 zu pseudonymisieren.

§ 54 Förmliche Verpflichtung Dritter

(1) Personen, die bei einer nichtöffentlichen Stelle oder für eine solche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die vom Justizvollzug übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Justizvollzug gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.

(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von vollzuglichen personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen,

  1. wenn die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,
  2. wenn die nicht verpflichteten Personen nur im Einzelfall Kenntnis von vollzuglichen personenbezogenen Daten erlangen sollen, sodass die förmliche Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange der betroffenen Personen grob unverhältnismäßig wäre, und der Justizvollzug der Kenntniserlangung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat,
  3. wenn die förmliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde, die Verpflichtung ist dann unverzüglich nachzuholen; erfolgt die Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht durch den Justizvollzug, ist dieser unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten oder
  4. wenn sie Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.

(3) Der Justizvollzug stellt auf geeignete Weise sicher, dass bei nichtöffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die gemäß Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.

§ 55 Mitteilung über Haftverhältnisse an nichtöffentliche Stellen und Verletzte

(1) Nichtöffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf schriftlichen Antrag die in § 50 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmten Angaben zu machen, soweit

  1. ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
  2. die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern sind über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte zu erteilen

  1. über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, soweit die Auskunft zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich ist, sowie
  2. darüber, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Gefangene beendet oder ob ihnen Vollzugslockerungen gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Verletzte oder Verletzter einer Straftat nach

  1. den §§ 174 bis 182 oder 184i bis 184k des Strafgesetzbuchs,
  2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die versucht wurde, den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuchs,
  3. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs,
  4. § 4 des Gewaltschutzgesetzes oder
  5. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.

(4) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört; es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen.

(5) Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.

(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 4 und 5 ist auf die berechtigten Interessen der Empfänger der Daten an der Geheimhaltung ihrer Identität oder Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls darf die Anschrift der Empfänger übermittelt werden.

Kapitel 5
Auskunftsstelle des Justizvollzugs

§ 56 Konzentration der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Andere Stellen des Justizvollzugs übermitteln personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs, soweit

  1. die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
  2. ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzugs im Einzelfall übertragen wurde,
  3. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
  4. dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 52 Absatz 2) erforderlich ist oder
  5. die betroffenen Personen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.

(3) Soweit Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzugs gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzugs zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit

  1. der Justizvollzug die personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
  2. die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzugs wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.

(4) Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.

(5) Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens des Justizvollzugs mit Ausnahme der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzugs ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzugs mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Aktenauskunft an Gefangene sowie die Akteneinsicht durch Gefangene und deren Beauftragte ist abweichend von Satz 1 diejenige Anstalt ausschließlich zuständig, in der die Gefangenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig.

§ 57 Datenverarbeitung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs

(1) Die Auskunftsstelle nach § 56 Absatz 1 darf personenbezogene Daten aller Stellen des Justizvollzugs verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung oder zur Durchführung einer zulässigen Übermittlung erforderlich ist. Sie führt keine eigenen Dateisysteme mit personenbezogenen Daten Gefangener und darf personenbezogene Daten, die ihr zur Beantwortung von Anfragen zur Kenntnis gelangt sind, nur längstens bis zur Erteilung der Auskunft speichern. Sie prüft durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Identität des Empfängers einer Auskunft.

(2) Die Einzelheiten des Auskunftsverfahrens regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift. § 15 bleibt unberührt. Für Dokumentationspflichten und Kontrollrechte gilt im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz.

Kapitel 6
Besondere Schutzanforderungen

Abschnitt 1
Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; Bekanntmachungen

§ 58 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

(1) Die bei der Beaufsichtigung oder Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie wie bei einer Übermittlung an andere Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden

  1. mit Einwilligung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung sowie
  2. für die in § 9 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und § 48 genannten Zwecke.

(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten personenbezogenen Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung im Sinne von § 25 Absatz 4 zuzurechnen sind, dürfen sie nicht gespeichert oder auf andere Art verarbeitet werden. Abweichend von Satz 1 erfasste Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

§ 59 Bekanntmachungen

(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur allgemein erkennbar gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 31 Nummer 14 des Berliner Datenschutzgesetzes dürfen in Anstalten nicht allgemein erkennbar gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Kennzeichnung von Gewohnheiten und Vorlieben von Gefangenen auch unter Berücksichtigung ihrer Interessen an deren Geheimhaltung im Interesse der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, selbst wenn dies Rückschlüsse auf in Absatz 2 genannte Daten der Gefangenen zulassen kann.

Abschnitt 2
Schutz von Berufsgeheimnissen

§ 60 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten

  1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten,
  3. Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen sowie
  4. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

(Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger) sind im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten untereinander zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, soweit sie nicht einer Schweigepflicht unterliegen.

(2) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger unterliegen hinsichtlich der ihnen in dieser Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse im Sinne von § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs auch gegenüber dem Justizvollzug der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wenn Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen behandeln, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und

  1. soweit eine wirksame Einwilligung der betreffenden Gefangenen vorliegt,
  2. wenn sie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung tätig sind oder
  3. wenn sie zu dem in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis zählen und in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen vollzuglichen Aufgaben betraut sind; eine frühere nichttherapeutische Tätigkeit in Bezug auf die betreffenden Gefangenen steht dem nicht entgegen.

(4) Der Justizvollzug weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse gemäß §§ 61 und 62 hin.

§ 61 Offenbarungspflicht

(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte Tatsachen von sich aus und auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind,

  1. soweit die betroffenen Gefangenen einwilligen oder
  2. soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen erforderlich ist
    1. zur Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
    2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
    3. zur Abwehr der Gefahr auch im Einzelfall schwerwiegender Straftaten, insbesondere infolge Befreiung, Entweichung oder Nichtrückkehr von Gefangenen.

(2) Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 4, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte Tatsachen von sich aus und auf Befragen zu offenbaren, soweit die Offenbarung zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(3) Wurde eine Einwilligung gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder § 60 Absatz 3 Nummer 1 nicht den Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern gegenüber erklärt, sind sie berechtigt, die Übermittlung zu verweigern, bis sie Gelegenheit zum persönlichen Gespräch mit den Gefangenen hatten. Sie haben sich zu offenbaren, soweit die Gefangenen an der Einwilligung festhalten. Widerrufen Gefangene ihnen gegenüber eine aktenkundige Einwilligung, so ist der Widerruf aktenkundig zu machen und unverzüglich der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mitzuteilen.

(4) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.

§ 62 Offenbarungsbefugnis

(1) Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind über § 61 hinaus zur Offenbarung ihnen bekannter Tatsachen gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter befugt, auch wenn ihnen die Tatsachen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der Tatsachen unbedingt erforderlich ist.

(2) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 sind befugt, Mitgliedern einer Delegation nach § 51 während ihres Besuchs in der Anstalt Auskünfte und Erläuterungen zum Inhalt der Gesundheitsakten und Patientenakten zu geben.

§ 63 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten

(1) Die nach § 61 oder § 62 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern selbst hierzu befugt wären.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.

§ 64 Zugriff auf Daten in Notfällen

Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die oder der Gefangene

  1. einwilligt oder
  2. zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist. Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Der Abruf ist in den Gefangenenpersonalakten aller betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

§ 65 Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Sonstige Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger bleiben unberührt.

(2) Gesetzliche Schweigepflichten der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.

§ 66 Belehrung und Benachrichtigung der Gefangenen

(1) Bei ihrem Eintritt in den Vollzug sind die Gefangenen schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger zu unterrichten.

(2) Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 61 und § 62 zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.

Abschnitt 3
Seelsorge

§ 67 Übermittlung personenbezogener Daten an Seelsorgerinnen und Seelsorger

Der Justizvollzug darf den in ihrem Bereich tätigen Seelsorgerinnen und Seelsorgern personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermitteln.

§ 68 Verarbeitung in Gefangenenpersonalakten enthaltener Daten

Wenn die betroffenen Personen einwilligen, dürfen Seelsorgerinnen und Seelsorger auch die in Gefangenenpersonalakten enthaltenen Daten verarbeiten. Die Einwilligung kann nur für die eine Person betreffenden Gefangenenpersonalakten insgesamt erteilt oder verweigert werden. Wird die Einwilligung erteilt, so gelten die Regelungen über die Akteneinsicht durch Beauftragte entsprechend.

§ 69 Schutz des seelsorgerischen Vertrauensverhältnisses

Personenbezogene Daten, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber dem Justizvollzug der Schweigepflicht.

Kapitel 7
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung von Daten

§ 70 Löschung nach Aufgabenerfüllung und Regelfrist zur Löschung

(1) Die vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist oder soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr

  1. zu vollzuglichen Zwecken,
  2. zur Verfolgung von Straftaten,
  3. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder
  4. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 42 oder statistische Zwecke

erforderlich ist und soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten.

(2) Die vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der letzten Entlassung zu löschen, soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten.

(3) Die Löschfristen beginnen mit dem ersten Tag des auf das Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahres.

(4) Die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 71 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung der vom Justizvollzug gespeicherten personenbezogenen Daten über Gefangene ist, soweit die Daten nicht zu löschen sind, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der betroffenen Gefangenen einzuschränken.

(2) Die nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen nur auf besondere Anordnung im Einzelfall und nur dann übermittelt oder sonst verarbeitet werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 42,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe

auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks sowie im Falle einer Übermittlung des Empfängers der Daten zu protokollieren.

(3) Die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 endet, wenn die betroffene Person erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder in die Verarbeitung eingewilligt hat.

§ 72 Besondere Fristen für die Löschung von Daten aus Gesundheits- und Patientenakten

Abweichend von § 70 Absatz 2 sind die personenbezogenen Daten in Gesundheitsakten spätestens zehn Jahre und die in Patientenakten des Justizvollzugskrankenhauses spätestens 30 Jahre nach der Entlassung der Gefangenen zu löschen, soweit nicht andere Rechtsnormen die weitere Aufbewahrung gebieten. § 70 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 73 Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder nicht mehr aktuell sind. Unvollständige Daten sind zu vervollständigen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit oder Unvollständigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.

(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.

(3) Hat der Justizvollzug eine Berichtigung von personenbezogenen Daten vorgenommen, hat er, soweit ihm diese Daten zuvor von einer öffentlichen Stelle übermittelt wurden, dieser Stelle die Berichtigung mitzuteilen. Stellt der Justizvollzug fest, dass unrichtige personenbezogene Daten von ihm übermittelt wurden, ist dies den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben diese Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.

Teil 3
Besondere Vorschriften für bestimmte Vollzugsformen

Kapitel 1
Entsprechende Anwendung des Teils 2

§ 74 Entsprechende Anwendung

der Vorschriften über den Datenschutz im Strafvollzug

Die Vorschriften des Teils 2 gelten für den Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz, dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und des Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend, soweit nicht in diesem Teil 3 Kapitel 2 bis 4 etwas anderes oder ergänzendes bestimmt ist.

Kapitel 2
Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz

§ 75 Zweck des Untersuchungshaftvollzugs

An die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks tritt der Zweck gemäß § 2 erster Halbsatz des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, durch die sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.

§ 76 Mitteilungen unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung

(1) §§ 50 und 55 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitteilungen unterbleiben, wenn die Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung der Kategorien der personenbezogenen Daten und ihrer besonderen Rechtsstellung gemäß § 4 Absatz 1 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben. Dies gilt in den Fällen des § 55 Absatz 2 insbesondere, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzumuten ist, Verfahrensrechte nach der Strafprozessordnung wahrzunehmen oder den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

(2) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 50 oder § 55 Absatz 1 oder 2 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

§ 77 Akteneinsicht vor dem Abschluss der Ermittlungen und Übersetzungskosten

(1) Vor der Gewährung von Akteneinsicht in die Gefangenenpersonalakte ist die Staatsanwaltschaft zu hören, wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten des Strafverfahrens vermerkt ist und Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte gelangt sind.

(2) Die Gefangenenpersonalakten unterliegen hinsichtlich dieser Erkenntnisse insoweit nicht der Akteneinsicht, als die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass die Akteneinsicht nach dem Maßstab des § 147 Absatz 2 der Strafprozessordnung die Ermittlungen gefährden würde. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Satz 1 sind die Kosten der Hinzuziehung einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers vom Justizvollzug zu tragen, wenn die Akteneinsicht für eine tatsächliche und wirksame Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf erforderlich ist.

§ 78 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Bei der Beaufsichtigung oder Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen neben den in § 58 Absatz 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr von Gefährdungen des Vollzugs der Untersuchungshaft oder zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung verwendet werden; § 58 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 79 Junge Untersuchungsgefangene

Für junge Untersuchungsgefangene gemäß § 64 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes finden über die Vorschriften dieses Kapitels hinaus die §§ 80 und 81 entsprechende Anwendung.

Kapitel 3
Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz und des Jugendarrests

§ 80 Stellung der Personensorgeberechtigten

(1) Ergänzend zu § 17 ist die Erhebung personenbezogener Daten über die Jugendstrafgefangenen und Arrestierten auch bei deren Personensorgeberechtigten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(2) Ergänzend zu § 18 Absatz 2 ist die Erhebung personenbezogener Daten über Personensorgeberechtigte von Jugendstrafgefangenen und Arrestierten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.

(3) Soweit Jugendstrafgefangene und Arrestierte ein Recht darauf haben, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht regelmäßig auch den Personensorgeberechtigten zu. Ist eine Mitteilung an Jugendstrafgefangene oder Arrestierte vorgeschrieben, soll die entsprechende Mitteilung auch an die Personensorgeberechtigten gerichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anhörung der oder die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten nach den Umständen verzichtbar erscheint.

(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Rechte nach Absatz 3 Personensorgeberechtigten entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der der Freiheitsentziehung zugrunde liegenden Verfehlung beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind.

(5) Personensorgeberechtigte können die Rechte nach §§ 31 bis 36 unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie Jugendstrafgefangene oder Arrestierte. Jugendstrafgefangene oder Arrestierte können ihre Personensorgeberechtigten ebenso wie die in § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen hinzuziehen oder nach § 32 Absatz 2 Satz 3 beauftragen.

(6) Sind Mehrere personensorgeberechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Personensorgeberechtigten allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an Eine oder Einen gerichtet werden.

(7) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten der Jugendstrafgefangenen oder Arrestierten an Personensorgeberechtigte ist abweichend von den Absätzen 3 und 5 unzulässig, wenn Jugendstrafgefangene oder Arrestierte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, selbst über die Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen.

§ 81 Beistände und Mitteilungen an Verletzte

(1) Über § 32 Absatz 2 Nummer 1 hinaus können Jugendstrafgefangene und Arrestierte bei Akteneinsicht auch ihren Beistand gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes hinzuziehen. § 46 Absatz 5 gilt entsprechend für Beistände gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Bei der Entscheidung über Mitteilungen personenbezogener Daten an Verletzte gemäß § 55 ist maßgeblich die besondere Bedeutung der Hilfe zur Regelung eigener Angelegenheiten gemäß § 7 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes zu berücksichtigen. Eine Übermittlung unterbleibt regelmäßig, soweit und solange Jugendstrafgefangene glaubhaft selbst die Wiedergutmachung von ihnen verursachter materieller und immaterieller Schäden betreiben.

§ 82 Zweck und besondere Bestimmungen im Vollzug des Jugendarrests

(1) Im Vollzug des Jugendarrests treten an die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks die in § 90 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bestimmten Zwecke.

(2) Abweichend von § 21 und § 22 ist im Vollzug des Jugendarrests eine Beobachtung mittels einer optischelektronischen Einrichtung auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche der Anstaltsgebäude und den Eingangsbereich der Anstalten beschränkt.

(3) §§ 23, 24, 27, 28 und § 55 finden im Vollzug des Jugendarrests keine Anwendung.

(4) § 42 findet im Vollzug des Jugendarrests mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.

Kapitel 4
Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

§ 83 Zweck des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

An die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Zwecks tritt der Zweck gemäß § 2 Satz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann.

§ 84 Gemeinsame Behandlung der Untergebrachten

§ 60 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in einer Einrichtung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur zielgerichteten gemeinsamen Behandlung der Untergebrachten tätig sind.

Teil 4
Datenverarbeitung bei den Sozialen Diensten und bei der Führungsaufsichtsstelle

§ 85 Datenverarbeitung durch die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle gelten die Regelungen des Teils 1 sowie dieses Teils.

(2) Daneben sind

  1. die §§ 9 bis 11,
  2. § 12 Absatz 1,
  3. § 13,
  4. die §§ 15 bis 18,
  5. die §§ 29 bis 31,
  6. die §§ 35 und 36 Absatz 1, 2, 9 und 10,
  7. die §§ 37 bis 43,
  8. die §§ 47 bis 49,
  9. §§ 52 und 53 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
  10. § 54 und
  11. §§ 70, 71 und 73

entsprechend anzuwenden, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht durch Bundesrecht im Einzelnen geregelt ist. Dabei treten

  1. an die Stelle des Justizvollzugs die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle,
  2. an die Stelle der Gefangenen die Probanden,
  3. an die Stelle der vollzuglichen Zwecke die gesetzlichen Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht, insbesondere die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Probanden und der Schutz der Allgemeinheit vor neuerlichen Straftaten seitens der Probanden, und umgekehrt an die Stelle der Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht die vollzuglichen Zwecke nach § 8 Absatz 1 sowie
  4. an die Stelle der über die Gefangenen geführten Akten, insbesondere der Gefangenenpersonalakten, die bei den Sozialen Diensten sowie der Führungsaufsichtsstelle über die Probanden geführten Akten und Dateisysteme.

§ 86 Besondere Übermittlungsbefugnisse und Übermittlungspflichten

(1) Die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle sollen zulässig erhobene personenbezogene Daten der Probanden oder Dritter an

  1. die zuständigen Polizeibehörden,
  2. das Jugendamt,
  3. gefährdete Dritte und deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer sowie
  4. gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer der Probanden

übermitteln, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.

(2) Personenbezogene Daten dürfen auch anderen Personen oder Stellen übermittelt werden, deren unverzügliche Kenntnisnahme von den Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.

(3) Schwerwiegende Straftaten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

  1. Verbrechen oder deren Versuch,
  2. die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie
  3. alle anderen Straftaten, durch die mögliche Opfer körperlich, seelisch oder wirtschaftlich erheblich geschädigt würden.

(4) Wenn Probanden zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden, haben die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle personenbezogene Daten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe rechtmäßig erhoben haben, an den Justizvollzug zu übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung insbesondere, soweit sie der Behandlung der betroffenen Personen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht dienlich ist.

§ 87 Fristen für die Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) § 70 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten über Probanden spätestens nach fünf Jahren zu löschen sind, nachdem

  1. die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
  2. der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
  3. die Führungsaufsicht endet.

Bei der Berechnung der Fristen nach § 70 Absatz 3 tritt an die Stelle der Entlassung das letzte der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse.

(2) § 71 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über Probanden am Ende des Jahres einzuschränken ist, das auf das Jahr folgt, in dem das letzte der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt.

(3) Die Löschfrist nach Absatz 1 endet nicht und die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 2 tritt nicht ein, solange die Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht durch die Sozialen Dienste oder die Führungsaufsichtsstelle stehen oder solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 88 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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