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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Berlin
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 612)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) wird wie folgt geändert:

1. Die dem Gesetzestitel beigegebene Fußnote wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " 85/337/EWG" wird durch die Wörter " 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und" ersetzt.

b) Die Angabe "27. Juni 1985" wird durch die Angabe "13. Dezember 2011" ersetzt.

c) Die Angabe "ABl. EG Nr. L 175 S. 40" wird durch die Angabe "ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1" ersetzt, nach dem darauf folgenden Komma werden die Wörter "der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1)," eingefügt.

d) Die Wörter "der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5)" werden gestrichen.

2. In § 1 werden nach dem Wort "Grundsätzen" die Wörter "sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit" eingefügt.

3. In § 2 werden die Wörter "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch die Wörter "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)" ersetzt.

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Aufgaben" durch die Wörter "dafür notwendigen Verfahrenshandlungen" und die Wörter "den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz" ersetzt.

b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "für" wird das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 7 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter "dem Atomgesetz" ersetzt.

cc) Das Wort "Behörde" wird durch das Wort "Landesbehörde" ersetzt.

dd) Die Wörter "nach dieser Vorschrift" werden gestrichen.

5. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,
  3. die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.

§ 3b Berichterstattung an die Europäische Union

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung."

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen."

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Erläuterungen zu dem Verzeichnis werden wie folgt gefasst:

altneu
X= Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A= Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

S= Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 2 und der Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

"X = Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

A = Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

S = Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dort beschriebenen Prüfungsverfahren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären."

b) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Wörter "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist, oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist", ersetzt.

c) In Nummer 1.3 Buchstabe d werden die Wörter "Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55)" durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.06.2008 S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.08.2015 S. 4) geändert worden ist" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

1.5Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, sowie die Verlegung von Straßen, wenn die Straße oder der von der Maßnahme betroffene Straßenabschnitt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt oder dorthin verlegt wird.A

e) Die bisherige Nummer 1.5 wird Nummer 1.6.

8. In Anlage 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 5 des ÖPNV-Gesetzes" durch die Wörter " § 29 des Berliner Mobilitätsgesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2019 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 3 (zu § 16h Abs. 2) wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3 Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"
(zu § 16h Abs. 2)
"Anlage 3 (aufgehoben)
(zu § 16h Abs. 2)".

2. § 2d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "(zu §§ 36 und 36b WHG)" gestrichen.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4" werden durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.4" ersetzt.

bbb) Die Wörter "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" werden durch die Wörter "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 14f bis 14h und 14d Abs. 1" durch die Angabe " §§ 39 bis 41 und § 37" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 14g" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

d) Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 14k" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m" durch die Wörter " § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45" ersetzt.

cc) Satz 6

Dabei kann bei der Festlegung der Überwachungsmaßnahmen auf die Regelungen zur Überwachung nach der WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) verwiesen werden.

wird aufgehoben.

3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " §§ 3 bis 3f" wird durch die Angabe " §§ 4 bis 14" ersetzt.

b) Die Wörter "oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3" werden gestrichen.

c) Nach der Angabe "(GVBl. S. 222)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 7 WHG)" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 3 bis 3f" wird durch die Angabe " §§ 4 bis 14" ersetzt.

bb) Die Wörter "oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3" werden gestrichen.

5. § 16h wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16h Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 14, 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 23b entsprechend.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Anlage 3 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern in Anlage 3 Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden; § 3b Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 3e Abs. 1 Nr. 1 und § 3f Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Sofern in Anlage 3 für ein Vorhaben eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung eines Einzelfalls vorgesehen ist, gelten § 3c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3, § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3f Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

" § 16h Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Bei Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 4, 16, 16a bis 16g und 17 für die Erteilung einer Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 38 als Zulassung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einer Genehmigung nach § 62 und einer Genehmigung nach § 23b entsprechend."

6. § 23b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 19a und 19b WHG)" gestrichen.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 19a Abs. 2" wird durch die Angabe " § 62 Absatz 3" ersetzt.

bb) Die Angabe " §§ 20 bis 22" wird durch die Angabe " §§ 65 bis 67" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 3 bis 3f" durch die Angabe " §§ 4 bis 14" ersetzt.

7. § 38 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anlage 3 Nr. 13.3" wird durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 13.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Die Angabe "Anlage 3 Nr. 13.1 und 13.2" wird durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 13.1 und 13.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

8. § 65a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 31d, 32 WHG)" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.3" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 14f bis 14h und 14d Abs. 1" durch die Angabe " §§ 39 bis 41 und § 37" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe " § 14g" durch die Angabe " § 40" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 14k" durch die Angabe " § 43" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m" durch die Angabe " § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 45" ersetzt.

9. Die Anlage 3 (zu § 16h Abs. 2)

.
Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"Anlage 3
(zu § 16h Abs. 2)

Nachstehende Vorhaben unterliegen nach § 16h Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens (unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Vorhaben = Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen- oder Leistungswerten nach § 16h Abs. 2

X in Spalte "Art der UVP" = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte "Art der UVP" = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S in Spalte "Art der UVP" = Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.VorhabenArt der UVP
13Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 
13.1.1für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istX
13.1.2für organisch belastetes Abwasser von 600 bis zu 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis zu 4.500 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istA
13.1.3für organisch belastetes Abwasser von 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis 900 m³ in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istS
13.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 
13.2.1von mehr als 1.000 t Fischertrag pro JahrX
13.2.2von 100 t bis einschließlich 1.000 t Fischertrag pro JahrA
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
13.3.110 Mio. m³ oder mehr WasserX
13.3.2100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ WasserA
13.3.3weniger als 100.000 m³ Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sindS
13.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 mS
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung 
13.5.1sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handeltentspricht Nr. 13.3
13.5.2sofern es sich um einen Gewässerausbau handeltentspricht Nr. 13.16
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei 
13.6.110 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenX
13.6.2weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenA
13.7Umleitung von Wasser aus einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von 
13.7.1- 100 Mio. m³ oder mehr Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchflss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt
X
13.8Flusskanalisierungs- und StromkorrekturarbeitenA
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich istX
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich istA
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage
  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.1 und 2.3.2 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • in Schutzgebieten nach Nummern 2.3.4 bis 2.3.6 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme von Marinas unter 50 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 0,5 ha und
  • in sonstigen Gebieten mit Ausnahme von Marinas unter 100 Liegeplätzen oder von infrastrukturellen Hafenanlagen mit einer zulässigen Grundfläche unter 1 ha.
A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
13.14Bau einer WasserkraftanlageA
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von MineralienA
13.16Sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme kleinräumiger, naturnaher Umgestaltungen von Fließgewässern, wie der Beseitigung von Bach- und GrabenverrohrungenA

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) durchzuführen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei sind in die Angaben nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf
  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern aufzunehmen.
"(1) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) durchzuführen. Auf die Strategische Umweltprüfung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dabei sind in die Angaben nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf
  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

aufzunehmen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie muss die für einen Umweltbericht erforderlichen Angaben enthalten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) Die Angabe " § 14b Absatz 4" wird durch die Angabe " § 35 Absatz 4" ersetzt.

cc) Satz 2

Bei der Vorprüfung nach Satz 1 sind die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen.

wird aufgehoben.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und auf der Internetseite der Senatsverwaltung zu veröffentlichen."Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf der Internetseite der Senatsverwaltung" durch die Wörter "im Internet" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "eine Frist von" das Wort "mindestens" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, sind für die Dauer eines Monats durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen."(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung sowie die das Landschaftsprogramm betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, sind von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung äußern. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2, zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern "im Amtsblatt für Berlin" ein Komma und die Wörter "im Internet" eingefügt.

bb) Satz 3

Das Ergebnis der Prüfung wird zusätzlich auf der Internetseite der Senatsverwaltung veröffentlicht.

wird aufgehoben.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "im Amtsblatt für Berlin" ein Komma und die Wörter "im Internet" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. eine Rechtsbehelfsbelehrung."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "im Internet" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern "eine Frist von" das Wort "mindestens" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin und auf der Internetseite der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Verwaltung bekannt zu machen; unabhängig davon sind die Angaben in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 4 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 4 kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen."(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist einschließlich der Begründung und den Landschaftsplan betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 4 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsplans einschließlich der Begründung äußern. Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 4 kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen."

d) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. eine Rechtsbehelfsbelehrung."

e) In Absatz 10 wird die Angabe " § 62" durch die Angabe " § 61" ersetzt.

4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie nur Nutzungen kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene fest und lässt die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, so" durch die Wörter "In den Fällen des § 10 Absatz 3" ersetzt.

b) In Satz 4 werden hinter den Wörtern "im Amtsblatt für Berlin" ein Komma und die Wörter "im Internet" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesseilbahngesetzes

§ 11 des Gesetzes über Seilbahnen vom 9. März 2004, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 3c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist," durch die Wörter " § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)" ersetzt.

2. In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter " § 3c Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 191962

ENDE